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InsO § 143 Rechtsfolgen

Insolvenzordnung

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 18/25
12. März 2026
IX ZR 18/25 12. März 2026
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 27/24
4. Februar 2026
9 U 27/24 4. Februar 2026
None vom Oberlandesgericht Dresden - 13 U 581/25
14. November 2025
13 U 581/25 14. November 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 190/24
25. September 2025
IX ZR 190/24 25. September 2025
Urteil vom Finanzgericht Münster - 5 K 1145/19 U
1. September 2025
5 K 1145/19 U 1. September 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 12 U 7/24
30. Juli 2025
12 U 7/24 30. Juli 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Zivilsenat) - 4 U 282/22
25. Juli 2025
4 U 282/22 25. Juli 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 134/23
24. Juli 2025
IX ZR 134/23 24. Juli 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 108/24
10. Juli 2025
IX ZR 108/24 10. Juli 2025
Urteil vom Landgericht Offenburg (2. Zivilkammer) - 2 O 302/24
30. Juni 2025
2 O 302/24 30. Juni 2025