Urteil vom Landgericht Bochum - 8 KLs 3/24
Tenor
Der Angeklagte QO. ist der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und der versuchten Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Angeklagten I., O. und G. sind der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Gegen den Angeklagten I. wird ein Dauerarrest von drei Wochen verhängt. Für die Dauer eines Jahres wird er der Aufsicht und Leitung eines Betreuungshelfers unterstellt.
Gegen den Angeklagten O. wird ein Dauerarrest von zwei Wochen verhängt. Daneben wird er angewiesen, für die Dauer von sechs Monaten an einem Sozialen Trainingskurs bei der QD. teilzunehmen sowie 100 Sozialstunden innerhalb eines Jahres zu erbringen.
Der Angeklagte G. wird zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Daneben wird gegen ihn ein Dauerarrest von vier Wochen verhängt.
Der Angeklagte QO. trägt die Kosten des Verfahrens.
Bei den Angeklagten I., O. und G. wird von der Auferlegung der Kosten abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5, 240 Abs. 1 und 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB (QO.)
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 25 Abs. 2 StGB, §§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, 16 Abs. 4, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG (I.)
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 25 Abs. 2 StGB, §§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Nr. 6, 16 Abs. 4 JGG (O.)
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 25 Abs. 2 StGB, §§ 16a Abs. 1 Nr. 1, 17, 21 Abs. 1 und Abs. 2 JGG (G.)
1
Gründe:
2(im Hinblick auf die Angeklagten I., O. und G.
3abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
4I.
51. QO.:
6Der heute 38 Jahre alte Angeklagte AC. QO. wurde am 00.00.0000 in Y. als einziges Kind seiner Eltern geboren. Seine Mutter, BZ. OE., arbeitete bei der XS.. Sie war alkohol- und suchtmittelabhängig. Sein Vater war Schlosser; auch er litt unter einer Alkoholabhängigkeit.
7Der Angeklagte wuchs zunächst bei seiner Mutter in Y. auf. Er wurde regelgerecht eingeschult. Als seine Mutter an einer Psychose erkrankte, wurde er zunächst bei Bekannten, dann bei Pflegeeltern und letztlich in einem Heim untergebracht. Er verbrachte einige Zeit stationär in einer Kinderpsychiatrie. Die Hauptschule, die er nach der Grundschule besucht hatte, musste er verlassen und wechselte zu einer Sonderschule. Im weiteren Verlauf holte er den Hauptschulabschluss nach und arbeitete im Tiefbau und Garten-/Landschaftsbau. Eine Berufsausbildung hat er nicht. Er ist ledig und hat einen Sohn, den Angeklagten X. I.. Der Angeklagte lebte durchgehend in Y., zuletzt in einer Wohnung am PV.-straße in Y..
8Der Angeklagte QO. konsumiert seit vielen Jahren regelmäßig Alkohol. Zeitweise trank er im Übermaß. Im Jahre 2009 unterzog er sich einer freiwilligen, auf 26 Wochen angelegten Entziehungstherapie. Zu seinem Konsumverhalten in letzter Zeit vermochte die Kammer keine Feststellungen zu treffen. Nach eigenen Angaben trinkt der Angeklagte jetzt „in Maßen“.
9Er befindet sich seit dem 21.12.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht J. vom 20.12.2023 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA J.. Seine Wohnung im PV.-straße wurde inzwischen zwangsgeräumt.
10b)
11Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
12Am 31.03.2000 stellte das Amtsgericht Y. (0 Ds 00 Js 00/00 AK 00/00) ein Verfahren wegen Körperverletzung gegen Erbringung von Arbeitsleistungen ein.
13Das Amtsgericht J. verhängte gegen ihn am 06.12.2000 (00 Ls 00 Js 00/00 AK 00/00) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 15 Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zwei Wochen Jugendarrest und erteilte ihm eine richterliche Weisung.
14Am 20.03.2002 wurde er vom Amtsgericht J. wegen Hehlerei in zwei Fällen und Sachbeschädigung zu sechs Monaten Einheitsjugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (00 Ls 00 Js 00/00 AK 00/00).
15Das Amtsgericht J. erkannte am 29.04.2003 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung des vorherigen Urteils auf eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (00 Ls 00 Js 00/00 AK 00/00). Die Bewährungszeit wurde einmalig verlängert und die Jugendstrafe mit Wirkung vom 06.07.2007 erlassen.
16Am 17.03.2004 erteilte das Amtsgericht J. dem Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz eine richterliche Weisung und eine Verwarnung (00 Ls 00 Js 00/00 AK 00/00).
17Am 14.12.2004 erkannte das Amtsgericht IT. (00 Ds 00 Js 00/00 AK 00/00) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln auf eine Geldauflage und verwarnte den Angeklagten. Wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen hatte der Angeklagte einen zweiwöchigen Jugendarrest zu verbüßen.
18Das Amtsgericht IT. (00 Js 00/00 0 Ds 00/00) verhängte gegen den Angeklagten am 27.09.2005 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Versicherungsschutz eine Geldstrafe i. H. v. 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
19Am 20.03.2006 verhängte das Amtsgericht IT. (0 Ds 00 Js 00/00-00/00) gegen ihn wegen Betruges drei Wochen Jugendarrest, erteilte ihm eine richterliche Weisung und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen hatte er einen dreiwöchigen Jugendarrest zu verbüßen.
20Am 18.01.2007 wurde der nun erwachsene Angeklagte durch das Amtsgericht IT. (00 Js 00/00 00 Cs 00/00) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
21Am 19.06.2007 erkannte das Amtsgericht J. (00 Js 00/00 00 Ls 00/00) wegen Betruges in zwei Fällen auf eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
22Am 03.08.2007 verhängte das Amtsgericht IT. (00 Js 00/00 0 Ds 00/00) wegen Körperverletzung durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Dem lag zugrunde, dass der QO. dem damaligen Geschädigten aufgrund einer vorhergehenden verbalen Auseinandersetzung mehrere Schläge ins Gesicht versetzt hatte, die zu Prellungen und Schwellungen des Jochbeins und der linken Gesichtshälfte geführt hatten.
23Am 11.01.2008 bildete das Amtsgericht IT. (00 Js 00/00 00 Ds 00/00) aus den drei vorhergehenden Entscheidungen eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
24Das Amtsgericht IT. verurteilte den Angeklagten am 11.02.2009 (00 Js 00/00 00 Ls 00/00) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls im besonders schweren Fall und Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung lag zugrunde, dass der QO. und vier weitere Personen, darunter auch die Mutter des Angeklagten, in der Wohnung des damaligen Geschädigten mit diesem Alkohol konsumiert und ihn sodann gemeinsam körperlich attackiert hatten. Dabei hatte der QO. auch mit Fäusten auf ihn eingeschlagen. Zudem hatte er ihm eine volle Bierflasche an die Stirn geworfen. Die anderen hatten ebenfalls auf den Geschädigten eingeschlagen, bis dieser blutüberströmt in einem Sessel gesessen hatte. Das Opfer hatte sich aus Angst nicht gewehrt. Personen, die es hatten schützen wollen, waren von dem Angeklagten QO. weggestoßen worden. Der Angeklagte QO. hatte bei der Tat eine Blutalkoholkonzentration von nicht ausschließbar 2,5 Promille gehabt. Der Geschädigte hatte Brüche des Nasenbeins, des Jochbeins und des Unterkiefers sowie eine Gehirnerschütterung erlitten, weshalb eine stationäre Behandlung erforderlich geworden war. Die Bewährungszeit wurde einmalig verlängert, mit Wirkung vom 02.08.2013 wurde die Strafe erlassen.
25Am 01.02.2010 erkannte das Amtsgericht J. (00 Js 00/00 00 Cs 00/00) wegen Erschleichens von Leistungen auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
26Das Amtsgericht Y. (00 Js 00/00 00 Ds 00/00) verhängte am 30.05.2011 gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe i. H. v. 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
27Der Angeklagte wurde durch das Amtsgericht IT. am 10.04.2013 (00 Js 00/00 00 Ds 00/00) wegen Betruges zu einer Geldstrafe i. H. v. 60 Tagessätzen, am 12.09.2013 (00 Js 00/00 00 Ds 00/00) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe i. H. v. 50 Tagessätzen, am 21.10.2014 (00 Js 00/00 00 Cs 00/00) wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, am 03.12.2014 (00 Js 00/00 00 Ds 00/00) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe i. H. v. 90 Tagessätzen, am 02.09.2015 (00 Js 00/00 00 Cs 00/00) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe i. H. v. 40 Tagessätzen), am 22.09.2015 (00 Js 00/00 00 Cs 00/00) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe i. H. v. 50 Tagessätzen sowie am 30.10.2015 (00 Js 00/00 00 Cs 00/00) wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe i. H. v. 30 Tagessätzen, jeweils i. H. v. 10,00 Euro verurteilt. Daneben wurde zuletzt ein Fahrverbot festgesetzt.
28Am 27.11.2015 bildete das Amtsgericht IT. aus den Entscheidungen vom 02.09.2015 und 22.09.2015 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe i. H. v. 80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
29Am 31.05.2017 verhängte das Amtsgericht Y. (00 Js 00/00 00 Cs 00/00) gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe i. H. v. 80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Erneut wurde ein Fahrverbot angeordnet.
30Am 02.05.2018 verurteilte das Amtsgericht IT. (00 Js 00/00 00 Cs 00/00) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe i. H. v. 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
31Das Amtsgericht Y. erkannte am 15.10.2020 (00 Js 00/00 00 Cs 00/00) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf eine Geldstrafe i. H. v. 130 Tagessätze zu je 15,00 Euro.
32Am 08.08.2022 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht J. (00 Js 00/00 00 Ds 00/00) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe i. H. v. 150 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Daneben wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
33Am 04.12.2023 verurteilte das Amtsgericht Y. (00 Ds-00 Js 00/00-00/00) den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Tatzeit November 2022) und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit Dezember 2022) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Zugrunde lag u. a., dass sich der QO. gegen eine Fixierung durch Polizeibeamte körperlich massiv zur Wehr gesetzt hatte. die ihm nach der Trunkenheitsfahrt entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille ergeben. Die Vollstreckung der Strafe wurde vom Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Der Angeklagte wurde der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Ihm wurde die Ableistung von 100 Sozialstunden aufgegeben. Das Urteil ist seit dem 12.12.2023 rechtskräftig.
342. I.:
35a)
36Der heute 19 Jahre 3 Monate alte Angeklagte X. I. (geb. WA.) wurde am 00.00.0000 in Y. als erstes Kind seiner Mutter, der WS. I., und als einziges Kind des Angeklagten AC. QO. geboren. Seine Mutter war zum Zeitpunkt seiner Geburt 17 Jahre alt, der QO. 19 Jahre alt. Bis zur Volljährigkeit der Mutter wurde die Vormundschaft für den Angeklagten I. von der Großmutter mütterlicherseits, der BL. ZN., ausgeübt. Bei dieser wohnten zunächst seine Mutter und er gemeinsam; im weiteren Verlauf zog die Mutter aus und der Angeklagte verblieb bis zu seinem sechsten Lebensjahr weiter bei der Großmutter.
37Die Eltern des Angeklagten leben seit seiner Geburt getrennt. Kontakte des QO. mit seinem Sohn waren aufgrund von Kindeswohlgefährdung nur über das Jugendamt möglich. Auch diese Kontakte kamen nur unregelmäßig zustande und nahmen im weiteren Verlauf noch ab. Darunter litt der Angeklagte I., der immer wieder Kontakt zu seinem Vater suchte. Aufgrund der familiären Umstände wurden früh Hilfen durch das Jugendamt installiert, die immer wieder bis zum Jahre 2015 durchgeführt wurden.
38Die Mutter des Angeklagten lernte im weiteren Verlauf den späteren Stiefvater des Angeklagten, den NZ. I., kennen und zog mit diesem zusammen in eine Wohnung in der MO.-straße in Y.. Auch der Angeklagte zog nun wieder zur Mutter. Als die Mutter und der NZ. I. heirateten, übernahm auch der Angeklagte dessen Namen. Der Stiefvater arbeitet als Gas-Wasser-Installateur bei der Firma JN., die Mutter auf 450-Euro-Basis bei der Firma IK. als Reinigungskraft. Im Jahre 2010 wurde der inzwischen 13-jährige Halbruder des Angeklagten I. geboren.
39Der Angeklagte I. wurde regelgerecht im Jahre 2011 in die Grundschule an der ED.-straße in Y. eingeschult. Von 2015 bis 2016 besuchte er die Gesamtschule ZB. und wechselte sodann auf die Förderschule an der CK. mit dem Schwerpunkt „soziale und emotionale Entwicklung“. Gründe waren Verhaltensauffälligkeiten und Störungen des Unterrichts. Der Angeklagte scheiterte an den Vorbereitungen für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und verließ die Schule daher mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9. Seit August 2021 besuchte der Angeklagte das Berufskolleg an der LA.-straße mit dem Schwerpunkt Kfz-Mechatroniker mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10. Da der Angeklagte gehäuft unentschuldigt dem Unterricht fernblieb, schaffte er den Abschluss nicht und verließ das Berufskolleg mit einem Abgangszeugnis nach Klasse 10.
40Obwohl der Angeklagte I. zu dem Angeklagten QO. nur sporadischen Kontakt hatte und seine Verhaltensauffälligkeiten einen Zusammenhang mit den Besuchen bei seinem Vater zu haben schienen, zog er im Jahre 2022 nach einem Streit mit dem Stiefvater vorübergehend zu dem QO.. Im Sommer 2022 fanden Gespräche mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst statt, um ein Hilfsangebot zu entwickeln, das der Angeklagte I. jedoch letztlich ablehnte. Seit Januar 2023 war er häufig über mehrere Tage unbekannten Aufenthaltes und weder durch seine Mutter noch durch seine Großmutter zu erreichen. Nachdem er den Kontakt im weiteren Verlauf ganz abgebrochen hatte, nahmen ihn die Eltern eines Freundes, die Eheleute XD., in ihren Haushalt in der CQ.-straße in Y. auf. Seit April 2023 wohnte er offiziell bei ihnen und die Eheleute XD. wurden offiziell Pflegeeltern des Angeklagten. Das Verhalten des Angeklagten entwickelte sich zunächst zum Positiven. Er nahm Gespräche mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst wieder wahr. Seit dem 11.09.2023 nahm der Angeklagte an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil, mit dem Ziel, auf diesem Wege den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 zu erreichen. Nachdem der QO. am 14.11.2023 aus der Haft wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe entlassen wurde, zeigte sich der Angeklagte I. vermehrt unzuverlässig und kam teils gar nicht, teils stark alkoholisiert nachhause. Im Dezember 2023 brach der Kontakt zu der Pflegefamilie komplett ab, so dass die Pflegemutter ihn aufforderte, bis Ende des Jahres seine Sachen abzuholen und den Wohnungsschlüssel abzugeben. Dem kam der I. nicht nach. Ebenfalls zum Ende des Jahres wurden die Pflegeeltern als solche abgemeldet und die Hilfen zur Erziehung eingestellt, da der I. die Gesprächstermine nicht mehr wahrnahm. Der Angeklagte wohnte seitdem bei seinem Vater. Als dieser festgenommen wurde, verblieb er in der Wohnung, bis diese letztlich zwangsgeräumt wurde. Seitdem lebt er wieder bei seiner Großmutter mütterlicherseits. Gemeldet ist er beim ZM. in Y..
41Der Angeklagte konsumiert regelmäßig Alkohol. Sein Konsumverhalten in der letzten Zeit vermochte die Kammer nicht festzustellen. An die Regel, im Hause der Pflegeeltern keinen Alkohol zu trinken, hielt er sich.
42b)
43Der Angeklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
44Am 28.04.2022 verwarnte ihn das Amtsgericht IT. (00 Ds 00 Js 00/00 – 00/00) wegen Diebstahls und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen (20 Stunden Sozialdienst) auf. Die Auflage wurde erfüllt.
45Am 25.08.2022 wurde ihm durch das Amtsgericht IT. (00 Ds – 00 Js 00/00-00/00) wegen einer Körperverletzung eine richterliche Weisung (Teilnahme an einem Präventionskurs) erteilt. Zugrunde lag, dass der I. einen anderen wiederholt geschubst und zuletzt zu Boden gestoßen hatte. Das Opfer hatte unter anderem eine Platzwunde an der Stirn davongetragen. Wegen Zuwiderhandlung gegen die Weisung hatte der Angeklagte einen zweiwöchigen Jugendarrest verwirkt, dessen Vollstreckung aber zurückgestellt wurde.
46Am 23.05.2023 sprach das Amtsgericht J. (00 Ls – 00 Js 00/00 – 00/00) den Angeklagten des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen und der Beihilfe zum unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig. Der Angeklagte hatte Marihuana zum Eigenkonsum gekauft. Zudem hatte er für seinen Dealer zum Verkauf bestimmtes Marihuana aufbewahrt. Das Amtsgericht verhängte gegen unter Einbeziehung des Urteils vom 25.08.2022 einen Dauerarrest von einer Woche, der mit Blick auf erlittene Untersuchungshaft als vollstreckt galt, und erlegte ihm die Teilnahme an fünf Drogenberatungsterminen auf. Die Weisung ist erfüllt.
473. O.:
48a)
49Der heute 17 Jahre 3 Monate alte Angeklagte V. O. wurde am 00.00.0000 in J. als erstes von drei Kindern seiner Eltern, A. O. und Z.-B. O., geboren. Er hat noch zwei jüngere Schwestern, die 0000 und 0000 geboren wurden.
50Der Angeklagte wurde regelgerecht in eine Grundschule in DZ. eingeschult. Er wurde mit etwa sieben Jahren in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in JW. vorgestellt; dort wurde ADHS diagnostiziert und eine Behandlung mit Ritalin eingeleitet. In der dritten Klasse wechselte der Angeklagte zur RB. mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ in J..
51Vor etwa fünf Jahren erhielt die Familie in J. unterstützende Familienhilfe. Der Angeklagte verbrachte in den Jahren 2018/2019 Zeit in einer 5-Tages-Wohngruppe. Zeitweise lebte er auch bei seiner Großmutter. Nach dem Umzug der Familie nach Y. wurde im Januar 2022 eine Sozialpädagogische Familienhilfe installiert, die von zwei Fachkräften durchgeführt wurde. Es wurde eine Fachkraft abgestellt, die gezielt mit dem Angeklagten arbeitete.
52Seit August 2022 ist der Angeklagte Teilnehmer bei der Initiative WZ.. Im Jahre 2023 verließ er die RB. aufgrund einer hohen Anzahl an unentschuldigter Fehlstunden mit einem Abgangszeugnis. Seitdem war er an dem Berufskolleg LA.-straße angemeldet. Die Stelle für das begleitende Praktikum verlor er wiederum aufgrund hoher Fehlzeiten; auch die Schule besuchte er kaum.
53Die Eltern leben inzwischen getrennt. Die Kinder verblieben im Haushalt des Vaters am PV.-straße in Y.. Der Haushalt war in einem desolaten Zustand. Im Dezember 2023 wurden die Schwestern des Angeklagten in Obhut genommen und die Sozialpädagogische Familienhilfe wurde beendet. Nach Einholung eines Erziehungsgutachtens über die Eltern soll entschieden werden, ob die Schwestern in den väterlichen Haushalt zurückkehren. Der Angeklagte lebt weiterhin bei seinem Vater; für ihn wurde eine Erziehungsbeistandschaft eingerichtet. Seine Mutter, die zwischenzeitlich obdachlos war, hat inzwischen eine eigene Wohnung.
54Der Angeklagte O. konsumiert nur am Wochenende Alkohol. Sonstige Betäubungsmittel konsumiert er nicht.
55b)
56Das Bundeszentralregister enthält ihn betreffend zwei Eintragungen:
57Am 14.02.2014 wurde den Eltern das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Angeklagten vorläufig durch das Amtsgericht J. (00 F 00/00) entzogen. Am 27.10.2023 wurde ihnen durch das Amtsgericht Y. (00 F 00/00) die elterliche Sorge vollständig entzogen.
584. G.:
59a)
60Der heute 15 Jahre 9 Monate alte Angeklagte T. G. wurde am 00.00.0000 in Y. als fünftes von sechs Kindern seiner Mutter, K. G., und als einziges Kind seines Vaters, LS. YE., geboren. Lediglich die ersten beiden Kinder der Mutter, AK. und FY., geboren in den Jahren 0000 und 0000, haben den gleichen Vater. Das jüngste Kind der Mutter, GH., ist heute 10 Jahre alt. Die K. G. lebt mit keinem der Väter zusammen. Sie hat eine jahrzehntelange Suchtproblematik. Seit dem Jahr 2006 steht sie unter gesetzlicher Betreuung. Im Jahre 2020 unterzog sie sich erfolgreich einer Entgiftung. Auch der Vater des Angeklagten leidet unter einer langjährigen Suchtproblematik und war immer wieder inhaftiert.
61Die K. G. ist dem Jugendamt Y. bereits aufgrund der Betreuung ihrer eigenen Herkunftsfamilie bekannt. Die Betreuung der Kernfamilie des Angeklagten G. begann im Jahre 1998 mit der Geburt seines ältesten Halbbruders. Im Verlauf der mehrjährigen Betreuung kam es immer wieder – insbesondere aufgrund des Suchtmittelkonsums der Mutter – zu Gefährdungslagen in Bezug auf das Kindeswohl, die das Jugendamt dazu bewegten, die Familie nicht nur mit ambulanten Maßnahmen der Jugendhilfe (insbes. mit verschiedenen Kinderschutzkonzepten) zu unterstützen, sondern auch die Geschwister des Angeklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in stationären Wohngruppen unterzubringen. Der Mutter des Angeklagten gelang es auch mit Unterstützung durch das Jugendamt nicht, die Versorgung der im Haushalt lebenden Kinder sicherzustellen, so dass das Jugendamt Y. insgesamt neunmal beantragte, der Mutter dauerhaft das elterliche Sorgerecht zu entziehen. Da die K. G. jedoch wiederholt ihre Bereitschaft zeigte, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten, wurde dem durch das Familiengericht nicht entsprochen.
62Der Angeklagte G. wurde regelgerecht in einer MU. Grundschule eingeschult. Dort zeigten sich von Anfang an starke Konzentrationsprobleme und Leistungsdefizite; die Fehlzeiten beliefen sich auf etwa 50 %. Der Angeklagte wechselte daher noch in der Primarstufe zur UK.-Förderschule mit den Förderschwerpunkten „Sprache“ und „Lernen“ in Y.. Dort fiel er durch unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht in erheblichem Umfang auf. Der Umgang mit Gleichaltrigen war häufig konfliktträchtig.
63Im Alter von acht Jahren trat der Angeklagte G. erstmals strafrechtlich in Erscheinung Im November 2018 verübte der damals zehn Jahre alte Angeklagte gemeinsam mit dem rund ein Jahr jüngeren CT. KW. eine Tat, bei der sie von einer Autobahnbrücke Steine auf fahrende Autos warfen. Ein Stein durchschlug dabei die Scheibe eines Autos. Der Fahrer des Autos blieb unverletzt. Vor dem Hintergrund dieser Tat wurde der Angeklagte erstmalig durch das Jugendamt Y. in Obhut genommen. Er lebte bis Dezember 2019 im HH. in AN. und wurde in diesem Rahmen im März 2019 an die Initiative WZ. angebunden. Die Zeit von Dezember 2019 bis April 2020 verbrachte er in der Wohngruppe WP. in Q.. Die dortige Unterbringung wurde von dem Jugendhilfeträger vorzeitig beendet, da sich der Angeklagte nicht an die Regeln der Wohngruppe hielt. Er zog daher im April 2020 zu seinem Vater. Seit diesem Zeitpunkt wird der Angeklagte G. von dem Ambulanten Jugendhilfeträger GU. betreut. Ihm wurde eine Bezugsbetreuerin mit 32 Fachleistungsstunden pro Monat zugewiesen. Der YE. bemühte sich anfänglich darum, einen elterlichen Umgang mit dem Angeklagten zu finden. Dies stabilisierte den Angeklagten G. mehrere Monate, bis der Vater eine neue Lebensgefährtin fand und in alte Verhaltensmuster – insbesondere im Hinblick auf den Konsum von Suchtmitteln – verfiel. Der Angeklagte entzog sich daraufhin ab Oktober 2021 immer wieder der Obhut des Vaters und war tagelang abgängig.
64In der Folgezeit steigerte sich die Frequenz der Ermittlungsverfahren stark. Es häuften sich insbesondere die Vorwürfe des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte G. nach den Erkenntnissen der Polizei wiederholt auf Baustellen und in Werkstätten eingebrochen und mit Baufahrzeugen sowie mit gestohlenen Pkws auf Baustellen oder im öffentlichen Straßenverkehr gefahren war. Zudem soll er mehrfach in Garagen eingebrochen sein und Fahrräder o. Ä. entwendet haben. Jedenfalls zwei Ermittlungsverfahren wurden wegen des Vorwurfs einer Brandstiftung geführt: Das eine Mal hatte der Angeklagte gemeinsam mit seiner Schwester die Scheune eines Bauern angezündet. Das andere Mal hatte er im Februar 2022 unter Beteiligung eines Freundes nachts ein Corona-Testzelt in Brand gesetzt.
65Anfang 2022 lernte der Angeklagte die heute 42 Jahre alte ZW. YT., die Nachbarin der damaligen Lebensgefährtin des Vaters, kennen. Sie nahm den Angeklagten gelegentlich in ihrer Wohnung auf und kümmerte sich um ihn.
66Nachdem ein freiwilliger Aufenthalt des Angeklagten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in BT. schon nach wenigen Stunden gescheitert war, erwirkten die Kindeseltern in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt Y. am 04.03.2022 einen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Y. über eine geschlossene Unterbringung in einer Klinik der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Der Angeklagte wurde daraufhin erneut in die Kinder- und Jugendpsychiatrie in BT. verbracht, wo die Diagnose „Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen“ gestellt wurde. Dort war er jedoch rasch – seit dem 08.03.2022 – abgängig.
67In der Nacht vom 25.03.2022 auf den 26.03.2022 beging der damals 13 Jahre alte G. gemeinsam mit dem KW. und einem anderen ebenfalls Strafunmündigen eine Tat, die zu einem Ermittlungsverfahren wegen versuchten Mordes führte. Zusammen mit seinen Mittätern überfiel er auf einem Friedhof in Y. einen damals 15 Jahre alten – ihm flüchtig bekannten – Jungen, der sich aber als Mädchen fühlte und aus einer Wohngruppe in Y. abgängig war. Die Täter wirkten auf ihr Opfer mit einer Vielzahl von Faustschlägen und Tritten ein, die hauptsächlich gegen den Kopf geführt wurden und zu einem akut lebensbedrohlichen Schädel-Hirn-Trauma mit Einblutung in die Schädelhöhle, massiver Schwellung der gesamten Kopfschwarte und der Gesichtsweichteile mit Einblutungen führten, und ließen es hilflos am Tatort zurück. Vor dem Verlassen des Tatorts machte der Angeklagte G. mit seinem Mobiltelefon ein Foto, auf dem das Opfer mit blutüberströmtem und durch die stumpfe Gewalt bis zur Unkenntlichkeit entstelltem Gesicht zu sehen ist. Ob die Tat mit der sexuellen Orientierung des Opfers zusammenhing, blieb unklar.
68Als der KW. am Nachmittag des 26.03.2022 fragte, wie es nun weitergehe, und die Sorge äußerte, das Opfer könne sie belasten („Ich hab so angst dass meine Mutter im Knast kommt und ich im Heim“), beruhigte ihn der Angeklagte G. mit dem infolge der Schwere der Kopfverletzungen zu erwartenden Gedächtnisverlust („Der wird sich an nichts erinnern“). I. R. der polizeilichen Vernehmung am Abend des 26.03.2022 räumte der Angeklagte G. die Tat ein. Reue zeigt er nicht. Auf die Kriminalbeamtin, die ihn vernahm, wirkte er „abgefeimt“. Am nächsten Tag besuchte er zusammen mit dem KW. die Kirmes.
69Am 28.03.2022 wurde der G. erneut der Kinder- und Jugendpsychiatrie in DR. zugeführt, wo er bis zum 27.05.2022 auf der geschlossenen Akutstation untergebracht war. Der Angeklagte zeigte sich während seines Aufenthalts weder psychotisch noch depressiv. Substanzmissbrauch betrieb er nicht. Der Ärztliche Direktor der Klinik OC. GV.-SE. XK. und die Klinikärztin OC. HX. HK. SA. stellten in einem im Auftrag des Familiengerichts erstatteten Gutachten vom 20.06.2022 die Diagnose „Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen“. Ein aus vorheriger Testung hervor gegangener IQ-Wert von 81 wurde als klinisch plausibel bewertet. Die Gutachter stuften den Angeklagten als sog. Systemsprenger ein, bei dem trotz intensiver Jugendhilfemaßnahmen mit hoher Betreuungsintensität eine stabile Einbindung in das Hilfesystem nicht erzielt werden konnte, und empfahlen zur Abwendung einer Selbst- und Fremdgefährdung seine geschlossene Unterbringung in einer pädagogischen Einrichtung. Auf der Grundlage des Gutachtens erging am 14.07.2022 ein Beschluss des Familiengerichts über die Genehmigung der Unterbringung des G. in einer geschlossenen Einrichtung der Jugendhilfe bis zum 14.07.2023. Dieser konnte jedoch nicht umgesetzt werden, da bundesweit keine Einrichtung gefunden werden konnte, die bereit war, den Angeklagten aufzunehmen. Eine Maßnahme im Ausland lehnte der Angeklagte, der in Y. bleiben wollte, ab. Stattdessen wurde er auf Veranlassung des Jugendamts ab September 2022 zu seinem eigenen Schutz sowie zum Schutz der Allgemeinheit durch den Sicherheitsdienst RE. regelmäßig 24 Stunden täglich begleitet, sobald er sich im öffentlichen Raum bewegte.
70Im November 2022 wurde dem Vater des Angeklagten das Sorgerecht entzogen und der Mutter zur alleinigen Ausübung übertragen. Da sie in Q. lebt, ist seit diesem Zeitpunkt für den Angeklagten nicht mehr das Jugendamt Y., sondern das Jugendamt Q. zuständig. Der Angeklagte lebt seitdem ganz im Haushalt der YT., die sich als Ziehmutter um ihn kümmert und der durch seine Mutter eine Vollmacht erteilt wurde, Teile der elterlichen Sorge für ihn auszuüben. Seine Straffälligkeit hat sich seit dieser Zeit deutlich verringert. Im Mai 2023 wurde daher durch das Jugendamt die Begleitung durch den Sicherheitsdienst eingestellt. Bei den Strafverfolgungsbehörden wird der Angeklagte weiterhin als Intensivtäter geführt.
71Der Vater des Angeklagten verbüßt seit etwa einem Jahr eine Freiheitsstrafe in der JVA inhaftiert. Er befindet sich im offenen Vollzug; gelegentlich finden am Wochenende Besuchskontakte mit dem Angeklagten statt. Seine Mutter sieht der Angeklagte etwa dreimal im Monat.
72Der Angeklagte führt seit einiger Zeit eine – in der Vergangenheit durch wiederholte Trennungen und Versöhnungen gekennzeichnete – Beziehung mit einem 16 Jahre alten Mädchen aus Castrop-Rauxel. Seine Freundin ist von ihm schwanger. Die Geburt wird noch im Juni 2024 erwartet. Er besucht die Schule regelmäßig. Langfristig möchte er in eine eigene Wohnung mit ambulanter Betreuung ziehen.
73Ein schädlicher Gebrauch von Alkohol oder Betäubungsmitteln besteht nicht.
74b)
75Im Bundeszentralregister sind für ihn lediglich die familiengerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts Y. (Entzug und Übertragung des Sorgerechts) niedergelegt.
76II.
771. Vorgeschichte:
78a)
79Die Angeklagten lernten den späteren Geschädigten, den im Jahre 0000 geborenen Zeugen HP. HA., vor etwa zwei Jahren kennen, als dieser in einer Wohngruppe in Y. lebte. Der Kontakt kam vorrangig über einen MU. Kiosk zustande, bei dem der QO., die Eltern des Angeklagten O. und der HA. regelmäßig Alkohol und Tabak kauften.
80Zu dem Angeklagten QO. hatte der HA. zeitweise täglich Kontakt. Er begleitete ihn etwa auch zur Geburtstagsfeier von dessen Mutter. Den Angeklagten I. lernte der HA. über dessen Vater, den Angeklagten QO. kennen. Der I. und der HA. hatten wenige Kontakte, die nicht konfliktbehaftet waren.
81Über die Eheleute O. lernte der HA. deren Sohn, den Angeklagten FA. O., kennen. In der Folgezeit freundeten sie sich an, fuhren gemeinsam Roller oder spielten Fußball. Sie hatten nur vereinzelte Konflikte aus Eifersuchtsgründen. Nachdem der HA. aus der Wohngruppe verwiesen worden war, übernachtete er in verschiedenen Wohnung, je nachdem, wo ihm gerade ein Schlafplatz angeboten wurde. Auf diese Weise lernte er den Angeklagten G. kennen. Die beiden hatten kleinere Streitigkeiten und gingen sich deshalb in der Folgezeit aus dem Weg.
82Der HA. steht seit dem Jahr 2023 unter gesetzlicher Betreuung in den Aufgabenbereichen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten; es besteht ein Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten.
83b)
84Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten QO. und dem HA. verschlechterte sich im Laufe der Zeit. Ursache hierfür waren mehrere Vorkommnisse.
85Das erste Vorkommnis war ein Fehler, der dem Zeugen bei einer Tätowierung des Angeklagten unterlief. Der Angeklagte QO. wollte, dass der HA., der kein gelernter Tätowierer ist, aber wenige Tage zuvor eine Tätowiermaschine geschenkt bekommen hatte, ihm „1312“ auf den Rücken der ersten Fingerglieder einer Hand stach. Hierbei sollte „1312“, entsprechend der Position der Buchstaben im Alphabet, für „A.C.A.B.“ (Akronym für „All Cops Are Bastards“) stehen. Jedoch vertauschte der HA., der Alkohol konsumiert hatte, beim Tätowieren versehentlich die zweite und vierte Ziffer, weshalb er nicht den Code für „A.C.A.B.“, sondern „1213“ stach. Der ebenfalls angetrunkene QO. bemerkte den Fehler erst einige Tage später und forderte den HA. nun auf, diesen zu korrigieren. Der Zeuge lehnte unter dem Hinweis ab, die durch die Tätowierung entstandenen Wunden müssten erst verheilen, erklärte sich aber bereit, danach eine Korrektur zu versuchen. Der QO. war darüber verärgert und schrie den HA. an. Obwohl selbst ebenfalls kein gelernter Tätowierer, versuchte er sodann auf eigene Faust, sich umzutätowieren, was aber nicht zu seiner Zufriedenheit gelang. Im weiteren Verlauf nahm der QO. dem HA. aus Ärger über den Zahlendreher dessen Roller ab und weigerte sich, ihn wieder herauszugeben. Der HA. erstattete deswegen Anzeige gegen den QO..
86Der zweite Vorfall ereignete sich, während der Angeklagte QO. bis zum 14.11.2023 eine mehrmonatige Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA J. verbüßte. Als der HA. einen Freund des QO., einen gewissen VU. traf, bot dieser ihm und seiner damaligen Freundin, der CE. EY., die Wohnung des QO. als vorübergehende Unterkunft an. Der QO. war damit einverstanden. Der HA. und die EY. nahmen an und übernachteten in der Folgezeit in der Wohnung, die sie dabei allerdings erheblich verunreinigten und in einem unaufgeräumten Zustand hinterließen. Der HA. nahm zudem eine Musikbox samt Kabel und Clipper-Feuerzeuge aus der Wohnung mit, um diese für sich zu behalten, obwohl er zutreffend annahm, dass der QO. damit nicht einverstanden gewesen wäre.
87Als der Angeklagte QO. nach der Haftentlassung seine Wohnung in dem oben beschriebenen Zustand vorfand, war er in höchstem Maße verärgert. Er verlangte, dass der HA. und die EY. zur Wiedergutmachung und zur Strafe die Wohnung reinigten. Der HA. begab sich daher mehrmals gemeinsam mit seiner neuen Freundin, der Zeugin TR. YG., und einem Freund aus der MU. Wohngruppe, dem Zeugen IG. PL. WQ., in die Wohnung des QO., um dort sauber zu machen. Währenddessen waren auch der QO. und die damals 13 Jahre alte XB. AI. in der Wohnung anwesend. Warum die AI. zugegen war und in welchem Verhältnis sie zu dem Angeklagten stand, konnte die Kammer nicht klären. Die AI. trat dem HA. während der Putzaktionen mit Billigung des QO., der sie ermuntert hatte, den HA. willkürlich zu misshandeln, mehrfach anlasslos in den Genitalbereich und spuckte ihn an. Der HA. wagte aus Angst vor dem QO. nicht, sich zu wehren. Bei einem Zusammentreffen auf einem Hinterhof kam es dazu, dass der QO. dem HA. Schlamm ins Gesicht rieb, damit er – so gab ihm der Angeklagte zu verstehen – nachfühlen könne, wie er – der Angeklagte – sich bei Betreten seiner verunreinigten Wohnung gefühlt habe. Auch dies ließ der HA. über sich ergehen, ohne sich verbal oder körperlich zu wehren. Ebenfalls aus Angst vor dem QO. trauten die YG. und der WQ. sich nicht, dem HA. zu helfen. Bei einer Putzaktion kam der Verdacht auf, der HA. habe das Portemonnaie eines gewissen HG. eines Freundes des QO., gestohlen. Die Anwesenden gerieten darüber in Streit. Der HA. wurde mit seinen Beteuerungen, er habe damit nichts zu tun, nicht gehört. Der QO. bestand darauf, dass alle gemeinsam in die Wohnung gingen, in der der HA. zu dieser Zeit übernachtete, um nach dem Portemonnaie zu suchen. Der HA. erklärte sich dazu bereit, bat aber heimlich die YG., sollte er sich innerhalb einer abgesprochenen Zeitspanne nicht melden, solle diese die Polizei rufen. Nachdem der HG. sein Portemonnaie dann doch an anderer Stelle wiederfand, wurde der Streit beigelegt.
88Der HA. lebte seit diesen Vorkommnissen in beständiger Angst vor dem QO..
892. Fall 1:
90Am 07.12.2023 begaben sich die Angeklagten QO., I. und O. in die Wohnung der UN. FR. in der AO.-straße in Y.. In dieser Wohnung hatten sich der HA., der WQ. und die EY. seit mehreren Wochen aufgehalten, da ihnen die UN. FR., die sich im Krankenhaus befand, die Wohnung übergangsweise zur Verfügung gestellt hatte.
91Da der HA. und der WQ. ahnten, dass die Angeklagten die Wohnung aufsuchen würden, verließen sie diese vorher und kehrten erst um 23:00 Uhr unter der Annahme zurück, die Angeklagten seien bereits gegangen. Tatsächlich saßen diese in der Küche der Wohnung und warteten auf den HA.. Als der HA. und der WQ. die Wohnung betraten, gab der leicht angetrunkene QO. ihnen zunächst jeweils eine Backpfeife, schloss die Wohnungstür von innen ab und steckte den Schlüssel ein. Er hielt dem HA. erneut vor, sein Tattoo auf den Fingern „versaut“ zu haben – dafür werde er ihm jetzt auch eines stechen. Der HA. erklärte sich damit aus Angst vor dem Angeklagten QO. zunächst vage einverstanden. Als dieser ankündigte, er werde ihm das Gesicht tätowieren, lehnte der HA. ab und schlug vor, der QO. könne ihm ein Tattoo auf der Hand stechen. Dem Angeklagten QO. kam es aber auf eine Tätowierung an, die den HA. stigmatisierte, weil er ihn hierdurch für seine „Vergehen“ bestrafen wollte. Er bestand deshalb darauf, die Tätowierung im Gesicht vorzunehmen, wo sie auch in der Öffentlichkeit besonders ins Auge fiel; aus demselben Grund wählte er als Motiv das im Allgemeinen als anstößig geltende Wort „FUCK“. Der HA. versuchte erfolglos, den QO. umzustimmen, und warb, wenn es schon das Gesicht sein müsse, für ein anderes Motiv. Der QO. wies den HA. ungeachtet dessen an, sich auf die am Boden des Wohnzimmers liegende Matratze zu legen. Dort setzte er sich auf Oberkörper und Arme des HA. und schrieb mit einem Tätowierstift das Wort „FUCK“ über der rechten Augenbraue vor. Der HA. ließ dies aus Angst vor dem QO. geschehen, zumal er noch unter dem Eindruck der Ohrfeige stand; er ging davon aus, dass er sich gegen den QO. – erst recht nicht gegen die drei Angeklagten – ohnehin nicht wehren könne. Als der HA. auf Anweisung des QO. in den Spiegel schaute, verlängerte er den letzten Buchstaben mit einem Stift und signalisierte sodann dem QO. – wiederum aus Angst vor Misshandlungen – das sei „okay so“. Tatsächlich hätte er sich etwa mit der Tätowierung einer Rose im Gesicht, wie sie der Angeklagte QO. trug, oder mit dem Wort „FUCK“ auf einem anderen Körperteil arrangieren können, mit der Tätowierung des Wortes „FUCK“ im Gesicht war er aber nicht einverstanden. Dies war dem QO. auch durchgehend bewusst. Der HA. baute auf Geheiß des Angeklagten QO. seine Tätowiermaschine auf und setzte sich auf einen Stuhl im Wohnzimmer. Der QO. setzte sich ihm gegenüber und gab ihm zu verstehen, sollte er sich wehren, würden ihn der I. und der O. festhalten. Sodann ging er mit der Tätowiernadel über die vorgezeichneten Buchstaben. Der QO. trug dabei an der rechten Hand, mit der er die Nadel führte, einen Einmalhandschuh, während die linke Hand bloß blieb. Der HA. hielt eine Haushaltspapierrolle in den Händen, von der er dem QO. einzelne Blätter anreichte, damit dieser die überschüssige Farbe auf seiner Stirn abwischen konnte. Mit der linken Hand, an der er weiterhin keinen Einmalhandschuh trug, spannte der QO. zeitweise die Haut des HA. an der Stirn, um besser tätowieren zu können. Der Einsatz der Tätowiernadel war geeignet, eine erhebliche Körperverletzung zuzufügen. Das war dem Angeklagten QO. bewusst. Er nahm es in Kauf. Der WQ. saß währenddessen neben dem HA. und filmte auf Geheiß des QO. mit dessen Handy den gesamten Tätowiervorgang. Der HA. zeigte keine Gegenwehr, sondern ließ den Tätowierung – wiederum aus Angst vor körperlichen Konsequenzen, sollte er sich wehren – über sich ergehen. Aus dem gleichen Motiv heraus signalisierte er dem QO., nachdem er sich das Ergebnis im Spiegel angeschaut hatte, dass es „gut“ aussehe. Eigentlich hatte der QO. geplant, über der linken Augenbraue noch das Wort „YOU“ zu tätowieren. Warum dies letztlich unterblieb, vermochte die Kammer nicht aufzuklären.
92Im Anschluss versuchte der QO. erneut, die Zahlen auf seinen Fingern umzutätowieren. Im weiteren Verlauf schliefen der HA., der WQ. und der QO. in der Wohnung ein. Als der HA. und der WQ. am nächsten Tag erwachten, war der QO. bereits fort.
93Die Tätowierung des Wortes „FUCK“ nimmt einen etwa 1,5 cm x 4,5 cm großen Bereich über der rechten Augenbraue des HA. ein. Das „F“ ist mit einer Strichstärke von etwa 2 mm am kräftigsten mit schwarzer Farbe tätowiert, die übrigen Buchstaben weisen eine Strichstärke von etwa 1 mm auf. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 83 bis 85 d. A. und auf Bl. 88 bis 90 d. A. verwiesen.
943. Fälle 2 und 3:
95Am 09.12.2023 gegen 3:00 Uhr nachts begaben sich die Angeklagten QO., I., G. und O. gemeinsam mit der AI. und einer Jugendlichen oder Heranwachsenden namens „RC.“ abermals zu der Wohnung der FR., in der sich weiterhin der HA., der WQ. und die EY. befanden.
96Die Angeklagten klingelten. Der HA., der WQ. und die EY. entschlossen sich zunächst, aus Sorge vor körperlichen Übergriffen, die Tür nicht zu öffnen und sich ruhig zu verhalten. Als die Angeklagten drohten, die Tür einzutreten, sollte niemand öffnen, ließ der WQ. sie letztlich doch ein. Der QO. verschloss wiederum die Wohnungstür von innen und nahm den Schlüssel an sich.
97Auf Geheiß des QO. begaben sich alle in die Küche der Wohnung. Die EY. schickte der QO. aus der Küche; diese kam der Aufforderung indes nur zeitweise nach. Sodann setzte er an, dem HA. mit der Ankündigung, sollte dieser zucken, dann gebe es zehn Schläge „extra“, mit der flachen Hand ins Gesicht zu schlagen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kamen die Angeklagten, die AI. und die „RC.“ stillschweigend überein, den HA., der als wenig wehrhaft galt, unter der „Regie“ des QO. zu ihrer Unterhaltung durch – ggf. potentiell lebensgefährliche – Schläge und Tritte zu misshandeln. Dabei waren sie sich darin einig, dass jeder von ihnen eigenhändig auf den Zeugen HA. einwirken würde. Im Übrigen wollte ein jeder schon durch seine Anwesenheit zu einer Übermacht der Angreifer beitragen, die wiederum die Chance des HA., sich gegen den aktuell eigenhändig auf ihn einwirkenden Täter zu wehren, ihm auszuweichen oder zu flüchten, beeinträchtigen sollte. So geschah es. Insbesondere empfand der HA. seine Lage als aussichtslos. Der WQ. hatte zwar den Impuls, ihm zu helfen, traute sich dies wegen der Übermacht der Angreifer jedoch nicht zu; er hatte Angst, dann ebenfalls körperlich angegangen zu werden.
98Da der HA. vor dem Schlag des Angeklagten QO. zurückwich, schlug der QO. ihm sodann mit der Faust zunächst gegen die Hand und dann mehrfach wuchtig ins Gesicht. Diese Schläge führten dazu, dass der HA. zu Boden ging und aus Mund und Nase blutete. Der QO. ermahnte ihn, ihm nicht seine Schuhe mit Blut zu „besudeln“. Nachdem der QO. um eine Pause gebeten hatte, da er nicht mehr könne, wurde der HA. von der AI., die normale Straßenschuhe trug, in den Rücken getreten. Als er versuchte, sich in eine Ecke zurückzuziehen, zog ihn die „RC.“ an den Haaren in die Mitte der Küche und forderte ihn auf, die Beine „breit“ zu machen, woraufhin die AI. ihm mehrmals in die Genitalien trat. Der HA. bekam daraufhin keine Luft mehr und ihm war schwindelig. Er bat darum, etwa trinken zu dürfen, was ihm der Angeklagte QO. zunächst gewährte, nach kurzer Zeit sodann aber das Glas aus der Hand schlug. Der QO. gab sodann dem Angeklagten I. Gelegenheit, den HA. zu schlagen. Der I. schlug ihm mehrfach ins Gesicht; ob dies mit der Faust oder der flachen Hand geschah, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der HA. hockte sich daraufhin erneut in die Ecke, um sich zu schützen. Der QO. hielt den I. von weiteren Schlägen ab, da er dem HA. nun ins Gesicht urinieren wollte, um ihn auf diese Weise zu erniedrigen. Nachdem er mit dem Urinieren begonnen hatte, fragte er den HA., ob er aufhören sollte, ließ den HA. aber nicht antworten und urinierte weiter. Dann schickte er den HA. zum Duschen und wies ihn an, danach wieder in die Küche zu kommen. Zu diesem Zeitpunkt war allen Beteiligten klar, dass es danach mit den körperlichen Angriffen weitergehen würde.
99Nachdem der HA. nach dem Duschen, für das er lediglich wenige Minuten benötigte, in die Küche zurückgekehrt war, in der die Beteiligten auf ihn gewartet hatten, und nochmals etwas trinken durfte, schlug der QO. erneut mit der Faust auf ihn ein und die AI. trat ihm, nachdem er zusammengesackt in einer Ecke hockte, gegen die Schulter. Daraufhin fiel er mit dem Kopf gegen eine Kante des Backofens.
100Aufgrund der körperlichen Angriffe war der HA. benommen, ihm wurde „grau“ vor Augen und er konnte nur noch verschwommen sehen. Er wurde durch den QO. aufgefordert, aufzustehen, damit weiter auf ihn eingeschlagen werden könne. Dies war dem HA. nur noch möglich, indem er sich am Tisch festhielt und sich daran hochzog. Sodann schlugen die Angeklagten O. und G. wuchtig auf ihn ein, hierbei schlugen sie ihm auch ins Gesicht; wiederum konnte nicht festgestellt werden, ob die Schläge mit der Faust oder der flachen Hand erfolgten. Nachdem der HA. sich unter ihren Schlägen zunächst noch auf den Beinen halten konnte, ging er schließlich erneut zu Boden. Dort wirkten der O. und der G. weiter auf den HA., der gekrümmt am Boden lag und sein Gesicht mit Armen und Händen schützte, ein. Ob sie ihm mit der Faust jeweils kräftig gegen den Rumpf schlugen oder mit ihren festen Turnschuhen auf den Rumpf eintraten; vermochte die Kammer nicht festzustellen.
101Die mehrfachen wuchtigen Faustschläge gegen den Kopf und die Tritte bzw. kräftigen Faustschläge gegen den Rumpf des HA. waren jeweils jedenfalls in ihrer Gesamtschau potentiell lebensgefährdend. Dies war allen Angeklagten sowie der AI. und der „RC.“ durchgehend bewusst und sie nahmen es billigend in Kauf.
102Während der O. und der G. auf den HA. einwirkten, machten sich der QO. und der I. sowie die AI. und die „RC.“ zum Gehen bereit. Der QO. rief dem O. und dem G. zu, sie sollten mitkommen. Diese ließen daraufhin von dem HA. ab und begaben sich ebenfalls zur Wohnungstür. Um den Zeugen HA. von einer Strafanzeige abzuhalten, erklärte der Angeklagte QO. beim Hinausgehen dem WQ. gegenüber, dieser solle dem HA. ausrichten, wenn er – der HA. – die Polizei informiere, dann bringe er diesen um. Dabei ging er davon aus, dass HA. die Drohung nur wenig später erfahren und unter dem Eindruck der soeben erlittenen Misshandlungen ernst nehmen und daher aus Angst um sein Leben gegenüber der Polizei schweigen würde. Weitergehende Einschüchterungen hielt der QO. für überflüssig. Sodann verließen die Angeklagten mitsamt der AI. und der „RC.“ die Wohnung.
103Der Angeklagte QO. war bei Begehung der Taten wiederum leicht angetrunken. Auch der I. und der O. waren angetrunken. Der Angeklagte G. war nüchtern.
104Der HA. konnte nicht mehr aufstehen, sondern nur noch unter starken Schmerzen mit Hilfe des Zeugen WQ. ins Wohnzimmer kriechen, der ihm hierbei auch die Drohung des QO. ausrichtete. Er war weiterhin benommen, ihm war schwindelig und er hatte Kopfschmerzen. Es stellte sich leichte Übelkeit ein. Bewusstlos war der HA. nach eigenem Empfinden zu keinem Zeitpunkt. Im Wohnzimmer angekommen, schlief er auf einer Matratze ein. Es wurde von niemandem ein Notruf abgesetzt.
105Am nächsten Morgen betrat die Zeugin NL. WT., eine langjährige Bekannte des QO. und der FR., die Wohnung, um nach dem Rechten zu sehen. Sie fand den HA., der zu diesem Zeitpunkt bereits starke Schwellungen im Gesicht und Hämatome aufwies und nur schlecht sprechen konnte, dort vor und rief einen Rettungswagen. Sie riet dem HA. mit den Worten, er hätte auch tot sein können, die Polizei zu verständigen. Der HA. lehnte mit der Begründung ab, er habe zu große Angst vor dem QO.. Daraufhin rief WT. die Polizei. Bei deren Eintreffen war der HA. bereits ins Evangelische Krankenhaus in Y. verbracht worden. Dort wurden eine Schädel- und Gesichtsprellung mit Monokelhämatom links und supraorbital links (Ausschluss Orbitabodenfraktur), eine Lippenprellung mit Hämatom rechts, eine Prellung der linken Schulter sowie der Hände mit Abschürfungen beidseits, eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen Abdomen und Thorax sowie multiple Abschürfungen diagnostiziert. Die Verletzungen waren nicht konkret lebensgefährlich. Später bildete sich das Monokelhämatom zu einem Brillenhämatom aus. Noch im Krankenhaus kam es zu einer ersten Vernehmung des Zeugen HA. durch die Polizeibeamten NX. und KK.. Hierbei zeigte er sich zwar weiterhin verängstigt. Jedoch sagte er trotz der Drohung des QO. zu den Taten und zur Täterschaft aus und stellte einen Strafantrag.
1064. Nachgeschehen:
107Der HA. verließ auf eigenen Wunsch noch am selben Tag das Krankenhaus und aus Angst vor den Angeklagten auch die Stadt Y..
108Er schämt sich für die Tätowierung, auf die er oft angesprochen wird. Er möchte sie beseitigen lassen. Dies ist zwar mittels einer Lasertherapie prinzipiell möglich. Eine solche Therapie ist aber langwierig – zu veranschlagen sind etwa vier bis acht Sitzungen mit jeweils vierwöchigen Pausen – und schmerzhaft. Das für die Behandlung erforderliche Geld hat der HA. nach eigenen Angaben nicht. Er hat seinen Haarschnitt derart verändert, dass seine Haare nunmehr in die Stirn fallen und die Tätowierung verdecken.
109Aufgrund der Übergriffe am 09.12.2023 hatte er noch zwei Wochen Schmerzen. Im Übrigen sind keine körperlichen Folgen verblieben.
110Die Angeklagten QO., O. und G. haben sich in der Hauptverhandlung bei dem Zeugen HA. entschuldigt. Dieser hat die Entschuldigungen angenommen.
111III.
112Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten QO., soweit ihnen die Kammer zu folgen vermochte; im Übrigen auf den ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
1131.
114Der Angeklagte QO. hat seinen Werdegang und seine persönlichen Verhältnisse so, wie hier festgestellt, bekundet.
115Seine Vorstrafen ergeben sich aus dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 sowie aus den Urteilen des Amtsgerichts Y. vom 00.00.0000, des Amtsgerichts IT. vom 00.00.0000, dem Strafbefehl des Amtsgerichts IT. vom 00.00.0000 und der zugrundeliegenden Anklageschrift vom 00.00.0000.
116Zu seinem Alkoholkonsum nach der Entziehungstherapie im Jahre 2009 befragt gab der Angeklagte lediglich an, nunmehr „in Maßen“ zu trinken. Weitergehende Feststellungen dazu waren der Kammer nicht möglich. Die Mitangeklagten haben entweder geschwiegen (G.) oder sich nur zu ihren eigenen Tatbeiträgen geäußert (I., O.). Auch die Zeugenaussagen waren zum Umfang des Alkoholkonsums des QO. unergiebig. Die am 00.00.0000 und 00.00.0000 erfolgten Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr begründen zwar den Verdacht eines nicht unerheblichen Alkoholkonsums. Sichere Erkenntnisse erlauben sie aber nicht.
1172.
118a)
119Zu den Taten hat sich der Angeklagte QO. in der Hauptverhandlung nur durch eine von ihm bestätigte Erklärung seines Verteidigers eingelassen: Die Vorwürfe gegen ihn seien im Wesentlichen richtig.
120Im Fall 1 treffe es zu, dass er dem HA. das Wort „FUCK“ über die Augenbraue tätowiert habe. Es habe zwar „nicht unbedingt dem Wunsch des HA. entsprochen“, im Gesicht derart tätowiert zu werden, er habe im Nachhinein aber auch keine Einwände mehr gehabt. Eigentlich habe noch das Wort „You“ über die andere Augenbraue tätowiert werden sollen. Er – der QO. – habe dem HA. das Tattoo „verpasst“, weil der HA. ihn zuvor tätowiert habe und dies missglückt sei.
121Im Fall 2 habe er ihn mit der Faust und der flachen Hand geschlagen. Ganz am Anfang habe er ihm eine Backpfeife verpasst. Die AI. habe den HA., entgegen der Anklage, nicht auf seine Anweisung hin getreten; sie habe ein eigenes Motiv gehabt, da der HA. sie bestohlen habe. Jedoch sei er – der Angeklagte – mit ihrem Tun einverstanden gewesen. Zu den Tatbeiträgen der Mitangeklagten wolle er keine Angaben machen. Den Vorwurf, die Körperverletzung mit ihnen gemeinschaftlich verübt zu haben, lasse er allerdings gegen sich gelten. Dem Vorwurf der Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung trete er ebenfalls nicht entgegen.
122Im Fall 3 habe er beim Verlassen der Wohnung lediglich gesagt „Keine Anzeige, sonst knallt´s“. Ohnehin sei er so polizeierfahren, dass es ihn nicht wirklich bekümmert habe, ob der HA. Anzeige erstatten würde.
123Zur Vorgeschichte und zu seiner Alkoholisierung bei Begehung der Taten hat sich der Angeklagte QO. wiederum in eigenen Worten geäußert: Er habe dem HA. erlaubt, während seiner Abwesenheit seine Wohnung zu nutzen. Er sei aber nicht damit einverstanden gewesen, dass da „alles auseinandergenommen“ werde. Seine Sachen seien vom HA. „bepisst“ worden. In diesem Zustand habe er seine Wohnung nach der Haftentlassung vorgefunden. An den Tattagen habe er Whisky-Cola und Bier getrunken. Er sei lediglich „angeheitert“ gewesen; Angaben zu Trinkmengen könne er nicht mehr machen.
124b)
125Die Kammer ist von der Richtigkeit der Feststellungen im Fall 1 überzeugt. Das Geständnis des Angeklagten QO. wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt.
126aa)
127Dass der Angeklagte QO. dem HA. das Wort „FUCK“ über die rechte Augenbraue tätowiert hat, entspricht seiner eigenen geständigen Einlassung sowie den Aussagen der Zeugen HA. und WQ..
128Von dem Vorgang des Tätowierens hat sich die Kammer zudem durch Inaugenscheinnahme der Videos SY. und ZZ. ein eigenes Bild verschafft. Die Videos belegen insbesondere die Täterschaft des Angeklagten QO., der hier als derjenige zu erkennen ist, der die Tätowierung an dem HA. vornimmt. Daneben geben die Videos Aufschluss über die hygienischen Bedingungen, unter denen die Tätowierung erfolgte. So zeigt das Bildmaterial, dass der QO. nur an der rechten Hand, mit der er die Nadel führt, einen Einmalhandschuh trägt, während die linke Hand bloß bleibt. Zu sehen ist darüber hinaus, dass der HA. eine Haushaltspapierrolle in den Händen hält, von der er dem QO. einzelne Blätter anreicht, mit denen dieser die überschüssige Farbe auf seiner Stirn abwischt, sowie dass der QO. mit der linken Hand, an der er weiterhin keinen Einmalhandschuh trägt, zeitweise die Haut des HA. an der Stirn spannt, um besser tätowieren zu können.
129Den ebenfalls in Augenschein genommenen Videodateien DI. und FC. hat die Kammer den Versuch des QO., die Zahlen auf seinen Fingern umzutätowieren, sowie seine Verärgerung über den Zahlendreher, der dem HA. bei der Vornahme der Tätowierung des Motivs „1312“ unterlaufen war, entnommen.
130Sämtliche Videos hatte der Zeuge WQ. laut eigenen Angaben mit dem Handy des QO. gefertigt. Das Mobiltelefon wurde i. R. der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten QO. sichergestellt und sodann durch die IT-Abteilung des Polizeipräsidiums J. ausgewertet. I. R. der Auswertung wurden die Videos gesichert.
131Hierzu passen die Einlassungen der Mitangeklagten I. und O.. Allerdings sind ihre Angaben wenig ergiebig. Die Angeklagten I. und O. haben sich zu der Tat, ebenso wie der Angeklagte QO., nur durch von ihnen bestätigte Erklärungen ihrer Verteidiger geäußert. Dabei haben sie sich im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre Anwesenheit bei der Tat einzuräumen; Einzelheiten haben sie nicht geschildert.
132bb)
133Dass der HA. mit dem Tätowieren des Wortes „FUCK“ über seiner rechten Augenbraue nicht einverstanden war, ergibt sich ebenfalls bereits aus der Einlassung des Angeklagten QO., der insofern angegeben hat, die Tätowierung habe „nicht unbedingt dem Wunsch des HA. entsprochen“. Daraus folgt nach Überzeugung der Kammer zugleich, dass sich der QO. der fehlenden Einwilligung bewusst war.
134Die Einlassung des QO. wird gestützt durch die Aussage des Geschädigten selbst, der der Kammer geschildert hat, dass er mit der Tätowierung des Wortes „FUCK“ über der Augenbraue nicht einverstanden gewesen sei, dies aber aus Angst vor dem QO. und den Angeklagten I. und O. habe über sich ergehen lassen.
135Diese Aussage des Zeugen HA. ist glaubhaft.
136Zwar unterscheidet sich seine Aussage in der Hauptverhandlung von den Angaben, die der Zeuge HA. im Ermittlungsverfahren gemacht hat. Dort hatte er bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung durch KHK MP. davon gesprochen, die Tätowierung sei ihm unter Anwendung von Gewalt beigebracht worden: Man habe ihn zu Boden gebracht. Der Angeklagte QO. habe rittlings auf ihm gesessen, mit den Knien habe er seine Arme fixiert. Der Angeklagte I. habe seinen Kopf festgehalten, zwei Maskierte hätten seine Beine fixiert. Er selbst sei daher völlig wehrlos gewesen. Dann habe der QO. ihn tätowiert. Dass er das Wort „FUCK“ gestochen habe, habe er – der Zeuge – erst im Nachhinein erfahren; vorher sei davon keine Rede gewesen. Ähnlich hatte sich der Zeuge HA. bereits bei seiner ersten Vernehmung durch die Polizeibeamten NX. und KK. geäußert. In diesen Angaben sieht die Kammer bewusste – möglicherweise aus Scham bzw. zur Verdeutlichung der eigenen Opferrolle erfolgte – Falschaussagen.
137Die Falschaussagen im Ermittlungsverfahren stellen die Zuverlässigkeit der Aussage, die der Zeuge HA. vor der Kammer gemacht hat, jedoch nicht infrage.
138Überschießende Belastungstendenzen waren bei dem Zeugen HA. zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht auszumachen: Vielmehr schilderte er vor der Kammer etwa, dass er nach dem Vorzeichnen der Buchstaben dem QO. gegenüber signalisiert habe, das sei „okay“ so, und nach der Tätowierung wiederholt habe, das sehe „okay“ bzw. sogar „gut“ aus. Hierbei handelt es sich um den Angeklagten QO. entlastende Umstände, die bei einer bewussten Falschaussage kaum zu erwarten gewesen wären. Dasselbe gilt für die Angabe des HA., nach der er sich mit dem Wort „FUCK“ an anderer Körperstelle bzw. mit einem anderen Motiv über der Augenbraue als „Vergeltung“ für den Zahlendreher hätte arrangieren können. Auch dieser Umstand lässt die Tat in einem milderen Licht erscheinen. Er spricht daher ebenfalls für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen, zumal er im Unterschied zu den anderen Punkten eine innere Tatsache betrifft, bei der dem HA. eine Mehrbelastung des Angeklagten QO. insofern gefahrlos möglich gewesen wäre, als man ihm eine Falschaussage hier kaum hätte nachweisen können. Zudem räumte der Zeuge HA. eigenes Fehlverhalten, nämlich den Diebstahl aus der Wohnung des QO. und die fehlerhafte Tätowierung der Zahlenfolge „1312“ freimütig ein.
139Darüber hinaus werden die Angaben des HA. in der Hauptverhandlung durch andere Beweismittel gestützt.
140Der Zeuge WQ., der Augenzeuge der Tat war, hat bekundet, er habe bei der Tätowierung nicht das Gefühl gehabt, dass der HA. damit einverstanden gewesen sei. Der Angeklagte QO. habe diesen (wie auch ihn selbst) zuvor geohrfeigt. Der HA. habe bei der Tätowierung durchweg ängstlich gewirkt, teilweise hätten seine Hände gezittert. Überhaupt habe der HA., obwohl er sich zahlreiche Tattoos an anderen Körperstellen habe stechen lassen, einer Tätowierung im Gesicht immer ablehnend gegenübergestanden. Letzteres hat auch die Zeugin YG. bestätigt.
141Soweit der Zeuge HA. ausgesagt hat, er habe schon vor der Tat Angst vor dem Angeklagten QO. gehabt und sich daher auch früher nicht gegen ihn gewehrt, steht auch das in Einklang mit den Bekundungen der Zeugen WQ. und YG.. Beide haben davon berichtet, dass die AI. dem HA. mit Billigung des QO., der sie ermuntert habe, den HA. willkürlich zu misshandeln, mehrfach anlasslos in den Genitalbereich getreten und ihn angespuckt habe. Der HA. habe aus Angst vor dem QO. nicht gewagt, sich dagegen zu wehren. Beide Zeugen haben auch von einem Zusammentreffen auf einem Hinterhof berichtet, bei dem der QO. dem HA. Schlamm ins Gesicht gerieben habe. Auch hier habe der HA. sich weder verbal noch körperlich gewehrt. Sie selbst hätten sich ebenfalls vor dem QO. gefürchtet. Die Zeugin YG. hat zudem ausgesagt, die Angst des HA. vor dem Angeklagten sei so groß gewesen, dass er sie im Zusammenhang mit dem Verdacht, er habe das Portemonnaie des QQ. gestohlen, heimlich gebeten habe, die Polizei zu rufen, wenn er sich innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht bei ihr melden sollte.
142Nicht unberücksichtigt bleiben kann schließlich, dass der Angeklagte QO. selbst eingeräumt hat, die Tätowierung des Wortes „FUCK“ auf der Stirn habe „nicht unbedingt dem Wunsch des HA. entsprochen“. Danach steht im vorliegenden Fall nicht etwa Aussage gegen Aussage. Vielmehr verhält es sich so, dass die Bekundung des Zeugen HA., er sei mit der Tätowierung des Wortes „FUCK“ über der Augenbraue nicht einverstanden gewesen und habe dies nur aus Angst vor dem QO. und den Angeklagten I. und O. über sich ergehen lassen, die Einlassung des Angeklagten QO. lediglich bestätigt bzw. ergänzt. An die Qualität der Aussage des HA. sind deshalb nicht dieselben Anforderungen wie bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation oder einer anderen schwierigen Beweislage zu stellen.
143Vor diesem Hintergrund spricht auch der Umstand, dass der HA. sich die Tätowierung bislang nicht hat entfernen lassen oder jedenfalls eine Lasertherapie begonnen hat, nicht etwa dafür, dass er damals mit dem Tätowieren einverstanden war. Der HA. hat i. R. der Hauptverhandlung geschildert, dass er sich für das Tattoo schäme und dass er es nicht mehr haben wolle, sich eine Entfernung aber finanziell nicht leisten könne und deshalb zunächst versuche, das Tattoo mit seinen Haaren zu verdecken. Dies glaubt ihm die Kammer. Dass die Entfernung evtl. sogar eine Leistung der Krankenkasse wäre, steht dem nicht entgegen, da nicht sicher ist, ob der auch in den Bereichen Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten unter Betreuung stehende HA. von seinem Betreuer überhaupt darauf hingewiesen wurde.
144cc)
145Der Einsatz der Tätowiernadel durch den Angeklagten QO. war in mehrfacher Hinsicht geeignet, den Zeugen HA. erheblich zu verletzen.
146Beim Tätowieren befindet sich die Tätowiernadel permanent in schnellen Auf- und Abbewegungen, die kleine Löcher in der Haut erzeugen. Dabei wird die Nadel in der Regel bis zu zwei Millimeter tief in die Haut eingestochen, damit die Tinte in die richtige Hautschicht gelangt. Die Tätowierung des „FUCK“ in der hier gegebenen Größe führte daher in jedem Fall zu Hautverletzungen nicht ganz unerheblichen Ausmaßes. Hautverletzungen wiederum stellen Eintrittspforten für Krankheitserreger dar, weshalb eine Tätowierung stets – d. h. auch bei Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen – mit einer erhöhten Infektionsgefahr einhergeht. Das gilt hier in besonderem Maße. So trug der Angeklagte QO. nur an der rechten Hand, mit der er die Nadel führte, einen Einmalhandschuh, während die linke Hand, mit der er zeitweise die Haut des HA. an der Stirn spannte, um besser tätowieren zu können, bloß blieb. Zudem wischte der Angeklagte von der Stirn des HA. überschüssige Farbe mit Blättern einer Haushaltsrolle ab, von der ihm der HA. einzelne Blätter anreichte. Insbesondere die Arbeit mit der bloßen Hand erhöhte die mit einer Tätowierung ohnehin verbundene Infektionsgefahr nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen OC. WF. VF. deutlich: Auf der Haut lebten viele Krankheitserreger, das gelte auch für die Hände des Tätowierers. Deshalb sei die Handhygiene von großer Bedeutung und das Tragen von Einmalhandschuhen an beiden Händen zu fordern. Dieser überzeugenden Einschätzung, die – wie ebenso wie im Fall 2 – den Ausführungen der zunächst in der Hauptverhandlung tätigen, aber dem Verdacht der Befangenheit ausgesetzten rechtsmedizinischen Sachverständigen OC. WN. XJ. entspricht, schließt sich die Kammer an (s. auch § 2 Abs. 1 HygieneVO NW vom 09.01.2003 für berufs- oder gewerbsmäßiges Tätowieren).
147Zudem bestand unter den gegebenen Umständen die Gefahr eines „Abrutschens“ der Tätowiernadel. Der Angeklagte QO. war kein gelernter Tätowierer. Zudem stand er unter dem Einfluss von Alkohol, wenngleich er nur leicht angetrunken war. Dies beeinträchtigte seine Feinmotorik und begünstigte eine Unachtsamkeit. Hinzu kommt, dass der HA. das Tätowieren nur aus Angst duldete, weshalb mit – ggf. unwillkürlichen – Abwehrreaktionen zu rechnen war. Ein „Abrutschen“ der Nadel barg das Risiko erheblicher Verletzungen, zumal die Tätowierung über der Augenbraue erfolgte und daher bei einem „Abrutschen“ Stich- oder Schnittverletzungen des Auges drohten.
148dd)
149Diese Umstände waren dem Angeklagten QO. bewusst. So gehört es zum Alltagswissen, dass bei Hautverletzungen eine erhöhte Infektionsgefahr besteht und deshalb beim Tätowieren die Handhygiene von großer Bedeutung ist. Dass dies auch dem QO. bewusst war, zeigt das Tragen eines Einmalhandschuhs an der rechten Hand. Ähnliches gilt für die Gefahr eines „Abrutschens“ der Tätowiernadel. Dass Alkohol die Aufmerksamkeit und die Feinmotorik beeinträchtigt, ist allgemein bekannt. Nichts anderes gilt für das Risiko – ggf. unwillkürlicher – Abwehrreaktionen des Opfers bei Gewalthandlungen sowie für die Gefahr von Augenverletzungen beim Hantieren mit einer Nadel o. Ä. in Augennähe. Für die Annahme, diese Tatsachen seien dem QO. ausnahmsweise nicht bewusst gewesen, spricht nichts. Die Kammer ist nach den Umständen davon überzeugt, dass er sie auch in Kauf nahm.
150c)
151Auch von der Richtigkeit der Feststellungen im Fall 2 ist die Kammer überzeugt. Das Geständnis des Angeklagten QO. wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt. So hat der Angeklagte I. seinen Tatbeitrag durch eine von ihm bestätigte Erklärung seines Verteidigers eingeräumt.
152(a)
153Dies gilt insbesondere für die Faustschläge und Tritte gegen den HA..
154(aa)
155Dass der QO. den HA. mit der Faust geschlagen hat, hat er selbst eingeräumt. Seine geständige Einlassung wird insofern gestützt durch die Aussagen der Zeugen HA. und WQ., die glaubhaft und übereinstimmend – und insofern über die geständige Einlassung des QO. hinaus, der lediglich pauschal von Faustschlägen sprach – auch Faustschläge gegen den Kopf geschildert haben. Dies glaubt ihnen die Kammer. Insbesondere haben sie plastisch beschrieben, wie der HA. nach den ersten Faustschlägen des QO. bereits aus Mund und Nase blutete – damit wäre nach Einschätzung der Kammer bei Schlägen mit der flachen Hand nicht zurechnen – und der QO. ihn deshalb warnte, seine Schuhe nicht zu „besudeln“.
156Faustschläge des QO. in das Gesicht des HA. zu Beginn des Geschehens hat ebenfalls die EY. i. R. ihrer polizeilichen Vernehmung am 15.12.2023 berichtet. Die Kammer hat sich von der Aussage durch den Zeugen KHK MP., den damaligen Vernehmungsbeamten, unterrichten lassen. Des geringeren Beweiswerts gegenüber einer eigenen Vernehmung der Zeugin i. R. der Hauptverhandlung ist sich die Kammer bewusst; ebenso des Umstands, dass die – damals nur zum Fall 1 vernommene – Zeugin bei der ersten polizeilichen Vernehmung wahrheitswidrig bestritten hatte, den HA. persönlich zu kennen. Die Kammer führt die damalige Falschaussage auf Angst vor Repressalien durch die Angeklagten zurück.
157Dass es überhaupt Faustschläge in das Gesicht des HA. gab, wird darüber hinaus durch die Einschätzung der Sachverständigen OC. VF. gestützt, nach der das Verletzungsbild – insbesondere die Hämatome und Hautabschürfungen – plausibel mit wuchtigen Faustschlägen gegen das Gesicht in Einklang zu bringen sind.
158(bb)
159Ebenfalls übereinstimmend haben die Zeugen HA. und WQ. die Tritte der AI. in den Genitalbereich des HA. und gegen seine Schulter geschildert. Auch dies glaubt ihnen die Kammer. Tritte in den Genitalbereich hat auch die EY. i. R. ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet. Dass dies der AI. als Verhaltensweise nicht fremd war, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass Ähnliches bei den Putzaktionen vorgekommen ist. Davon wiederum ist die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin YG., die insofern mit den Schilderungen der Zeugen HA. und WQ. übereinstimmt, überzeugt.
160(cc)
161Davon, dass der HA. zum Ende des Geschehens von den Angeklagten O. und G. angegangen wurde, ist die Kammer vor allem aufgrund der Aussagen der Zeugen WQ. und HA. sowie der Aussage der EY. i. R. ihrer polizeilichen Vernehmung überzeugt. Hierzu passt die Einlassung des Angeklagten O., der sich im Gegensatz zu dem Angeklagten G. zur Sache geäußert und seinen Tatbeitrag durch von ihm bestätigte Erklärung seines Verteidigers eingeräumt hat, ohne dabei Einzelheiten zu schildern.
162Sowohl der WQ. als auch der HA. haben berichtet, dass der O. und der G. als Letzte den HA. körperlich angegangen sind. Dies entspricht jedenfalls für den O. auch der Schilderung der EY. i. R. ihrer polizeilichen Vernehmung.
163Unterschiedlich haben die Zeugen lediglich die Art des Angriffs wiedergegeben. So gab der HA. i. R. seiner ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung an, er sei zunächst durch den O. und den G. geschlagen worden, als er noch gestanden habe. Als er daraufhin zu Boden gegangen sei, hätten sie weiter mit Fäusten auf seinen Rumpf eingeschlagen; der O. habe ihn etwa viermal mit der Faust und der G. etwa sechsmal mit der Faust getroffen. Während er bei der ersten Vernehmung zudem Tritte durch den O. geschildert hat, war er sich bei seinem zweiten Vernehmungstermin diesbezüglich nicht mehr sicher. Der Zeuge WQ. hat i. R. der Hauptverhandlung hingegen ausgesagt, der O. und der G. hätten auf den am Boden liegenden HA. eingetreten.
164Die Kammer hält die Aussagen der Zeugen HA. und WQ. auch insofern für glaubhaft und verlässlich, als sie den Zeitpunkt der Angriffe durch den O. und den G. am Ende des Geschehens verorten. Auch in Bezug auf die Intensität der Angriffe folgt sie den Angaben der Zeugen. Sie haben das Geschehen insoweit plausibel, lebensnah und in den Kernpunkten übereinstimmend geschildert. Bez. der unterschiedlichen Schilderung der Art der Angriffe auf den am Boden liegenden HA. – wuchtige Schläge oder Tritte – hält die Kammer es für möglich, dass der HA. etwaige Tritte als Faustschläge fehlinterpretiert hat, da er zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben bereits benommen, durch Hände und Arme vor dem Gesicht in seiner Sicht behindert war und die Angeklagten auch von hinten auf ihn einwirkten. Der WQ. hat i. R. der Hauptverhandlung mehrfach, auch nach Pausen, die Tritte plastisch beschrieben und auf offene Nachfragen hin jeweils als sicher bestätigt. Sicher überzeugt ist die Kammer davon aber nicht; sie nimmt daher entweder Tritte oder kräftige Schläge an. Dass es überhaupt zu einer derart massiven Einwirkung auf den Rumpf des HA. kam, entspricht der Einschätzung der Sachverständigen OC. VF., nach der das Verletzungsbild mit den Hämatomen und Hautabschürfungen plausibel mit wuchtigen Faustschlägen und/oder Tritten gegen Rumpf in Einklang stehen.
165(b)
166Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der QO. auf den HA. uriniert hat.
167Das – von dem Angeklagten weder eingeräumte noch bestrittene – Anurinieren hat der Zeuge WQ. konstant sowohl in seiner polizeilichen Vernehmung als auch i. R. der Hauptverhandlung berichtet. Auch der HA. hat dies in seiner Vernehmung vor der Kammer ausdrücklich bejaht. Im Ermittlungsverfahren hatte er dagegen behauptet, er sei sich nicht sicher, ob der QO. auf ihn uriniert habe; seine Hose sei allerdings nass gewesen. Die Kammer geht davon aus, dass der HA. damals aus Scham nur vage ausgesagt hat. Das Anurinieren wurde zudem auch durch CE. EY. i. R. ihrer polizeilichen Vernehmung geschildert. Diese Darstellungen werden bestätigt durch die Aussage der Polizeibeamtin NX., die am 09.12.2023 die Wohnung aufsuchte. Sie hatte den Uringeruch in der Küche noch gut in Erinnerung. Zudem seien Papiertücher in der Küche augenscheinlich nicht nur mit Blut, sondern auch mit Urin getränkt gewesen.
168(c)
169Die Misshandlungen des HA. waren nach den Umständen des Einzelfalles generell geeignet, sein Leben zu gefährden. Die Kammer folgt dabei der Einschätzung der Sachverständigen OC. VF..
170Dies gilt zum einen für die wuchtigen Schläge, die mit der Faust gegen den Kopf des HA. geführt wurden. Diese waren jedenfalls in der Zusammenschau potentiell lebensgefährdend.
171Laut der rechtsmedizinischen Sachverständigen ist diese stumpfe Gewalteinwirkung geeignet, knöcherne Verletzungen herbeizuführen – etwa einen Schädelbruch, der insbesondere im Schläfenbereich leicht hervorgerufen waren kann –, die wiederum lebensgefährdende Blutungen im Schädelinneren hervorrufen könnten. Zum anderen kann nach ihren Ausführungen eine – durch eine unphysiologische Drehung (Rotation) verursachte – Rotationsverletzung entstehen, die ihrerseits zu einer sog. Scherverletzung führen kann. Scherverletzungen könnten mit Einblutungen in das Schädelinnere und/oder einer Gehirnschwellung, die die Gefahr einer Einklemmung des Gehirns an der knöchernen Schädeldecke mit Quetschung von Hirngewebe oder des Hirnstamms, in dem sich etwa das Atemzentrum befindet, einhergehen. Die Gefahr einer Druckerhöhung im Schädelinneren, bei der Hirngewebe eingeklemmt werden könne, bestehe auch noch eine gewisse Zeit im Nachgang der eigentlichen physischen Einwirkung.
172Auch kann diese stumpfe Gewalteinwirkung, etwa bei einem Nasenbeinbruch, der Sachverständigen zufolge Blutungen im Nasen-Rachenraum verursachen. Hier bestehe die Gefahr, dass im Fall der Bewusstlosigkeit Blut eingeatmet und dadurch die Lungenfunktion eingeschränkt werde. Die Gefahr einer Bewusstlosigkeit bestehe bei derartiger mehrfacher stumpfer Gewalteinwirkung auf den Kopf.
173Zum anderen war auch die stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Rumpf des Zeugen HA. jedenfalls in der Gesamtschau potentiell lebensgefährlich.
174Bei stumpfer Gewalteinwirkung auf den Rumpf besteht laut der Sachverständigen insbesondere die Gefahr eines Rippenbruchs. Dabei sei es letztlich gleichgültig, ob die Gewalt durch wuchtige Faustschläge oder Tritte verübt werde. Ein Rippenbruch könne wiederum zu einer Durchspießung der Lunge und zum Eintritt von Luft in den Pleuraspalt führen (Pneumathorax bzw. „Luftbrust“); in einem solchen Fall werde die Lunge zusammengedrückt und erst ein Lungenflügel und ggf. nach kurzer Zeit auch der zweite in seiner Funktion drastisch eingeschränkt (Spannungspneumathorax). Unter Umständen könne eine stumpfe Gewalt gegen den Rumpf auch die Herzfunktion beeinträchtigen. So könne es bei einer direkten Prellung des Brustkorbes zu lebensbedrohlichen Herzrhythmusstörungen kommen. Schließlich bestehe die Gefahr innerer, lebensgefährdender Blutungen, etwa im Falle einer Durchspießung von Gefäßen bei einem Rippenbruch (sog. „Blutbrust“).
175Die Kammer folgt der Einschätzung der Sachverständigen OC. VF.. An ihrer Sachkunde bestehen keine Zweifel. Sie ist Fachärztin für Rechtsmedizin am EA.. Das Gutachten ist auch für den Laien transparent und nachvollziehbar.
176(d)
177Dass den Angeklagten die potentielle Lebensgefährlichkeit der Vorgehensweise bewusst war und sie diese jedenfalls billigend in Kauf nahmen, folgert die Kammer aus den äußeren Umständen. Indizwirkung für einen derartigen Vorsatz sowohl im Hinblick auf das kognitive als auch das voluntative Element entfalten vorliegend die objektiv besonders gefährlichen Gewalthandlungen der wuchtigen Faustschläge gegen den Kopf und der kräftigen Faustschläge bzw. Tritte gegen Rumpf. Die Kammer geht insofern davon aus, dass derjenige Täter, der gegen sein Opfer solche gefährlichen Gewalthandlungen ausführt, in aller Regel auch erkennt, dass sein Tun das Leben des Geschädigten potentiell gefährden kann, und dies, da er von seinem Vorhaben trotz der Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Handelns keinen Abstand nimmt, auch zumindest billigend in Kauf nimmt. Dies gilt auch, wenn die Angriffe von Mittätern i. R. des gemeinsamen Tatplanes verübt werden. Dass wuchtige Faustschläge gegen Schädel und Rumpf bzw. Tritte gegen den Rumpf potentiell lebensgefährlich sind, ist in allgemeiner Form grundsätzlich jedem bekannt und bedarf keines medizinischen Fachwissens. Für die Annahme, das sei den Angeklagten bei Begehung der Tat ausnahmsweise nicht bewusst gewesen, spricht nichts. Bei dem Angeklagten QO. kommt hinzu, dass er dem Vorwurf einer das Leben gefährdenden Behandlung ausdrücklich nicht entgegengetreten ist. Die Kammer sieht darin das Geständnis des entsprechenden Vorsatzes: Auch nach seiner Vorstellung waren die Misshandlungen demnach auf eine Lebensgefährdung des HA. „angelegt“.
178(e)
179Die Kammer ist darüber hinaus der Überzeugung, dass die Angeklagten, die AI. und die „RC.“ gemäß einem gemeinsamen Tatplan handelten. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als sie gemeinsam mit dem HA. in der Küche standen, war ihnen nach dem Dafürhalten der Kammer bewusst, dass der HA. nun von ihnen gemeinsam zusammengeschlagen werden würde, auch wenn dies nicht expressis verbis so ausgesprochen wurde. Dafür gab es für alle Beteiligten deutliche Hinweise: So hatte der QO. die Wohnungstür verschlossen und den Schlüssel eingesteckt, hatte zunächst alle in die Küche kommen lassen und die EY. wieder hinausausgeschickt. Sodann hatte er angesetzt, dem HA., mit der Ankündigung, sollte dieser zucken, dann gebe es zehn Schläge „extra“, mit der flachen Hand ins Gesicht zu schlagen. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die ausgelassene Stimmung in der Küche, die der WQ. trotz der damit verbundenen Selbstbelastung (auch er selbst habe gelacht, wenn auch nicht über den HA.) geschildert hat, auf einer gewissen Vorfreude der Beteiligten beruhte, den HA. unter der „Regie“ des QO. zu ihrer eigenen Unterhaltung durch Schläge und Tritte zu misshandeln.
180Auch die jeweils sodann von jedem Einzelnen verübten körperlichen Angriffe auf den HA. an sich bedeuten eine Billigung der vorherigen Angriffe und indizieren den dahingehenden von Anfang an bestehenden gemeinsamen Tatplan.
181d)
182Darüber hinaus ist die Kammer davon überzeugt, dass der QO. dem WQ. beim Hinausgehen gegenüber erklärt hat, dieser solle dem HA. ausrichten, wenn er – der HA. – die Polizei informiere, dann bringe er ihn um (Fall 3). Dies hat der Zeuge WQ. bereits im Ermittlungsverfahren bei seinen Vernehmungen durch durch die Polizeibeamten NX. und KK. sowie durch die Kriminalbeamtin GW. geschildert, worüber sich die Kammer durch die Aussagen der Zeuginnen NX. und GW. Gewissheit verschafft hat. Auch in der Hauptverhandlung hat er diese Schilderung wiederholt. Der Zeuge HA. hat i. R. seiner hiesigen Vernehmung geschildert, der WQ. habe ihm dies auch so ausgerichtet. Dazu passt, dass er nach der Aussage der Zeugin NX. schon bei seiner ersten Vernehmung über die Drohung des QO. berichtet hat, dieser habe gesagt, im Fall der Anzeige schlage er ihn tot. Die Einlassung des Angeklagten QO., er habe lediglich gesagt „Keine Anzeige, sonst knallt´s“, und ohnehin sei er so polizeierfahren, dass es ihn nicht wirklich bekümmert habe, ob der HA. Anzeige erstatten würde, nimmt ihm die Kammer nicht ab. Die Einlassung ist widersprüchlich. Die behauptete Gleichgültigkeit gegenüber einer Strafanzeige lässt sich kaum mit dem Wortlaut des „Keine Anzeige, sonst knallt´s“ vereinbaren; die Formulierung „Keine Anzeige“ spricht im Gegenteil dafür, dass es ihm darum ging, den HA. von einer Anzeige abzuhalten. Zudem leuchtet nicht ein, aus welchem Grund es den Angeklagten nicht bekümmert haben sollte, ob der HA. Anzeige erstatten würde. Die Taten fallen in die Zeit zwischen dem Erlass des Urteils des Amtsgerichts Y. vom 00.00.0000, durch das der QO. zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, und dessen Rechtskraft, die am 12.12.2023 eintrat. Sie standen Taten in der Bewährungszeit gleich (§ 56f Abs. 1 S. 2 StGB) und konnten deshalb zu einem Widerruf der Strafaussetzung führen. Dem Angeklagten war nach Überzeugung der Kammer auch bewusst, dass es sich bei den hiesigen Taten nicht um Bagatelltaten handelte, sondern um solche, die sowohl die Aussetzung zur Bewährung gefährdeten als auch für sich gesehen empfindliche Freiheitsstrafen mit sich bringen konnten. Dass ihm die Verbüßung von Freiheitsstrafen gleichgültig ist, behauptet er selbst nicht.
183IV.
184Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte QO. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung strafbar gemacht, die Angeklagten I., O. und G. sind der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
1851.
186a)
187Die Tätowierung des HA. mit dem Wort „FUCK“ (Fall 1) erfüllt den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
188Bei der Tätowiernadel handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dass eine Injektionsnadel, die in die Haut eingeführt wird, ein gefährliches Werkzeug darstellt, ist anerkannt (vgl. BGH, NStZ 1987, 174; NStZ-RR 2021, 109). Für die Tätowiernadel kann hier nichts anderes gelten. Insbesondere war sie nach den Umständen des Falles aus den oben unter III. 2. b) cc) angeführten Gründen – Größe und Lage der Tätowierung, erhöhte Infektionsgefahr, Gefahr des „Abrutschens“ – geeignet, dem HA. eine erhebliche Körperverletzung zuzufügen.
189b)
190Der HA. hat nicht wirksam in die Körperverletzung in Form der Tätowierung eingewilligt (§ 228 StGB). Eine erklärte zustimmende Haltung des HA. basierte, wie der Angeklagte QO. wusste, allein auf der Angst vor dem QO. und den Mitangeklagten I. und O.; dies macht die Einwilligung unwirksam. Dass er sich mit einer Tätowierung des Wortes „FUCK“ an anderer Körperstelle bzw. mit einer Tätowierung eines anderen Motivs über der Augenbraue unter ansonsten unveränderten Umständen – ungelernter, angetrunkener Tätowierer, Verstoß gegen hygienische Anforderungen – einverstanden erklärt hätte, ist lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
191c)
192Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gem. § 226 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. StGB ist entgegen der Anklage nicht erfüllt. Der HA. ist durch die Tätowierung über seiner Augenbraue nicht i. S. d. Norm erheblich entstellt.
193Eine erhebliche Entstellung i. S. d. Vorschrift setzt voraus, dass die Beeinträchtigung den übrigen in § 226 Abs. 1 StGB genannten Fällen – Verlust des Sehvermögens auf mindestens einem Auge, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit, Verlust oder Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körpergliedes, Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung – in ihren Auswirkungen auf die betroffene Person vergleichbar ist. Das Maß der Beeinträchtigung muss der in ihrem Gewicht geringsten der übrigen in § 226 Abs. 1 StGB genannten Folgen zumindest in etwa gleichkommen (vgl. BGH, NStZ-RR 2013, 343 [Ls.]). Das ist grundsätzlich nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen; das subjektive Empfinden der betroffenen Person ist nur in diesem Rahmen zu berücksichtigen.
194Gemessen an diesem Maßstab liegt eine erhebliche Beeinträchtigung nicht vor. Zwar ist eine Tätowierung im Gesicht besonders präsent. Die Position der Tätowierung auf der Stirn ermöglicht es aber, sie durch die Haare jedenfalls teilweise zu verdecken. Von dieser Möglichkeit hat der HA. auch Gebrauch gemacht. Zwar ist schwarze Farbe auf heller Haut besonders auffällig; hier ist aber zu berücksichtigen, dass sie mit einer Strichstärke von 1-2 mm nicht besonders intensiv eingebracht wurde. Auch die Gesamtgröße der Tätowierung ist mit etwa 1,5 x 4,5 cm nicht übermäßig gravierend.
195Die Kammer verkennt dabei nicht, dass nicht nur – wie etwa bei einer Narbe – Lage, Verlauf und Intensität der Tätowierung in den Blick genommen werden muss, sondern auch der Aussagegehalt der Tätowierung. Sie geht dabei davon aus, dass der Leidensdruck des Geschädigten durch das im Allgemeinen als anstößig geltende Wort „FUCK“ erhöht ist. Dies rechtfertigt aber auch in der Gesamtschau mit den sonstigen Merkmalen nicht die Annahme einer Beeinträchtigung, die der in ihrem Gewicht geringsten der übrigen in § 226 Abs. 1 StGB genannten Folgen zumindest in etwa gleichkommt.
196Danach ist die Tätowierung zwar möglicherweise eine Entstellung. Diese ist aber jedenfalls nur in dem Sinne erheblich, dass sie deutlich sichtbar ist und das ästhetische Empfinden des Betrachters stört. Das reicht nicht aus.
1972.
198a)
199Die Tat im Fall 2 erfüllt ebenfalls den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung. Sie wurde sowohl mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich als auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung verübt (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB).
200b)
201Jeder Angeklagte muss sich die Tatbeiträge seiner Mitangeklagten sowie der AI. und der „RC.“ gem. § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen, da sie i. R. ihres gemeinsamen Tatplanes mittäterschaftlich verübt wurden. Dass der QO. den Ablauf des Geschehens weitgehend steuerte, spricht nicht gegen eine Mittäterschaft der Mitangeklagten sowie der AI. und der „RC.“, da sie ausreichend Freiräume hatten, ihre jeweiligen Gewalthandlungen auszuführen. Auch der Umstand, dass die AI. bei Begehung der Tat noch strafunmündig war, ändert an ihrer Mittäterschaft nichts, § 29 StGB.
202c)
203Die Verletzungen, die sich der HA. beim Fallen gegen die Backofenkante zugezogen hat, müssen sich alle Angeklagten zurechnen lassen. Dabei handelt es sich nicht um eine erhebliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf oder Tatablauf.
204d)
205Bei dem Gesamtgeschehen handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Körperverletzungshandlung. Dass der HA. zwischenzeitlich zum Duschen gegangen ist, bewirkt keine Zäsur, da sich alle darüber im Klaren waren, dass die tätlichen Angriffe wenige Minuten später an der gleichen Örtlichkeit fortgesetzt werden.
2063.
207Die Erklärung des Angeklagten QO. gegenüber dem Zeugen WQ., er solle dem Zeugen HA. ausrichten, wenn er – HA. – die Polizei informiere, dann bringe er diesen um (Fall 3), erfüllt den Tatbestand der versuchten Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 3, 22, 23 StGB). Die Ankündigung eines Totschlags ist Drohung mit einem empfindlichen Übel. Sie sollte den HA. von einer Strafanzeige abhalten. Das ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).
208Der Angeklagte hat zur Tat unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB). Dass HA. nach seiner Vorstellung von der Drohung erst durch den Zeugen WQ. erfahren sollte, ist unerheblich. Der Angeklagte hatte seine Einwirkung auf den WQ. abgeschlossen. Dieser richtete die Drohung dem Zeugen HA. nur wenig später aus; was vom Vorsatz des Angeklagten auch in zeitlicher Hinsicht umfasst war. Damit war die Schwelle zum „jetzt geht es los“ bereits überschritten.
209Der Angeklagte QO. ist von dem Versuch nicht strafbefreiend zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 StGB). Da er weitergehende Einschüchterungen für überflüssig hielt, war der Versuch beendet. Ein Rücktritt war somit nur durch eine Verhinderung des Taterfolgs (§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB Alt. 2) oder durch ein entsprechendes freiwilliges und ernsthaftes Bemühen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB) möglich. Weder die eine noch die andere Voraussetzung trifft hier zu.
210Zudem ist die Tat als Bedrohung des Zeugen HA. mit einem gegen ihn gerichteten Verbrechen (Totschlag) zu werten, § 241 Abs. 2 StGB. Insbesondere hat die Ankündigung des Angeklagten den Adressaten erreicht. Dass HA. von der Äußerung erst durch den WQ. erfuhr, ist unerheblich, weil dieser sie dem Zeugen HA. nach dem Willen des Angeklagten ausrichten sollte.
211Die Straftatbestände stehen in Tateinheit, § 52 StGB (vgl. BGH, NStZ-RR 2022, 341).
2124.
213Die Taten stehen in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
214V.
2151. QO.:
216a)
217Gefährliche Körperverletzung (Fälle 1 und 2) wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (§ 224 Abs. 1 StGB). Damit hat es vorliegend sein Bewenden.
218Bedrohung mit einem Verbrechen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 241 Abs.2 StGB). Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 240 Abs. 1 StGB). Im Fall 3 ist die Strafe deshalb grundsätzlich einem Strafrahmen zu entnehmen, der bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht (§ 52 Abs. 2 StGB). Jedoch macht die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch, die – bzgl. der Nötigung im Versuch steckengebliebene – Tat milder zu bestrafen (§ 23 Abs. 2 StGB). Hierdurch ermäßigt sich die Höchststrafe auf zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 StGB).
219Bei die Strafrahmenwahl waren folgende Überlegungen bestimmend:
220Für den Angeklagten QO. spricht vor allem sein Verhalten nach den Taten. In den Fällen 1 und 2 hat er gestanden, im Fall 3 hat er ein Teilgeständnis abgelegt. Zudem hat er sich in der Hauptverhandlung bei dem HA. entschuldigt, indem er erklärt hat, es tue ihm leid; dieser hat die Entschuldigung mit der sinngemäßen Bemerkung, es sei „okay“, angenommen. Ein Täter-Opfer-Ausgleich i. S. d. § 46a Nr. 1 StGB liegt in diesen knappen Worten allerdings nicht.
221Ebenfalls kommt dem Angeklagten zugute, dass er die Taten mehr oder minder spontan sowie unter dem Einfluss von Alkohol beging. Letzteres wiegt jedoch nicht allzu schwer, weil der QO. nach eigenen Angaben hierbei lediglich „angeheitert“ war.
222Nicht unberücksichtigt gelassen hat die Kammer auch die Vorgeschichte der Taten. Der HA. hatte durch den Fehler, der ihm bei seiner Tätowierung des Angeklagten unterlaufen war, die Verunreinigung von dessen Wohnung sowie durch den zu dessen Nachteil verübten Diebstahl zu der Situation, aus der heraus die Taten verübt wurden, beigetragen. Großes Gewicht hat die Kammer diesen Umständen jedoch nicht beigemessen. Einer Tatprovokation i. S. d. § 213 StGB ähneln sie nicht. Zudem hatte der Angeklagte den HA. bereits „bestraft“. So hatte er ihm aus Ärger über den Zahlendreher dessen Roller abgenommen und sich geweigert, ihn wieder herauszugeben. Auch hatte der HA. auf sein Verlangen mehrmals in der Wohnung saubermachen müssen. Dabei war er von der AI. mit Billigung des QO., der sie ermuntert hatte, den HA. willkürlich zu misshandeln, mehrfach in den Genitalbereich getreten und angespuckt worden. Schließlich hatte der Angeklagte bei einem Zusammentreffen auf einem Hinterhof dem HA. Schlamm ins Gesicht gerieben, damit er – so hatte er ihm zu verstehen gegeben – nachfühlen könne, wie er selbst sich bei Betreten seiner verunreinigten Wohnung gefühlt habe.
223Erheblich für den Angeklagten streitet im Fall 1 hingegen, dass der Zeuge HA. sich mit einer Tätowierung des Wortes „FUCK“ an anderer Körperstelle bzw. mit einer Tätowierung eines anderen Motivs über der Augenbraue unter ansonsten unveränderten Umständen – ungelernter, angetrunkener Tätowierer, Verstoß gegen hygienische Anforderungen – einverstanden erklärt hätte. Darin liegt eine gewisse Nähe zu einer Einwilligung, bei deren Vorliegen die Tat nur dann strafbar wäre, wenn sie trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstoßen hätte (§ 228 StGB).
224Dass die Verletzungen des HA. im Fall 2 nicht konkret lebensgefährlich waren, hat die Kammer gesehen. Das Ausbleiben konkret lebensgefährlicher Verletzungen ist aber kein Milderungsgrund. Ihr Eintritt wäre vielmehr ein Strafschärfungsgrund.
225Im Fall 3 wirkt strafmildernd, dass der Angeklagte seinem Ziel, den HA. von einer Strafanzeige abzuhalten, nicht besonders nahe gekommen ist. Zwar war dieser durch die Drohung eingeschüchtert und lehnte den Vorschlag der Zeugin WT., die Polizei zu verständigen, noch am Morgen nach der Tat mit der Begründung ab, er habe große Angst. Jedoch sagte er dann noch am selben Tag bei seiner ersten Vernehmung durch die Polizeibeamten NX. und KK. trotz der Drohung des QO. zu den Taten und zur Täterschaft aus und stellte einen Strafantrag.
226Gegen den Angeklagten spricht demgegenüber sein Vorleben. Er ist schon als Jugendlicher strafrechtlich in Erscheinung getreten und heute vielfach vorbestraft. Der Bundeszentralregisterauszug weist einschließlich nachträglicher Gesamtstrafen o. Ä. 28 Eintragungen auf. Darunter sind aber nur vier Jugend- oder Freiheitsstrafen, die auch nicht verbüßt werden mussten. Zudem betreffen die meisten Eintragungen Eigentums-, Vermögens- und Straßenverkehrsdelikte, sie sind hier nicht einschlägig. Die letzte Verurteilung wegen Körperverletzung erfolgte am 11.02.2009, sie liegt daher bereits lange zurück; die damals abgeurteilte Tat weist Parallelen zu der Tat im Fall 2 auf.
227Erheblich ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang vor allem, dass er noch bis zum 14.11.2023 eine mehrmonatige Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA J. verbüßt hatte und erst am 04.12.2023 vom Amtsgericht Y. unter anderem wegen eines Aggressionsdeliktes – tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war. Der QO. war hierdurch in besonderer Weise gewarnt. Die neu abgeurteilten Taten fallen in die Zeit zwischen dem Erlass des Urteils des Amtsgerichts Y. und dessen Rechtskraft, die am 12.12.2023 eintrat. Sie stehen Taten in der Bewährungszeit gleich (§ 56f Abs. 1 S. 2 StGB). Rückfallgeschwindigkeit und Bewährungsbruch sprechen für eine erhebliche kriminelle Energie; sie wirken massiv strafschärfend. Dass der Angeklagte QO. mit dem Widerruf der Strafaussetzung rechnen muss und sich im Fall des Widerrufs die Gesamtverbüßungsdauer verlängert, hat die Kammer im Blick gehabt. Einen Milderungsgrund sieht sie darin nicht. Dass sich der Angeklagte des Risikos eines Bewährungswiderrufs bei Tatbegehung nicht bewusst gewesen ist, liegt nach den Umständen wenig nahe. Die Tat im Fall 1 beging er bereits drei Tage nach dem Urteil des Amtsgerichts, die Taten in den Fällen 2 und 3 nur fünf Tage danach. Einen „unbewussten“ Bewährungsbruch schließt die Kammer danach aus. Auch droht im Falle des Widerrufs durch eine Verbüßung der achtmonatigen Bewährungsstrafe kein übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel.
228Im Fall 1 sind zu Lasten des Angeklagten QO. überdies die Auswirkungen der Tat zu berücksichtigen. Die Tätowierung des Wortes „FUCK“, für die der HA. sich schämt und auf die er oft angesprochen wird, ist unverändert vorhanden. Die von ihm gewünschte Beseitigung ist zwar mittels einer Lasertherapie möglich. Diese ist allerdings langwierig – zu veranschlagen sind etwa vier bis acht Sitzungen mit jeweils vierwöchigen Pausen – und schmerzhaft. Zudem fehlt dem HA. nach eigenen Angaben das für die Behandlung erforderliche Geld. Dass die Folgen der Tat jetzt durch einen neuen, die Tätowierung kaschierenden Haarschnitt abgemildert werden, hat die Kammer nicht übersehen.
229Im Fall 2 schlägt zunächst die Art der Tatausführung strafschärfend zu Buche. Der Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist gleich doppelt erfüllt, weil der Angeklagte QO. die Tat sowohl mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich als auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung beging. Die Initiative zu der Tat ging von dem QO. aus, er hatte auch im weiteren Verlauf die führende Rolle inne. Strafschärfend wirkt hier ferner die Gesinnung des Angeklagten, die aus der Tat spricht. Die Tat ist, was schon in dem Anurinieren des HA. deutlich wird, auch mit Blick auf den QO. ein Rohheitsdelikt. Dass dem Angeklagten, der unter dem Einfluss von Alkohol stand, die Art der Tatausführung und die dabei gezeigte Rohheit nur nach dem Maß der geminderten Schuld strafschärfend vorgeworfen werden können, hat die Kammer im Blick behalten. Eine erhebliche Entlastung des Angeklagten ist damit jedoch nicht verbunden, da er sich nach eigenen Angaben lediglich „angeheitert“ fühlte.
230Ein minder schwerer Fall des § 224 Abs. 1 StGB liegt nach allem weder im Fall 1 noch im Fall 2 vor, weil die strafmildernden Umstände nicht deutlich überwiegen. Jedoch hält es die Kammer im Fall 3 bei einer Gesamtschau aller Tatumstände und der Persönlichkeit des QO. für gerechtfertigt, die – hinsichtlich der Nötigung im Versuch steckengebliebene – Tat milder zu bestrafen (§ 23 Abs. 2 StGB). Zum einen indiziert der Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB regelmäßig eine geringere Schuld (vgl. BGH, ZfSch 2024, 345), weshalb eine Versagung der Strafmilderung erschwerende Umstände voraussetzt. Zum anderen hat die relative Ferne der Tatvollendung – der Angeklagte ist seinem Ziel, den HA. von einer Strafanzeige abzuhalten, nicht besonders nahe gekommen – im Rahmen der Gesamtschau besonderes Gewicht. Dass der QO. zugleich den Tatbestand der Bedrohung mit einem Verbrechen verwirklichte und deshalb bei dem Nötigungsversuch eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie zeigte, hat die Kammer gesehen.
231b)
232Bei der Zumessung der Strafen innerhalb der Strafrahmen hat die Kammer die o. g. Umstände erneut abgewogen.
233Danach sind Einzelfreiheitsstrafen von
234einem Jahr (Fall 1),
235drei Jahren und sechs Monaten (Fall 2) sowie von
236sechs Monaten (Fall 3)
237angemessen.
238c)
239Die Gesamtstrafe ist durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB). Sie darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (§ 54 Abs. 2 S. 1 StGB). Die Gesamtstrafe ist daher einem Strafrahmen zu entnehmen, der von drei Jahren und sieben Monaten bis zu vier Jahren und elf Monaten reicht.
240Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten QO. und der einzelnen Straftaten (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB) hat die Kammer die o. g. Strafzumessungsgründe ein weiteres Mal abgewogen. Besonderes Gewicht kam dabei dem Umstand zu, dass die Taten dasselbe Opfer und in den Fällen 1 und 2 auch dasselbe Rechtsgut betreffen sowie dass sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang verübt wurden. Dies spricht für einen straffen Strafzusammenzug.
241Danach hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
242drei Jahren und neun Monaten
243für einen gerechten Schuldausgleich.
2442. I.:
245Auf den Heranwachsenden I. hat die Kammer Jugendstrafrecht angewendet. In Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe stand er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).
246Zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten hält die Kammer zum einen eine Sanktion für erforderlich, die dem I. vor Augen führt, dass er für das von ihm verwirklichte, nicht unbeträchtliche Tatunrecht einzustehen hat. Sie hat deshalb einen Dauerarrest von drei Wochen verhängt (§ 16 Abs. 4 JGG). Zum anderen zeigt er als Mehrfachtäter einen erhöhten Erziehungsbedarf. Dem trägt die Weisung, ihn für die Dauer eines Jahres der Aufsicht und Leitung eines Betreuungshelfers zu unterstellen, Rechnung (§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 JGG).
2473. O.:
248Aus demselben Grund wie bei I. hat die Kammer auch mit Blick auf den Jugendlichen O. einen Dauerarrest verhängt, den sie – insbesondere deshalb, weil der Angeklagte im Unterschied zu I. Ersttäter ist – mit zwei Wochen bemessen hat (§ 16 Abs. 4 JGG). Zur weiteren erzieherischen Einwirkung hat sie den O. angewiesen, für die Dauer von sechs Monaten an einem Sozialen Trainingskurs bei der QD. teilzunehmen sowie 100 Sozialstunden innerhalb eines Jahres zu erbringen (§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Nr. 6 JGG).
2494. G.:
250a)
251Gegen den Jugendlichen G. war gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe zu verhängen. Bei ihm liegen schädliche Neigungen vor, die in der Tat hervorgetreten sind; Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel reichen zur Erziehung nicht aus (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG).
252aa)
253Bei dem Angeklagten bestehen seit dem frühen Kindesalter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel.
254Dieser auf der Hand liegende Befund entspricht nicht zuletzt der Beurteilung der kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen AP. OC. LH., die bei dem Angeklagten die Diagnosen einer Störung des Sozialverhaltens mit sozialen Bindungen“ des sog. „early-onset-Typs und einer „Störung der Emotionen“ sowie einer Lernbehinderung gestellt hat.
255Der Angeklagte habe bereits früh dissoziales und aggressives Verhalten gezeigt, indem er massiv gewalttätig in Erscheinung getreten sei und das Eigentum anderer missachtet oder, etwa durch Brandstiftungen, zerstört habe. Auch habe er einen Schulabsentismus gezeigt und sei sowohl von seinen Eltern als auch von Therapieeinrichtungen weggelaufen. Deutliche und tiefgreifende Abweichungen der Beziehungen des Angeklagten zu anderen Kindern und Jugendlichen der gleichen Altersklasse ließen sich hingegen nicht feststellen. Eine Störung der Emotionen liege bei dem Angeklagten ebenfalls ausreichend nahe. Seine Empathiefähigkeit sei deutlich unterentwickelt. Insofern spiele höchstwahrscheinlich seine Rolle, dass die Mutter des Angeklagten aufgrund ihrer Suchtproblematik die Versorgung des Angeklagten vor allem in seinem ersten Lebensjahr nicht sicher gewährleisten konnte und keine stabile Bindung zu ihm aufbauen konnte. Bei dem Angeklagten seien auch aufgrund dessen aller Wahrscheinlichkeit nach die sog. Spiegelneurone – Nervenzellen, die beim „Betrachten“ eines Vorgangs das gleiche Aktivitätsmuster zeigen wie bei dessen „eigener“ Ausführung und denen unter anderem die Ausbildung von Mitgefühl zugeschrieben wird – nicht ausreichend entwickelt. Auch in der jüngeren Vergangenheit seien Beziehungsabbrüche, etwa zum Vater, zu verzeichnen.
256bb)
257Die schädlichen Neigungen des Angeklagten G., vor allem die deutlich unterentwickelte Empathiefähigkeit, prägen seine Beteiligung an der Tat im Fall 2. Insbesondere handelt es sich bei der abgeurteilten Tat auch mit Blick auf ihn um ein Rohheitsdelikt.
258cc)
259Die schädlichen Neigungen liegen unverändert vor. Sie lassen weitere erhebliche Straftaten, namentlich schwere Gewalttaten bis hin zu Kapitaldelikten nach Art der am 25.03./26.03.2022 verübten Tat, befürchten. Zwar hat sich die Straffälligkeit des G. in letzter Zeit deutlich verringert. Aufgrund der jahrelangen Versäumnisse in seiner Erziehung und des Gewichts der hierdurch verfestigten Persönlichkeitsmängel hält die Kammer es aber für ausgeschlossen, dass diese beseitigt oder entscheidend abgeschwächt werden konnten.
260Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel reichen zur Erziehung danach nicht aus.
261b)
262Bei der Bemessung der Jugendstrafe ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 18 Abs. 1 S. 1 JGG ausgegangen, der eine Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
263Die Höhe der Jugendstrafe hat sie so angesetzt, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (§ 18 Abs. 2 JGG). Hierbei hat sie die jüngste Entwicklung sowie den Umstand, dass sich der Angeklagte bei dem HA. entschuldigt und in seinem letzten Wort erklärt hat, es tue ihm leid und er werde so etwas nicht mehr machen, als den Erziehungsbedarf vermindernd berücksichtigt. Gleichwohl hält die Kammer mit Blick auf die jahrelangen Versäumnisse in der Erziehung des Angeklagten und das Gewicht der hierdurch verfestigten Persönlichkeitsmängel die Verhängung einer
264Jugendstrafe von zwei Jahren
265für erforderlich, die dem Angeklagten zugleich seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten in aller Deutlichkeit vor Augen führen soll.
266c)
267Die Kammer setzt die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte G. sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 JGG).
268Zwar spricht an sich nicht viel für eine günstige Entwicklung. Anlass zu verhaltenem Optimismus gibt allein der Umstand, dass sich die Straffälligkeit des G. in letzter Zeit deutlich verringert hat, weshalb die Begleitung durch den Sicherheitsdienst im Mai 2023 vom Jugendamt eingestellt wurde. So hat die Sachverständige OC. LH. aus fachwissenschaftlicher Sicht eine ungünstige Prognose gestellt. Die PCL-Ratingskala in der sog. „youth version“ habe für den Angeklagten 30/40 Punkten ergeben, was über dem „Cut-off“ liege und für eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit spreche. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass drei Items mangels Exploration gar nicht hätten bewertet werden können. Die Anwendung des „Structured Assessment of Violence Risk in Youths (SAVRY)“ ergebe eine eher ungünstige Rückfallprognose: So erreiche der Angeklagte bei den biographisch-historischen Risikoitems 18/20 Punkten, bei den umfeldbezogenen 11/12 und bei den individuellen 9/16. Dem stünden kaum protektive Faktoren gegenüber. So sei zwar momentan eine gewisse Stabilisierung erreicht, aber es kämen eine Vielzahl von Stressoren auf den Angeklagten zu: Er werde Vater, werde nur noch ein Jahr die Schule besuchen und plane, in eine eigene Wohnung zu ziehen. Eine psychotherapeutische Anbindung habe der Angeklagte bislang nicht.
269Jedoch hat die Kammer neben der Jugendstrafe einen Begleitarrest angeordnet, den sie mit Blick auf seine bisherigen Werdegang mit dem Höchstmaß von vier Wochen bemessen hat (§§ 16 Abs. 4, 16a Abs. 1 Nr. 1 JGG). Hiervon erwartet die Kammer eine günstige – die jüngste Entwicklung ausreichend verstetigende – erzieherische Wirkung (§ 21 Abs. 1 S. 2 JGG). Dabei folgt sie der Einschätzung der Sachverständigen OC. LH., die es als bedeutsam bezeichnet hat, dass der Angeklagte trotz massiver Straffälligkeit aufgrund seiner Strafunmündigkeit bislang keine spürbaren Konsequenzen erfahren habe; dies habe ihn in seinem negativen Verhalten bestärkt.
270VI.
271Für eine Unterbringung des Angeklagten QO. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sieht die Kammer keine Grundlage.
272Der Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert (§ 64 S. 1 StGB).
273Feststellungen dazu konnte die Kammer nicht treffen. Zu seinem Alkoholkonsum nach der Entziehungstherapie im Jahre 2009 befragt gab der Angeklagte lediglich an, nunmehr „in Maßen“ zu trinken. Weitergehende Feststellungen nicht möglich. Die Mitangeklagten haben entweder geschwiegen (G.) oder sich nur zu ihren eigenen Tatbeiträgen geäußert (I., O.). Auch die Zeugenaussagen waren zum Umfang des Alkoholkonsums des QO. unergiebig. Die am 08.08.2022 und 04.12.2023 erfolgten Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr begründen zwar den Verdacht eines nicht unerheblichen Alkoholkonsums. Sichere Erkenntnisse erlauben sie aber nicht.
274VII.
275Die Kostenentscheidung folgt bzgl. des Angeklagten QO. aus § 465 Abs.1 S. 1 StPO. Bei den Angeklagten O. und G. hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sie gem. § 74 JGG von Kosten und Auslagen freizustellen; dasselbe gilt im Fall des Angeklagten I. (vgl. § 109 Abs. 2 S. 1 JGG).
276Richterin am LG OC. WI. hat Urlaub
277und kann deshalb nicht unterschreiben.
278MY. MY.
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