IRG § 11 Spezialität

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte

1.
in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung aus keinem vor seiner Überstellung eingetretenen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, bestraft, einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird,
2.
nicht ohne deutsche Zustimmung an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden wird und
3.
den ersuchenden Staat nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, verlassen darf.

(2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezialität darf nur entfallen, wenn

1.
die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion hinsichtlich einer weiteren Tat (§ 35) oder zur Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen anderen ausländischen Staat (§ 36) erteilt worden ist,
2.
der Verfolgte den ersuchenden Staat innerhalb eines Monats nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, nicht verlassen hat, obwohl er dazu das Recht und die Möglichkeit hatte, oder
3.
der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat verlassen hatte, dorthin zurückgekehrt ist oder von einem dritten Staat zurücküberstellt worden ist. Das Recht des ersuchenden Staates, den Verfolgten zur Vorbereitung eines Ersuchens nach § 35 zu vernehmen, bleibt unberührt.

(3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Verfolgten einschränkende Anordnung steht dem endgültigen Abschluß des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleich.

Referenzen

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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - 1 AR (Ausl.) 17/22
16. September 2022
1 AR (Ausl.) 17/22 16. September 2022
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 893/17
17. Mai 2017
2 BvR 893/17 17. Mai 2017
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - Ausl 81/16
3. Januar 2017
Ausl 81/16 3. Januar 2017
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 175/16
24. März 2016
2 BvR 175/16 24. März 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ausl 64/14
6. Mai 2014
1 Ausl 64/14 6. Mai 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 61/13
12. April 2013
1 Ws 61/13 12. April 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ausl 54/12
15. Februar 2013
1 Ausl 54/12 15. Februar 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ausl 56/12
18. Dezember 2012
1 Ausl 56/12 18. Dezember 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 AK 0/04
14. September 2004
1 AK 0/04 14. September 2004
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 AK 6/04
14. September 2004
1 AK 6/04 14. September 2004