Beschluss vom Landgericht Magdeburg (3. Zivilkammer) - 3 T 688/09 (544)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts M – Insolvenzgericht – vom 24. September 2009, Geschäfts-Nr.: 340 IN 1178/08 (351), wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 20.000,-- €.
Gründe
I.
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Die Schuldnerin hat am 18. November 2009 gegenüber dem Amtsgericht – Insolvenzgericht – beantragt, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
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Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 03. Februar 2009 entsprochen. In der seinerzeit ergangenen Entscheidung hat das Insolvenzgericht Herrn Rechtsanwalt L, M, zum Insolvenzverwalter bestellt.
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Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht am 29. Juli 2009 einen Insolvenzplan unterbreitet, den er am 11. August 2009 modifiziert hat.
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Nachdem der Gläubigerausschuss während seiner am 23. September 2009 abgehaltenen 7. Sitzung einer Verwertung und Übertragung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin zugestimmt hatte, hat der Insolvenzverwalter den durch ihn unterbreiteten Insolvenzplan mit bei dem Amtsgericht am 08. Oktober 2009 eingegangenen Schriftsatz vom 07. Oktober 2009 zurückgenommen.
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Zuvor hatte die Schuldnerin ihrerseits dem Insolvenzgericht mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14. September 2009 einen Insolvenzplan unterbreitet.
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Diesen Insolvenzplan hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht – in dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, die Schuldnerin habe einen wirksamen Insolvenzplan nicht eingereicht, weil die Einreichung des Planes über ihre Gesellschafterin und nicht über beide zur Vertretung der Schuldnerin befugte Geschäftsführer erfolgt sei.
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Wegen der weitergehenden Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf den angefochtenen Beschluss (Bd I (Insoplan Schuldner), Bl. 46 d. A.), Bezug genommen.
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Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde unterwirft die Schuldnerin die durch das Insolvenzgericht im Hinblick auf die Einreichung des durch sie erarbeiteten Insolvenzplanes getroffene rechtliche Beurteilung der Kritik und beanstandet darüber hinaus die durch das Amtsgericht wahrgenommene Verfahrensleitung.
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Weiter ist die Schuldnerin der Ansicht, eine Zurückweisung des durch sie unterbreiteten Insolvenzplanes sei auch mit Rücksicht darauf, dass dieser verglichen mit der durch den Insolvenzverwalter in Aussicht genommenen Veräußerung des Geschäftsbetriebes die Gläubiger besser stelle, der durch den Insolvenzverwalter abgeschlossene Kaufvertrag nichtig sei und der Gläubigerausschuss der Veräußerung nicht wirksam zugestimmt habe, gerechtfertigt.
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Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift und die Schriftsätze vom 02.10.2009, 22.10.2009, 29.10.2009, 16.11.2009, 18.11.2009, 09.12.2009 und 18.12.2009 verwiesen.
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Der Insolvenzverwalter verteidigt den angefochtenen Beschluss.
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Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 02. Oktober 2009 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 6 Abs. 1, 231 Abs. 3 InsO, § 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO statthaft. Entgegen der in der Verfügung des Beschwerdegerichts vom 14. Oktober 2009 getroffenen vorläufigen rechtlichen Beurteilung steht der Umstand, dass der Gläubigerausschuss bereits am 23. September 2009 einer Verwertung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin zugestimmt hat, der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, denn das Recht der Schuldnerin zur Vorlage eines Insolvenzplanes besteht bis zur Beendigung des Schlusstermins, der im Zeitpunkt der Unterbreitung des Planes noch nicht stattgefunden hatte (FK-InsO/Jaffé, 5. Aufl., § 218, Rn 14).
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Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen nach § 4 InsO i. V. m. § 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
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Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
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Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – hat den durch die Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht zurückgewiesen.
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Zu Recht beanstandet die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde eine Verletzung der dem Insolvenzgericht nach § 139 ZPO obliegenden Hinweispflicht. Soweit aus Sicht des Insolvenzgerichts die Voraussetzungen der Zurückweisung des durch die Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplanes nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt waren, hätte es den Plan mit Rücksicht darauf, dass es die Schuldnerin nicht auf die Unzulänglichkeiten hingewiesen und dieser keine Gelegenheit gegeben hatte, zu einer in Aussicht genommenen Zurückweisung des Planes Stellung zu nehmen und ggf. die nach der Auffassung des Insolvenzgerichts bestehenden Unzulänglichkeiten zu beseitigen, nicht sogleich zurückweisen dürfen.
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Ob eine Zurückweisung des Insolvenzplanes nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO gerechtfertigt ist, kann für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Schuldnerin jedoch dahinstehen, denn der angefochtene Beschluss erweist sich aus einem anderen Grund als zutreffend.
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Die Zurückweisung des durch die Schuldnerin unterbreiteten Insolvenzplanes rechtfertigt sich aus § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Der betreffende Plan hat offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger.
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Nachdem der Gläubigerausschuss in seiner am 23. September 2009 abgehaltenen 7. Sitzung einer Verwertung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin zugestimmt hat, steht der auf die Weiterführung des Geschäftsbetriebes gerichtete Insolvenzplan der Schuldnerin zu dem durch die Gläubiger artikulierten Willen im Widerspruch. Die Aussicht, der Plan werde die Zustimmung der Gläubiger finden, ist danach nicht gegeben (FK-InsO/Jaffé, a. a. O., § 231, Rn 20).
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Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Annahme des durch die Schuldnerin unterbreiteten Insolvenzplanes ist die durch die Schuldnerin geltend gemachte Unwirksamkeit des durch den Gläubigerausschuss im Hinblick auf die Veräußerung und Verwertung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin gefassten Beschlusses nicht zu berücksichtigen.
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Der durch die Schuldnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Umstand, der durch den Gläubigerausschuss während seiner am 23. September 2009 abgehaltenen 7. Sitzung gefasste Beschluss sei unwirksam, da die Beschlussfassung möglicherweise nicht durch die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Gremiums erfolgt sei, erfährt durch das Insolvenzgericht keine Prüfung.
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Da das Insolvenzgericht ausgehend von der insoweit eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 1 InsO lediglich zur Aufhebung von Beschlüssen befugt ist, welche durch die Gläubigerversammlung gefasst wurden, eine Aufhebungsbefugnis für Beschlüsse des Gläubigerausschusses durch das Insolvenzgericht hingegen in der InsO nicht vorgesehen ist, kann die Anfechtung von Beschlüssen des Gläubigerausschusses in entsprechender Anwendung der Regelung des § 243 Abs. 1 AktG nur gegenüber den insoweit zuständigen ordentlichen Gerichten erfolgen (FK-InsO/Kind, a. a. O., § 72, Rn 14, 17).
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Das Insolvenzgericht hat der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Annahme des durch die Schuldnerin unterbreiteten Insolvenzplanes durch die Gläubiger somit den durch den Gläubigerausschuss am 23. September 2009 gefassten Beschluss zugrunde zu legen.
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Eine abweichende Beurteilung erfährt die fehlende Erfolgsaussicht der Annahme des durch die Schuldnerin unterbreiteten Insolvenzplanes auch nicht aufgrund der Tatsache, dass der Gläubigerausschuss den durch den Verwalter am 10. September 2009 abgeschlossenen Vertrag, der die Verwertung des Geschäftsbetriebes zum Gegenstand hatte, am 23. September 2009 gebilligt, die nach § 160 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 InsO erforderliche Zustimmung somit nachträglich erteilt hat. Abgesehen davon, dass die erst nachträgliche Zustimmung des Gläubigerausschusses der Wirksamkeit des durch den Insolvenzverwalter abgeschlossenen Rechtsgeschäftes nicht entgegensteht – aus dem Erfordernis der Zustimmung begründen sich keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten (FK-InsO/Wegener, a. a. O., § 160, Rn 12) – hat der Gläubigerausschuss mit seiner am 23. September 2009 vorgenommenen Beschlussfassung jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass das Vorgehen des Insolvenzverwalters, welches mit dem durch die Schuldnerin in dem durch sie unterbreiteten Insolvenzplan in Aussicht genommenen Vorgehen nicht in Einklang steht, die Billigung der Gläubiger erfährt. Danach kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der durch die Schuldnerin unterbreitete Plan eine Annahme durch die Gläubiger erfahren wird.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Das für die Wertfestsetzung maßgebende Interesse der Schuldnerin an der Abänderung des angefochtenen Beschlusses, welches letztlich auf die Bestätigung des durch sie unterbreiteten Insolvenzplanes gerichtet ist, hat das Beschwerdegericht nach § 3 ZPO auf den Betrag von 20.000,-- € geschätzt.
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