Urteil vom Amtsgericht Bonn - 603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15

Tenor

Der Angeklagte H ist schuldig des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des gemeinschaftlichen schweren Raubes in 2 Fällen, der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in 8 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Diebstahls in 2 Fällen sowie der gemeinschaftlichen Unterschlagung.

Der Angeklagte F ist schuldig des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen, des gemeinschaftlichen schweren Raubes in 2 Fällen, der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in 7 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Diebstahls, der vorsätzlichen Körperverletzung in 4 Fällen in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, der gefährlichen Körperverletzung in 2 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, der Beleidigung sowie der versuchten Nötigung.

Der Angeklagte C ist schuldig des gemeinschaftlichen Raubes, des Diebstahls sowie der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in 6 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Der Angeklagte C1 ist schuldig der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in 5 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Der Angeklagte H wird zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahren und  3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Gegen ihn wird ein Warnschussarrest von 2 Wochen verhängt. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen. Angewandte Vorschriften:§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 246 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 52, 53, StGB§§ 1, 3 JGG.

Der Angeklagte F wird unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichtes Bonn vom 02.10.2014 (602 Ds-785 Js 900/14-229/14) zu einer Einheitsjugendstrafe von  2 Jahren verurteilt. Die nachträgliche Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe bleibt für längstens 6 Monate vorbehalten. Für diesen Zeitraum wird angeordnet: - Der Angeklagte wird angewiesen monatlich 20 Sozialstunden abzuleisten.- Er wird angewiesen nach Weisung der Jugendgerichtshilfe am  nächsten sozialen Trainingskurs ''Antigewalt'' teilzunehmen.- Er wird angewiesen innerhalb der nächsten 6 Wochen an drei Beratungsgesprächen bei up-date teilzunehmen.- Er wird für die Dauer von 6 Monaten unter Betreuungsweisung gestellt. Gegen ihn wird ein Warnschussarrest von 4 Wochen verhängt. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen. Angewandte Vorschriften:§§ 185, 194, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 4, 230, 240 Abs. 1, Abs. 2, 242 Abs. 1, 246 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, StGB§§ 1, 3 JGG.

Bezüglich des Angeklagten C wird die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen ihn wird ein Warnschussarrest von 1 Woche verhängt. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen.§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 52, 53, StGB§§ 1, 3, 105 JGG.

Der Angeklagte C1 wird angewiesen, 60 Sozialstunden innerhalb von 2 Monaten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten. Er wird ferner angewiesen, eine Geldbuße in Höhe von 300 EUR innerhalb von 6 Monaten an folgenden Empfänger zu zahlen:Bundesstadt Bonn, Amt für Kinder, Jugend und Familie - Fachdienst JugendgerichtshilfeBußgeld-/Spendenkonto für Maßnahmen und Projekte der JGHStadtkasse BonnDE79 3705 0198 0000 0113 12; BIC: COLSDE33Kassenzeichen:  4316.5453.6596.Gegen ihn werden 2 Freizeiten Arrest verhängt.Kommt er den erteilten Weisungen schuldhaft nicht nach, so hat er mit der Verhängung von Jugendarrest zu rechnen (§ 11 Abs. 3 JGG)Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen.Angewandte Vorschriften:§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, 253, 255, 25 Abs. 2, 52, 53, StGB.§§ 1, 3 JGG


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Fall 1:

Fallakte 2: (ehemals 772 Js 33/15 H, C, C1)

96 97

Fall 2:

Fallakte 17 (ehemals 772 Js 785/14 H, F, C, C1)

98

Fall 3:

Fallakte 12 (ehemals 772 Js 482/14 H, F)

99 100 101 102

Fall 4:

Fallakte 13 (ehemals 772 Js 483/14 H, F, C, C1)

103 104 105

Fall 5:

Fallakte 9 (ehemals 772 Js 479/14 H, F)

106 107

Fall 6:

Hauptakte 772 Js 409/14 H, F, C

108 109 110 111

Fall 7:

Fallakte 1 (ehemals 772 Js 140/14 H, F)

112 113

Fall 8:

Fallakte 4 (ehemals 772 Js 475/14 H, F, C, C1)

114 115 116 117

Fall 9:

Fallakte 3 (ehemals 772 Js 474/14 H, F, C, C1)

118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201

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