Urteil vom Landgericht Bonn - 20 O 10/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Az.: 20 O 10/24
2Verkündet am: 21.06.2024
3Landgericht Bonn
4URTEIL
5In dem Rechtsstreit
6in pp.
7Spruchkörper:
820. Zivilkammer des Landgerichts
9Vorinstanz:
10Nachinstanz: 15 U 249/24
11Leitsätze:
12Normen:
13Schlagwörter:
14Tatbestand
15Die Parteien streiten über Ansprüche aus der Datenschutzgrundverordnung (nachfolgend „DSGVO“).
16Der Kläger war aus einer Rechnung vom 16.11.2018 über 150,00 € Forderungsschuldner der Fa. G (Forderungsnummer 01). Diese Forderung wurde mit Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 15.08.2019 (Az. 19-0857114-0-3) tituliert und am 02.12.2020 durch
17Zahlung erledigt. Weiter war der Kläger aus einer Rechnung der E GmbH vom 31.01.2020 über 428,27 € Forderungsschuldner der F KG (Forderungsnummer 02). Diese Forderung wurde nach Mahnungen vom 23.12.2020 und 26.02.2021 am 04.11.2021 durch Zahlung erledigt. Schließlich war der Kläger aus einer Rechnung vom 09.05.2021 über 160,99 € erneut Forderungsschuldner der Fa. G (Forderungsnummer 03). Diese Forderung wurde mit Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 07.02.2022 (Az. 21-1073608-0-6) tituliert und am 29.12.2022 durch Zahlung erledigt. Die Beklagte betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie speichert u.a. Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder für 3 Jahre automatisiert ab. Dabei orientiert sie sich an den Prüfungs- und Löschungsfristen der Verhaltensregeln des Branchenverbandes „R e.V.“ (Code of Conduct; Bl. 113-122 d.A.). Zudem bewertet die Beklagte die Gefahr eines
18Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Score-Wert. Gegen Entgelt gewährt die Beklagte der kreditgebenden Wirtschaft Einsicht in ihre
19Datenbanken. Diese nutzen die Eintragungen der Beklagten regelmäßig zur Bewertung der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit potentieller Vertragspartner. Im Rahmen dieser Tätigkeit speicherte die Beklagte auch die genannten Daten zu den 3 erwähnten Forderungen gegen den Kläger ab. Sie ermittelte auf dieser
20Grundlage für den Kläger einen Score-Wert von 30, der die Gefahr eines Zahlungsausfalles als „sehr kritisch“ einstufte. Im Juli 2023 schloss der Kläger – nach einem Umzug – einen Energielieferungsvertrag ab. Mit anwaltlichen Schreiben vom 03.08.2023 verlangte der Kläger von der Beklagten Löschung der genannten Daten (Bl. 18-31 d.A.). Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 08.08.2023 zurück (Bl. 32-34 d.A.). Am 02.12.2023 wurde die erstgenannte Forderung – nach Ablauf von 3 Jahren ab Erledigung – planmäßig von der Beklagten gelöscht. Mit seiner Replik vom 21.03.2024 verlangte der Kläger von der Beklagten bezüglich dieser Löschung eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO (Bl. 145 d.A.). Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin unter dem 11.04.2024 – am 08.05.2024 beim Kläger eingegangen – eine Auskunft (Bl. 307-310 d.A.).
21Der Kläger behauptet, er habe sich im April 2023 im Wege einer
22Arbeitnehmerüberlassung auf eine Stelle als IT-Supporter im IT-Zentrum des
23Auswärtigen Amtes in Bonn beworben. Wegen einer erweiterten
24Sicherheitsüberprüfung (sogenannte „Ü2“) habe er die Stelle nicht erhalten. Als
25Grund dafür seien ihm seine persönlichen Umstände – insbesondere seine Eintragungen bei der Beklagten – mitgeteilt worden. Bei einer Ü2 würde regelmäßig eine Abfrage bei der Beklagten eingeholt werden, um eine Überprüfung „geordneter finanzieller Verhältnisse“ durchzuführen. Weiter behauptet der Kläger, er habe wegen seiner Eintragungen bei der Beklagten im Oktober 2022 von seiner Hausbank (S eG) keinen Kredit für einen Umzug erhalten. Zudem seien ihm wegen seiner Eintragungen bei der Beklagten der Abschluss eines Mobilfunk- und eines Energielieferungsvertrages (mit der W GmbH) verwehrt worden. Schließlich behauptet der Kläger, sein negativer Score-Wert laste wie ein Kainsmal auf ihm, da ihm so im alltäglichen Wirtschaftsleben Misstrauen zuteilwerde und er permanent Diskriminierung von für sich erheblichen Geschäftsbeziehungen erfahre. Die öffentlich negative – und unrichtige – Wahrnehmung seiner Person als finanziell nicht vertrauenswürdig, empfinde er als rufschädigend und verletzend. Die geschilderten Situationen wiederholter Ablehnungen rufe bei ihm das Gefühl von persönlichem Unwert hervor und wirke sich negativ auf seine psychische Gesundheit aus. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde aus Art. 17 Abs. 1 a) und d) DSGVO ein Löschungsanspruch und aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Schmerzensgeldanspruch sowie ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten zu. Er erachtet eine
26Löschungsfrist von über 6 Monaten als Verstoß gegen Art. 6 DSGVO und zieht Vergleiche zu den Regelungen zum Schuldnerverzeichnis (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und zur Restschuldbefreiung (§ 3 InsBekV). Der Schadenersatzanspruch würde sich zudem auch aus einem Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ergeben. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Replik vor dem 08.04.2024 erhalten habe.
27Der Kläger beantragt zuletzt,
28die Beklagte zu verurteilen, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer 01 gegen die Klägerseite vom 04.11.2021 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen,
29die Beklagte weiter zu verurteilen, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer 03 gegen die Klägerseite vom 29.12.2022 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen,
30die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn als Ausgleich für Datenschutzverstöße einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
31die Beklagte schließlich zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 627,13 € zu zahlen.
32Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Die Beklagte behauptet, öffentliche Stellen – wie hier das Auswärtige Amt – würden von ihr keine Daten erhalten. Die Beklagte ist der Ansicht, die Speicherung der Daten des Klägers sei nach Art. 6 Abs. 1 e) bzw. f) DSGVO rechtmäßig. Dies ergebe sich aus einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien. Dass der Kläger mehrere ihm obliegende Verbindlichkeiten – trotz deren Geltendmachung und Titulierung – über einen längeren Zeitraum nicht wie geschuldet beglichen habe, sei für potentielle Vertragspartner des Klägers von erheblicher Relevanz. Besondere zu berücksichtigende nachteilige Auswirkungen für den Kläger seien keine ersichtlich. Eine Vergleichbarkeit mit den Regelungen zum Schuldnerverzeichnis (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und zur Restschuldbefreiung (§ 3 InsBekV) sei nicht gegeben. Den klägerischen Vortrag zum immateriellen Schaden erachtet die Beklagte für unsubstantiiert.
35Die Kammer hat im Termin vom 31.05.2024 den Kläger informatorisch angehört.
36Bezüglich des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.05.2024 (Bl. 324-327 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat ursprünglich auch eine Löschung des Eintrages der Beklagten über die am 02.10.2020 erledigte erstgenannte Forderung (mit der Nummer 01) begehrt. Nach deren Löschung zum 02.12.2023 hat der Kläger am 17.05.2024 insoweit eine Teilerledigung erklärt, der sich die Beklagte im Termin vom 31.05.2024 angeschlossen hat. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
37Entscheidungsgründe
38Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
39I.
40Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten weder aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO noch aus einer anderen Norm ein Anspruch auf Löschung der Eintragungen der Beklagten betreffend der Forderungen der F KG (Forderungsnummer 01) – erledigt am 04.11.2021 – und der Fa. G (Forderungsnummer 03) – erledigt am 29.12.2022 – zu.
411.
42Auch wenn es sich bei den in Rede stehenden Daten um personenbezogene Daten des Klägers nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt und diese von der Beklagten nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO auch verarbeitet wurden, stehen dem Kläger keine Ansprüche auf Löschungen aus Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO zu, weil es an einer Unrechtmäßigkeit der Tätigkeiten der Beklagten ermangelt.
43Die Datenverarbeitung der Beklagten ist zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter erforderlich und es stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Klägers dem entgegen (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass sich die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung der Beklagten nicht allein aus der Einhaltung der Vorgaben des Code of Conduct des Branchenverbandes „R e.V.“ ergibt, sondern dass es vielmehr einer Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte des spezifischen Einzelfalles bedarf (EuGH, Urteil vom
4407.12.2023 – C-26/22 und C-64/22, Rn. 104, abrufbar unter juris).
45Diese Abwägung der Interessen der Beklagten bzw. Dritter (siehe unter a)) und des Klägers (siehe unter b)) fällt zugunsten der Beklagten aus:
46a)
47Die Beklagte verfolgt mit ihrer gewerblichen Tätigkeit schutzwürdige wirtschaftliche Interessen der kreditgebenden Wirtschaft und der Kreditnehmer. Kreditgebende Unternehmen haben ein nachvollziehbares und erhebliches Interesse, die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit potentieller Vertragspartner prognostisch einzuschätzen. Für diese Bewertung ist das Zahlungsverhalten des möglichen Vertragspartners in der Vergangenheit ein gewichtiges Indiz. Dem trägt auch Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG Rechnung. Überdies ist die Auskunftstätigkeit der Beklagten aber auch im Interesse potentieller Kreditnehmer, weil sie der kreditgebenden Wirtschaft die Möglichkeit einer raschen und formalisierten
48Gewährung von Krediten eröffnet (OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2023 – 1 U 8/22; OLG Frankfurt (Main), Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22; KG, Urteil vom 30.08.2022 – 7 U 60/21; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 – 15 U 153/21, alle abrufbar unter beck-online).
49Der Kläger hat die genannten Forderungen trotz Fälligkeit und mehrfacher
50Mahnungen – teilweise sogar Titulierungen – über einen längeren Zeitraum – ohne
51Angabe von Gründen – nicht bedient. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen um eher geringfügige Verbindlichkeiten handelte, lässt deren Erheblichkeit mitnichten entfallen. Vielmehr begründet die Nichtbegleichung eher niedriger Forderungen in besonderem Maße Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eines Schuldners. Es besteht seitens der kreditgebenden Wirtschaft daher ein erhebliches und schutzwürdiges Interesse an den genannten Daten.
52b)
53Besondere Interessen des Klägers, die geeignet wären, die von schutzwürdigen Interessen der Kreditwirtschaft getragenen Tätigkeiten der Beklagten als unverhältnismäßig und nicht mehr angemessen erscheinen zu lassen, sind nicht gegeben. Wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO („sofern nicht“) ergibt, ist der Kläger für derartige außergewöhnliche Belastungen seinerseits darlegungs- und beweisbelastet (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 – 9 U 24/22, abrufbar unter beck-online). Er hat seiner Darlegungslast insoweit nicht genügt.
54Dass potentielle Vertragspartner des Klägers eine Auskunft bei der Beklagten einholen und diese bei ihrer Entscheidung über einen Vertragsschluss berücksichtigen, ist im Interesse beider Seiten der Kreditwirtschaft und vom Kläger hinzunehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers zeichnet die Beklagte von ihm kein abstrakt-generelles Bild als „unzuverlässigen Schuldner“. Vielmehr stützt sich der Score-Wert der Beklagten auf 3 bestimmte Forderungen, die konkret und wahrheitsgemäß bezeichnet werden. Diese Verbindlichkeiten wurden vom Kläger – ohne Einwendungen in der Sache – nur mit erheblicher Verzögerung und teilweise auch erst nach Titulierung beglichen. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG – der wertungsmäßig auch nach seiner Ablösung durch die DSGVO fort gilt – sind vorliegend erfüllt. Daher stellt die Verarbeitung der genannten klägerischen Daten für sich genommen keine besondere Härte dar.
55Weitergehende außergewöhnliche Härten für den Kläger, die im Rahmen der gebotenen Abwägung – auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Kreditwirtschaft – die Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten durch die Beklagte als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden, ergeben sich auch nicht aus anderen Umständen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist auch nach dessen informatorischer Anhörung im Termin vom 31.05.2024 unsubstantiiert geblieben.
56Berufliche Nachteile wegen der in Rede stehenden Eintragungen der Beklagten hat der Kläger keine erlitten. Der Kläger hat schriftsätzlich zwar vorgetragen, er habe aufgrund der streitgegenständlichen Eintragungen der Beklagten im April 2023 einen Job als IT-Supporter (im Wege der Arbeitnehmerüberlassung) beim Auswärtigen Amt in Bonn nicht erhalten. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat der Kläger jedoch klargestellt, dass er nicht eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) durch das Auswärtige Amt erfolglos durchgeführt, sondern dass er vielmehr aufgrund der ungünstigen prognostischen Einschätzung eines Mitarbeiters des arbeitnehmerüberlassenden Unternehmens (Z GmbH) auf eine Durchführung der Sicherheitsüberprüfung verzichtet habe. Nach Ausfüllen eines Formulars der T GmbH sei ihm von dort mitgeteilt worden, dass er aufgrund seiner Eintragungen bei der Beklagten keine Chancen auf den Job habe. Diese Angabe war unzutreffend, weil die erweiterte Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 9, 12 Abs. 2 SÜG – sowie im Übrigen auch die anderen Typen an Sicherheitsüberprüfungen – keine Abfrage bei der Beklagten (oder anderen Wirtschaftsauskunfteien) vorsieht. Dass im Hinblick auf den Kläger ausnahmsweise und rechtswidriger Weise doch eine Abfrage bei der Beklagten vorgenommen wurde oder worden wäre, ist weder von dem Kläger dargetan noch anderweitig ersichtlich. Weil es zu keiner Sicherheitsüberprüfung des Klägers kam und die Eintragungen der Beklagten auch nicht Gegenstand einer solchen gewesen wären, konnte die streitgegenständliche Datenerhebung der Beklagten keinesfalls kausal für die Nichterlangung der angestrebten Tätigkeit beim Auswärtigen Amt werden.
57Außergewöhnliche private Nachteile hat der Kläger aufgrund der streitgegenständlichen Datenverarbeitung ebenfalls nicht erlitten. Die Nachteile, die der Kläger bei seiner Wohnungssuche dadurch erlitten hat, dass er im Rahmen der von Vermietern regelmäßig geforderten Selbstauskunft seine Eintragungen bei der Beklagten offenlegen musste, sind nicht derart schwerwiegend, dass sie die Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten durch die Beklagte als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger wegen der Offenbarung seiner Eintragungen bei der Beklagten mehrfach von potentiellen Vermietern abgelehnt wurde, dass sich die Wohnungssuche des Klägers über ca. 3-4 Monate hinzog, dass der Kläger dabei ca. 10 Ablehnungen erhielt, und dass der Kläger von seiner Hausbank (der S eG) keinen Kredit für den Umzug bekam. Ungeachtet der Tatsache, dass sich die Dauer der Wohnungssuche für sich genommen noch nicht als unzumutbar darstellt, muss gerade im Wohnraummietrecht berücksichtigt werden, dass der Vermieter aufgrund der Wohnungsüberlassung an den Mieter (die auch bei Mietzinsverzug oder anderen erheblichen Pflichtverletzungen des Mieters nicht kurzfristig beendet werden kann) regelmäßig ein besonderes schutzwürdiges Interesse an einer Bewertung des Ausfallrisikos seiner Mietzins- und sonstigen Zahlungsforderungen hat. Soweit der
58Kläger schriftsätzlich noch auf Probleme beim Abschluss eines Mobilfunk- und eines Energielieferungsvertrages verwiesen hatte, wurden diese in der informatorischen
59Anhörung des Klägers nicht bestätigt. Vielmehr gab der Kläger an, über einen Mobilfunk- und einen Energielieferungsvertrag zu verfügen. Letztgenannter Vertragsschluss erfolgte bereits im Juli 2023.
60Weitere Nachteile aufgrund der Eintragungen der Beklagten konnte der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer nicht zu berichten. Der Kläger vermochte der Kammer auch nicht den Eindruck zu vermitteln, er leide aufgrund der
61Datenspeicherung der Beklagten in signifikantem Umfang psychisch an einer Stigmatisierung. Im Wesentlichen wurde der Kläger – nach eigener Aussage – nur durch seine Erfahrung im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um eine Stelle im Auswärtigen Amt zur der Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche nach der DSGVO bewegt. Wie dargestellt, besteht jedoch kein objektiver Zusammenhang zwischen der Datenverarbeitung der Beklagten und der klägerischen Job-Bewerbung.
622.
63Auch aus Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO stehen dem Kläger gegenüber der Beklagten keine Löschungsansprüche zu. Ein Wegfall der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung vor Ablauf von 3 Jahren ab Erledigung der in Rede stehenden Forderungen ist nicht gegeben.
64Die Kammer übersieht nicht, dass die Eintragungen der Beklagten zu einzelnen erledigten Forderungen für die Kreditwirtschaft mit Zeitablauf naturgemäß zunehmend weniger relevant werden. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine belastbare Einschätzung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eines potentiellen Vertragspartners nur auf der Grundlage der Betrachtung eines signifikanten Zeitraumes möglich ist, erachtet die Kammer eine Löschungsfrist von 3 Jahren – unter Abwägung der obig skizzierten wechselseitigen Interessen – für angemessen.
65Eine Gleichbehandlung erledigter Forderungen in den Registern der Beklagten mit der vorzeitigen Löschung von Einträgen in Schuldnerverzeichnissen nach § 882e
66Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist – auch unter Berücksichtigung der mittelbaren Drittwirkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG – nicht geboten. Die Löschung eines Eintrages im Schuldnerverzeichnis setzt eine besondere Löschungsanordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts voraus (§ 882e ZPO), zu deren Erlass der
67Schuldner die Befriedigung des Gläubigers oder den Wegfall des Eintragungsgrundes nachzuweisen hat. Eine dem Schuldnerverzeichnis vergleichbare Situation ist bei der Speicherung und Verarbeitung von Daten durch die Beklagte nicht gegeben. Diese erteilt nur ihren Vertragspartnern (Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Kreditkarten-, Factoring- und
68Leasingunternehmen, etc.) und auch diesen erst bei „berechtigtem Interesse“ Auskünfte, wobei ein solches „berechtigtes Interesse“ unter anderem vorliegt, wenn ein Unternehmen gegenüber dem betreffenden Schuldner mit einer Dienstleistung oder einer Lieferung in Vorleistung geht und damit ein wirtschaftliches Risiko trägt. Damit ist zum einen der Kreis an potentiellen Auskunftsberechtigten gegenüber demjenigen des Schuldnerverzeichnisses deutlich geringer und zum anderen wird eine Auskunft von der Beklagten als privatrechtlicher juristischer Person an diesen personell geringeren Kreis nur in bestimmten Konstellationen, nämlich bei einer finanziellen Vorleistung gegenüber dem Schuldner, aufgrund eines erkennbaren Interesses erteilt. Für eine entsprechende Anwendung der Vorgaben für Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis besteht angesichts dessen kein Raum (OLG Frankfurt
69(Main), Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 – 9 U 24/22, beide abrufbar unter beck-online; KG Berlin, Urteil vom 15.02.2022 – 27 U 51/21; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 – 5 U 153/21; OLG Oldenburg, Urteil vom
7023.11.2021 – 13 U 63/21, alle abrufbar unter juris).
71Auch eine Übertragung der Löschungsfrist von 6 Monaten bezüglich Restschuldbefreiungen gemäß den §§ 289, 300, 9 InsO, 3 Abs. 1 InsBekV ist nicht geboten (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2022 – 9 U 142/22; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 – 5 U 153/21, abrufbar unter juris). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 07.12.2023 (Az. C-26/22 und C64/22, abrufbar unter juris) die Art. 5 Abs. 1 a), 6 Abs. 1 f) DSGVO dahingehend ausgelegt hat, dass diese einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer
72Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht. Die hier im Streit stehenden Daten der Beklagten stammen jedoch nicht aus einem öffentlichen Register, sondern von Einmeldern aus der Kreditwirtschaft. Dass die Beklagte Daten der Privatwirtschaft länger speichern darf als Daten aus öffentlichen Insolvenzregistern, erachtet die Kammer auch nicht als Wertungswiederspruch. Die Beeinträchtigungen der betroffenen Schuldner während eines Privatinsolvenzverfahrens sind nämlich wesentlich weitgehender als die
73Beeinträchtigungen aufgrund eines schlechtes Score-Wertes bei der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus dem
74Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13.03.2024 (Az. 13 W 9/24, Bl. 311-316 d.A.). Das Oberlandesgericht Oldenburg wollte die in Rede stehenden Rechtsfrage nicht im Sinne des hiesigen Klägers entscheiden, sondern lediglich deren Klärung dem Prozesskostenhilfeverfahren entziehen und dem Hauptsacheverfahren zuweisen.
75II.
76Der Kläger kann von der Beklagten auch keinen immateriellen Schadenersatz in Höhe von jedenfalls 1.500,00 € nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder einer anderen Norm verlangen.
771.
78Soweit der Kläger sein Begehren auf die beschriebene Datenverarbeitung der Beklagten stützt, ermangelt es schon an einem DSGVO-Verstoß. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
79Überdies wäre der Vortrag zum erlittenen immateriellen Schaden auch nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger hat schriftsätzlich vortragen: Der negative Score-Wert laste wie ein Kainsmal auf ihm, da ihm so im alltäglichen Wirtschaftsleben Misstrauen zuteilwerde und er permanent Diskriminierung von für sich erheblichen Geschäftsbeziehungen erfahre. Die öffentlich negative – und unrichtige – Wahrnehmung seiner Person als finanziell nicht vertrauenswürdig empfinde er als rufschädigend und verletzend. Die geschilderten Situationen wiederholter Ablehnungen rufe bei ihm das Gefühl von persönlichem Unwert hervor, das sich negativ auf sein psychische Gesundheit auswirke. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen abstrakt-generellen Textbaustein, der für eine Vielzahl ähnlicher Verfahren konzipiert ist. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor der Kammer im Termin vom 31.05.2024 vermochte der Kläger derartige Gefühle nicht zu schildern. Das Klägervorbringen genügt daher nicht den schadensrechtlichen Darlegungsanforderungen aus den Urteilen der Oberlandesgerichte Köln vom 07.12.2023 (Az. 15 U 67/23, abrufbar unter nrwe), Hamm vom 15.08.2023 (Az. 7 U 19/23) und Stuttgart vom 22.11.2023 (Az. 4 U 20/23, beide abrufbar unter juris), denen sich die Kammer anschließt.
802.
81Soweit der Kläger sein Begehren auf einen Verstoß gegen die Art. 15 Abs. 1 und 3, 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO – betreffend die mit der Replik vom 21.03.2024 geforderte Auskunft zur Löschung der erstgenannten Forderung der Fa. G (mit der Nummer 01) am 02.12.2023 – stützt, ist ebenfalls schon fraglich, ob überhaupt eine Fristverletzung der Beklagten vorliegt. Einen Zugang der Replik vor dem 08.04.2024 lässt sich – mangels förmlicher Zustellung – nicht feststellen.
82Auch insoweit ist aber jedenfalls kein immaterieller Schaden des Klägers erkennbar. Der Kläger nimmt insoweit lediglich Bezug auf einen „empfindlichen Eingriff“ in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach den Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Weitergehende Ausführungen zu den konkreten Auswirkungen der – allenfalls sehr kurzen – Überschreitung der Monatsfrist fehlen gänzlich.
83III.
84Schließlich steht dem Kläger gegenüber der Beklagten weder aus Art. 82 Abs.1 DSGVO noch aus einer anderen Norm ein Schadenersatzanspruch bezüglich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 627,13 € zu.
85Wie bereits ausgeführt, fehlt es bezüglich der Datenverarbeitung seitens der Beklagten an einem Verstoß gegen die DSGVO.
86Ob sich die Beklagte einen Verstoß gegen ihre Auskunftspflicht nach den Art. 15 Abs. 1 und 3, 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO entgegenhalten lassen muss, kann auch hier dahinstehen. Da die streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten bereits am 03.08.2023 anfielen, könnte eine etwaige verspätete Auskunft der Beklagten auf ein klägerisches Verlangen vom 21.03.2024 keinesfalls für diese ursächlich sein.
87IV.
88Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es entspricht billigen Ermessen, dem Kläger auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Löschungsantrages zur Forderung mit der Nummer 01 die Kosten des Rechtstreites aufzuerlegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. Bezug genommen.
89Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
90Streitwert:
915.500,00 € (Antrag auf Löschung zur Forderungsnummer 01 700,00 € [im Termin vom 31.05.2024 erledigt], Antrag auf Löschung zur Forderungsnummer 02: 2.500,00 €, Antrag auf Löschung zur Forderungsnummer 03: 800,00 € und Antrag auf immateriellen Schadenersatz: 1.500,00 €)
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