Urteil vom Landgericht Stendal (3. Zivilkammer) - 23 O 12/13

Tenor

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 20.981,22 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 8.253,16 € seit dem 19.09.2012 und aus 12.728,06 € seit dem 07.10.2012 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 859,80 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. sind nicht erstattungsfähig.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

und  b e s c h l o s s e n :

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 20.981,22 €.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus einem Reinigungsvertrag.

2

Die Klägerin ist ein Reinigungsunternehmen und erbrachte für die Beklagte zu 1. in der Vergangenheit verschiedene Industriereinigungsdienstleistungen. Die Beklagte zu 1. ist ein Unternehmen, welches Nahrungsmittel herstellt.

3

Die Parteien schlossen am 01.03.2010 einen Reinigungsvertrag, in dem vorgesehen war, dass die Abrechnung der Arbeiten jeweils am Monatsende erfolgen sollte. Rechnungen sollten innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen.

4

Über das Vermögen der Beklagten zu 1. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 14.06.2012, Az. 7 IN …/12, das Schutzschirmverfahren eröffnet. Zunächst bestimmte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt DD zum Sachwalter und ordnete die Eigenverwaltung der Beklagten zu 1. mit Wirkung für und gegen die Masse an. In dem Eröffnungsbeschluss bestimmte das Insolvenzgericht, dass die Antragstellerin (Beklagte zu 1.) berechtigt ist, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse weiterzuverwalten und über sie zu verfügen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B1 zum Klageerwiderungsschriftsatz vom 15.03.2013 Bezug genommen.

5

Mit Beschluss vom 21.06.2012 zum gleichen Geschäftszeichen ermächtigte das Amtsgericht Stendal die Beklagte zu 1. zur Vornahme einzelner Geschäfte mit Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse. Insbesondere waren dort die Aufnahme eines Massekredits zur Vorfinanzierung von Arbeitsentgelten und das Eingehen von Lieferantenverbindlichkeiten für Lieferungen von Leistungen nach dem 14.06.2012 genannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B2 Bezug genommen.

6

Aufgrund der angeordneten Eigenverwaltung schlossen die Parteien am 27.06.2012 eine modifizierende Vereinbarung bezüglich des Reinigungsvertrages. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Der Reinigungsvertrag wurde durch die Klägerin zum 30.09.2012 gekündigt. Im Zeitraum vom 14.06.2012 bis 30.09.2012 führte die Klägerin die Reinigungsleistungen unstreitig vertragsgerecht durch, die zum Teil durch die Klägerin auch vergütet worden sind.

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Mit Beschluss vom 15.11.2012 wurde der Beklagte zu 2. zum Sachwalter durch das Amtsgericht Stendal berufen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei als Lieferantin im Sinne des Beschlusses des Amtsgerichts Stendal vom 21.06.2012 anzusehen. Aus diesem Grund seien die von ihr erbrachten Leistungen als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren. Sie behauptet, der Produktionsprozess der Beklagten zu 1. hätte nicht ohne diese Leistungen fortgeführt werden können.

9

Die Klägerin beantragt,

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1. wie erkannt zu entscheiden,

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2. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, als Masseverbindlichkeit an die Klägerin 20.981,22 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 8.253,16 € seit dem 19.09.2012 und aus 12.728,06 € seit dem 07.10.2012 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 859,80 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie sind der Auffassung, dass es sich bei den hier geltend gemachten Forderungen um Insolvenzforderungen handele, da die Klägerin nicht als Lieferantin im Sinne des Beschlusses des Amtsgerichts Stendal vom 21.06.2012 zu qualifizieren sei. Insofern behauptet die Beklagte zu 1., dass die Arbeiten der Klägerin auch durch die Beklagte zu 1. selbst hätten erfolgen können. Auch ein kurzfristiger Ausfall der Arbeiten hätte nicht zum Entzug der Gewerbeerlaubnis geführt.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage gegen die Beklagte zu 1. ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 20.981,22 € nebst den beantragten Verzugszinsen sowie auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagte zu 1. Allerdings besteht kein Anspruch gegen den Beklagten zu 2.

I.

16

Soweit der Beklagte zu 2. in Anspruch genommen wird, so ist dieser nicht passivlegitimiert. Im Verfahren der Eigenverwaltung können Masseverbindlichkeiten direkt gegenüber der Schuldnerin (hier der Beklagten zu 1.) geltend gemacht werden, soweit sie gerichtlich dazu ermächtigt war, diese vorzunehmen. Insofern bedarf es keiner Inanspruchnahme des Sachwalters.

17

Soweit die Klägerin eine Passivlegitimation aus § 280 InsO herleitet, so ist aus dem klaren Wortlaut der Norm schon ersichtlich, dass eine solche Passivlegitimation des Beklagten zu 2. nicht gegeben ist, da hier keine der dort beschriebenen Prozesskonstellationen in Rede stehen.

18

Auch aus der von der Klägerin zitierten Norm des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO ergibt sich keine andere Würdigung. Die zitierte Norm gilt nach dem Wortlaut nur für Aktivprozesse oder für die Aufnahme von Prozessen. Keine der Fallkonstellationen ist hier gegeben.

II.

19

Die Klage hat jedoch mit dem Hauptantrag gegenüber der Beklagten zu 1. Erfolg, da es sich bei den Forderungen der Klägerin gemäß § 611 BGB, welche unstreitig bestehen, um Masseverbindlichkeiten handelt.

20

Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin vorliegend Leistungen geltend macht, die zwischen dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Eröffnungsbeschluss erbracht wurden.

21

Die Definition der Masseverbindlichkeit ergibt sich aus § 55 InsO. Vorliegend sind ergänzend die Regeln der Einzelverwaltung einschlägig. Insofern verweist § 270 b Abs. 3 InsO auf § 55 Abs. 2 InsO. Demnach wären auch die vorliegenden Leistungen, da sie zwischen Antrag und Eröffnungsbeschluss liegen, Masseverbindlichkeiten.

22

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten, wenn sie aus gegenseitigen Verträgen stammen.

23

Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein solche Vertrag i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Unstreitig ist ferner, dass die Beklagte zu 1. die Leistungen der Klägerin in Anspruch nahm.

24

Die Beklagte zu 1. war auch ermächtigt die Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin als Masseverbindlichkeit einzugehen. Zwar folgt diese Ermächtigung nicht aus dem Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 14.06.2012 (1.), vorliegend war die Beklagte zu 1. jedoch zur Eingehung der Masseverbindlichkeit durch den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 21.06.2012 ermächtigt. Insbesondere ist die Klägerin, entgegen der Ansicht der Beklagten, als Lieferantin im Sinne dieses Beschlusses anzusehen (2.).

1.

25

Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt eine Ermächtigung zur Eingehung von Masseverbindlichkeiten nicht aus dem Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 14.06.2012. Bei diesem Beschluss handelt es sich um die Anordnung des Schutzschirmverfahrens. In dem dortigen Beschluss hat das Insolvenzgericht bestimmt, dass die Beklagte zu 1. nur unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters über die Masse verfügen darf.

26

Bei dieser Formulierung handelt es sich um die gesetzliche Definition der Eigenverwaltung, welche in § 270 Abs. 1 InsO aufgeführt ist. Auch vor dem Hintergrund, dass das Amtsgericht Stendal am 21.06.2012 einen weiteren Beschluss erließ, wird deutlich, dass das Insolvenzgericht gerade keine Begründung von Masseverbindlichkeiten im Beschluss vom 14.06.2012 zulassen wollte, da es anderenfalls einen zweiten Beschluss nicht hätte fassen müssen.

2.

27

Die Eigenschaft der klägerischen Forderung als Masseverbindlichkeit folgt jedoch aus dem Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 21.06.2012. Insofern ist die Klägerin als Lieferantin im Sinne dieses Beschlusses zu qualifizieren.

28

In dem dortigen Beschluss hat das Amtsgericht Stendal die Eingehung von Masseverbindlichkeiten für "Lieferantenverbindlichkeiten für Lieferungen und Leistungen" zugelassen.

29

Die Klägerin ist Lieferantin im Sinne dieses Beschlusses. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Lieferanteneigenschaft nicht auf Lieferung von Waren beschränkt. Vielmehr kann sie auch in der Bereitstellung einer Dienstleistung, wie hier der Reinigungsleistung der Klägerin, liegen. Der Beschluss des Amtsgerichts Stendal ist insoweit nach seinem Sinn und Zweck auszulegen.

30

Sinn und Zweck der Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens ist es, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, hier der Beklagten zu 1., aufrechtzuerhalten, um den Betrieb während des Verfahrens zu sanieren. Insofern ist es erforderlich, dass die Schuldnerin während dieser Zeit Verbindlichkeiten eingeht, um den Betrieb weiter aufrechterhalten zu können.

31

Dass das Amtsgericht Stendal mit diesem Beschluss die Aufrechterhaltung des Betriebes erreichen wollte, ergibt sich aus dem ersten Spiegelstrich, da das Gericht dort die Eingehung von Darlehen als Masseverbindlichkeit zur Bezahlung der anstehenden Löhne zugelassen hat. Hieraus wird deutlich, dass das Gericht unbedingt eine Fortführung des Betriebes erreichen wollte. Aus diesem Grund ist der Begriff der Lieferantenverbindlichkeit in der Gestalt auszulegen, dass die Beklagte zu 1. solche Verbindlichkeiten eingehen konnte, die zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes erforderlich waren.

32

Die Klägerin hat für die Beklagte zu 1. eine Leistung erbracht, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes ursächlich gewesen ist. Die Beklagte zu 1. als Lebensmittelherstellerin unterliegt hygienerechtlichen Vorschriften, zu deren Einhaltung sie verpflichtet ist. Insoweit bestreitet sie auch gar nicht, dass von der Klägerin erbrachte Reinigungsleistungen prinzipiell zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig waren.

33

Soweit sie ausführt, dass diese Leistungen auch die Beklagte zu 1. selbst hätte durchführen können, so ist dies unerheblich. Zwar mag es sein, dass auch Mitarbeiter der Beklagten zu 1. die notwendigen Industriereinigungen hätten durchführen können, vorliegend ist jedoch dieser Weg von der Beklagten zu 1. nicht gewählt worden, sondern die Klägerin wurde mit der Durchführung dieser Leistungen beauftragt. Die Tatsache, dass diese Leistungen von der Beklagten zu 1. selbst hätten erbracht werden können, ändert nichts daran, dass die Klägerin in diesem Fall dann Lieferantin im Sinne des zitierten Beschlusses des Amtsgerichts Stendal ist und damit auch nichts an der Eigenschaft der Forderung als Masseverbindlichkeit.

34

Soweit die Beklagte zu 1. zudem noch einwendet, die Nichtdurchführung der Reinigungsleistungen hätte nicht zum sofortigen Entzug der Gewerbeerlaubnis geführt, ist auch dies unerheblich. Inzident gesteht die Beklagte zu 1. damit zu, dass die Arbeiten der Klägerin auf lange Sicht notwendig gewesen wären, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Dass ein vorübergehender Ausfall dieser Reinigungsleistungen nicht zu einem sofortigen Einschreiten der Gesundheitsbehörden geführt hätte, ändert daher nichts an der Lieferanteneigenschaft der Klägerin.

3.

35

Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1; § 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus dem Verzug.

III.

36

Da die Klage mit dem Hauptantrag erfolgreich ist, bedarf der Hilfsantrag keiner Entscheidung. Er wäre jedenfalls – erhebliche Zulässigkeitsbedenken (vgl. Musielak, 6. Auflage § 60 ZPO Rn. 17) zurückgestellt – unbegründet, da sich keine Verpflichtung des Beklagten zu 2. zur Zahlung dieser Masseverbindlichkeiten ergibt, weswegen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen wird.

IV.

37

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1, 100 ZPO.


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