InsO § 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen

Insolvenzordnung

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.

(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,

1.
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
2.
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
3.
wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 310/14
20. Juli 2017
IX ZR 310/14 20. Juli 2017
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamburg (4. Kammer) - 4 Sa 40/14
16. Dezember 2014
4 Sa 40/14 16. Dezember 2014
Beschluss vom Landgericht Halle (3. Zivilkammer) - 3 T 86/14
14. November 2014
3 T 86/14 14. November 2014
Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach - 45 IN 27/14
25. Juli 2014
45 IN 27/14 25. Juli 2014
Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 16 T 33/14
17. April 2014
16 T 33/14 17. April 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 28 U 19/12
24. Oktober 2013
28 U 19/12 24. Oktober 2013
Urteil vom Landgericht Stendal (3. Zivilkammer) - 23 O 12/13
25. September 2013
23 O 12/13 25. September 2013
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 746/13
18. Juli 2013
1 BvR 746/13 18. Juli 2013
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 433/08 - 136
26. Oktober 2010
4 U 433/08 - 136 26. Oktober 2010
Beschluss vom Landgericht Magdeburg (3. Zivilkammer) - 3 T 688/09 (544)
25. Januar 2010
3 T 688/09 (544) 25. Januar 2010