Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

JGG § 15 Auflagen

Jugendgerichtsgesetz

(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
3.
Arbeitsleistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn

1.
der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
2.
dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.

(3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 90/20
18. August 2020
4 RVs 90/20 18. August 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 605/19
29. Januar 2020
4 StR 605/19 29. Januar 2020
Urteil vom Landgericht Trier (1. Große Jugendkammer) - 8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns
27. September 2017
8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns 27. September 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 176/17
11. Juli 2017
3 StR 176/17 11. Juli 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 73/17
9. Mai 2017
4 StR 73/17 9. Mai 2017
Urteil vom Landgericht Bonn - 22 KLs 771 Js 82/15 21/15
18. Dezember 2015
22 KLs 771 Js 82/15 21/15 18. Dezember 2015
Urteil vom Amtsgericht Bonn - 603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15
24. Juni 2015
603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15 24. Juni 2015
Beschluss vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH B 10/12
13. Juli 2012
VGH B 10/12 13. Juli 2012