InsO § 151 Verzeichnis der Massegegenstände

Insolvenzordnung

(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.

(2) Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben. Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.

(3) Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, daß die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begründen. Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 54/14
5. Juni 2018
2 K 54/14 5. Juni 2018
Beschluss vom Amtsgericht Münster - 74 IN 65/14
18. Januar 2016
74 IN 65/14 18. Januar 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 11/14
25. September 2014
IX ZB 11/14 25. September 2014