InsO § 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren

Insolvenzordnung

(1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.

(2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des § 89 keine Anwendung. Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.

(3) Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit nach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. § 293 gilt entsprechend.

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Urteil vom Landgericht Lübeck (14. Zivilkammer) - 14 S 122/21
7. Juli 2022
14 S 122/21 7. Juli 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 72/15
8. September 2016
IX ZB 72/15 8. September 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 301/14
12. November 2015
IX ZR 301/14 12. November 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 3/15
22. Oktober 2015
IX ZB 3/15 22. Oktober 2015
Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 185/13
29. Januar 2014
3 K 185/13 29. Januar 2014