Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 AuslA 25/20

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ausl.A 25/20 B E S C H L U S S In der Auslieferungssache gegen den russischen Staatsangehörigen A. V. geboren am […] in K. derzeit: Justizvollzugsanstalt Bremen-Oslebshausen Beistand: Rechtsanwalt X., Bremen hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Freter am 16. Februar 2021 beschlossen: Die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung wegen des im Haftbefehl des Bezirksgerichts B. der Stadt M. vom 25.07.2019 in Verbindung mit der Sachverhaltsdarstellung in der „Anordnung über die Heranziehung als Beschuldigter“ des Oberuntersuchungsführers für besonders wichtige Angelegenheiten beim Vorsitzenden des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation C. vom 09.07.2020 dargestellten Sachverhalts bezüglich des dem Verfolgten zur Last gelegten Raubüberfalls vom 18.07.2018 wird für zulässig erklärt.

2 Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet. G r ü n d e I. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ersucht mit Schreiben vom 29.07.2020 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen eines am 18.07.2018 in M. verübten Raubüberfalls auf die Kredit-Verbrauchergenossenschaft „N.“ und damit zusammenhängender Straftaten. 1. Ausweislich der vorgelegten Auslieferungsunterlagen wird dem Verfolgten das Folgende zur Last gelegt: Spätestens am 01.09.2017 schlossen sich in S. sechs schon seit längerem miteinander bekannte Männer zu einer Bande zusammen mit dem Ziel der systematischen Begehung von Raubüberfällen und Diebstählen. Zur Bande gehörten neben dem Verfolgten V. als Gründungsmitglieder die Herren R., S., A., Sa. und Va.. Bis spätestens 01.10.2017 hatte die Bande sich für die Begehung von Straftaten mit zwei Sturmgewehren, einer zur scharfen Waffe umgebauten Gaspistole, zwei Gummigeschosspistolen, einem Jagdgewehr, drei Karabinern, einer Signalpistole und einem Luftgewehr sowie diverser Munition, u.a. 630 Patronen für die beiden Sturmgewehre, bewaffnet. Außerdem beschaffte sich die Bande für die Begehung von Raubüberfällen Handschuhe, Strickmasken, Handschellen, Kabelbinder zur Fesselung von Personen und Kleidungsstücke mit Hoheitssymbolen von Strafverfolgungsbehörden, um sich als Beamte von Strafverfolgungsbehörden auszugeben. Im Frühjahr 2018 wurde dem Bandenmitglied Va. von einer nicht ermittelten Person der Vorschlag unterbreitet, einen Raubüberfall auf eine Filiale der Kredit- Verbrauchergenossenschaft „N.“ […] in M. zu begehen, wo mindestens 200.000.000 Rubel lagern sollten. Im Mai 2018 schlug Va. in S. zunächst den Herren R. und S. vor, einen Überfall auf die KVG „N.“ zu begehen. Nachdem die beiden zugestimmt hatten, wurde das Vorhaben noch im Mai 2018 mit den weiteren Bandenmitgliedern V., Sa. und A. besprochen, die ebenfalls zustimmten. Am 18.07.2018 wurde der Raubüberfall auf die KVG „N.“ durchgeführt. Gegen 7:30 Uhr trafen die Bandenmitglieder R., Va., S., Sa., V., K., A. und An. auf dem Parkplatz der KVG „N.“ ein. Gegen 9:30 Uhr traf als erster Mitarbeiter KVG „N.“ Herr G. ein, der von den Tätern überwältigt und gefesselt wurde. Der Plan, eine gerichtlich angeordnete Durchsuchung vorzutäuschen, scheiterte schon zu diesem Zeitpunkt, so dass der Angestellte G. unter

3 Anwendung von Gewalt genötigt wurde, Informationen über den Aufbewahrungsort von Bargeld, der Schlüssel zu den im Tresorraum befindlichen Tresorschränken und Schließfächern sowie über das Alarmsystem preiszugeben. In der Zeit von 9:30 Uhr bis 10:00 Uhr trafen sieben weitere Mitarbeiter der KVG „N.“ ein, die von den Bandenmitgliedern Va., S., R., Sa., K. und V. überwältigt und gefesselt wurden. Zwei weitere Mitarbeiterinnen der KVG „N.“ wurden in einen Raum eingesperrt. Den Mitarbeitern wurden ihre Mobiltelefone und Wertsachen abgenommen. Unter Anwendung körperlicher Gewalt in Form von Schlägen, Tritten und bei einem Mitarbeiter dem Überziehen einer Plastiktüte über den Kopf sowie glaubhafter Drohung mit dem Einsatz einer Pistole oder eines Messers wurden die Mitarbeiter aufgefordert, alle in den Räumen der KVG „N.“ aufbewahrten Geldmittel und Wertgegenstände herauszugeben. Gegen 10:00 Uhr wurden von dem zunächst im Fahrzeug verbliebenen A. Taschen mit Werkzeug für den Aufbruch der Tresorschränke und Schließfächer hereingebracht. Mit dieser Arbeit befassten sich bis 11:20 Uhr die Bandenmitglieder R., S. und A., während die Bandenmitglieder Va., K., Sa., V und An. die Geiseln bewachten. Die Täter erbeuteten Bargeld und Wertsachen im Gesamtwert von knapp 485 Millionen Rubel (etwa 5.562.000 Euro). Die Beute setzte sich zusammen aus im Eigentum der KVG „N.“ stehendem Bargeld in Höhe von 10.000.000 Rubel, in einem von dem Geschädigten Sk. angemieteten und aufgebrochenen Tresor aufgefundenen Bargeld und Wertsachen im Gesamtwert von mindestens 474.568.014 Rubel sowie weiterem Bargeld und Wertsachen, die den Mitarbeitern der KVG „N.“ abgenommen wurden. Bevor die Bandenmitglieder gegen 11:30 Uhr das Gebäude der KVG „N.“ verließen, zwangen sie die Mitarbeiter der KVG „N.“ unter Androhung des Einsatzes von zwei Pistolen (davon einer Gummigeschosspistole), sich in einen Tresorraum zu begeben und schlossen sie dort ein. Die eingesperrten Mitarbeiter der KVG „N.“ wurden erst um 15:00 Uhr von der Polizei befreit. Nach russischem Recht werden dem Verfolgten bandenmäßiger Raub gemäß Art. 162 Abs. 4 lit. a) und b) des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, bandenmäßige Freiheitsberaubung gemäß Art. 127 Abs. 3 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und bandenmäßige Verstöße gegen das Waffenrecht, u.a. unerlaubter Besitz von Schusswaffen und Munition gemäß Art. 222 Abs. 3 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, vorgeworfen. Die höchste Strafandrohung sieht Art. 162 Abs. 4 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation mit Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren für den bandenmäßigen Raub vor.

4 Dieselbe Höchststrafe bestünde bei Anwendung deutschen Rechts nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das Bezirksgericht B. der Stadt M. hat am 25.07.2019 einen Haftbefehl gegen den Verfolgten V. wegen der beschriebenen Tat vom 18.07.2018 erlassen. 2. Der Verfolgte wurde am 07.07.2020 aufgrund einer russischen Interpol-Ausschreibung bei seiner Einreise von Spanien nach Deutschland am Flughafen in Bremen festgenommen. Am 08.07.2020 hat das Amtsgericht Bremen eine Festhalteanordnung erlassen. Der Verfolgte erklärte hierbei, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein, da es sich möglicherweise um eine politische Verfolgung handele und zudem menschenunwürdige Haftbedingungen in russischen Haftanstalten anzunehmen seien. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat der Senat am 15.07.2020 vorläufig die Auslieferungshaft angeordnet. Nach Eingang des Auslieferungsersuchens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 29.07.2020 mit den beigefügten Auslieferungsunterlagen hat der Senat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl mit Beschluss vom 10.08.2020 ersetzt und die Auslieferungshaft angeordnet sowie die Fortdauer der Auslieferungshaft beschlossen. Der Verfolgte ist am 02.09.2020 nach § 28 IRG vernommen worden und hat erneut erklärt, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein. Erneut hat er auf einen möglichen politischen Hintergrund seiner Verfolgung durch die russischen Behörden hingewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 22.09.2020 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation für zulässig zu erklären und die Haftfortdauer anzuordnen. Der Beistand des Verfolgten beantragte mit Schriftsatz vom 25.09.2020, den Haftfortdauerantrag abzulehnen, hilfsweise, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen. Mit Verfügung vom 08.11.2020 verfasste der Senat einen Fragenkatalog an den Verfolgten, den dieser zwischenzeitlich beantwortet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beistand des Verfolgten hatten anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Beschlüssen vom 24.08.2020, 02.10.2020, 02.12.2020 und 16.12.2020 hat der Senat jeweils die Fortdauer der Haft angeordnet.

5 II. Da sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hat der Senat gem. §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Diese war in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen auszusprechen, da die Auslieferung zulässig ist. An der bereits im Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 10.08.2020 im Rahmen des § 15 Abs. 2 IRG vorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung hat sich nichts geändert. 1. Der Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation findet auf der Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 2001 II S. 704 – EuAlÜbk) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu jenem Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874; 2002 II S. 954 – 2. ZP-EuAlÜbk) statt. Die Bestimmungen des IRG finden Anwendung, soweit in diesen Vereinbarungen keine vorrangigen Regelungen enthalten sind, § 1 Abs. 3 IRG. Nach Maßgabe der in diesen Verträgen geregelten Vorgaben in Verbindung mit den ergänzenden Vorgaben des IRG erweist sich die Auslieferung des Verfolgten als zulässig. 2. Die Auslieferungsunterlagen sind in formeller und inhaltlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland übermittelten Auslieferungsunterlagen, die am 31.07.2020 vorab elektronisch und am 17.08.2020 auf dem vorgeschriebenen diplomatischen Geschäftsweg, also von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation über das Bundesamt für Justiz, bei der Generalstaatsanwaltschaft Bremen im Original eingegangen sind, entsprechen sowohl hinsichtlich ihres Übermittlungsweges als auch ihrer Form den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 EuAlÜbk in Verbindung mit Art. 5 des 2. ZP-EuAlÜbk. Auch inhaltlich genügen sie den Vorgaben des Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk. Den Auslieferungsunterlagen ist die gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. a) EuAlÜbk erforderliche beglaubigte Abschrift des Haftbefehls des ersuchenden Staates, d.h. im konkreten Fall des Haftbefehls des Bezirksgerichts B. der Stadt M. vom 25.07.2019, beigefügt. Die ebenfalls mit den Auslieferungsunterlagen vorgelegte „Anordnung über die Heranziehung als Beschuldigter“ des

6 Oberuntersuchungsführers für besonders wichtige Angelegenheiten beim Vorsitzenden des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation C. vom 09.07.2020 enthält die gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. b) EuAlÜbk erforderliche und oben bereits wiedergegebene Darstellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird. Auch sind darin die erforderlichen rechtlichen Würdigungen unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen enthalten. Die Auslieferungsunterlagen umfassen schließlich auch die gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. c) EuAlÜbk erforderlichen Abschriften der anwendbaren Gesetzesbestimmungen und die Identitätsunterlagen. 3. Bei dem Tatvorwurf, der dem Haftbefehl zu Grunde liegt, handelt es sich um eine auslieferungsfähige strafbare Handlung im Sinne des Art. 2 EuAlÜbk. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuAlÜbk wird ausgeliefert wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Nach Art. 162 Abs. 4 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation beträgt das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe ebenso wie nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB 15 Jahre. 4. Eine Überprüfung des Tatverdachts durch den Senat hat nicht zu erfolgen. Sie ist nach § 10 Abs. 2 IRG nur zulässig, wenn besondere Umstände des Falles Anlass zur Prüfung geben, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint. Im vorliegenden Fall wurden jedoch Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine Darstellung der Tatsachen ergibt, die einen zumindest hinreichenden Tatverdacht begründen. Die weitere Aufklärung ist einzig dem ersuchenden Staat vorbehalten, da die Verantwortung für den hinreichenden Tatverdacht und damit für die Beachtung der Unschuldsvermutung nach dem herrschenden Vertrauensprinzip im Interesse einer effektiven Strafrechtspflege grundsätzlich dem ersuchenden Staat anvertraut bleibt (vgl. Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, IRG, § 10 Rn. 1). Besondere Umstände im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG liegen dabei nur dann vor, wenn die übermittelten Informationen die Unschlüssigkeit auf der Stirn tragen (vgl. Schomburg/Lagodny, a. a. O.). Eine Überprüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG

7 verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.01.2014 – (4) 151 AuslA 184/13 (311/13), juris Ls.). Allein die Behauptung derartiger Aspekte durch den Verfolgten löst die grundsätzlich ausgeschlossene Überprüfung nicht aus. Eine Prüfung ist vielmehr erst dann zulässig und erforderlich, wenn (schon) aufgrund der vom ersuchenden Staat übersandten Auslieferungsunterlagen ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die behaupteten strafbaren Handlungen des Verfolgten nur vorgeschoben sind, oder wenn sich aus den Auslieferungsunterlagen entgegen der Würdigung durch den ersuchenden Staat schon kein hinreichender Verdacht eines konkreten strafbaren Verhaltens ergibt (vgl. KG Berlin, a. a. O.). Der Alibibeweis ist grundsätzlich ausgeschlossen. Er ist nur zugelassen, wenn durch sichere, im ersuchten Staat auf der Hand liegende Umstände eine Täterschaft des Verfolgten ausgeschlossen ist, wenn etwa feststeht, dass dieser sich zur Tatzeit in Deutschland in Haft befunden hat. Denn zugelassen sind nur unverzügliche Alibibeweise durch solche präsenten Beweismittel, die keiner speziellen Beweiswürdigung bedürfen, sondern für sich allein die Unschuld des Verfolgten ergeben. Über § 10 Abs. 2 IRG soll nicht die Hauptverhandlung vom ersuchenden in den ersuchten Staat verlagert werden. Kriterium für das Fehlen eines besonderen Umstandes ist deshalb, ob das OLG seinerseits auf Rechtshilfe – etwa gerade durch den ersuchenden Staat – angewiesen wäre, um die Behauptung des Verfolgten beweismäßig überprüfen zu können (vgl. KG Berlin, a. a. O.). Soweit der Verfolgte daher die Angaben seiner Lebensgefährtin und deren Tochter sowie einer Bekannten vorlegt, um seine Abwesenheit vom Tatort darzulegen, handelt es sich um eben solche Alibibeweise, die keiner unmittelbaren Überprüfung durch den Senat zugänglich sind und im Rahmen der Hauptverhandlung des ersuchenden Staates nach persönlicher Anhörung und aufgrund des dabei gewonnenen Eindrucks zu würdigen sind. Sie sind jedoch nicht derartig gewichtig im Sinne der obigen Definition, als dass damit ein zumindest hinreichender Tatverdacht, wie er sich aus den Auslieferungsunterlagen ergibt, erschüttert werden könnte. 5. Es liegen schließlich keine Auslieferungshindernisse nach Art. 3 – 11 EuAlÜbk bzw. § 73 Satz 1 IRG vor. a. Ein Auslieferungshindernis nach Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk ist nicht anzunehmen. Politische Verfolgung setzt voraus, dass sie aus Gründen erfolgt, die allein in der politischen Überzeugung des Betroffenen, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 – 2 BvR 221/15, juris Rn. 11). Für Auslieferungssachen folgt daraus eine Verpflichtung der zuständigen Stellen, soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Auszuliefernden bestehen, auch bei der Prüfung von § 6 Abs. 2 IRG oder – wie hier nach Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk – entsprechender auslieferungsvertraglicher Regelungen eigenständig zu

8 prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 12, Beschluss vom 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, juris Rn. 40; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 41). Soweit ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung sprechen, hat das Oberlandesgericht, um eine Vereitelung eines möglicherweise bestehenden Asylanspruchs zu vermeiden, die Auslieferung daher für unzulässig zu erklären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 – 2 BvR 221/15, juris Rn. 13; Beschluss vom 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, juris Rn. 42; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 41). Die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk durch den ersuchenden Staat ist in der Regel als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2000 – 2 BVR 1560/00, juris Rn. 22; Beschluss vom 09.04.2015 – 2 BvR 221/15, juris Rn. 17). Eine Zusicherung entbindet jedoch nicht von der Pflicht, sich zumindest Kenntnis vom Inhalt der Akten des Asylverfahrens zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 – 2 BvR 221/15, juris Rn. 17). Der Senat vermag unter Berücksichtigung des Akteninhalts, insbesondere der Einlassungen und Erklärungen des Verfolgten und der beigezogenen Akte bezüglich des Asylverfahrens des Verfolgten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Az.:[…]), keine konkreten Anhaltspunkte für die ernstliche Annahme einer politischen Verfolgung des Verfolgten durch das in Russland gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren oder andere Tatsachen zu erkennen. Das Strafverfahren wird in M. stattfinden, wo eine Beobachtung durch deutsche Konsularbeamte unproblematisch möglich ist. Es handelt sich in dem zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren um einen äußerst komplexen Sachverhalt mit zahlreichen Mittätern und Zeugen, der im Rahmen einer Beweisaufnahme durch eine Vielzahl unterschiedlicher Beweismittel be- oder widerlegt werden kann. Es spricht mit Ausnahme der Einlassung des Verfolgten bislang nichts dafür, dass der Vorwurf fingiert oder erfunden oder bewusst gegen die falschen Personen geführt wird. Vielmehr befindet sich eine sehr detailreiche und ausführliche Sachverhaltsdarstellung in der „Anordnung über die Heranziehung als Beschuldigter“ des Oberuntersuchungsführers für besonders wichtige Angelegenheiten beim Vorsitzenden des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation C. vom 09.07.2020, die an unzähligen Punkten einem Beweis im Rahmen einer Beweisaufnahme eines Strafverfahrens zugänglich ist, um be- oder widerlegt zu werden. Hinsichtlich des vorgetragenen Alibis des Verfolgten ist auf die obigen Ausführungen zur Bewertung durch das Gericht des ersuchten Staates im Rahmen der Auslieferung zu verweisen. Demgegenüber trägt der Verfolgte jedoch vor, es handele sich um ein fingiertes Verfahren in Bezug auf seine Person und führt politische Verfolgung, die sich bereits über mehrere Jahre

9 erstreckt haben soll, an. Seine Beschreibungen sind dabei jedoch zumeist oberflächlich und wenig konkret, so dass nur zu Randdetails eine Überprüfbarkeit gegeben sein könnte, jedoch die eigentlichen Kerndetails zu einer etwaigen oppositionellen Tätigkeit des Verfolgten und einer hieraus folgenden politischen Verfolgung sich aus Sicht des Senats auch nicht durch etwaige Nachermittlungen be- oder widerlegen lassen. Auch die Beantwortung des Fragenkataloges, den der Senat dem Verfolgten vorgelegt hat, führt nicht zu konkreten Hinweisen auf eine politische Verfolgung des Verfolgten in Russland. Denn zwar nennt er hier beispielsweise konkrete politische Ereignisse, die er gemeinsam mit P. R. vorbereitet haben will, jedoch ließe sich allenfalls das politische Ereignis, jedoch nicht eine Beteiligung des Verfolgten im Hintergrund, z.B. durch finanzielle Zuwendungen, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens aufklären. Es verbleibt dabei, dass überprüfbare Angaben nicht im Hinblick auf eine konkrete Beteiligung des Verfolgten an oppositioneller Tätigkeit oder im Hinblick auf konkret erfolgte politische Verfolgung vorgetragen werden, sondern es insoweit immer bei unerweislichem Vortrag des Verfolgten bleibt. Allein der Nachweis der vorgetragenen politischen Ereignisse oder sonstigen Vorkommnisse, die der Verfolgte beschreibt, führt jedoch auch bei einem etwaigen Nachweis jeweils nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Beteiligung des Verfolgten. Ein Nachweis dieses vom Verfolgten behaupteten unmittelbaren Zusammenhanges zwischen aller Wahrscheinlichkeit nach nachweisbaren Ereignissen einerseits und seiner politischen Verfolgung andererseits ist jedoch nicht ersichtlich geworden. Letztlich führt diese Oberflächlichkeit des Vortrages des Verfolgten auf der einen Seite und die sehr detaillierten Sachverhaltsdarstellungen der Ermittlungen bezüglich der dem Verfolgten in Russland zur Last gelegten Tat auf der anderen Seite aus Sicht des Senats dazu, dass nicht von einer politischen Verfolgung ausgegangen wird, da es an tragfähigen Anknüpfungstatsachen insoweit fehlt. Insbesondere hat der Senat auch keine Veranlassung, die Echtheit des Haftbefehls des Amtsgerichts B. vom 25.07.2019 in Zweifel zu ziehen. Zwar war die zunächst vorgelegte Übersetzung nicht beanstandungsfrei, jedoch liegt inzwischen eine neue Übersetzung vor, nach der an der Plausibilität der Urkunde keine Zweifel verblieben sind. Dass sich kein Aktenzeichen auf dem Haftbefehl befindet, ist für sich genommen kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt für die Falschheit des Haftbefehls oder für die Annahme, er sei zum Zwecke einer eigentlich politischen Verfolgung des Verfolgten durch die russischen Behörden fingiert worden, sondern mag eine unterschiedliche Handhabung in der Aktenführung des ersuchenden und des ersuchten Staates belegen. Hinsichtlich der Einlassung des Verfolgten kann im Übrigen Bezug genommen werden auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 22.09.2020: „Auch in seinem Asylantrag vom 06.08.2020 […] behauptet der Verfolgte, der gesamte Vorwurf aus dem Auslieferungsverfahren sei fingiert, vermutlich, weil die russischen

10 Sicherheitsbehörden den Verfolgten als Mitfinanzierer von Oppositionsbewegungen dauerhaft ausschalten wollten […]. Der Verfolgte habe als Unternehmer über längere Zeit hinweg Oppositionsbewegungen finanziert, ohne dabei selbst öffentlich in Erscheinung zu treten. Der entscheidende Mittelsmann für seine Finanzierungen, Herr P. R., sei am 21.03.2018 plötzlich und unerwartet verstorben. Entsprechendes erklärte der Verfolgte bei seiner Vernehmung durch den Vorermittlungsrichter am 02.09.2020 […]. Wie schon bei seinem angeblichen Alibibeweis, dem seiner Freundin ausgerechnet zur Tatzeit gemachten Heiratsantrag, erfolgt auch hier ein nicht überprüfbares Vorbringen. Es wird nicht gesagt, welche Oppositionsbewegung wann mit welchen Geldbeträgen unterstützt worden sein soll, wie diese finanzielle Unterstützung überhaupt auf den Verfolgten zurückgeführt worden sein soll, wenn sie über einen Mittelsmann erfolgt ist, und warum russische Sicherheitsbehörden irgendein Interesse an dem Verfolgten haben sollten, wenn die Unterstützung irgendwelcher Oppositionsgruppen mehrere Jahre zurückliegt, der Verfolgte gar nicht mehr in Russland lebt und derjenige, der für ihn als Mittelsmann aufgetreten sein soll, seit zweieinhalb Jahren tot ist. Wenn russische Sicherheitsbehörden wirklich auf die eher fernliegende Idee gekommen sein sollten, bei einem Raubüberfall, bei dem man wegen der Vielzahl der Beschuldigten und Zeugen an sich keinen Tatbeteiligten „hinzuerfinden“ kann, doch noch einen weiteren Mittäter zu erfinden mit der Gefahr, dass die anderen Beschuldigten im Strafverfahren erklären, diesen nicht oder jedenfalls nicht als Mittäter des Raubüberfalls zu kennen, würde dieser Aufwand mit Sicherheit nicht betrieben werden, um eines nach außen nie in Erscheinung getretenen Unternehmers, der nicht mehr in Russland lebt und politisch nicht tätig ist, habhaft zur werden. Allein die Beschaffung eines nationalen Haftbefehls, die internationale Fahndung und die Vorbereitung der dann ja auch fingierten Ermittlungsberichte für die Auslieferungsunterlagen wäre ein enormer Aufwand mit ungewissen Erfolgsaussichten, um einer Person habhaft zu werden, die politisch bedeutungslos ist. Bei dieser Sachlage gibt es keine ernstlichen Gründe für die Annahme, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um den Verfolgten aus auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen. Ein von dem Verfolgten anlässlich seiner richterlichen Vernehmung vom 02.09.2020 im Zusammenhang mit dem Vorbringen, politische Oppositionsgruppen finanziert zu haben, vorgelegtes Dokument in russischer Sprache, um dessen Übersetzung der Verfolgte bat […], hat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Dabei handelt es sich um ein Urteil des Amtsgerichts F. in der Stadt S. vom 22.11.2016, mit dem der Verfolgte wegen einer am 07.07.2016 in S. begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde […]. Aus dem Urteil ergeben sich keine Hinweise auf eine politische Betätigung des Verfolgten, sondern nur, dass die Anwendung von

11 Gewalt dem Verfolgten nicht wesensfremd ist und er sich damit schon früher strafbar gemacht hat. […] Viel näher als eine (nach Aussage des Verfolgten Ende August 2019 erfolgte, […]) Ausreise aus Russland aus politischen Gründen liegt die Annahme, dass der Verfolgte schlicht geflohen ist, um nicht wegen Beteiligung an dem Raubüberfall vom 18.07.2018 festgenommen zu werden, nachdem seine Mittäter A., Va., S. und R. bereits am 26.02.2019 festgenommen worden waren […] und er selbst spätestens seit dem 20.05.2019 als weiterer Mittäter gesucht wurde […]. Dafür spielt es nicht einmal eine Rolle, ob der Verfolgte jemals eine politische Opposition unterstützt hat oder nicht, denn selbstverständlich wäre das kein Hindernis gewesen, sich an einem Raubüberfall zu beteiligen. Nichts Anderes möchte der Verfolgte als gesichert angesehen haben, als dass er als Mittäter des Raubüberfalls ausscheiden würde, wenn er belegen könnte, eine politische Opposition finanziell unterstützt zu haben. Dann müsse man davon ausgehen, dass ihm eine Mittäterschaft aus politischen Gründen angehängt werden solle. Tatsächlich jedoch schließt eine politische Opposition in keinem Staat die Begehung von Straftaten aus. Dann kann sich noch die Frage stellen, ob es sich um eine politische Straftat handelte, für deren Verfolgung nicht ausgeliefert werden darf (Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk). Bei einem Raubüberfall auf ein Kreditinstitut stellt sich diese Frage allerdings nicht. Soweit der Verfolgte meint, der russischen Regierung grundsätzlich zuzutrauende politische Verfolgungen müssten dadurch sanktioniert werden, dass seine Auslieferung für unzulässig erklärt wird (…), verkennt er das Wesen einer Zulässigkeitsentscheidung nach § 32 IRG. Dabei handelt es sich um eine rein rechtliche Prüfung durch das Oberlandesgericht, ob Auslieferungshindernisse vorliegen. Die Oberlandesgerichte dürfen nicht anstelle der Bundesregierung darüber entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang eine Einschränkung des Rechtshilfeverkehrs in Strafsachen mit Russland eine angemessene Reaktion auf dortige politische Vorkommnisse sein könnte. Erst die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung nach § 12, § 74 Abs. 1 Satz 1 IRG lässt Spielraum für politische Erwägungen.“ Der Senat tritt diesen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft bei. Auch im Nachgang der generalstaatsanwaltschaftlichen Stellungnahme ist eine Einlassung des Verfolgten, die eine nähere Überprüfung ermöglichen würde, nicht erfolgt. Zwar hat der Verfolgte inzwischen die Erklärung der Frau L. vom 22.08.2020 vorgelegt, wonach diese 2016 im Rahmen einer Kundgebung Herrn P. R. kennengelernt haben will, der später in der Gruppe von Herrn Nawalnyi geholfen haben soll. Bei späteren Begegnungen soll Herr P. R. den Verfolgten als eine der Personen erwähnt haben, welcher finanzielle Hilfe geleistet habe. Einmal habe sie – Frau L. – den Verfolgten und Herrn R. auch zusammen gesehen, sei aber persönlich nicht mit

12 dem Verfolgten bekannt. Aus diesen Angaben mag sich bei unterstellter Richtigkeit ergeben, dass der Verfolgte oppositionelle Bewegungen finanziell unterstützt hat, jedoch eben nicht mehr und nicht weniger. Auch die Angaben der Frau L. sind vage gehalten und in keinem Punkt überprüfbar. Allein die finanzielle Unterstützung der Opposition führt jedoch nicht zwangsläufig zur Annahme einer politischen Verfolgung und einer fingierten Strafermittlung des vorliegenden Ausmaßes durch die russischen Behörden. Konkretere Belege oder Schilderungen oppositioneller Tätigkeit oder politischer Verfolgung sind der Akte insgesamt nicht zu entnehmen. Der Verfolgte trägt vor, auch frühere Verurteilungen seien politisch motiviert und somit in der konkreten Sache verzerrt worden, Nachweise hierzu fehlen indes. Aus der tatsächlich vorgelegten Verurteilung des Verfolgten ergibt sich vielmehr ein von ihm begangenes Körperverletzungsdelikt, jedoch keinerlei Hinweise auf eine politische Verfolgung oder eine entsprechende Intention der russischen Behörden. Allein seine anderslautende Darstellung vermag den Senat nicht von einer politischen Verfolgung zu überzeugen. Die Akte des Asylverfahrens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Az.: […] – war beigezogen. Neue, andere oder ergänzende Erkenntnisse zu einer möglichen politischen Verfolgung des Verfolgten ergeben sich hieraus jedoch nicht, insbesondere auch nicht aus den Angaben des Verfolgten im Rahmen seiner Anhörung vom 25.11.2020. Über den vom Verfolgten am 06.08.2020 gestellten Asylantrag wurde bislang nicht entschieden. Der Asylantrag des Verfolgten stützt sich auf dieselbe Begründung, die im vorliegenden Auslieferungsverfahren gegen die Zulässigkeit der Auslieferung vom Verfolgten vorgetragen wird. Nach Nr. 47 Abs. 1 RiVASt hat die Entscheidung über einen Asylantrag für das Auslieferungsverfahren keine bindende Wirkung (§ 4 AsylVfG). Es besteht daher in der Regel kein Anlass, mit dem Auslieferungsverfahren bis zur Erledigung innezuhalten. Im Auslieferungsverfahren ist die Frage der politischen Verfolgung und ihre Auswirkung auf das Asylverfahren eigenständig zu beurteilen. Aus den genannten gewichtigen Gründen geht der Senat jedoch nicht von einer politischen Verfolgung des Verfolgten aus, die zum Anlass genommen wurde, ein Ermittlungsverfahren gegen ihn zu fingieren. b. Der Verfolgte hat nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, Art. 6 EuAlÜbk. c. Es besteht kein Auslieferungshindernis gemäß § 73 Satz 1 IRG i. V. m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Haftbedingungen, die den Verfolgten im Falle der Auslieferung in der Russischen Föderation erwarten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben deutsche Gerichte in Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen

13 völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1983 – 2 BvR 315/83, NJW 1983, 1726; Beschluss vom 31.03.1987 – 2 BvM 2/86, NJW 1987, 2155; Beschluss vom 24.06.2003 – 2 BvR 685/03, NVwZ 2003, 1499; Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BvR 893/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 36). Die Grenzen, die einer Auslieferung hierdurch gezogen werden, hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Ausgestaltung des Straf- und Vollstreckungsverfahrens, das den Auszuliefernden in dem ersuchenden Staat erwartet, konkretisiert. Danach zählt zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Kernbereich des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebots der Verhältnismäßigkeit. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es danach verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erschiene. Ebenso zählt es zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung, dass eine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf. Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2003 – 2 BvR 685/03, NVwZ 2003, 1499). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besteht eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn der persönliche Raum des Häftlings in einem Gemeinschaftshaftraum unter 3m² fällt, wobei diese Vermutung nur dann widerlegt werden kann, wenn folgende Kriterien kumulativ vorliegen: Es muss sich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raumes handeln, wobei eine ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sein müssen, und die Strafe muss in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen werden, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf. In Fällen, in denen sich der persönliche Bereich des Gefangenen auf zwischen 3m² und 4m² beläuft, kann dies zusammen mit anderen Aspekten, die auf unangemessene Haftbedingungen schließen lassen, zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Dabei geht es insbesondere um den Zugang zu Aktivitäten im Freien, die natürliche Licht- und Luftzufuhr und die Möglichkeit, sanitäre Anlagen ungestört nutzen zu können (vgl. EGMR, Urteil vom 20.10.2016 – 7334/13, BeckRS 2016, 121215; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 – 6 Ausl A 46/17, BeckRS 2018, 17974). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hängt die Frage, ob die Art und Weise der Unterbringung eines Gefangenen die Menschenwürde verletzt, von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände ab. Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde

14 indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen in Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2016 – 2 BVR 566/15, NJW 2016, 1872). Insoweit hat das Bundesamt für Justiz bereits am 09.07.2020 mitgeteilt, dass das Auswärtige Amt zu den Haftbedingungen in der Russischen Föderation folgende Stellungnahme abgegeben habe: „Zur Sicherstellung internationaler Mindeststandards im strafrechtlichen Rechtshilfe- und Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation fordert die deutsche Seite folgende Zusicherungen von der Russischen Föderation ein:  Im Falle der Auslieferung wird der/die Verfolgte sowohl während der Untersuchungs- als auch während der späteren Strafhaft in einer Haftanstalt untergebracht, die den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen vom 11. Januar 2006 entspricht.  Entsprechend der EMRK wird der/die Verfolgte keiner Folter oder die menschliche Würde verletzenden Behandlung oder Bestrafung unterzogen.  Der/Die Verfolgte darf sowohl während der Untersuchungs-, als auch während der späteren Strafhaft jederzeit von deutschen Konsularbeamten besucht werden.  Das Gerichtsverfahren darf von deutschen Konsularbeamten beobachtet werden.  Der/Die Verfolgte erhält alle Verteidigungsmöglichkeiten, insbesondere die Möglichkeit einer rechtsanwaltlichen Vertretung.  Der/Die Verfolgte wurde im Zusammenhang mit der im Auslieferungsersuchen benannten Straftat nicht schon früher verurteilt oder freigesprochen. Die Straftat ist nicht verjährt.  Nach Abschluss des Verfahrens wird der zuständigen deutschen Auslandsvertretung auf Wunsch eine Kopie des Urteils übermittelt.  Das Auslieferungsersuchen dient nicht dem Zweck der Verfolgung der Person aus politischen Motiven oder im Zusammenhang mit ihrem Geschlecht, Vermögen, ihrer

15 Hautfarbe, Geburt, Religion oder Weltanschauung, Sprache, sexuellen Orientierung, ethnischen oder sozialen Herkunft.  Eine strafrechtliche Verfolgung wegen nicht in der Auslieferungsbewilligung genannter Straftaten oder eine Auslieferung des/der Verfolgten an einen Drittstaat erfolgt nur, wenn die Bundesrepublik Deutschland dies zuvor bewilligt hat.  (Bei Ausländern oder Personen mit ständigem Wohnsitz außerhalb des ersuchenden Staates:) Nach rechtskräftigem Freispruch bzw. Verbüßung einer verhängten Straftat darf der/die Verfolgte die Russische Föderation ungehindert verlassen. In Einzelfällen wurde trotz eines russischen Moratoriums eine Zusicherung gefordert, dass eine Todesstrafe nicht verhängt bzw. wenigstens nicht vollstreckt wird. Entsprechende Zusicherungen werden von der Russischen Föderation stets abgegeben. Deren Einhaltung wird im Rahmen von Haftbesuchen überprüft. Neben regelmäßigen Haftbesuchen finden auch anlassbezogen Besuche statt. Die Zusicherungen der russischen Seite haben sich in der Vergangenheit als belastbar erwiesen. Der Ort, an dem der Verfolgte im Falle der Auslieferung inhaftiert und das gerichtliche Verfahren gegen ihn geführt wird, wird aufgrund von russischen strafprozessualen Bestimmungen erst nach seiner Ankunft in Russland bestimmt. Eine vorherige Festlegung ist grundsätzlich nicht möglich. Üblicherweise findet der Gerichtsprozess am Ort der Ermittlungen statt.“ Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat bereits in dem Auslieferungsersuchen vom 29.07.2020 folgende Zusicherungen erteilt: „Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation sichert Ihnen zu, dass das Auslieferungsersuchen nicht dem Zwecke der politischen Verfolgung der Person oder Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit oder der politischen Überzeugung dient. Dem [V.] werden alle Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich anwaltlichen Beistands gewährt. Er wird keiner Folter und keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen (Artikel 3 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950, sowie entsprechende Konventionen der Organisation der Vereinten Nationen, des Europarates und dazugehörende Protokolle). […]

16 Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation sichert Ihnen zu, dass [V.] nur wegen derjenigen Straftaten strafrechtlich verfolgt wird, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen, und dass er nach Beendigung der Strafverfolgung oder der Gerichtsverhandlung, und im Falle einer Verurteilung nach Verbüßung der Strafe, das Territorium Russlands verlassen darf. Der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation oder dem entsprechenden regionalen deutschen Generalkonsulat in Russland wird auf Anfrage eine Kopie des rechtskräftigen Urteils übermittelt. Als ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation wird [V.] gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verfassung der Russischen Föderation an einen anderen Staat nicht ausgeliefert werden. [V.] wird im Falle seiner Auslieferung an Russland in den Haftanstalten untergebracht, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 und den Europäischen Strafvollzugsvorschriften vom 11.01.2006 entsprechen. Die deutschen Konsularbeamten dürfen das gegen den Ausgelieferten zu führende Gerichtsverfahren beobachten sowie ihn während der Untersuchungshaft und während der Verbüßung einer Strafhaft zwecks Kontrolle der Einhaltung von im Auslieferungsersuchen aufgeführten Zusicherungen besuchen.“ Damit sind alle vom Auswärtigen Amt für Auslieferungen an die Russische Föderation regelmäßig verlangten Zusicherungen erfolgt. Das Auswärtige Amt selbst hat in einer ergänzenden Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren vom 14.01.2021 mitgeteilt: „Zur Sicherstellung internationaler Mindeststandards im strafrechtlichen Rechtshilfe- und Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation fordert die deutsche Seite in allen Auslieferungsfällen diverse Zusicherungen von der Russischen Föderation ein. Dazu gehört die Gewährleistung EMRK-konformer Haftbedingungen. Diese Zusicherungen werden von der Russischen Föderation stets abgegeben und auch eingehalten. Die Einhaltung wird im Rahmen von Haftbesuchen überprüft. Neben regelmäßigen Haftbesuchen finden auch anlassbezogene Besuche statt. In einem Fall wurde festgestellt, dass einem Ausgelieferten nicht die zugesicherte Mindestfläche in der Haftzelle zur Verfügung stand. Nachdem die russische Seite darauf aufmerksam gemacht wurde, hat sie diese Verletzung nach Überprüfung anerkannt und den Soll-Zustand hergestellt. In der Vergangenheit fanden auch zahlreiche Haftbesuche im Gebiet M. statt, Dabei wurden keine Verletzungen der Zusicherungen festgestellt.

17 Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes kann davon ausgegangen werden, dass die Zusicherungen, die von der Russischen Föderation abgegeben werden, eingehalten werden. Das betrifft auch die regelmäßig angefragte und von Seiten der Russischen Föderation abgegebene Zusicherung, dass der Verfolgte entsprechend der EMRK keiner Folter oder die menschliche Würde verletzenden Behandlung oder Bestrafung unterzogen wird. Überprüfungen im Rahmen von Haftbesuchen haben die Belastbarkeit der Zusicherungen bestätigt.“ Im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BVR 893/17, juris Rn. 28; Beschluss vom 22.11.2019 – 2 BvR 517/19, juris Rn. 35; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 42). Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen (vgl. BVerfG, a. a. O.). Dieser Grundsatz kann solange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BvR 893/17, juris Rn. 29; Beschluss vom 22.11.2019 – 2 BvR 517/19, juris Rn. 36; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 43). Das ist der Fall, wenn tatsächliche Anknüpfungspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze bzw. das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfG, a. a. O.). Denn eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit der Auslieferung befindende Gericht nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, juris Rn. 61 m. w. N.). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist davon auszugehen, dass der ersuchte Staat anhand der Umstände des Einzelfalls überprüfen muss, ob eine abgegebene Zusicherung auch tatsächlich belastbar ist und wieviel Gewicht ihr bei der Gesamtbetrachtung zukommt. Der Gerichtshof beurteilt die Belastbarkeit einer Zusicherung unter anderem danach, ob diese konkret oder allgemein und vage formuliert ist. Diese

18 Zusicherungen sind auch bei der verfassungsrechtlichen Bewertung von Zusicherungen heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2019 – 2 BvR 828/19, juris Rn. 52 m. w. N.). Die Generalstaatsanwaltschaft führt insoweit in ihrer Stellungnahme vom 22.09.2020 aus: „Bei einer behaupteten Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung (wie hier durch Schreiben des Rechtsbeistands des Verfolgten vom 14.07.2020, […]) entspricht es dem sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angewandten Prüfungsmaßstab, dass begründete Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung vorliegen müssen (BVerfG NJW 1994, 2883; BVerfGE 108, 129, 138; EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 – Soering, NJW 1990, 2183, 2185, 2188). Eine Gefahr in diesem Sinne kann angenommen werden, wenn stichhaltige Gründe vorgetragen sind, nach denen gerade im konkreten Fall eine „beachtliche Wahrscheinlichkeit“ besteht, in dem ersuchenden Staat Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden. Auf konkrete Anhaltspunkte gerade im Fall des Auszuliefernden kommt es in der Regel nur dann nicht an, wenn in dem ersuchenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht (BVerfGE 108, 129, 138 f.). Für die Gefahr menschenunwürdiger Haftbedingungen gelten weitgehend die Ausführungen zur Gefahr der menschenrechtswidrigen Behandlung (BVerfG a.a.O. Seite 142). Die Russische Föderation ist Mitglied des Europarates und Konventionsstaat der EMRK sowie des Europäischen Übereinkommens vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Sie ist ferner Vertragsstaat des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984. Sie hat sich damit in mehrfacher Weise - auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, die ebenfalls Vertragsstaat der genannten Konventionen ist - völkerrechtlich verpflichtet, die Anwendung von Folter und sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu unterlassen und zu bekämpfen (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2007 – 2 BvR 1996/07 -, juris Rn. 22). Ein Auslieferungshindernis könnte nur dann vorliegen, wenn die russischen Zusicherungen als unglaubhaft anzusehen wären und speziell für den Verfolgten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestünde. […]

19 Es gibt speziell im Hinblick auf die Russische Föderation jedoch grundsätzlich keinen Anlass, an der Einhaltung von Zusicherungen zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2007 – 2 BvR 1996/07 -, juris Rn. 24). Für die Frage, ob die Russische Föderation ihren aus Zusicherungen folgenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, darf das über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidende Oberlandesgericht sich auf die Erfahrungsberichte des Auswärtigen Amtes verlassen (vgl. BVerfG a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Auswärtige Amt bereits erklärt, dass sich die Zusicherungen der russischen Seite betreffend Haftbedingungen in der Vergangenheit als belastbar erwiesen haben und deren Einhaltung im Rahmen von Haftbesuchen überprüft wird […]. Es gibt deshalb keinen Grund, das Auswärtige Amt noch einmal nach der Belastbarkeit von russischen Zusicherungen zu fragen oder die Einschätzung des Auswärtigen Amtes in Frage zu stellen. Letzteres ist schon allein mangels besserer Erkenntnisquellen nicht möglich.“ Auch dieser Einschätzung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang an. Die erforderlichen Zusicherungen sind vom Zielstaat erfolgt. Das Auswärtige Amt hat eine Belastbarkeit der Zusicherungen, auch für Inhaftierungen in M., bestätigt. Ein Auslieferungshindernis wegen der den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen im Falle der Auslieferung ist nach alledem nicht ersichtlich. d. Schließlich ist auch der Gesundheitszustand des Verfolgten nicht als Auslieferungshindernis anzusehen. […] Da jedoch derzeit aus ärztlicher Sicht eine Reise- und Flugfähigkeit besteht und die generelle Behandlungsbedürftigkeit keine akuten Maßnahmen erfordert, stellt der Gesundheitszustand des Verfolgten ebenfalls kein Auslieferungshindernis dar. III. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 IRG ist bei dem Vollzug von Auslieferungshaft alle zwei Monate eine Haftprüfung durchzuführen. Die insoweit zuletzt ergangene Entscheidung zur Haftfortdauer ist in dem Beschluss des Senats vom 16.12.2020 zu sehen, in welchem die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet wurde. Die Fortdauer der Auslieferungshaft, die seit dem 07.07.2020 andauert, ist aus den Gründen des Auslieferungshaftbefehls vom 10.08.2020 und unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Zulässigkeit der Auslieferung in diesem Beschluss daher anzuordnen. Sie ist angesichts

20 der dem Verfolgten in Russland drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe auch weiterhin verhältnismäßig. Eine Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls nach § 25 IRG kommt vorliegend nicht in Betracht, weil weiterhin keine weniger einschneidenden, aber zugleich gleichermaßen sicheren Maßnahmen ersichtlich sind, die die Gewähr bieten, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch ohne Vollzug erreicht werden kann. Das Auslieferungsverfahren hat zudem mit der Entscheidung vom heutigen Tage einen Stand erreicht, in dem die Fluchtgefahr des Verfolgten als außerordentlich hoch anzusehen ist. Dr. Schromek Dr. Böger Freter

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