Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 81/22

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).


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