Beschluss vom Landgericht Kiel (13. Zivilkammer) - 13 T 56/06

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als hiermit die Kosten des Verfahrens von der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 ZPO bis zu ihrer Versagung nach §§ 296-298, 300 Abs.2 InsO oder Erteilung nach § 300 Abs.1 InsO gestundet worden sind.

Gründe

1

1. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die durch das Amtsgericht ausgesprochene Stundung der Kosten des „Restschuldbefreiungsverfahrens (ab § 291-Beschluss)“, also des Verfahrens von der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 ZPO bis zu ihrer Versagung nach §§ 296-298, 300 Abs.2 InsO oder Erteilung nach § 300 Abs.1 InsO, mithin gegen die Stundung der Kosten der sogenannten Wohlverhaltensperiode (vgl. Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 4.Aufl., § 4a Rn.14). Die sofortige Beschwerde ist nach § 4d Abs.2 S.1 InsO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere in nach § 4d Abs.2 S.2 InsO zulässiger Weise darauf gestützt, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin die unter dem 26.01.2006 beantragte Stundung der Kosten des genannten Verfahrensabschnitts nicht habe bewilligt werden dürfen.

2

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, denn die gesetzlichen Voraussetzungen der angefochtenen Stundung der Kosten der Wohlverhaltensperiode nach § 4a Abs.1 S.1 InsO sind jedenfalls derzeit nicht erfüllt. Dass das Vermögen der Schuldnerin voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten, also der Vergütung des Treuhänders nach § 293 InsO, § 13 InsVV (vgl. Kirchhof a.a.O.) nicht ausreichen wird, ergibt sich nicht bereits aus ihren Angaben über ihre Vermögensverhältnisse am 26.01.2006.

3

Im einzelnen:

4

a) Zwar umfasst nach § 4a Abs.1 S.2 InsO die Stundung neben den in § 54 InsO beschriebenen Kosten des eigentlichen Insolvenzverfahrens (das nach § 289 Abs.2 S.2 InsO in der Regel vor Schluss der Wohlverhaltensperiode aufgehoben sein wird) auch die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung, wozu auch die in Rede stehende Wohlverhaltensperiode gehört (vgl. Kirchhof a.a.O.; Uhlenbruck, InsO, 12.Aufl. § 4a Rn.8). Indessen erfolgt nach § 4a Abs.3 S.2 InsO die Stundung für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Insbesondere die Wohlverhaltensperiode ist ein eigenständiger Verfahrensabschnitt in diesem Sinne (BGH Rpfl 04, 115; Kirchhof a.a.O.; Landfermann, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 4.Aufl, § 293 Rn.9). Hierdurch wird es zwar nicht ausgeschlossen, deren Kosten zugleich mit der Stundung der Kosten früherer Verfahrensabschnitte - etwa des Eröffnungsverfahrens und des eröffneten Insolvenzverfahrens - in einem einheitlichen Beschluss zu bewilligen. Jedoch ergibt sich aus § 4a Abs.3 S.2 InsO immerhin, dass die Voraussetzungen einer Stundung gerade der Kosten der Wohlverhaltensperiode gesondert zu prüfen sind und insbesondere nicht schon immer dann erfüllt sind, wenn die Voraussetzungen der Stundung der Kosten früherer Verfahrensabschnitte erfüllt sind (vgl. BGH NJW 03, 3780,3781).

5

Der hiernach gebotenen abschnittsweisen Bewilligung steht auch nicht entgegen, dass nach § 4a Abs.1 S.1 InsO „die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet“ werden. Durch die Formulierung „bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung“ wird nämlich nicht der Gegenstand der Stundung, sondern deren Dauer beschrieben (vgl. Uhlenbruck a.a.O. § 4a Rn.9). Dies ergibt sich auch aus § 4b Abs.1 S.1 InsO, wonach gerade die Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 301 Abs.1 S.1 InsO - vorbehaltlich einer Stundungsverlängerung nach § 4b InsO - zur Fälligkeit der zunächst gestundeten Verfahrenskosten führt.

6

b) Gegen die angefochtene Stundung der Kosten der Wohlverhaltensperiode bereits vor Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens spricht zunächst die durch den Bezirksrevisor ins Feld geführte allgemeine Schwierigkeit, die maßgebenden zukünftigen Vermögensverhältnisse der Schuldnerin schon jetzt hinreichend sicher zu beurteilen.

7

Dem kann entgegen dem Nichtabhilfebeschluss auch nicht mit der Erwägung begegnet werden, einem überraschenden Vermögenszuwachs bei der Schuldnerin - etwa durch eine Erbschaft - könne durch eine Aufhebung der Stundung nach § 4c Nr.2 InsO Rechnung getragen werden, denn eine solche Aufhebung setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Stundung bereits im Zeitpunkt ihrer Bewilligung nicht vorgelegen haben (vgl. Kirchhof a.a.O. § 4c Rn.13). Eine Aufhebung der Stundung wegen späterer Verbesserung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin kann auch nicht etwa auf §§ 4a Abs.3 S.4, 4b Abs.2 S.1 InsO gestützt werden, denn diese Bestimmungen erlauben eine durch Beschluss auszusprechende Änderung nur der vorläufigen Stundungswirkung nach § 4a Abs.3 S.3 InsO, nicht aber der endgültigen Stundungswirkung nach § 4a Abs.3 S.1 InsO (vgl. Kirchhof a.a.O. § 4a Rn.44). Schließlich lässt sich eine solche Aufhebung der Stundung - anders als eine Änderung der gemäß § 4b Abs.1 S.1 InsO nach Erteilung der Restschuldbefreiung im Zusammenhang mit einer Stundungsverlängerung festgesetzten Raten - auch nicht auf eine unmittelbare Anwendung des § 4b Abs.2 S.1 InsO stützen, dem § 4c InsO als Spezialvorschrift vorgeht (vgl. Kirchhof a.a.O. § 4b Rn.11).

8

Der allgemeinen Schwierigkeit, die maßgebenden zukünftigen Vermögensverhältnisse der Schuldnerin schon jetzt hinreichend sicher zu beurteilen, kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach dem Tenor des angefochtenen Beschlusses die in Rede stehenden Kosten nur gestundet sind, „weil und soweit“ die Schuldnerin sie nicht aufbringen kann. Entgegen dem Nichtabhilfebeschluss ergibt sich aus aus dieser Formulierung insbesondere nicht, dass die Stundung „unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unverändert ungünstiger Vermögensverhältnisse steht“. Zwar könnte man dies aus dem Wort „soweit“ auf den ersten Blick in der Tat schließen; bei einem solchen Verständnis bestünden im Übrigen bereits Zweifel an der nach § 4d Abs.2 S.2 InsO erforderlichen Beschwer der Landeskasse, denn bei tatsächlicher Leistungsfähigkeit der Schuldnerin wären ja hiernach die Kosten gar nicht wirksam gestundet. Indessen ist das Unvermögen der Schuldnerin zur Aufbringung der Kosten nach dem in dem Tenor des angefochtenen Beschlusses außerdem verwendeten Wort „weil“ nicht in diesem Sinne Geltungsvoraussetzung, sondern Grund ihrer Stundung, sind also die Kosten auch dann wirksam gestundet, wenn die Schuldnerin sie tatsächlich aufbringen kann oder wird aufbringen können. Für eine Auslegung des Tenors in diesem Sinne spricht vor allem die Erwägung, dass der angefochtene Beschluss sonst keine eigene Entscheidung enthielte, ferner § 4c Nr.2, Hs.1 InsO überflüssig machte und § 4c Nr.2 Hs.2 InsO (einschließlich der Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Aufhebung der Stundung nach § 4d Abs.1 InsO) umginge.

9

c) Entscheidend gegen die angefochtene frühzeitige Stundung der Kosten der Wohlverhaltensperiode spricht die Erwägung, dass die Schuldnerin jedenfalls in diesem frühen Zeitpunkt gar kein schützenswertes Interesse an einer Stundung der Kosten dieses letzten Verfahrensabschnitts hat. Die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens selbst hängt nämlich nach § 26 Abs.1 S.2 aE InsO nur von der Stundung der Kosten dieses Verfahrensabschnitts, nicht aber von der Stundung der Kosten der Wohlverhaltensperiode ab und ist folgerichtig bereits am 31.03.2006 beschlossen worden.

10

Aber auch nach der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens, ja noch nach dem Schlusstermin gemäß §§ 289 - 291 InsO (oder dem diesen Termin ersetzenden Ablauf einer gemäß § 312 Abs.2 S.1 InsO gesetzten Frist, vgl. insoweit Landfermann a.a.O. § 312 Rn.6) und damit der Wirksamkeit ihrer gemäß § 287 Abs.2 S.1 InsO erklärten Abtretung hat die Schuldnerin jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der „eigentlichen“ Stundungswirkungen nach § 4a Abs.3 S.1 InsO zunächst - anders als unter dem Gesichtspunkt des § 298 Abs.2 aE InsO, vgl. dazu sogleich unter e - kein schützenswertes Interesse an der Stundung der Kosten der Wohlverhaltensperiode. Insbesondere solche Kosten, die die Landeskasse nach § 4a Abs.3 S.1 Nr.1 Buchst.a InsO nur im Fall ihrer Stundung nicht gegen die Schuldnerin geltend machen könnte, fallen nach § 1 Nr.1 Buchst.d, § 3 Abs.2 GKG iVm Nr. 9018 KV (als Auslagen) ja überhaupt nur dann an, wenn sie gestundet sind, nämlich dann für solche Beträge, die die Landeskasse aufgrund dieser Stundung an den Treuhänder zahlt, und zwar entweder nach Beendigung seines Amtes gemäß §§ 63 Abs.2 S.2, 313 Abs.1 S.3 InsO oder als Vorschuss gem §§ 9 S.2, 10 InsVV. Die Befugnis des Treuhänder aus §§ 9 S.1,2, 10 InsVV, einen möglichen Vorschuss aus der Insolvenzmasse zu entnehmen, wird durch die Stundung der Kosten der Wohlverhaltensperiode ohnehin nicht berührt.

11

Es kommt hinzu, dass nach § 4a Abs.3 S.3 InsO schon der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Kosten der Wohlverhaltensperiode - also nicht erst die Bewilligung der beantragten Stundung - zum einstweiligen Eintritt der Wirkung des § 4a Abs.3 S.1 Nr.1 Buchst.a InsO, also dazu führt, dass die Landeskasse die Gerichtskosten nicht gegen die Schuldnerin geltend machen kann.

12

d) Andererseits enden die Wirkungen der beantragten Stundung nach § 4a Abs.1 S.1 InsO - vorbehaltlich einer Verlängerung nach § 4b InsO - ohnehin mit der außerdem beantragten Erteilung der Restschuldbefreiung. Um ihren Sinn zu behalten, muss die Stundung also so frühzeitig bewilligt werden können, dass zwischen ihrer Bewilligung einerseits und der Erteilung der Restschuldbefreiung andererseits ein hinreichend langer Zeitraum liegt.

13

e) Vor dem unter a bis d geschilderten Hintergrund erscheint derjenige Zeitpunkt als angemessener frühestmöglicher Bewilligungszeitpunkt, in dem der Treuhänder nach § 298 Abs.1 S.1 InsO einen begründeten Antrag stellt, die Restschuldbefreiung zu versagen, was wiederum frühestens ein Jahr nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens und damit Beginn der Tätigkeit des Treuhänders (§ 313 Abs.1 S.2 InsO) der Fall sein kann. Erst mit einem solchen begründeten Antrag des Treuhänders nämlich wird das Interesse der Schuldnerin an der Stundung der Kosten der Wohlverhaltensperiode schützenswert, denn nach § 298 Abs.1 S.2, Abs.2 S.2 aE InsO kann die Schuldnerin dann nur durch diese Stundung die Versagung der Restschuldbefreiung verhindern. Zwar könnten die Formulierungen in § 298 Abs.1, Abs.2 InsO für die Annahme sprechen, dass der Gesetzgeber von der rechtlichen Möglichkeit einer Stundung der Kosten der Wohlverhaltensperiode schon vor Eingang eines auf § 298 Abs.1 S.1 InsO gestützten Versagungsantrags des Treuhänders ausgegangen ist, denn der Tatbestand des § 298 Abs.1 S.2 InsO („gestundet wurden“) setzt, wie sein Vergleich mit § 298 Abs.2 S.2 („gestundet wird“) zeigt, genau dies voraus. Indessen ist dies angesichts der unter a bis c angeführten anders lautenden gesetzlichen Wertungen hinzunehmen.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen