JGG § 16 Jugendarrest

Jugendgerichtsgesetz

(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.

(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.

(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.

(4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 417/15
8. März 2016
3 StR 417/15 8. März 2016
Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (4. Senat) - L 4 AS 318/13
24. September 2014
L 4 AS 318/13 24. September 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ausl 54/14
16. April 2014
2 Ausl 54/14 16. April 2014