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JArbSchG § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

(1) Personen, die

1.
wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
2.
wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
3.
wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches,
4.
wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz,
5.
wegen einer Straftat nach dem Konsumcannabisgesetz oder nach dem Medizinal-Cannabisgesetz oder
6.
wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz wenigstens zweimal
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (13. Senat) - 13 S 1891/25
15. Dezember 2025
13 S 1891/25 15. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 6 S 25.516
5. August 2025
B 6 S 25.516 5. August 2025
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 B 25.180
19. Mai 2025
22 B 25.180 19. Mai 2025
Urteil vom Landgericht Stuttgart (6. Große Strafkammer) - 6 KLs 141 Js 112191/22
25. November 2024
6 KLs 141 Js 112191/22 25. November 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 6 S 24.760
1. Oktober 2024
B 6 S 24.760 1. Oktober 2024
Urteil vom Landgericht Traunstein - 3 NBs 340 Js 41721/22
18. Juli 2024
3 NBs 340 Js 41721/22 18. Juli 2024
Urteil vom Amtsgericht Köln - 614 Ls 22/24
10. Mai 2024
614 Ls 22/24 10. Mai 2024
Urteil vom Landgericht Traunstein - 3 NBs 110 Js 34234/21
25. April 2024
3 NBs 110 Js 34234/21 25. April 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 VAs 2/24
22. April 2024
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Urteil vom Landgericht Landshut - 7 NBs 203 Js 16435/22
12. April 2024
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