Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 36/18

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 10.08.2018 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.708,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.3.2017 zu bezahlen.

2. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. In Ansehung der Entscheidung über die Berufung des Klägers wird die Revision zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 21.679 EUR

Gründe

 
I
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. Nr. 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) Ansprüche auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen gegenüber dem Beklagten als Kommanditisten der Schuldnerin geltend.
Die Schuldnerin wurde am 27.12.2001 gegründet. Sie betrieb den Öl- und Chemikalientanker MT „L.“. Der Erwerb des Schiffes, das inzwischen veräußert ist, wurde durch ein Schiffshypothekendarlehen bei der H Bank AG in Höhe von 16,2 Mio US-$ und durch Einlagen von Kommanditisten finanziert. Die Bilanzen der Schuldnerin wiesen seit der Gründung der Schuldnerin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens stets nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile der Kommanditisten auf.
Am 16.10.2013 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 5.12.2013 wurden das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Insolvenzverfahren meldeten zunächst 68 Gläubiger Insolvenzforderungen in einer Gesamthöhe von 6.319.107,83 EUR zur Tabelle an. Zu den Einzelheiten wird auf die als Anlage K 2 vorgelegte Tabelle (GA I 9 ff.) verwiesen. Bei angemeldeten Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.485.457,75 EUR handelte es sich um Forderungen stiller Gesellschafter. Diese hatten in den Verträgen über die Errichtung einer stillen Gesellschaft jeweils für den Fall, dass in der Liquidation der Erlös nicht zur Begleichung ihrer Rückzahlungsansprüche ausreiche, auf die Inanspruchnahme der Kommanditisten verzichtet. Die H Bank, deren angemeldete Forderungen bislang in Höhe von 1.881.800,50 EUR für den Ausfall festgestellt wurden, hat noch keine Schlussabrechnung vorgelegt.
Am 4.3.2014 wurde im Insolvenzverfahren ein Prüftermin durchgeführt. Nach dem Termin wurden weitere Forderungen angemeldet, eine Prüfung dieser weiteren Forderungen ist bislang noch nicht erfolgt. Am 8.4.2016 zeigte der Kläger Masseunzulänglichkeit an. Am 8.7.2019 befand sich ein Guthaben von 1.168.988,05 EUR auf dem Insolvenzanderkonto.
Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten an sämtliche Kommanditisten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 1.391.085,52 EUR. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nahm der Kläger sämtliche Kommanditisten auf Rückzahlung der Einlagen in Anspruch. Bislang hat der Kläger bereits einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.016.794,72 EUR von den Kommanditisten eingezogen.
Der Beklagte beteiligte sich an der Schuldnerin mit einer Einlage von 100.000 EUR als Kommanditist und wurde entsprechend im Handelsregister eingetragen. In den Jahren 2003 bis 2007 erhielt der Beklagte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 24.708,33 EUR. Im Rahmen eines Sanierungsverfahrens zahlte er 5.000 EUR an die Insolvenzschuldnerin. Am Prüftermin im Insolvenzverfahren nahm er nicht teil.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 10.8.2018 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Kläger prozessführungsbefugt, die Klage sei hinreichend bestimmt. Jedoch sei die Klage nicht begründet. Offenbleiben könne, ob eine teilweise Rückzahlung der Einlage an den Beklagten erfolgt sei. Jedenfalls habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern bestünden, für die der Beklagte hafte.
Zwar genüge es für die Darlegung dieser Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn der Insolvenzverwalter im Prozess die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlege, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden könnten. Dem habe der Kläger allerdings nicht entsprochen. Der vorgelegte Ausdruck einer „Tabelle nach § 175 InsO“ enthalte keine Angaben über eine Prüfung oder Feststellung der angemeldeten Forderungen. Auch im weiteren Verfahren sei trotz gerichtlichen Hinweises keine Insolvenztabelle mit nach § 178 InsO festgestellten Forderungen vorgelegt worden. Die zuletzt vorgelegte „Tabelle nach § 175 InsO“ führe nur hinsichtlich der angemeldeten Forderungen Nr. 1-48 Angaben über das Ergebnis der Forderungsprüfung auf. Bei keiner der angemeldeten Forderungen sei eine förmliche Feststellung zur Tabelle zu erkennen, die allein dem Insolvenzgericht obliege. Abgesehen hiervon entspreche keine der vorgelegten Tabellenausdrucke den Anforderungen der §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 1 InsO. Nur eine nach den gesetzlichen Anforderungen geführte Tabelle enthalte die im Zivilprozess für eine Substantiierung notwendigen Angaben. Die Tabelleneinträge enthielten überwiegend nicht die erforderlichen konkreten Angaben über das der angemeldeten Forderung jeweils zugrundeliegende Rechtsverhältnis. Abgesehen hiervon betreffe die Mehrzahl der als „in voller Höhe festgestellt“ bezeichneten Forderungen solche aus Beteiligung als stiller Gesellschafter, teilweise mit Klammerzusatz Kommanditanteile. Dass diese angemeldeten Forderungen eine Insolvenzforderung begründen, für die der Beklagte als Kommanditist hafte, ergebe sich hieraus nicht. Denn bei einer stillen Beteiligung an einer Publikums-KG bedürfe es zur Begründung einer Außenhaftung des Kommanditisten der Darlegung der konkreten Ausgestaltung der Beteiligung zur Abgrenzung, ob eine Insolvenzforderung im Sinne von § 236 HGB bestehe oder die stille Einlage als Eigenkapital zu werten sei. Im letzteren Fall nehme der Gesellschafter nicht als Insolvenzgläubiger am Insolvenzverfahren teil.
Angesichts der fehlenden Vorlage einer den Anforderungen der §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 1, 178 Abs. 2 InsO entsprechenden Tabelle bleibe es bei der allgemeinen Darlegungslast des Klägers hinsichtlich der einzelnen Gläubigerforderungen. Substantiierter Vortrag sei insofern nicht erfolgt.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, dass die Insolvenzforderungen den Massebestand übersteigen. Aus der als Anlage K 17 vorgelegten Insolvenztabelle ergebe sich das Bestehen der Insolvenzforderungen. So sei aus der Nr. 47 der Tabelle ersichtlich, dass für die H Bank AG eine Insolvenzforderung in Höhe von 1.881.800,50 EUR für den Ausfall festgestellt worden sei. Für die Insolvenzforderungen unter den Nrn. 1-45 sei das jeweilige Ergebnis der Forderungsprüfung ersichtlich. Die Addition der festgestellten Insolvenzforderungen ergebe den vom Kläger vorgetragenen Wert von insgesamt 2.860.778,18 EUR. Dass die Tabelle hinsichtlich einzelner Forderung kein Prüfergebnis aufweise, sei dem Umstand geschuldet, dass die Insolvenzforderungen Nr. 49-69 nach dem gerichtlich vorgesehenen Anmeldetag angemeldet worden seien, weshalb sie im Prüftermin nicht mehr geprüft worden seien. Eine Prüfung erfolge vielmehr erst in einem gesondert anzuberaumenden Prüftermin, der regelmäßig am Ende des Insolvenzverfahrens, meist zeitgleich mit dem Schlusstermin stattfinde. Der Kläger sei hinsichtlich aller angemeldeten Insolvenzforderungen einziehungsermächtigt, auch hinsichtlich der bestrittenen oder mit einem Widerspruch versehenen oder ungeprüften Forderungen. Andernfalls sei ein effektives Forderungsmanagement im Insolvenzverfahren unmöglich.
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Die vom Kläger vorgelegte Tabelle genüge den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO. Die Benennung eines konkreten Rechtsverhältnisses sei nicht vorgesehen, dieses ergebe sich aus den Anmeldeurkunden der Gläubiger, die gem. § 175 Abs. 1 S. 2 InsO bei dem Insolvenzgericht zur Einsicht niederzulegen seien. Soweit das Landgericht hinsichtlich der in englischer Sprache abgefassten Forderungsanmeldungen eine inzidente Forderungsprüfung vorgenommen habe, habe es eine Prüfungskompetenz in Anspruch genommen, die dem Insolvenzgericht obliege. Dies gelte erst recht für die festgestellten Forderungen. Insoweit wirke die Insolvenztabelle gem. § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil.
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Allein die festgestellten und für den Ausfall festgestellten Forderungen der Gläubiger überstiegen die vorhandene Insolvenzmasse um mehr als das Vierfache, demnach bedürfe es für die Haftung der Kommanditisten nicht einmal eines Rückgriffs auf die nach dem Prüftermin angemeldeten Forderungen. Die Forderung des Finanzamts H. -Mitte in Höhe von weniger als 500.000 EUR habe der Kläger bislang nicht beglichen.
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Der Kläger beantragt:
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Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Rottweil vom 10.8.2018 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 19.708,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Mit seiner in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage beantragt der Beklagte zudem:
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Der Kläger wird verurteilt, dem Beklagten Auskunft über
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1) Namen und Adressen der mittelbar und unmittelbar an der Fondsgesellschaft F Nr. 4 GmbH & Co. KG beteiligten Gesellschafter und
2) über deren jeweilige Beteiligungshöhe und den aktuellen jeweiligen Kapitalkontostand
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zu geben.
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Er macht geltend, dass auch die als Anlage K 17 vorgelegte Tabelle die angemeldeten Lebenssachverhalte nur schlagwortartig bezeichne und keinen Lebenssachverhalt zur Fälligkeit, zur Rechnungslegung und zur Grundlage der Forderung enthalte. Es werde bestritten, dass die Tabelle den aktuellen Stand wiedergebe und eine den §§ 174 Abs. 1 S. 2, 175, 178 InsO entsprechende gerichtliche und beim Insolvenzgericht zum Prüftermin hinterlegte Tabelle sei. Es handle sich vielmehr um einen Eigenbeleg. Gerichtliche Forderungsfeststellungen mit Prüfvermerk habe der Kläger nicht beigebracht. Da der Insolvenztabelle Titelqualität zukomme, habe der Insolvenzverwalter einen Titel mit manuellem Siegel vorzulegen. Auch nach dem Urteil des OLG Koblenz vom 6.11.2018 (3 U 265/18) reiche die Vorlage eines Eigenbelegs des Insolvenzverwalters nicht aus. Das Landgericht sei nicht daran gehindert, eine inzidente Forderungsprüfung hinsichtlich der Forderungen Nr. 28, 41 und 42 vorzunehmen. Zudem werde die Einrede der Verjährung erhoben.
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Der demnach bestehenden Verpflichtung, jede einzelne Gläubigerforderung zu substantiieren, sei der Kläger nicht nachgekommen.
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Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf nur für den Ausfall festgestellte Forderungen stützen, wie dies bei Forderung Nr. 47 der Fall sei. Denn die Feststellung für den Ausfall bedeute, dass die Forderung dem Grunde nach bestehe, die Höhe des Anspruchs aber unbekannt sei. Bei der Forderungsanmeldung der H Bank handle es sich zudem um eine unzulässige Sammelanmeldung. Abgesehen hiervon dürfe die Forderung der Bank auch deshalb nicht in Ansatz gebracht werden, da die Bank ihr Recht auf Feststellung zur Tabelle verwirkt habe, weil sie bislang keine Schlussrechnung vorgelegt habe. Es werde der Erfüllungseinwand erhoben. Die H Bank habe noch weitere Zahlungen realisieren können, die nicht in der Tabelle korrigierend berücksichtigt worden seien. Es werde die Einwendung der mangelnden Forderungsinhaberschaft der H Bank unter Hinweis auf den Konzernabschluss 2016, Auszug S. 1, 17 erhoben. Der Kläger habe sich zu dem konkret benannten Veräußerungsvorgang nicht geäußert. Er müsse zur Substantiierung der Forderung die Titelumschreibung auf die AöR p nachweisen. In Ansehung der nachgemeldeten Forderung der Bank werde neben der Einrede der Erfüllung auch die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte sei mit Einwendungen gegen die Forderungen nicht ausgeschlossen. Selbst für den Fall des Vorliegens einer Tabelle mit widerspruchslos festgestellten Forderungen habe der BGH in seiner Entscheidung vom 20.2.2018 (II ZR 272/16) offengelassen, ob der Kommanditist nach Vorlage der Tabelle mit Einwendungen auch dann ausgeschlossen sei, wenn die festgestellte Forderung offensichtlich unberechtigt sei. Weitere Einwendungen beträfen die Forderungen aus stiller Beteiligung und die englischsprachigen Forderungsanmeldungen.
24 
Letztere konkrete Einwendung unterfalle jedenfalls der vom BGH in der genannten Entscheidung vorgesehenen einschränkenden Auslegung des § 129 HGB. Dasselbe gelte für die Informationsmöglichkeiten des Kommanditisten, wenn die persönlich haftende Gesellschaft ebenfalls insolvent sei und vom selben Insolvenzverwalter vertreten werde, wovon hier auszugehen sei. Im Übrigen werde auf BGH IX ZR 143/13 Rn. 12 verwiesen. Danach habe der Insolvenzverwalter jedenfalls dann Sondermassen zu bilden, wenn die Haftungsschuldner nicht für alle Insolvenz- und Masseverbindlichkeiten haften, wie es vorliegend in Ansehung der Forderungen aus stiller Beteiligung der Fall sei.
25 
Nach der Rechtsprechung des OLG Koblenz und des OLG Bamberg habe der Insolvenzverwalter zum aktuellen Massebestand vorzutragen, bei der Unterdeckung seien außerdem offene Massekosten sowie neu begründete Masseverbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen. Denn die Kommanditisten hafteten nicht für Forderungen gem. §§ 54, 55 InsO. Dennoch habe der Insolvenzverwalter die infolge der Veräußerung des Schiffs entstandene Forderung des Finanzamts aus Gewerbesteuer im Millionenbereich aus der vorhandenen Masse bezahlt. Es werde bestritten, dass der mitgeteilte Kontostand aufgrund ordnungsgemäßer Abrechnung erfolgt sei, dass mithin keine Abzüge nach §§ 54, 55 vorgenommen worden seien. Ebenso werde bestritten, dass der Kontostand den Stand der eingezogenen Zahlungen von Kommanditisten widerspiegle.
26 
Die Klage sei auch deshalb unbegründet, weil der Kläger Masseunzulänglichkeit angezeigt habe. In diesem Fall sei der Insolvenzverwalter nicht zum Forderungseinzug berechtigt.
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Schließlich werde der dolo-agit-Einwand erhoben und damit begründet, dass Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Prospektinformation bestünden. Dies resultiere daraus, dass sich der Prospekt nicht zu den unterschiedlichen Rechten und Pflichten der beiden Anlegergruppen in Richtung der Haftung der atypisch stillen Gesellschafter und der Kommanditisten verhalte. Der Anspruch richte sich gegen die Schuldnerin und bringe den Anspruch des Klägers zu Fall, in dessen Person die Ansprüche der atypisch stillen Gesellschafter gebündelt seien.
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Zur Widerklage macht der Kläger geltend, dass gesellschaftsrechtliche Innenausgleichsansprüche im Raum stünden, zu denen sich der Beklagte mit seinen Mitgesellschaftern abstimmen müsse.
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Der Kläger beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
31 
Er macht geltend, dass die Widerklage unwirksam, zumindest aber unzulässig sei. Es fehle an den Voraussetzungen des § 533 ZPO. Außerdem fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft mit der Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung im Handelsregister eingetragen seien. Im Übrigen sei die Widerklage jedenfalls unbegründet, da es bereits an einer Anspruchsgrundlage für die vom Beklagten begehrte Auskunft fehle.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätzen der Parteien verwiesen.
II
33 
Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage des Beklagten hat keinen Erfolg.
A
34 
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch gem. § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung der Ausschüttungen in Höhe von 19.708,33 EUR zu.
35 
1. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin gem. § 171 Abs. 2 HGB befugt, den Anspruch der Gesellschaftsgläubiger gegen den Kommanditisten im eigenen Namen geltend zu machen.
36 
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger nicht gehalten, anzugeben, in welcher Reihenfolge die Ansprüche der Gläubiger bedient werden sollen. Einer Angabe der Reihenfolge bedarf es vorliegend nicht, da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf. Es steht auch keine Teilklage, sondern die begrenzte Haftung des Kommanditisten gem. §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB in Rede, deren Haftsumme insgesamt geltend gemacht wird (BGH Urteil vom 20.2.2018 – II ZR 272/16 – juris Rn. 17 f.). Anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des BGH vom 9.10.2006 – II ZR 193/95. Gegenstand der letzteren Entscheidung war eine gegen einen Gesellschafter einer GbR gerichtete Teilklage, zudem haftete der damalige Beklagte nicht für alle Gläubigerforderungen.
37 
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit weder das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage noch die Prozessführungsbefugnis des Klägers entfallen.
38 
Nach § 208 Abs. 3 InsO ist der Insolvenzverwalter auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit weiter zur Verwaltung und Verwertung der Masse verpflichtet. Das Amt des Insolvenzverwalters bleibt folglich einschließlich der Verwertungs- und Befriedigungsaufgabe uneingeschränkt bestehen. Darum hat der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit erfolgversprechende Aktivprozesse im Interesse der Massemehrung einzuleiten und durchzuführen (BGH Urteil vom 6.6.2013 – IX ZR 204/12 – juris Rn. 9 mwN).
39 
Zudem tritt gem. § 171 Abs. 2 HGB mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sperrwirkung dergestalt ein, dass die Gläubiger die Haftung der Kommanditisten nicht mehr einzeln geltend machen können. Diese Sperre gilt während des gesamten Insolvenzverfahrens und bezweckt, einen Wettlauf der Gläubiger um die Abschöpfung der Haftsummen zu verhindern, den Haftungsanspruch der Masse zuzuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf die Kommanditistenhaftung auszudehnen (MüKoHGB/Karsten Schmidt 3. Aufl. §§ 171, 172 Rn. 100, 107; vgl. auch BGH Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 143/13 - juris Rn. 10 mwN zu § 93 InsO). Demgemäß endet die Prozessführungsbefugnis erst mit dem förmlichen Abschluss des Insolvenzverfahrens (OLG Frankfurt Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 - juris Rn. 57). Der Gedanke, dass § 171 Abs. 2 HGB eine gleichmäßige anteilige Befriedigung der Insolvenzgläubiger ermöglichen soll, wird durch die Masseunzulänglichkeit nicht tangiert. Vielmehr wird dem Insolvenzverwalter mit der fortbestehenden Beitreibungsmöglichkeit ein Mittel in die Hand gegeben, um die Massearmut zu überwinden (vgl. BGH Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 143/13 - juris Rn. 10). Abgesehen hiervon besteht die Masseunzulänglichkeit nicht zwingend dauerhaft. Wird die Masse aufgefüllt, kann zur Regelinsolvenz zurückgekehrt werden.
40 
Vor diesem Hintergrund lässt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht entfallen (OLG Frankfurt Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 - juris Rn. 57 ff.; OLG Hamm Urteil vom 11.6.2018 - 8 U 124/17 - juris Rn. 28 f.; OLG München Urteil vom 26.4.2018 - 23 U 1542/17 - juris Rn. 22).
41 
Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht aus dem Urteil des BGH vom 4.7.2002 – IX ZR 97/99 – BGHZ 151, 236. Im dortigen Fall hat der BGH entschieden, dass bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern das Recht entfällt, Zahlung auf erstes Anfordern zu verlangen, wenn sich der Gläubiger in masseloser Insolvenz befindet oder der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Dies ist mit dem vorliegenden Fall, in dem der Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB eine Insolvenzforderung gegen den Kommanditisten geltend macht, nicht vergleichbar (OLG München Urteil vom 26.4.2018 - 23 U 1542/17 - juris Rn. 22).
42 
2. Die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern gem. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB sind erfüllt.
43 
a) Gem. § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Gem. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB gilt eine Einlage des Kommanditisten den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, soweit sie zurückbezahlt wird. Das gleiche gilt gem. § 172 Abs. 4 S. 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist.
44 
Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist in dreifacher Hinsicht begrenzt, nämlich durch die Haftsumme, die Höhe des ausgezahlten Betrages und durch das Ausmaß der dadurch ggf. entstehenden Haftsummenunterdeckung (BGH Urteil vom 22.3.2011 – II ZR 271/08 – juris Rn. 19; vgl. dazu nachstehend 3).
45 
Der Insolvenzverwalter hat lediglich darzulegen und zu beweisen, dass Ausschüttungen erfolgt sind. Demgegenüber liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Ausschüttung haftungsunschädlich war, grundsätzlich beim Kommanditisten. Sofern Auszahlungen an den Kommanditisten erfolgt sind, hat dieser also Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 HGB dennoch nicht erfüllt sind (BGH Urteil vom 22.3.2011 – II ZR 271/08 – juris Rn. 21; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 3. Aufl. 2014 § 172 Rn. 55 mwN).
46 
b) Die Haftung des Kommanditisten setzt weiter voraus, dass überhaupt Forderungen bestehen, für die der Kommanditist haftet, und dass diese Forderungen den Betrag der nicht erbrachten oder zurückgewährten Einlage des Kommanditisten nicht unterschreiten. Insofern trifft die Darlegungs- und Beweislast den Insolvenzverwalter (Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 3. Aufl. 2014 § 171 Rn. 96; OLG Stuttgart Urteil vom 2.12.1998 – 20 U 29/98 – juris Rn. 67; vgl. dazu nachstehend 4).
47 
c) Zudem ist die Befugnis des Insolvenzverwalters dadurch beschränkt, dass er nur Zahlung vom Kommanditisten verlangen kann, soweit er diese mangels ausreichender Masse benötigt, um diejenigen Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen, denen der Kommanditist haftet (BGH Urteil vom 22.3.2011 – II ZR 271/08 – juris Rn. 18 mwN; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 3. Aufl. 2014 § 171 Rn. 96; Gummert in Henssler/Strohn Gesellschaftsrecht 4. Aufl. 2019 § 172 HGB Rn. 85; vgl. dazu nachstehend 5). Nach allgemeinen Grundsätzen ist für diese Unterdeckungsprüfung auf die Werte zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. BGH Urteil vom 30.1.2018 – II ZR 95/16 – juris Rn. 60).
48 
aa) Macht der Kommanditist geltend, dass seine Inanspruchnahme nicht erforderlich sei, weil bereits das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gläubiger ausreiche, trägt er die Darlegungs- und Beweislast (BGH Urteil vom 20.2.2018 – II ZR 272/16 – juris Rn. 39 mwN). Allerdings hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu imstande ist (BGH Urteil vom 11.12.1989 – II ZR 78/89 – juris Rn. 15).
49 
bb) Der (sekundären) Darlegungslast in Ansehung der Forderungen kann der Insolvenzverwalter entsprechen, indem er vorträgt, dass Forderungen in einer die Aktivmasse übersteigenden Höhe zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt wurden (BGH Urteil vom 11.12.1989 – II ZR 78/89 – juris Rn. 15). Zur Darlegung genügt insofern die Vorlage der Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH Urteil vom 20.2.2018 – II ZR 272/16 – juris Rn. 15). Denn im Falle der Feststellung einer Forderung zur Tabelle ist der Kommanditist daran gehindert, das Bestehen der Forderungen zu bestreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob sein Bestreiten hinreichend substantiiert erfolgt.
50 
Gem. § 161 Abs. 2 HGB iVm § 129 Abs. 1 HGB kann der Kommanditist, der wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen wird, Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. Im Falle der Feststellung einer Forderung zur Tabelle kann sich die Schuldnerin = Gesellschaft nicht gegen ihre Inanspruchnahme zur Wehr setzen, indem sie das Bestehen der Forderung bestreitet. Dies folgt daraus, dass die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle für den Insolvenzverwalter und für die Gläubiger gem. § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat, und dass für den Schuldner eine entsprechende Rechtskraftwirkung mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folgt (BGH Urteil vom 20.2.2018 – II ZR 272/16 – juris Rn. 21 ff.).
51 
cc) Hinsichtlich der Aktivmasse ist der Insolvenzverwalter insbesondere gehalten, den aktuellen Stand der für die Gläubiger verfügbaren Masse darzulegen.
52 
3. In Anwendung dieser Grundsätze haftet der Beklagte im Ausgangspunkt den Gesellschaftsgläubigern, da sein Kapitalanteil durch Auszahlungen unter den Betrag der geleisteten Einlage gemindert ist.
53 
Ursprünglich war die persönliche Haftung des Beklagten durch die Zahlung eines Betrages in Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage gem. § 171 Abs. 1 HS. 2 HGB ausgeschlossen. Sie ist aber gem. § 172 Abs. 4 HGB wiederaufgelebt.
54 
a) Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte in den Jahren 2003 bis 2007 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 24.708,33 EUR erhalten hat. Zwar hat der Beklagte den Erhalt der Ausschüttungen bestritten, insofern handelt es sich jedoch um ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO. Da der Beklagte die Ausschüttungen selbst erhalten hat, war dieser Umstand Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung. In diesem Fall ist die Erklärung mit Nichtwissen nur dann zulässig, wenn die Partei glaubhaft darlegen kann, sich nicht mehr zu erinnern, etwa weil der Vorgang sehr lange zurückliegt (Musielak/Voit/Stadler ZPO 16. Aufl. § 138 Rn. 16). Letzteres macht der Beklagte nicht geltend, zudem ist davon auszugehen, dass er über Unterlagen verfügt, die die an ihn erfolgten Ausschüttungen betreffen.
55 
b) Ebenso ist davon auszugehen, dass infolge der an den Beklagten geleisteten Ausschüttungen seine Haftung in Höhe der Klageforderung gem. § 172 Abs. 4 S. 2 HGB wiederaufgelebt ist.
56 
Sofern Auszahlungen an den Kommanditisten erfolgt sind, hat dieser Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 HGB dennoch nicht erfüllt sind (BGH Urteil vom 22.3.2011 – II ZR 271/08 – juris Rn. 21; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 3. Aufl. 2014 § 172 Rn. 55 mwN). Der Beklagte hätte daher darlegen und ggf. beweisen müssen, dass die Ausschüttungen die Haftung nicht wieder begründet haben. Hierauf hat der Kläger den Beklagten bereits in der Klageschrift hingewiesen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten nicht.
57 
aa) Der Kläger hat die Entwicklungen des Kapitalkontos des Beklagten bei der Schuldnerin unter Bezugnahme auf Anlage K 6 (GA I 23) substantiiert dargelegt. Ausweislich der Entwicklungsübersicht wurde durch jede Ausschüttung der Kapitalanteil des Beklagten unter die bedungene Einlage herabgemindert bzw. es wurde eine bereits bestehende Belastung vertieft.
58 
bb) Sofern der Beklagte lediglich pauschal bestreitet, dass die Ausschüttungen, die teilweise gewinngedeckt gewesen seien, in der vom Kläger vorgetragenen Höhe zur Kapitalunterdeckung geführt hätten, entspricht er seiner Darlegungslast nicht.
59 
cc) Fehl geht die Argumentation des Beklagten, dass eine Einlagenrückgewähr nicht vorliege, wenn der Anleger im Innenverhältnis zur Gesellschaft einen Anspruch auf die Zahlung gehabt habe. Denn die gesetzliche Haftung nach §§ 171, 172 HGB gegenüber außenstehenden Gläubigern der Gesellschaft bleibt von der Rechtslage im Innenverhältnis der Gesellschaft unberührt. Entscheidend ist alleine, ob die Leistung an den Kommanditisten als Gesellschafter erfolgt ist (OLG Koblenz Urteil vom 6.11.2018 - 3 U 265/18 - juris Rn. 7; MüKoHGB/Karsten Schmidt 3. Aufl. 2012 § 172 Rn. 67). Daher ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht erheblich, ob es einen Gesellschafterbeschluss zur Rückforderung der Ausschüttungen gibt (OLG Koblenz Urteil vom 6.11.2018 - 3 U 265/18 - juris Rn. 7).
60 
4. Der Kläger hat dargelegt, dass der Beklagte für Gläubigerforderungen in Höhe der geltend gemachten Klageforderung haftet.
61 
a) Als Anlage K 17 (GA III 663 ff.) hat der Kläger eine Tabelle vorgelegt, in der die Gläubiger und die Höhe der angemeldeten Forderungen verzeichnet sind, und in der außerdem vermerkt ist, ob die Forderungen im Prüftermin festgestellt oder bestritten wurden. Demnach wurden im Prüftermin Forderungen von 4.742.578,68 EUR festgestellt, ohne Berücksichtigung der festgestellten Forderungen stiller Gesellschafter (vgl. dazu nachstehend) verbleiben festgestellte Forderungen von 2.257.120,93 EUR. Die Höhe der festgestellten Forderungen übersteigt die Klageforderung von 19.708 EUR bei weitem. Insoweit ist der Beklagte infolge der Rechtskraftwirkung der Feststellung der Tabelle daran gehindert, das Bestehen der Forderungen zu bestreiten.
62 
b) Soweit der Beklagte bestreitet, dass es sich bei der vorgelegten Tabelle um die zum Prüftermin erstellte gerichtliche Tabelle nach §§ 174, 175, 178 InsO handelt, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg.
63 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Vorlage einer Insolvenztabelle zur Substantiierung nicht zwingend erforderlich, vielmehr hält der Bundesgerichtshof die Vorlage der Insolvenztabelle lediglich für ausreichend zur Darlegung der Forderung (BGH Urteil vom 20.2.2018 – II ZR 272/16 – juris Rn. 15). Nicht ausgeschlossen ist mithin, dass die Substantiierung in anderer Weise erfolgt. Denn ein Sachvortrag des Klägers ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH Urteil vom 25.9.2018 - II ZR 27/17 - juris Rn. 18 mwN). Demnach kann der Kläger seiner Darlegungslast auch dadurch nachkommen, dass er vorträgt, in welcher Höhe Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt wurden (BGH Urteil vom 11.12.1989 – II ZR 78/89 – juris Rn 15). Insofern kann anstelle einer Aufstellung im Schriftsatz auch auf eine tabellarische Aufstellung Bezug genommen werden. Dabei kann es sich um die Tabelle handeln, die der Insolvenzverwalter aus der von ihm verwendeten Software erzeugt und in die er die Feststellungen des Insolvenzgerichts nachgetragen hat (vgl. OLG München Urteil vom 8.7.2019 - 21 U 3749/18 - juris Rn. 22; OLG Frankfurt Urteil vom 27.11.2018 – 5 U 65/18 – juris Rn. 45 ff.). Letzteren Anforderungen ist der Kläger vorliegend nachgekommen.
64 
Sollte das Vorbringen des Beklagten zudem so zu verstehen sein, dass er die in der vorgelegten Tabelle vermerkten Feststellungen bestreitet (vgl. GA III 656), ist dieses Bestreiten unerheblich. Denn der Kläger ist nur insofern beweisbelastet, als er geltend macht, dass überhaupt Forderungen von Insolvenzgläubigern im Umfang der Klageforderung bestehen, für die der Beklagte haftet. Vor diesem Hintergrund wäre das Bestreiten des Beklagten nur erheblich, wenn er konkret behaupten würde, welche konkreten Forderungen im Prüftermin tatsächlich nicht festgestellt wurden. Er beschränkt sich jedoch pauschal auf ein Bestreiten mit Nichtwissen, zudem führt er aus, dass mangels seiner Teilnahme am Prüftermin keine weitere Substantiierung erfolgen könne.
65 
c) Ebenso ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dass die vorgelegte Tabelle nicht zur Substantiierung der Gläubigerforderungen geeignet sei, da sie die zur Tabelle angemeldeten Lebenssachverhalte nur schlagwortartig bezeichne und Angaben zur Fälligkeit, Rechnungslegung und zur Grundlage der Forderungen fehlten, und dass es sich teilweise um unzulässige Sammelanmeldungen handle.
66 
aa) In der Tabelle selbst bedarf es keiner näheren Spezifizierung des Schuldgrundes, um den Bestimmtheitsanforderungen Genüge zu tun. Vielmehr genügen die Angaben in der Anmeldung (OLG Hamm Urteil vom 11.6.2018 – 8 U 124/17 – juris Rn. 19).
67 
Jedoch hat die Anmeldung gem. § 174 Abs. 2 InsO die Forderung nach Grund und Betrag auszuweisen. Der Gläubiger hat bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem – nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden – Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH Urteil vom 22.1.2009 – IX ZR 3/08 – juris Rn. 10 f.). Zur näheren Individualisierung kann auf beigefügte Unterlagen Bezug genommen werden, soweit sich hieraus die Daten ergeben, die es dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern ermöglichen, den geltend gemachten Schuldgrund zu prüfen. Eine Forderungsanmeldung, die den Schuldgrund nicht in der dargestellten Weise aufzeigt, ist unwirksam (MüKoInsO/Riedel 3. Aufl. 2013 § 174 Rn. 26). Auch die Feststellung einer unwirksam angemeldeten Forderung hilft nicht über eine fehlende Konkretisierung der Forderung hinweg. Ist der Rechtsgrund der festgestellten Forderung nicht hinreichend bestimmt, erzeugt die Eintragung der Feststellung keine Rechtskraftwirkung gem. § 178 Abs. 3 InsO (MüKoInsO/Riedel 3. Aufl. 2013 § 174 Rn. 26; MüKoInsO/Schumacher 3. Aufl. 2013 § 178 Rn. 60). Denn die Reichweite der Rechtskraft muss eindeutig bestimmbar sein. Insbesondere kann es an der Bestimmtheit im Falle einer Sammelanmeldung fehlen, der mehrere Forderungen eines oder mehrerer Berechtigter zugrunde liegen. Denn in diesem Fall hat für jede einzelne Forderung eine Substantiierung zu erfolgen (BGH Urteil vom 22.1.2009 – IX ZR 3/08 – juris Rn. 11).
68 
bb) Vorliegend sind jedenfalls die vom Kläger exemplarisch vorgelegten Forderungsanmeldungen hinreichend bestimmt. So hat der Kläger die Forderungsanmeldungen der H Bank (Tabelle Nr. 47, 69) samt Unterlagen vorgelegt (Anlage K 7, GA I 100 ff., Anlage K 13, GA III 604). In diesen Forderungsanmeldungen wird der geltend gemachte Schuldgrund durch die Bezugnahme auf die jeweils beigefügten Forderungsaufstellungen (GA I 102 ff., III 606 ff.) hinreichend bestimmt. Weiter wurde die Forderungsanmeldung der A. GmbH & Co.KG (Tabelle Nr. 42) über 94.707,11 EUR vorgelegt (GA I 94). Hieraus ergibt sich, dass Grund der Forderung eine Bereederungsgebühr sowie die Weiterleistung von Schiffsbetriebskosten ist. Aus der beigefügten Forderungsaufstellung (GA I 96) ergeben sich die Daten und Beträge der einzelnen Rechnungen. Auch insoweit ist der geltend gemachte Schuldgrund hinreichend bestimmt. Ebenso genügt die Forderungsanmeldung der K. Ltd (GA I 89, Tabelle Nr. 41) unter Berücksichtigung der Forderungsaufstellungen (GA I 91 f.) den Anforderungen an eine Individualisierung.
69 
Die festgestellten Forderungen der H Bank, der A. GmbH & Co.KG und der K. Ltd übersteigen die geltend gemachte Klagforderung um ein Vielfaches, weshalb die Frage nach der Bestimmtheit der weiteren Anmeldungen an dieser Stelle offen bleiben kann.
70 
5. Mit dem Einwand der fehlenden Unterdeckung vermag der Beklagte nicht durchzudringen.
71 
a) Seiner sekundären Darlegungslast in Ansehung der Gläubigerforderungen hat der Kläger entsprochen. Die Forderungen von 4.742.578,68 EUR, die ausweislich der als Anlage K 17 vorgelegten Tabelle festgestellt wurden, übersteigen den vom Kläger zuletzt vorgetragenen Bestand des Masseguthabens zum 8.7.2019 von 1.168.988,05 EUR.
72 
Sofern der Beklagte Einwendungen gegen die festgestellten Forderungen erhebt, vermag er hiermit lediglich in Ansehung der festgestellten Forderungen der stillen Gesellschafter durchzudringen, nicht hingegen in Ansehung der sonstigen festgestellten Forderungen in Höhe von 2.257.120,93 EUR.
73 
aa) Ohne Erfolg macht der Beklagte auch im Rahmen seines Einwandes der fehlenden Unterdeckung geltend, dass die angemeldeten Forderungen nicht hinreichend substantiiert seien, sondern dass die Lebenssachverhalte in der Tabelle nur schlagwortartig aufgeführt seien und Angaben zur Fälligkeit, Rechnungslegung und zur Grundlage der Forderung fehlten.
74 
Zur Bestimmtheit der vom Kläger exemplarisch vorgelegten Forderungsanmeldungen kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Sofern der Beklagte auch in Ansehung der weiteren angemeldeten Forderungen deren Bestimmtheit bestreitet, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Der Beklagte ist im Rahmen des Einwandes der fehlenden Unterdeckung darlegungs- und beweisbelastet. Er hat nicht substantiiert dargelegt, dass die angemeldeten Forderungen nicht hinreichend konkretisiert worden seien. Allein der Umstand, dass in der vom Kläger vorgelegten Forderungsaufstellung nur schlagwortartige Angaben zum Schuldgrund enthalten sind, lässt isoliert betrachtet keine Rückschlüsse auf den Grad der Individualisierung zu. Vielmehr sind insofern Angaben zu den Forderungsanmeldungen selbst und zu den den Anmeldungen beigefügten Unterlagen erforderlich.
75 
Der Kläger ist nicht im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast gehalten, entsprechende Angaben zu den Forderungsanmeldungen im Einzelnen zu machen. Er ist nicht der einzige, der insofern zu einer näheren Darlegung imstande ist (vgl. BGH Urteil vom 11.12.1989 – II ZR 78/89 – juris Rn. 15). Vielmehr war die Insolvenztabelle mit den Anmeldungen und den beigefügten Urkunden innerhalb des in § 175 Abs. 1 S. 2 InsO geregelten Zeitraums auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten ausgelegt. Auch der Beklagte hätte als am Verfahren nicht Beteiligter Einsicht erhalten, wenn er sein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hätte (MüKoInsO/Riedel 3. Aufl. 2013 § 175 Rn. 19). Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er an einer Einsichtnahme gehindert war. Dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 6.8.2018 (GA IV 833 ff.) umfangreiche Anmeldeunterlagen vorgelegt hat, lässt zudem den Schluss zu, dass er offensichtlich Einsicht genommen hat.
76 
Abgesehen hiervon handelt es sich bei der Behauptung der mangelnden Bestimmtheit der Forderungsanmeldungen um eine Behauptung ins Blaue, für deren Richtigkeit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Diese bloße Behauptung ins Blaue vermag keine gesteigerte Darlegungslast des Klägers zu begründen. Vielmehr wäre der Beklagte gehalten gewesen, durch Einsicht in die Geschäftsunterlagen gem. § 166 HGB und durch Einsichtnahme in die Insolvenzakte zunächst weitere Anhaltspunkte für eine etwaige Unbestimmtheit der Forderungsanmeldungen zu eruieren, um substantiierter vortragen zu können.
77 
bb) Darüber hinaus ist bei der Würdigung der vom Beklagten erhobenen Einwendungen die Rechtskraftwirkung gem. § 178 Abs. 3 InsO zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass die in der vom Kläger vorgelegten Forderungsaufstellung als festgestellt gekennzeichneten Forderungen tatsächlich im Prüftermin festgestellt wurden bzw. in Ermangelung eines vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger erhobenen Widerspruchs gem. § 178 Abs. 1 InsO als festgestellt gelten. Dies gilt selbst dann, wenn das Vorbringen des Beklagten so zu verstehen sein sollte, dass er die in der vorgelegten Tabelle vermerkten Feststellungen bestreitet. Denn der insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat keinen Beweis angetreten.
78 
Demnach hat die Feststellung der Forderung zur Tabelle für den Insolvenzverwalter und für die Gläubiger gem. § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, für den Schuldner folgt eine entsprechende Rechtskraftwirkung mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO. Daher ist auch der Kommanditist gem. § 161 Abs. 2 HGB iVm § 129 Abs. 1 HGB daran gehindert, festgestellte Forderungen zu bestreiten.
79 
Anderes ergibt sich nicht daraus, dass auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementär-GmbH eröffnet wurde.
80 
Dieser Umstand ist jedenfalls dann irrelevant, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH zeitlich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erfolgte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten, die eine einschränkende Auslegung der §§ 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB gebieten könnte, ist in diesem Fall nicht gegeben, sofern die Bestimmung des Prüfungstermins der Komplementär-GmbH als Vertreterin der Schuldnerin noch zugestellt wurde (BGH Urteil vom 20.2.2018 – II ZR 272/16 – juris Rn. 35, 38). Dann ist auch nicht von Bedeutung, ob der Kläger zum Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementär-GmbH bestellt wurde (vgl. BGH Urteil vom 20.2.2018 – II ZR 272/16 – juris Rn. 37).
81 
Selbst wenn jedoch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH zeitlich früher erfolgt sein sollte, ist eine Gehörsverletzung jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Beklagte über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert war (vgl. BGH Urteil vom 20.2.2018 - II ZR 272/16 - juris Rn. 38).
82 
Vorliegend hat der darlegungs- und beweispflichtige Beklagte bereits nicht dargetan, dass er nicht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert war.
83 
cc) Wegen der Rechtskraftwirkung der Feststellung zur Tabelle sind die Einwendungen des Beklagten, die die Anmeldung der Forderungen betreffen, unerheblich. So ist das Bestreiten des Beklagten unerheblich, dass die Forderungsanmeldungen vom jeweiligen gesetzlichen oder durch Urkunde ausgewiesenen Vertreter der jeweiligen Gesellschaft/Person unterzeichnet worden seien (vgl. dazu OLG München Urteil vom 26.4.2018 - 23 U 1542/17 - juris Rn. 31). Dasselbe gilt für das pauschale Bestreiten des Beklagten, dass die Forderungen ordnungsgemäß angemeldet wurden und dass insbesondere die erforderlichen Anlagen beigefügt waren. Dass letzterer Einwand unerheblich ist, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass es sich bei § 174 Abs. 1 S. 2 InsO lediglich um eine Sollvorschrift handelt (vgl. OLG München Urteil vom 26.4.2018 - 23 U 1542/17 - juris Rn. 32).
84 
dd) Ebenso macht der Beklagte ohne Erfolg geltend, dass die Anmeldungen teilweise nicht in deutscher Sprache erfolgt seien.
85 
Die Forderungsanmeldung hat in deutscher Sprache zu erfolgen (MüKoInsO/Riedel 3. Aufl. 2013 § 174 Rn. 21). Gläubiger, die ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, können gem. Art. 42 Abs. 2 EuInsVO die Forderung in der Amtssprache ihres Wohnsitzstaates anmelden. Jedoch muss die Anmeldung mindestens die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in der Amtssprache des Staates der Verfahrenseröffnung beinhalten, Art. 42 Abs. 2 S. 2 EuInsVO.
86 
Zwar ist letztere Voraussetzung jedenfalls in Ansehung der vom Kläger als Anlage K 7 (GA I 89) vorgelegten Anmeldung der K. LTD nicht erfüllt, bei der die Überschrift „Anmeldung der Forderung“ in deutscher Sprache fehlt. Jedoch steht dem Einwand die Rechtskraftwirkung der Feststellung zur Tabelle entgegen. Denn die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht richten sich nach dem Insolvenzstatut (Kemper in Kübler/Prütting/Bork InsO Art. 42 EuInsO Rn. 7 aE). Hiervon abgesehen haben allenfalls wesentliche Mängel der Forderungsanmeldung deren Unwirksamkeit zur Folge (Sinz in Uhlenbruck Inso 15. Aufl. § 174 Rn. 45). Um einen solchen wesentlichen Mangel handelt es sich beim Fehlen der Überschrift in deutscher Sprache nicht.
87 
ee) Die Rechtskraftwirkung steht zudem den Einwendungen des Beklagten entgegen, die sich gegen Grund und Höhe, Bestand und Fälligkeit der festgestellten Forderungen richten. Dies gilt insbesondere, sofern der Beklagte pauschal das Bestehen der angemeldeten Forderungen bestreitet, sofern er ausführt, dass er aus anderen Insolvenzverfahren darüber Kenntnis habe, dass Lieferanten zu Unrecht Zug-um-Zug-Forderungen angemeldet hätten, ohne die entsprechenden Güter tatsächlich geliefert zu haben, und dass der Kläger auch in Ansehung von Forderungen aus Dienstleistung, Darlehen und Kapitalforderung nicht dargelegt habe, dass die Gegenleistung erbracht worden sei, sowie dass hinsichtlich der Verzinsung der Gläubigerforderungen Zinsgrund und Zinshöhe bestritten würden. Hinzu kommt, dass der Beklagte insofern gehalten war, seinen Informationsanspruch gem. § 166 Abs. 1 HGB geltend zu machen, um substantiierter vortragen zu können (BGH Urteil vom 20.2.2018 – II ZR 272/16 – juris Rn. 20). Sofern der Beklagte einen Verstoß gegen das Schikaneverbot gem. § 226 BGB geltend macht (GA I 34), fehlt es darüber hinaus bereits an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag.
88 
Sofern der Beklagte in Ansehung der festgestellten Forderungen die Verjährungseinrede erhoben hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Annahme einer bereits vor der Feststellung zur Tabelle eingetretenen Verjährung die Rechtskraftwirkung entgegensteht. Auch nach der Feststellung zur Tabelle kommt keine Verjährung in Betracht, da die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB mit der Anmeldung zur Tabelle gehemmt wird.
89 
ff) In Ansehung der Einwendungen des Beklagten zum angemeldeten Anspruch des Finanzamts (Tabelle Nr. 23) ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Einwendungen erledigt haben. Der Kläger hat die Forderung des Finanzamts im Prüftermin bestritten, das Finanzamt hat seine Anmeldung zurückgenommen.
90 
gg) Die Einwendungen des Beklagten, die die zur Tabelle festgestellte Forderung der H Bank in Höhe von 1.881.800,50 EUR betreffen, sind ebenfalls unbegründet.
91 
1) Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dass die Forderung der H Bank noch nicht fällig sei, sondern lediglich gem. § 41 InsO als fällig fingiert werde. Denn die Fälligkeit der Forderung ist von der Rechtskraftwirkung der Feststellung zur Insolvenztabelle gem. § 178 Abs. 3 InsO erfasst. Demnach kann sich die Schuldnerin nicht auf die fehlende Fälligkeit berufen, dasselbe gilt für persönlich haftende Gesellschafter (OLG Frankfurt Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 - juris Rn. 99; MüKoInsO/Bitter 4. Aufl. 2019 § 41 Rn. 35; Thonfeld in Karsten Schmidt Insolvenzordnung 19. Aufl. 2016 § 41 Rn. 13). In Ansehung des Beklagten als Kommanditisten ergibt sich die Wirkung aus §§ 129, 161 HGB.
92 
Ob der Darlehensrückzahlungsanspruch durch Kündigung oder nach § 41 InsO fällig wurde, ist daher nicht maßgeblich. Hiervon abgesehen ergibt sich aus den vom Beklagten zitierten Entscheidungen nicht, dass ein Kommanditist für eine nach § 41 Abs. 1 InsO als fällig geltende Forderung nicht haftet. Das Urteil des BGH vom 15.11.2012 – IX ZR 169/11 – BGHZ 195, 348 betrifft die anders gelagerte Frage, ob insolvenzabhängige Lösungsklauseln bei Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie wirksam sind. Das OLG Karlsruhe hat in dem zitierten Urteil vom 4.2.2013 – 1 U 168/12 entschieden, dass die insolvenzrechtliche Fiktion der Fälligkeit nach § 41 Abs. 1 InsO nur das Verhältnis zwischen Insolvenzschuldner und -gläubiger, aber nicht die Beziehung des Insolvenzgläubigers zu Dritten, etwa zu Bürgen, betrifft. Die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB ist mit der eines Bürgen jedoch nicht vergleichbar (OLG München Urteil vom 26.4.2018 - 23 U 1542/17 - juris Rn. 54).
93 
2) Sofern der Beklagte geltend macht, dass die H Bank nicht Forderungsinhaberin sei, ist er mit dieser Einwendung infolge der Rechtskraftwirkung der Feststellung zur Tabelle gem. § 178 Abs. 3 InsO ausgeschlossen. Zum Grund der Forderung, auf den sich die Feststellungswirkung erstreckt, gehört auch die Rechtszuständigkeit. Im Falle einer Änderung nach dem Prüftermin bedarf es keiner Neuanmeldung, vielmehr ist die Rechtsnachfolge in der Form des § 727 ZPO nachzuweisen und eine Berichtigung der Tabellenfeststellung durch das Insolvenzgericht zu veranlassen (vgl. Uhlenbruck/Sinz InsO 15. Aufl. § 181 Rn. 10 mwN). Hiervon abgesehen hat eine etwaige Abtretung der Forderung nicht deren Erlöschen zur Folge, vielmehr würde es sich weiterhin um eine Insolvenzforderung handeln, für die der Beklagte einzustehen hat.
94 
Die Rechtskraftwirkung gem. § 178 Abs. 3 InsO ist auch dem – im Übrigen unsubstantiierten – Einwand des Beklagten entgegenzuhalten, aus anderen Schiffsfonds sei bekannt, dass die H Bank auf Ansprüche in Millionenhöhe verzichtet habe, zudem werde hinsichtlich der Zinsforderungen die Einrede der Verjährung erhoben (GA II 300 ff.).
95 
3) Sofern der Beklagte geltend macht, dass die H Bank bereits im Jahr 2009 erkannt habe, dass eine Sanierung nicht möglich sei, und dass ihre Forderung daher auf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung beruhe (GA I 39), ist er mit diesem Einwand ebenso ausgeschlossen. Dasselbe gilt für den Einwand, dass die Bank hinsichtlich der Rückforderung von Ausschüttungen kein schutzwürdiger Gläubiger sei, da sie in ihren Darlehensverträgen die Auszahlung von Ausschüttungen als darlehenskonform bezeichnet habe (GA II 319). Eine etwaige Kenntnis der Bank von den Ausschüttungen ändert nichts daran, dass nach der gesetzlichen Regelung die Haftung wieder auflebt (OLG München Urteil vom 26.4.2018 - 23 U 1542/17 - juris Rn. 40).
96 
4) Unbegründet ist auch der Einwand des Beklagten, dass die Forderung der H Bank für den Ausfall festgestellt sei, weshalb der Kläger die Haftung des Beklagten nicht auf diese Forderung stützen könne, da die Feststellung für den Ausfall bedeute, dass die Forderung dem Grunde nach bestehe, die Höhe des Anspruchs aber unbekannt sei.
97 
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Inanspruchnahme des Beklagten erforderlich ist, ist auf die Höhe der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen abzustellen. Hierbei sind auch „für den Ausfall“ festgestellte Forderungen zu berücksichtigen. Denn insofern handelt es sich um Forderungsanmeldungen unter Bezugnahme auf Sicherungsrechte, die Gläubiger beanspruchen also eine abgesonderte Befriedigung. Dies ändert jedoch nichts an der Eigenschaft der Gläubiger als Insolvenzgläubiger. Die Feststellung einer durch Absonderungsrecht gesicherten Forderung „für den Ausfall“ beinhaltet lediglich einen Hinweis auf die Berücksichtigung des Absonderungsrechts im Verteilungsverfahren. Der absonderungsberechtigte Gläubiger nimmt nach § 52 S. 1 InsO mit dem vollen Forderungsbetrag am Feststellungsverfahren teil, jedoch kommt die Eigenschaft als Ausfallforderung im Verteilungsverfahren zum Tragen. Der Absonderungsberechtigte ist zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse nur berechtigt, soweit er auf eine abgesonderte Befriedigung verzichtet oder bei ihr ausgefallen ist (OLG Koblenz Urteil vom 6.11.2018 - 3 U 265/18 - juris Rn. 16; MüKoInsO/Schumacher 3. Aufl. 2013 § 178 Rn. 64).
98 
5) Auch mit dem Erfüllungseinwand vermag der Beklagte nicht durchzudringen. Insofern behauptet der Beklagte, dass der Erlös aus der Veräußerung des Schiffes die Forderungen abdecke oder sich zumindest die Forderung nach Abzug des Kaufpreises erheblich reduziert habe. Zudem seien weitere Verwertungsmaßnahmen ergriffen worden, die zur Erfüllung geführt hätten. Die H Bank habe Zahlungen realisieren können, dies aber nicht in der Tabelle korrigierend berücksichtigt. Sie habe noch keine Schlussabrechnung vorgelegt und den Forderungsausfall nicht endgültig beziffert (GA V 1118). In diesem Zusammenhang macht der Beklagte zudem geltend, dass die H Bank ihr Recht auf Feststellung zur Tabelle verwirkt habe, weil sie bisher keine Schlussrechnung vorgelegt und den Ausfall noch nicht beziffert habe (GA III 745, 835; GA V 1080).
99 
Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Forderungsanmeldung der H Bank vom 14.11.2017 (Anlage K 13, GA III 604) davon die Rede ist, dass der am 6.2.2014 für den Ausfall festgestellte Forderungsbetrag von 1.881.800,50 EUR bereits den Verkauf des Schiffes berücksichtigt habe. Dem entsprechend ist in der Forderungsaufstellung der H Bank der Veräußerungserlös von 5.982.381,21 EUR forderungsmindernd berücksichtigt (GA I 107, III 607). Hieraus ergibt sich, dass die Veräußerung des Schiffes bereits vor der Anmeldung der Forderung erfolgt ist. Der Umstand, dass bis zur Feststellung der Forderung keine (weitergehende) Erfüllung eingetreten ist, ist von der Rechtskraftwirkung gem. § 178 Abs. 3 InsO erfasst.
100 
Sofern der Beklagte sich auf eine weitere Erfüllung nach dem Prüftermin bezieht, ist sein Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Zwar weist der Beklagte zu Recht auf bestehende Absonderungsrechte hin (GA II 355). Die H Bank hat in ihrer Forderungsanmeldung vom 6.2.2014 ausgeführt, dass ihre Forderungen insbesondere durch die Abtretung von Versicherungsansprüchen (GA I 101, 208 ff.) und von Charteransprüchen (GA I 101, 224 ff.) gesichert seien. Demnach ist zumindest nicht völlig ausgeschlossen, dass noch Rechte auf abgesonderte Befriedigung bestehen könnten.
101 
Jedoch hat der Kläger bestritten, dass die nach der Veräußerung des Schiffes verbliebene und zur Tabelle festgestellte Forderung der H Bank inzwischen durch die Verwertung der weiteren Sicherheiten teilweise erfüllt worden sei. Der Kläger hat insofern in der mündlichen Verhandlung vom 17.7.2019 ausgeführt, dass die Abrechnung der Bank in deren Prioritätenliste herunterrutsche, sobald der Veräußerungserlös geflossen sei. Trotz mehrfacher Nachfragen durch den Insolvenzverwalter habe die H Bank keine Informationen zu einer etwaigen Verwertung weiterer Sicherheiten erteilt. Auch die Schlussabrechnung habe die Bank trotz mehrfacher Aufforderung durch den Insolvenzverwalter nicht erteilt. Dieses Vorbringen ist als Bestreiten einer weiteren Erfüllung mit Nichtwissen zu werten.
102 
Vor diesem Hintergrund war der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte gehalten, zur konkreten Höhe einer ggf. inzwischen eingetretenen teilweisen Erfüllung vorzutragen und sein Vorbringen zu belegen (vgl. Thole ZGR 2019, 301, 317). Dem ist er nicht nachgekommen.
103 
Auch der Umstand, dass die H Bank noch keine Schlussabrechnung erstellt hat, wirkt sich nicht zu Lasten des Klägers aus. Der Kläger ist nicht gehalten, Nachforschungen über die Höhe des Ausfalls anzustellen (OLG Frankfurt Urteil vom 14.5.2019 - 5 U 85/18 - nicht veröffentlicht; vgl. allerdings OLG Köln Hinweisbeschluss vom 11.6.2018 - 18 U 149/17 - BeckRS 2018, 13782 Rn. 16).
104 
Eine Verpflichtung des Gläubigers zum Nachweis des Ausfalls oder zur Erklärung des Verzichts besteht gem. §§ 190 Abs. 1 S. 1, 189 Abs. 1, 188 S. 3 InsO erst innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist nach der öffentlichen Bekanntmachung der Forderungen und der Verteilungsmasse. Nur wenn der Gläubiger den Nachweis nicht innerhalb dieser Frist führt, wird die Forderung gem. § 190 Abs. 2 S. 2 InsO bei der Verteilung nicht berücksichtigt. Würde vom Insolvenzverwalter dennoch gefordert, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast eine Prognose zur voraussichtlichen Höhe des Forderungsausfalls zu stellen, so würde man die Anforderungen an die Darlegung überspannen, zumal eine Prognose – insbesondere zur Frage des möglichen Verzichts – kaum zuverlässig möglich sein dürfte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die wesentliche Sicherheit verwertet ist und der Erlös bei der Höhe der festgestellten Forderung oder bei der Feststellung der Unterdeckung berücksichtigt ist.
105 
hh) Auch der Verweis des Beklagten auf mit einigen Gesellschaftsgläubigern (A.gruppe) geschlossene Vergleiche (GA III 639, 721) steht der Berücksichtigung dieser Forderungen nicht entgegen. Zwar war ausweislich der Niederschrift zum Prüftermin Gegenstand der Gläubigerversammlung auch die Erteilung der Zustimmung zu den vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Vergleichsabschlüssen mit der Reederei A. GmbH & Co.KG, mit der A.S. GmbH & Co.KG, mit der C. A. GmbH & Co. KG, mit der F. Gesellschaft mbH & Co. KG und mit der X. Treuhand GmbH (GA III 631). Allerdings liegt nahe, dass etwaige im Prüftermin bereits bekannte Vergleichsabschlüsse in das Ergebnis der Forderungsprüfung eingeflossen sind. Nach dem Vorbringen des Klägers in seiner Berufungsbegründung (GA V 1067) sind weiterhin Insolvenzforderungen von 2.860.778,18 EUR und für den Ausfall von 1.881.800,50 EUR festgestellt, mithin hat sich am Stand der insgesamt festgestellten Forderungen von 4.742.578,68 EUR nichts geändert. Vor diesem Hintergrund wäre der Beklagte gehalten gewesen, näher zu den Folgen etwaiger Vergleichsschlüsse auf die festgestellten Forderungen vorzutragen.
106 
Abgesehen hiervon sind von den festgestellten Forderungen allenfalls die Forderung der X. Treuhand in Höhe von 55.845 EUR und die Forderung der A, GmbH in Höhe von 94.707,11 EUR von etwaigen Vergleichsabschlüssen betroffen. Wie noch auszuführen sein wird, ergebt sich eine Unterdeckung der Masse auch, wenn diese beiden Forderungen unberücksichtigt bleiben.
107 
ii) Demgegenüber wendet sich der Beklagte zu Recht gegen die Berücksichtigung der zur Tabelle festgestellten Forderungen der stillen Gesellschafter in Höhe von insgesamt 2.485.457,75 EUR.
108 
Es ist davon auszugehen, dass die stillen Gesellschafter für den Fall, dass der Liquidationserlös nach Begleichung aller übrigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht zur vollständigen Rückzahlung der Einlage des stillen Gesellschafters ausreicht, ggf. anteilig auf eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Kommanditistenhaftung verzichtet haben. Der Kläger hat das entsprechende Vorbringen des Beklagten (GA IV 834, V 1081, 1113) nicht bestritten. Aus den vom Beklagten als Anlagenkonvolut K 9 vorgelegten Anmeldeunterlagen ergibt sich im Übrigen die Richtigkeit seines Vorbringens (vgl. etwa GA IV 848, 856 ff., 883, 891, 911).
109 
Dieser Umstand hat zwar nicht zur Folge, dass die Ansprüche der stillen Gesellschafter zu Unrecht zur Tabelle festgestellt worden wären. Jedoch handelt es sich um eine persönliche Einwendung des Beklagten, mit der er nicht gem. §§ 161, 129 HGB ausgeschlossen ist.
110 
b) Auch in Ansehung des Aktivvermögens der Schuldnerin ist der Kläger seiner sekundären Darlegungslast in vollem Umfang nachgekommen. Auf der Grundlage seines Vorbringens reicht das noch vorhandene Aktivvermögen der Schuldnerin nicht aus, um die ohne Berücksichtigung der Forderungen stiller Gesellschafter verbleibenden festgestellten Insolvenzforderungen zu begleichen. Vielmehr verbleibt eine Deckungslücke, die die geltend gemachte Klageforderung bei weitem übersteigt.
111 
aa) Nach dem unstreitigen Vorbringen des Klägers befanden sich am 8.7.2019, also kurz vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, noch 1.168.988,05 EUR auf dem Verfahrenskonto (GA VI 1144).
112 
Weiter hat der Kläger dargelegt, dass die Insolvenzmasse über das Guthaben hinaus nicht über weitere Mittel verfüge (GA VI 1144). Sofern der Beklagte bestreitet, dass der Kontostand den Stand der eingezogenen Zahlungen von Kommanditisten widerspiegelt (vgl. S. 1 des Schriftsatzes des Beklagten vom 22.7.2019), macht er zwar geltend, dass über das Guthaben hinaus weitere Mittel vorhanden seien. Jedoch hat der insofern beweisbelastete Beklagte keinen Beweis angetreten.
113 
bb) Das für die Insolvenzforderungen zur Verfügung stehende Aktivvermögen der Schuldnerin ist nicht rechnerisch um die seit der Insolvenzeröffnung von den Kommanditisten vereinnahmten Beträge zu erhöhen. Insbesondere bleibt der Einwand des Beklagten erfolglos, dass der Kläger keine Sondermasse gebildet habe, und dass er mit den eigenommenen Hafteinlagen der Kommanditisten auch Massekosten und -verbindlichkeiten beglichen habe.
114 
1) Der Insolvenzverwalter hat jedenfalls dann Sondermassen zu bilden, wenn die Haftungsschuldner nicht für alle Insolvenz- und Masseverbindlichkeiten haften und die Verbindlichkeiten nicht aus den eingezogenen Mitteln beglichen werden dürfen. Insoweit hat der Insolvenzverwalter die eingezogenen Beträge treuhänderisch – ggf. in den jeweiligen Sondermassen für die an diesen beteiligten Gläubiger – für die Gläubiger zu verwalten und an sie gem. §§ 187 ff. InsO (quotal) auszuschütten (BGH Urteil vom 17.12.2015 – IX ZR 143/13 – juris Rn. 12).
115 
Allerdings handelt es sich bei der Sondermasse nicht um ein getrenntes Sondervermögen, sondern die Sonderbehandlung wirkt sich nur rechnerisch aus. Der Insolvenzverwalter hat die von den Kommanditisten eingezogenen Beträge so verwalten, dass sie denjenigen Gläubigern zugutekommen, denen die Kommanditisten haften (OLG Koblenz Urteil vom 6.11.2018 - 3 U 265/18 - juris Rn. 19; MüKoHGB/Karsten Schmidt 3. Aufl. § 172 Rn. 112).
116 
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Erfordernis der Bildung einer Sondermasse nicht zur Folge, dass der Insolvenzverwalter generell an der Befriedigung von Verbindlichkeiten gehindert ist, für die die Kommanditisten nicht haften. Selbst wenn sich die Haftung gem. §§ 171, 172 HGB nicht auf Masseverbindlichkeiten und Verfahrenskosten erstrecken sollte (so OLG Koblenz Urteil vom 6.11.2018 - 3 U 265/18 - juris Rn. 17; OLG Köln Hinweisbeschluss vom 11.6.2018 – 18 U 149/17 – BeckRS 2018, 13782 Rn. 14; OLG Schleswig Urteil vom 7.9.2016 – 9 U 9/16 – juris Rn. 33; MüKoHGB/Karsten Schmidt 3. Aufl. § 172 Rn. 109), darf der Insolvenzverwalter diese aus der freien Insolvenzmasse begleichen, bzw. er ist hierzu sogar gem. § 53 InsO verpflichtet. Vor diesem Hintergrund können insbesondere Massekosten und sonstige Masseverbindlichkeiten bei der Prüfung einer Unterdeckung nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter lediglich sicherzustellen, dass die von den Kommanditisten gem. §§ 171, 172 HGB vereinnahmten Beträgen für die Gläubiger zur Verfügung stehen, denen die Kommanditisten haften.
117 
2) In Anwendung der vorstehenden Ausführungen verhilft der Hinweis auf das Erfordernis der Bildung von Sondermassen dem Beklagten nicht zum Erfolg.
118 
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 9.7.2019 dargetan, dass gegen sämtliche Kommanditisten Forderungen gem. § 172 Abs. 4 HGB in Höhe von insgesamt 1.391.085,52 EUR bestünden, wovon 1.016.794,72 EUR bereits eingezogen seien (GA VI 1151). Da das Guthaben auf dem Verfahrenskonto von 1.168.988,05 EUR, bei dem es sich nach dem Vorbringen des Klägers um das einzige Aktivvermögen der Masse handelt (GA VI 1144), den Betrag der eingezogenen Kommanditistenforderungen übersteigt, kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche gem. §§ 171, 172 vereinnahmten Beträge noch auf dem Konto vorhanden sind.
119 
Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob und in welcher Höhe der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse bereits Masseverbindlichkeiten und -verfahrenskosten getilgt hat. Denn die von den Kommanditisten vereinnahmten Beträge stehen weiterhin sämtlichen Insolvenzgläubigern zur Verfügung. Daher braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob ein Kommanditist gem. §§ 171, 172 HGB für Masseverbindlichkeiten und Verfahrenskosten haftet.
120 
Offenbleiben kann auch, ob der Kläger aus der Insolvenzmasse bereits eine Gewerbesteuerforderung des Finanzamts beglichen hat. Im Übrigen hat der Kläger die entsprechende Behauptung des Beklagten (vgl. GA V 1111 f.) bestritten und ausgeführt, dass die Gewerbesteuerforderung in Höhe von 436.837,10 EUR zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen noch nicht beglichen sei (GA VI 1150 ff.). Der insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat keinen Beweis für seine Behauptung angetreten.
121 
cc) Demnach übersteigen die ohne Berücksichtigung der Forderungen stiller Gesellschafter verbleibenden festgestellten Insolvenzforderungen in Höhe von 2.257.120,93 EUR die Aktivmasse der Schuldnerin von 1.168.988,05 EUR um 1.088.132,88 EUR. Selbst ohne eine Berücksichtigung der Forderungen der X. Treuhand und der A. GmbH (vgl. dazu A 5a hh) verbleibt eine Deckungslücke von 937.580,77 EUR. Die Deckungslücke übersteigt den Betrag von 19.708,33 EUR, auf den der Beklagte in Anspruch genommen wird, um ein Vielfaches. Die Inanspruchnahme des Beklagten ist daher zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich.
122 
dd) Da bereits unter Berücksichtigung der festgestellten Forderungen eine hinreichende Deckungslücke verbleibt, kann im Ergebnis offenbleiben, ob der Kläger zur Substantiierung der Deckungslücke auch auf lediglich angemeldete, aber (noch) nicht festgestellte Forderungen zurückgreifen kann.
123 
6. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt.
124 
Der Anspruch auf persönliche Haftung des Gesellschafters gem. §§ 171, 172 HGB verjährt gem. § 159 Abs. 1 HGB in 5 Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft (MüKoHGB/Karsten Schmidt 4. Aufl. 2016 § 159 Rn. 20). Diese wird gem. §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB mit Insolvenzeröffnung aufgelöst.
125 
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 5.12.2013 eröffnet. Die am 22.2.2017 beim Landgericht eingegangene Klage wurde dem Beklagten am 10.3.2017 zugestellt. Demgemäß wurde die Verjährung vor dem Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt.
126 
7. Sofern der Beklagte mit Schriftsatz vom 9.7.2019 (GA VI 1194) unter Hinweis auf Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Prospektinformation den dolo-agit-Einwand erhoben hat, verhilft dieser der Verteidigung gegen die Berufung nicht zum Erfolg. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Substantiierung etwaiger Ansprüche aus Prospekthaftung. So führt der Beklagte weder zu den Angaben im Prospekt noch zu deren etwaiger Unrichtigkeit aus. Hiervon abgesehen dürfte das Vorbringen des Beklagten dergestalt zu verstehen sein, dass er sich mit seinem Einwand lediglich gegen die Berücksichtigungsfähigkeit der angemeldeten Ansprüche der atypisch stillen Gesellschafter wendet. Da diese Ansprüche - wie vorstehend dargelegt - bei der Frage nach der Unterdeckung bereits aus anderen Gründen unberücksichtigt zu bleiben haben, ist sein Vorbringen nicht relevant.
B
127 
Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage des Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet.
128 
1. Die Widerklage ist zulässig.
129 
Gem. § 533 ZPO ist die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält, und wenn diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrundezulegen hat.
130 
Die Einwilligung des Gegners gem. § 533 Nr. 1 ZPO kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden. Gem. § 267 ZPO, der gem. § 525 ZPO im Berufungsverfahren anwendbar ist (MüKoZPO/Rimmelspacher 5. Aufl. § 533 Rn. 13) ist die Einwilligung des Gegners anzunehmen, wenn er sich in der mündlichen Verhandlung rügelos auf die Widerklage eingelassen hat.
131 
Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 533 ZPO gegeben. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 17.7.2019 rügelos auf die Widerklage eingelassen. Bei der Frage nach dem Umfang der Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters handelt es sich um eine Rechtsfrage, die auf der Grundlage des zugrunde zu legenden Tatsachenstoffs beantwortet werden kann.
132 
2. Jedoch ist die Widerklage unbegründet.
133 
a) Dem Kommanditisten kann dem Grunde nach ein Anspruch auf Mitteilung der Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter zustehen.
134 
Dieser Anspruch folgt zwar nicht aus § 166 HGB, insbesondere können Anordnungen gem. § 166 Abs. 3 HGB nur für die Dauer des Bestehens der KG ergehen, nach der Beendigung der KG kommt ein Verfahren gem. § 166 Abs. 3 HGB nicht mehr in Betracht (Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas HGB 5. Aufl. 2019 § 166 Rn. 22).
135 
Jedoch ist § 166 HGB nicht abschließend, vielmehr ergeben sich aus der mitgliedschaftlichen Stellung des Kommanditisten weitere Auskunftsrechte. Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Erteilung derjenigen Auskünfte, auf die er zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte angewiesen ist (BGH Urteil vom 20.6.1983 - II ZR 85/82 - juris Rn. 9; OLG Jena Urteil vom 10.8.2016 - 2 U 500/14 - juris Rn. 166; OLG Stuttgart Urteil vom 5.6.2002 - 14 U 6/02 - juris Rn. 3; Roth in Baumbach/Hopt HGB 38. Aufl. § 166 Rn. 11; Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas HGB 5. Aufl. 2019 § 166 Rn. 31 f.).
136 
Das aus der mitgliedschaftlichen Stellung des Kommanditisten folgende Auskunftsrecht begründet im Ausgangspunkt auch einen Anspruch auf die Mitteilung der Identität der anderen Gesellschafter, sofern diese nicht aus dem Handelsregister erkennbar sind (BGH Urteil vom 16.12.2014 - II ZR 277/13 - juris Rn. 9 ff. mwN; Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas HGB 5. Aufl. 2019 § 166 Rn. 36; Roth in Baumbach/Hopt HGB 38. Aufl. Anh § 177a Rn. 72). Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft, die Vertragspartner zu kennen. Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt (BGH Urteil vom 16.12.2014 - II ZR 277/13 - juris Rn. 9, 11, 26; Urteil vom 11.1.2011 - II ZR 187/09 - juris Rn. 22). Demnach darf die Auskunft nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (BGH Urteil vom 11.1.2011 - II ZR 187/09 - juris Rn. 22).
137 
b) In Anwendung dieser Grundsätze steht dem Beklagten kein Anspruch auf Mitteilung der Namen und Anschriften der an der Schuldnerin beteiligten Gesellschafter, der jeweiligen Beteiligungshöhe und des aktuellen jeweiligen Kapitalkontostands zu.
138 
aa) Da die Kommanditgesellschaft infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde, kann ein Interesse an der vom Beklagten begehrten Auskunft lediglich zu dem Zweck bestehen, den gesellschaftsrechtlichen Innenausgleich zu ermöglichen.
139 
Ein gesellschaftsrechtlicher Innenausgleich ist dann denkbar, wenn nicht sämtliche gem. §§ 171, 172 HGB haftenden Kommanditisten Rückzahlungen erbracht haben, da ein Teil der Zahlungen nicht mehr benötigt wurde, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen, denen die Kommanditisten haften (vgl. BGH Urteil vom 10.10.2017 - II ZR 353/15 - juris Rn. 43 ff.).
140 
Insofern ist bereits fraglich, ob der Beklagte überhaupt darauf angewiesen ist, selbst die Initiative zur Durchführung des Innenausgleichs zu ergreifen. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn die Durchführung des Innenausgleichs zu den Aufgaben und Befugnissen des Insolvenzverwalters gehören würde (verneinend OLG Hamm Urteil vom 20.2.2019 - 8 U 87/18 - juris Rn. 38 ff.; offen gelassen in BGH Urteil vom 10.10.2017 - II ZR 353/15 - juris Rn. 45).
141 
Letzteres kann vorliegend offen bleiben. Denn ungeachtet der Zuständigkeit für den Innenausgleich kommt ein solcher derzeit noch nicht in Betracht.
142 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt im Falle der Liquidation einer Publikumsgesellschaft eine Einforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich zwischen den Gesellschaftern im Regelfall erst dann in Betracht, wenn und soweit ein im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung zu erstellender Ausgleichsplan einen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters aufweist (BGH Urteil vom 15.5.2018 - II ZR 222/17 - juris Rn. 32; Urteil vom 15.5.2018 - II ZR 99/17 - juris Rn. 36; Urteil vom 30.1.2018 – II ZR 95/16 – juris Rn. 82 mwN). Diese Grundsätze sind auch im Falle der Insolvenz über das Vermögen einer Publikumsgesellschaft anwendbar (OLG Hamburg Urteil vom 21.12.2018 - 11 U 106/07 - juris Rn. 29), weshalb der Innenausgleich der Gesellschafter erst nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens möglich ist (BGH Urteil vom 10.10.2017 - II ZR 353/15 - juris Rn. 45; OLG Hamm Urteil vom 20.2.2019 - 8 U 87/18 - juris Rn. 40). Ein vorzeitiger Innenausgleich kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Abwicklung längere Zeit dauert und den Belangen der Gläubiger schon vorher in vollem Umfang Rechnung getragen ist (vgl. BGH Urteil vom 30.1.2018 – II ZR 95/16 – juris Rn. 84 zur Liquidation einer Publikums-KG).
143 
Es ist damit zu rechnen, dass das Insolvenzverfahren noch geraume Zeit andauert. Dies gilt bereits deshalb, da der Beklagte angekündigt hat, Revision gegen das Senatsurteil vom heutigen Tage einzulegen, und da insofern frühestens nach Abschluss des Revisionsverfahrens feststehen wird, ob der Masse noch weitere Vermögenswerte zufließen (vgl. § 196 Abs. 1 InsO).
144 
Vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens kann noch kein Innenausgleich der Gesellschafter stattfinden. Insbesondere hat der Beklagte nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Innenausgleich gegeben sind. Derzeit kann auch nicht sicher prognostiziert werden, ob die Inanspruchnahme sämtlicher Kommanditisten für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, ob also dem Grunde nach ein Innenausgleich durchzuführen ist.
145 
bb) Es liegt nahe, dass sich der Stand der Kapitalkonten der Kommanditisten und der Rückzahlungen bis zum Ende des Insolvenzverfahrens noch verändert. Würde der Kläger bereits jetzt Auskunft über die Gesellschafter und deren Beteiligung und Kapitalkontenstand erteilen, wäre diese Auskunft bereits überholt, wenn sie zur Durchführung des Innenausgleichs benötigt wird. Das Auskunftsverlangen zum jetzigen Zeitpunkt ist verfrüht und damit rechtsmissbräuchlich.
146 
cc) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob auch deshalb kein Bedürfnis für eine Auskunft besteht, weil sich die unmittelbar an der Schuldnerin beteiligten Kommanditisten ohne weiteres dem Handelsregister entnehmen lassen, während die nicht aus dem Handelsregister ersichtlichen, über einen Treuhandkommanditisten mittelbar beteiligten Treugeber am Innenausgleich möglicherweise nicht unmittelbar zu beteiligen sind.
147 
Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob das Auskunftsverlangen auch deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil die Widerklage nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Termin vom 17.7.2019 lediglich dazu dienen soll, den Streitwert der Angelegenheit auf einen Wert über 20.000 EUR zu heben und so die Nichtzulassungsbeschwerde zu eröffnen (vgl. dazu S. 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 22.7.2019).
148 
Schließlich kann offen bleiben, ob ein etwaiger Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzverwalter zu richten ist (vgl. dazu MüKoHGB/Grunewald HGB 3. Aufl. § 166 Rn. 26 mwN; Oetker HGB 6. Aufl. § 166 Rn. 30 mwN).
C
149 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB.
150 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
151 
Soweit der Senat über die Berufung des Klägers entschieden hat, ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO.
152 
Klärungsbedürftig sind insbesondere die Fragen, ob zur Substantiierung der Gläubigerforderungen die Vorlage einer amtlichen (gerichtlichen) Tabelle gem. § 178 InsO erforderlich ist, und welche Anforderung an die Spezifizierung der in der Tabelle aufgeführten Forderungen zu stellen sind. Diese Fragen sind klärungsbedürftig, da hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht ergangen ist.
153 
Nach einer auch vom Senat vertretenen Auffassung kann der Insolvenzverwalter seiner Darlegungslast durch die Vorlage einer von ihm selbst erstellten Tabelle nachkommen, in die er die Feststellungen des Insolvenzgerichts nachgetragen hat (vgl. etwa OLG München Urteil vom 8.7.2019 - 21 U 3749/18 - juris Rn. 22; OLG Frankfurt Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 - juris Rn. 45 ff.). Insofern bedarf es keiner näheren Spezifizierung des Schuldgrundes der Forderungen in der Tabelle, vielmehr kann dem Bestimmtheitserfordernis dadurch Rechnung getragen werden, dass die erforderlichen Angaben in den Forderungsanmeldungen enthalten sind (OLG Hamm Urteil vom 11.6.2018 - 8 U 124/17 - juris Rn. 19; OLG Frankfurt Urteil vom 14.5.2019 - 5 U 85/18 - nicht veröffentlicht; vgl. auch OLG München Urteil vom 8.7.2019 - 21 U 3749/18 - juris Rn. 23).
154 
Demgegenüber genügt der Insolvenzverwalter nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Gläubigerforderungen nicht durch die Vorlage von Ausdrucken der vom Insolvenzverwalter intern zu Verwaltungszwecken geführten Tabelle, vielmehr bedarf es insofern der Vorlage der amtlichen Tabelle (OLG Koblenz Urteil vom 6.11.2018 - 3 U 265/18 - juris Rn. 10 f.). Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg ersetzt die Vorlage einer Insolvenztabelle eine schlüssige Darlegung der Klageforderung nur dann, wenn die Angaben in der Tabelle zum Grund der Forderungen deren eindeutige Konkretisierung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft erlauben (OLG Bamberg Hinweisbeschluss vom 1.4.2019 - 4 U 3/18 - juris Rn. 4 ff.). Diese Fragen stellen sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist.
155 
Da ein Zulassungsgrund bereits in Ansehung der Frage nach den Anforderungen an die Darlegung der Gläubigerforderungen zu bejahen ist, kann im Ergebnis offen bleiben, ob auch in Ansehung weiterer Fragestellungen Klärungsbedarf gegeben ist (vgl. dazu im Einzelnen OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14.5.2019 - 5 U 85/18 - nicht veröffentlicht).

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