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InsO § 75 Antrag auf Einberufung

Insolvenzordnung

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 4223/18
4. April 2019
5 K 4223/18 4. April 2019
Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 742/18
21. Januar 2019
5 T 742/18 21. Januar 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 21/15
9. Juni 2016
IX ZB 21/15 9. Juni 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 127/14
16. Juli 2015
IX ZR 127/14 16. Juli 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 29/13
23. April 2015
IX ZB 29/13 23. April 2015
Anerkenntnisurteil vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 197/13
12. August 2013
5 T 197/13 12. August 2013
Beschluss vom Landgericht Stendal (5. Zivilkammer) - 25 T 184/12
22. Oktober 2012
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Beschluss vom Landgericht Essen - 7 T 716/10
21. Juni 2011
7 T 716/10 21. Juni 2011
Beschluss vom Landgericht Bochum - I-7 T 164/11
25. Mai 2011
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Beschluss vom Amtsgericht Essen - 164 IN 123/08
10. August 2009
164 IN 123/08 10. August 2009