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IRG § 1 Anwendungsbereich

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.

(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.

(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 ARs 11/24
16. Januar 2025
4 ARs 11/24 16. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 OAus 66/24
29. Oktober 2024
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - Ausl 63/22
17. August 2023
Ausl 63/22 17. August 2023
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 ME 77/23
18. Juli 2023
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 AuslA 28/20
3. Januar 2022
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Beschluss vom Landgericht Krefeld - 21 StVK 218/16
14. August 2017
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6. Juni 2016
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 562/15
20. Januar 2016
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