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JGG § 16a Jugendarrest neben Jugendstrafe

Jugendgerichtsgesetz

(1) Wird die Verhängung oder die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann abweichend von § 13 Absatz 1 daneben Jugendarrest verhängt werden, wenn

1.
dies unter Berücksichtigung der Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Weisungen und Auflagen geboten ist, um dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen,
2.
dies geboten ist, um den Jugendlichen zunächst für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und durch die Behandlung im Vollzug des Jugendarrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten, oder
3.
dies geboten ist, um im Vollzug des Jugendarrests eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen.

(2) Jugendarrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in der Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche bereits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt oder sich nicht nur kurzfristig im Vollzug von Untersuchungshaft befunden hat.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Lüneburg - 50 KLs 4302 Js 11941/24 (1/25)
17. März 2025
50 KLs 4302 Js 11941/24 (1/25) 17. März 2025
Urteil vom Landgericht Bochum - 8 KLs 3/24
14. Juni 2024
8 KLs 3/24 14. Juni 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 385/23
22. Februar 2024
3 StR 385/23 22. Februar 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 19 ZB 22.1890
4. Mai 2023
19 ZB 22.1890 4. Mai 2023
Urteil vom Amtsgericht Bonn - 603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15
24. Juni 2015
603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15 24. Juni 2015