Beschluss vom Landgericht Bochum - I-7 T 164/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Unter dem 20.09.2010 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts eröffnet worden. Zugleich wurde das schriftliche Verfahren nach § 5 InsO angeordnet. Als Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 19.12.2010 benannt. Zugleich ist den Gläubigern Gelegenheit gegeben, bis zum vorgenannten Termin zur Person des Insolvenzverwalters und zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Verwalters schriftlich Stellung zu nehmen.
4Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 20.09.2010, Blatt 136 ff. der Akte, Bezug genommen.
5In der Folge nahm der mit oben genanntem Beschluss bestellte Insolvenzverwalter C seine Arbeit auf und erstattete unter dem 11.12.2010 Bericht. Wegen der Einzelheiten des Berichtes vom 11.12.2010 wird auf Blatt 173 ff. der Akte Bezug genommen.
6Insgesamt sind Forderungen in einer Höhe von 375.236,92 EUR angemeldet worden. Der Beschwerdeführer, der Forderungen in Höhe von 37.387,49 EUR angemeldet hat, hat über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15.12.2010 Folgendes beantragt:
7„Ich beantrage im Rahmen der schriftlichen Gläubigerversammlung:1. Den Insolvenzverwalter C abzuwählen und den noch nicht mit der Angelegenheit befassten Rechtsanwalt I aus C1 als Insolvenzverwalter zu wählen.
82. Der Verkauf des Warenlagers als ganzes wird nicht genehmigt.“
9Wegen des weiteren Inhaltes des Schreibens vom 15.12.2010 wird auf Blatt 217 f. der Akte Bezug genommen.
10Der dazu angehörte Verwalter C vertritt mit Schreiben vom 04.01.2011 insoweit die Auffassung, dass eine Gläubigerversammlung nicht einzuberufen ist, da die Voraussetzungen des § 75 InsO nicht erfüllt seien. Mit der Verwertung sei im Übrigen eine erfahrene Firma beauftragt.
11Der Beschwerdeführer erwidert darauf mit Schreiben vom 02.02.2011, dass sein mit Schreiben vom 15.12.2011 geäußertes Begehr nicht den Tatbestand eines Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung erfülle. Vielmehr sei ein Antrag gestellt, über den im Rahmen einer Gläubigerversammlung zu entscheiden sei. Die Zustimmung der Gläubigerversammlung sei im Übrigen nach § 160 InsO erforderlich.
12Mit Beschluss vom 14.03.2011 hat das Amtsgericht den Antrag, eine Gläubigerversammlung zur Neuwahl eines Insolvenzverwalters und zur Entscheidung über den Verkauf des Warenlagers einzuberufen, zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf den Beschluss vom 14.03.2011, Blatt 244 ff. der Akte, Bezug genommen.
13Mit Schriftsatz vom 28.03.2011 hat der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde eingelegt. Es widerspreche dem Gedanken des § 5 InsO und beschneide die Rechte des Gläubigers, wenn über entsprechende Anträge nur im Rahmen einer Gläubigerversammlung entschieden werden könnte, die allerdings nur unter den genannten Bedingungen einberufen werden könne.
14Der Insolvenzverwalter hat dazu mit Schreiben vom 11.04.2011 Stellung genommen und nochmals darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 75 InsO eben nicht vorliegen. Zugleich hat er ausgeführt, dass dem Begehren des Beschwerdeführers eben nur in einer solchen Gläubigerversammlung nachgekommen werden könnte.
15Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.04.2011 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
16II.
17Die gemäß §§ 4, 6, 75 Abs. 3 InsO, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde, ist unbegründet.
18Zu Recht hat das Amtsgericht das Begehr des Beschwerdeführers als Antrag, eine Gläubigerversammlung zur Neuwahl eines Insolvenzverwalters und zur Entscheidung über den Verkauf des Warenlagers ausgelegt und zurückgewiesen.
19Eine andere Möglichkeit, als die Einberufung einer Gläubigerversammlung, besteht nämlich für den Gläubiger nicht, sein Anliegen zu verfolgen. Die Einberufung einer Gläubigerversammlung ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 75 InsO möglich, die hier nicht gegeben sind. Gerade im Hinblick auf die Benennung des § 160 InsO durch den Verfahrensbevollmächtigten ist noch auszuführen, dass § 161 InsO dazu gerade vorsieht, dass eine Gläubigerversammlung entscheidet bzw. einzuberufen ist.
20Im Übrigen nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem Beschluss vom 14.03.2011 und macht sich diese zu Eigen. Weiter ist dem Inhalt des Schriftsatzes des Verwalters vom 11.04.2011 im vollen Umfang zuzustimmen.
21Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers ist hingegen nicht geeignet, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben.
22Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 4 InsO, 97 ZPO.
23Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 4 InsO, 3 ZPO.
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Referenzen
- 3 Unter dem 20.09 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 5 Verfahrensgrundsätze 2x
- InsO § 75 Antrag auf Einberufung 4x
- InsO § 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen 2x
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 3x
- InsO § 6 Sofortige Beschwerde 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- InsO § 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x