Urteil vom Landgericht Lüneburg - 50 KLs 4302 Js 11941/24 (1/25)

In der Strafsache
gegen
1. R. A.,
geboren am XX.XX.2005 in H,
zurzeit Jugendanstalt
Staatsangehörigkeit: deutsch
2. D. A.,
geboren am XX.XX.2001 in Hannover,
zurzeit Justizvollzugsanstalt,
Staatsangehörigkeit: deutsch
wegen erpresserischen Menschenraubes
hat die 5. große Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg in den öffentlichen Sitzungen vom 26.02.2025 sowie 03., 04., 10., 14. und 17.03.2025, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Landgericht XY
als Vorsitzende
Richter am Landgericht XY
als beisitzender Richter
XY
XY
als Schöffen
Staatsanwalt XY
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten R.A.
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten D.A.
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
am 17.03.2025 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Angeklagten sind des erpresserischen Menschenraubes schuldig.

Der Angeklagte R.A. wird zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte D.A. wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Gegen den Angeklagten R.A. wird in Höhe von 800,00 € die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.

Der Angeklagte D.A. trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagte R.A. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Angeklagten tragen die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Gründe

Dem Urteil liegt keine Verständigung gemäß § 257 c StPO zugrunde.

I.

1.

Der 19 Jahre alte Angeklagte R.A. hat insgesamt 7 Geschwister, wobei es sich bei zweien um Halbgeschwister handelt. Die - beide aus schwierigen Verhältnissen stammenden - Eltern des Angeklagten haben sich im Jahre 2010 getrennt. R. A. ist in der Folge bei wechselndem Kontakt zu seiner Mutter ganz überwiegend mit 2 Brüdern im väterlichen Haushalt aufgewachsen, während seine jüngeren Halbbrüder bei der Mutter leben. Der Vater musste aufgrund diverser Straftaten zwischenzeitlich Freiheitsstrafen verbüßen, wodurch er nicht in der Lage war, sich um die Kinder zu kümmern. Durch Aufenthalte in Jugendhilfeeinrichtungen und durch diverse Umzüge seiner Eltern erlebte R.A. viele Wohnortwechsel, so lebte er u. a. in D., B. b. D., O., C., M, in der Nähe von Fr. und in E. Zuletzt war er bei seiner Mutter in B- gemeldet, dort aber jedenfalls nicht durchgängig aufhältig. So wohnte er vor seiner Inhaftierung in dieser Sache im September 2024 gemeinsam mit seiner Freundin bei einer Bekannten seines Vaters in C.

Der Angeklagte R.A. wurde bereits in der Grundschulzeit aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten der Schule verwiesen und besuchte von der 4. bis zu 8. Klasse die P.-schule in C., eine Förderschule; welche er nach mehrfachen Suspendierungen im Jahre 2019 ohne Schulabschluss verließ. Im Anschluss wechselte er auf die BBS II in A., wo er jedoch nicht am Unterricht teilnahm.

Während seiner ersten Inhaftierung im Jahre 2021 ging er in der Jugendanstalt XY einer Arbeit nach. Während der Verbüßung seiner zweiten Jugendstrafe in der Jugendanstalt XY absolvierte er von Februar 2023 bis Januar 2024 die einjährige Berufseinstiegsschule (BES) l und nahm über einen Zeitraum von zwei Monaten am Kurs "Can Stop" zur Begegnung von Substanzmissbrauch teil.

Der Angeklagte R.A. ist ledig und Vater einer 5-jährigen Tochter, die bei der Kindesmutter lebt.

Seit dem Alter von 13 Jahren raucht der Angeklagte. In dem Alter machte er auch, von seinem Vater angeboten, Erfahrungen mit Alkohol. Zudem konsumiert er seitdem Cannabis. Hinsichtlich genauer Konsummengen im Zusammenhang mit Alkohol und Cannabis konnte die Kammer keine Feststellungen treffen.

Ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 09.12.2024 ist er wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

1. Am 01.10.2020, rechtskräftig seit dem 09.10.2020, verurteilte ihn das Amtsgericht Celle wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten, wobei die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zunächst zurückgestellt wurde, und verhängte gegen ihn einen Arrest von 4 Wochen gemäß § 16a JGG. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt und er verbüßte diese bis zum 29.10.2021 in der Jugendanstalt Hameln.

2. Am 13.04.2022, rechtskräftig seit dem 21.04.2022, verurteilte ihn das Amtsgericht Celle wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie - was in der Eintragung im Bundeszentralregister abweichend vom schriftlichen Urteil fehlt - wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, Sachbeschädigung, Bedrohung in 2 rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen Diebstahls in 3 Fällen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr, und ordnete eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 20.04.2023 an. Die Verurteilung betraf insbesondere Taten vor der Inhaftierung des Angeklagten, jedoch auch eine Tat zwei Tage nach der Entlassung aus der Jugendanstalt. Die Entscheidung über die Strafaussetzung wurde für die Dauer von 6 Monaten vorbehalten, eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung aber schließlich abgelehnt.

3. Mit Urteil des Amtsgerichts Celle vom 09.11.2022, rechtskräftig seit dem selben Tage, wurde der Angeklagte wegen Beleidigung in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, sowie wegen versuchten Diebstahls in besonders schwerem Fall, unter Einbeziehung des Urteils vom 13.04.2022 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war am 11.06.2024 erledigt.

Der Angeklagte R.A. wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Celle vom 11.09.2024 am 13.09.2024 festgenommen und befindet sich seit diesem Tage in Untersuchungshaft in der Jugendanstalt XY. Dort war er bis Mitte/Ende Februar 2025 als Hausarbeiter eingesetzt. Derzeit nimmt er an einem Schulkurs teil, der einem Haupt-/Realschulkurs entspricht.

2.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 24-jährige Angeklagte D.A. ist leiblicher Bruder des Angeklagten R.A.

Der Angeklagte D.A. verfügt über keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung. Er hat mit zwei Frauen vier Kinder im Alter von fünf und vier Jahren, die bei der Kindesmutter leben, sowie von zwei Jahren und einem Jahr, die bei seiner Verlobten leben. Die Hochzeit ist für April 2024 vorgesehen. Vor seiner Inhaftierung in dieser Sache war der Angeklagte mit seiner Verlobten und den beiden gemeinsamen Kindern in B., einer Kleinstadt im Landkreis C., wohnhaft.

Ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 09.12.2024 ist er wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

1. Am 03.11.2015 belegte das Amtsgericht Celle - Jugendrichter - den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung mit einer richterlichen Weisung.

2. Am 23.07.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Celle wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in 3 Fällen, dabei in 2 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall im Versuch, und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 2 Wochen Jugendarrest und ordnete eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 30.01.2019 an.

3. Am 05.09.2019, rechtskräftig seit diesem Tage, verurteilte das Amtsgericht Celle den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in 3 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Diebstahls, unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Urkundenfälschung sowie wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in 4 Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung war erledigt am 06.10.2021.

4. Am 19.08.2021, rechtskräftig seit dem 22.03.2022, wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Hameln wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz unter Einbeziehung der Verurteilung vom 05.09.2019 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verurteilt.

5. Am 20.12.2022, rechtskräftig seit dem 28.12.2022, verurteilte das Amtsgericht Celle den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 €.

6. Am 27.03.2023, rechtskräftig seit dem 13.04.2023, verhängte das Amtsgericht Celle gegen den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15 €.

7. Am 27.04.2023, rechtskräftig seit dem 05.05.2023, verurteilte das Amtsgericht Celle den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 20.12.2022 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.

8. Mit Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 22.09.2023 wurden im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Strafen aus den Entscheidungen vom 20.12.2022, 27.04.2023 und 27.03.2023 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen zurückgeführt, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 09.01.2027 wurde. die Strafaussetzung zur Bewährung schließlich mit Beschluss vom 02.10.2024 - rechtskräftig seit dem 05.12.2024 - widerrufen.

9. Mit Entscheidung des Amtsgerichts Hameln vom 18.07.2024, rechtskräftig seit dem 08.08.2024, wurde der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Cannabis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt.

10. Mit Entscheidung des Amtsgerichts Celle vom 01.08.2024, rechtskräftig seit dem 20.08.2024, wurde gegen ihn wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 € verhängt.

Der Angeklagte D.A. wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Celle vom 11.09.2024 am 13.09.2024 festgenommen und nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls am selben Tage wieder entlassen. Nach Aufhebung des Außervollzugsetzungsbeschlusses und Invollzugsetzung des Haftbefehls wurde D.A. am 04.10.2024 erneut festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der JVA C., die vom 18.12.2024 bis zum 16.06.2025 zur Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Celle vom 22.09.2023 unterbrochen wurde.

II.

Anfang September 2024 hatten die Angeklagten Geldsorgen. Der Angeklagte R. A. ließ sich deshalb am 07.09.2024 zu dem Angeklagten D.A. nach B. fahren. In B. wohnte auch der Nebenkläger, der 23-jährige Auszubildende zum Automobilkaufmann K.M., gemeinsam mit seiner Freundin L.H. in der B.-straße. K.M. war jedenfalls dem Angeklagten D.A. bekannt. Die Angeklagten wussten, dass M. über einen Geldbetrag verfügte, der aus einem nicht legalen Geschäft - bei dem es sich um ein Drogengeschäft gehandelt haben dürfte - mit ihnen, einem von ihnen oder einem Dritten resultierte. Sie hatten sich entschlossen, das Geld bei K.M. einzutreiben. Zu diesem Zweck schlossen sie sich zumindest mit zwei weiteren Mittätern zusammen, deren Identität nicht sicher festgestellt werden konnte, um M. zu treffen und ihn gemeinsam durch Umstellen, Drohung mit Gewalt und Einschüchterung zu einer Zahlung zu veranlassen. Sämtlichen Beteiligten war hierbei klar, dass Forderungen im Zusammenhang mit Drogengeschäften oder sonstigen illegalen Geschäften von der Rechtsordnung nicht anerkannt sind und (zivilrechtlich) nicht durchsetzbar sind.

Am frühen Abend des 07.09.2024 rief der gesondert verfolgte F.T. den Nebenkläger an und verabredete sich mit ihm am sogenannten Ententeich in B., wobei viel dafür spricht, dass er dies auf Veranlassung der Angeklagten tat, um den Nebenkläger zum "Ententeich" zu locken. Bei dem "Ententeich" handelt es sich um einen etwa 90 x 120 m großen Teich, der in B. unter der Anschrift "Am W-berg" fußläufig nur wenige Minuten von der Wohnanschrift des Nebenklägers entfernt in einem Park liegt.

Der Nebenkläger erklärte gegenüber seiner Freundin L.H., dass er zum Rauchen verabredet sei, und begab sich zum "Ententeich", um dort F.T. zu treffen. Dieser erschien allerdings nicht. Als der Nebenkläger sich nach einem Augenblick des Wartens auf den Rückweg zu seiner Wohnanschrift machte, traf er auf vier Personen, die beiden Angeklagten und ihre zwei Mittäter, von denen einer "kurdischstämmig" aussah. Die Angeklagten und ihre beiden unbekannten Mittäter hatten sich nämlich gemäß ihres gemeinsamen Tatplans ebenfalls zum "Ententeich" begeben, um von M. wie geplant das Geld zu fordern.

In Umsetzung ihres gemeinsamen Tatplans umstellten die Angeklagten und ihre beiden Mittäter den Nebenkläger aufgrund ihres gemeinsamen Entschlusses, so dass er nicht weglaufen konnte. Sie redeten laut auf ihn ein und forderten "das Geld". Während die Angeklagten vor dem Nebenkläger standen, befanden sich die beiden weiteren Mittäter hinter ihm. Einer der hinter dem M. stehenden Täter versetzte diesem mit der flachen Hand einen wuchtigen Schlag gegen die rechte Kopfseite, wobei die Kammer zugunsten der Angeklagten davon ausgeht, dass dies nicht vom gemeinsamen Tatplan gedeckt war, was einer der Angeklagten dadurch zum Ausdruck brachte, dass er in der Situation sinngemäß äußerte, das tue ja wohl nicht not, sei mit anderen Worten nicht erforderlich gewesen.

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt ging der 35-jährige Hundebesitzer P.Me. beim Gassigehen mit seinem Hund am Ententeich an der Gruppe vorbei und bemerkte einen Streit, wobei es auf ihn den Eindruck machte, dass es sich um ein "Jungsding" handelte. K.M. konnte sich wenige Meter von den Angeklagten und ihren beiden Mittätern entfernen und an den ihm unbekannten Me. herantreten. Er bat diesen mit den Worten "Bitte hilf mir!" um Hilfe. Der Hundebesitzer hatte nicht das Gefühl, dass sein Einschreiten erforderlich sei, und entfernte sich, ohne zu intervenieren.

Die Angeklagten und weiteren Beteiligten forderten vom M. weiterhin "das Geld". Der Angeklagte R.A. zog zur Bestärkung seiner Forderung ein Messer mit rotem Griff und einer Klingenlänge von - vom Nebenkläger in der Hauptverhandlung gezeigten - etwa 15 bis 20 cm hervor und hielt es während des weiteren Geschehens jedenfalls wiederholt zeitweise in seiner Hand, um damit den Nebenkläger einzuschüchtern und zu bedrohen, ohne indes damit Stichbewegungen anzudeuten oder etwa vor dessen Gesicht herumzufuchteln. Die Angeklagten und ihre Begleiter redeten aggressiv auf K.M. ein und drohten damit, seiner Freundin etwas zu tun, falls er zur Polizei ginge.

Möglicherweise weil er seine Freundin - aus Angst um diese oder vor ihrer Reaktion - aus dem ganzen heraushalten wollte oder weil die Angeklagten dies von ihm verlangten, was die Kammer nicht abschließend aufklären konnte, rief er seinen guten Freund L.S. an, um sich von diesem das geforderte Geld zu leihen. Während der über Snap-Chat geführten Kommunikation, die von der Freundin des L.S., der L.M.B., über Lautsprecher bei diesem zu Hause mit angehört wurde, fragt der Nebenkläger seinen Freund zunächst, ob er zu Hause sei und ob er ihm Geld leihen könnte. Hierbei machte er auf L.S. einen angespannten Eindruck, das Gespräch wurde zeitweise stumm geschaltet, weil die Angeklagten dem K.M. vorgeben wollten, was er zu sagen habe.

Schließlich ergriff D.A. das Handy und erklärte dem L.S.: "Mach keine faxen! Wir haben K.. Wir stechen ihn an (möglicherweise auch "Wir stechen ihn ab"). Mach genau, was wir sagen. Hör genau zu! Du bringst all das Geld, was du hast. Mach keinen Scheiß." Auf die Frage des L.S., wer da überhaupt spreche, erwiderte D.A. "Ich bin es, D.!", wobei L.S. den Angeklagten D.A. zumindest vom Sehen her aus B. kannte. Den Angeklagten war dabei bewusst, dass der M. die Drohungen des D.A. mithörte, da er direkt neben ihnen stand.

Auch sprach der D.A. den L.S. auf dessen erkrankte Mutter an und bekundete ihm gegenüber, dass er L.S. keinen Stress machen wolle. Auf die Antwort des L.S., dass er einen Moment brauche, erwiderte D.A. "beeil dich!" Zugleich wurde L.S. mitgeteilt, dass das Geld beim Jugendzentrum "B.", welches sich nahe der Wohnanschrift des L.S. befindet, abgeholt werde.

Die beiden unbekannt gebliebenen Mittäter verließen daraufhin die beiden Angeklagten und den Nebenkläger. Jedenfalls der kurdisch aussehende Beteiligte begab sich als der avisierte "Abholer" zum mitgeteilten Treffpunkt, wobei er telefonischen Kontakt zu den Angeklagten hielt.

Etwa zu dieser Zeit gegen 19:20 Uhr versuchte L.H., K.M. telefonisch zu erreichen, da sie sich wegen seiner länger als erwarteten Abwesenheit Sorgen machte. Dieser drückte den Anruf jedoch weg. Daraufhin rief L.H. erneut an und der Nebenkläger erklärte ihr gegenüber wahrheitswidrig, dass er gerade spazieren gehe.

L.S. begab sich zu seinem im selben Haus in einer anderen Haushälfte wohnenden Onkel R.S. und berichtete diesen von dem Anruf und der Aufforderung, Geld zu bringen. Beide verließen daraufhin mit dem Hund des Onkels, einem recht großen Labrador-Schäferhund-Mischling, ihr Haus und bestiegen das Auto des Onkels, um die kurze Distanz zum Jugendzentrum zurückzulegen, wobei sie kein Geld mitnahmen. Auf dem Weg dorthin trafen sie den "Abholer". Der Hund des R.S. interessierte sich für den "Abholer", der ängstlich und total aufgeregt reagierte und L.S. aufforderte "nimm den Hund weg! Ich habe eine Hundephobie!" L.S. fragte den "Abholer", wo K.M. sei. Da der "Abholer" gleichzeitig mit den Angeklagten telefonierte, forderte einer der Angeklagten den Nebenkläger auf, er solle L.S. dazu auffordern, den Hund wegzunehmen. Die von einem der Angeklagten gestellten Frage, ob der Kurde das Geld bekommen habe, bejahte L.S. (wahrheitswidrig) und forderte seinen Gesprächspartner auf, man solle den Nebenkläger nun freilassen. Als R.S. sodann seinen Neffen L.S. aufforderte, die Polizei zu verständigen und den Abholer aufforderte stehen zu bleiben, lief Letzterer weg. Vor Aufregung wählte L.S. daraufhin mit seinem Mobiltelefon statt der "110" gegen 19:32 Uhr die Rufnummer der Feuerwehr "112", wurde aber an die Polizei weitergeleitet.

Als L.H. den Nebenkläger kurze Zeit später erneut anrief, war dieser mit den beiden Angeklagten auf deren Veranlassung in ein wenige hundert Meter vom Ententeich entferntes Waldstück gegangen. Um endlich aus der Situation, die durch die gescheiterte Geldübergabe durch L.S. sich nicht verbessert hatte, herauszukommen, bat er seine Freundin, sein in einem neben dem Bett im Schlafzimmer stehenden Dokumententresor gelagertes Bargeld zusammenzusuchen und aus der Wohnung "runter" zu ihm in Richtung der Zuwegung zum Ententeich zu bringen. Während des Gesprächs wurde das Telefonat zeitweise von den Angeklagten stumm geschaltet, um K.M. aufzugeben, was er seiner Freundin sagen solle. L.H. konnte dabei eine ihr unbekannte Stimme eines der Angeklagten wahrnehmen. Sie sagte schließlich zu, mit dem Geld des Nebenklägers zum vereinbarten Ort zu kommen.

Angesichts der Erklärung der Freundin des Nebenklägers ging D.A. - zutreffend - davon aus, dass das geforderte Geld nunmehr zeitnah - auch ohne dass er weiter tätig werden müsste - übergeben werde und deshalb seine Anwesenheit nicht weiter erforderlich war, und entfernte sich. Der Angeklagte R.A. und K.M. begaben sich allein zum vereinbarten Treffpunkt, wobei sie durch ein Wohngebiet gingen.

Auf dem Weg dorthin erhielt der Angeklagte R.A. einen WhatsApp-Anruf des unbekannt gebliebenen Anrufers "m. B.", in dem über die Frage gesprochen wurde, was R.A. mit dem Messer machen solle. Nach dem Telefonat warf dieser das bis zu diesem Zeitpunkt von ihm mitgeführte Messer mit einer Entfernung von etwa 15 m vom Rand in den Ententeich.

Nachfolgend drohte R.A. dem Nebenkläger damit, dass er seiner Freundin oder seinen Verwandten etwas antun würde, falls er die Polizei verständigen sollte.

L.H. entnahm dem in der gemeinsam bewohnten Wohnung gelagerten Dokumententresor ihres Freundes sämtliches darin vorhandene Bargeld, mindestens 800 €, packte dies in eine Plastiktüte und diese in eine Jutetasche. Sodann begab sich zum vereinbarten Treffpunkt, wo sie auf den ihr bis dato unbekannten Angeklagten R.A. und ihren Freund traf, dem sie den Jutebeutel übergab. Gemeinsam begaben sich die drei auf Aufforderung des R.A. zu in der Nähe der Wohnung des Nebenklägers befindlichen Bahnschienen, wo K.M. dem R.A. schließlich das Geld übergab.

R.A. forderte den Nebenkläger und seine Freundin erneut auf, die Polizei rauszuhalten. Zur Verstärkung seiner Forderung berichtete er von angeblichen Kontakten zu den Hells Angels und von seinem Kind, das er liebe, aber angeblich eigentlich umbringen wolle. Schließlich entfernte sich R.A. gegen 20:00 Uhr mit dem Geld. Der Nebenkläger und seine Freundin gingen nach Hause.

Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des R.A. war gleichwohl zu keinem Zeitpunkt erheblich eingeschränkt oder gar aufgehoben.

Während der Anzeigenaufnahme durch die von L.S. verständigte Polizei an dessen Anschrift schickte der Nebenkläger dem L.S. eine Snapchat-Nachricht, dass er in Sicherheit sei. In einem nachfolgenden Telefonat erklärte der Nebenkläger gegenüber L.S., dass er unverletzt sei und nicht mit der gerade bei dem Zeugen anwesenden Polizei sprechen wolle.

Der Nebenkläger verständigte jedoch aus Angst vor den Angeklagten seinen kräftig gebauten Freund H.D., weil er diesen aufgrund seiner Statur für körperlich überlegen hielt, und bat diesen, zu ihm zu kommen. Diesem gegenüber berichtete er kurz, dass man von ihm Geld habe haben wollen. Als die zur Wohnanschrift des Nebenklägers eilenden Polizeibeamten um den Polizeibeamten Kr. den K.M. an seiner Wohnanschrift antrafen, gab er gegenüber den Polizeibeamten an, dass es ihm wieder gut gehe und er nichts sagen wolle. Die Einsatzkräfte kehrten deshalb zunächst zur Wache zurück.

Als die Polizeibeamten wenig später auf Veranlassung ihres Vorgesetzten wenig später den K.M. erneut aufsuchten und an der Tür klingelten, rief dieser, bevor er die Tür schließlich öffnete, über Notruf bei der Polizei an und frage, ob es sich tatsächlich um Polizeibeamte handele, die bei ihm eingetroffen seien.

Gegenüber dem Polizeibeamten Kr. berichtete er sodann, er habe Anfang 2024 in einer Spielhalle 2.000 € gewonnen. Er sei am Ententeich mit einem F. verabredet gewesen, der nicht gekommen sei. Stattdessen sei er auf 4 Personen gestoßen, u.a. den ihm bekannten D. (mit Nachnamen A. oder S.), einer Person mit Springmesser und Rolex-Tätowierung an der Hand und einer arabisch bzw. türkisch aussehende Person, die gemeinsam auf ihn eingeredet hätten und Geld verlangt hätten. Mit D. und dem - als R.A. von ihm identifizierten - Täter mit dem Springmesser, der dieses jedenfalls zeitweise in der Hand gehalten habe, sei er im Wald gewesen. Er habe mit seiner Freundin einen Übergabetermin vereinbart. Das Messer sei in den Ententeich geworfen worden. Nach der Geldübergabe habe die letzte verbliebene Person sich entfernt.

Nach der Tat wurde R.A. von M.A. und dessen Bekannter S.H. in B. abgeholt und zusammen mit seiner Freundin C.F. nach C. gefahren. Auf der Fahrt übergab R.A. seiner Freundin, die in der Hauptverhandlung vom Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, mindestens 200 € von dem erbeuteten Geld und berichtete 800 € durch "Abziehen" im Zusammenhang mit einem Drogenverkauf bekommen zu haben.

III.

Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf den Auskünften des Bundesamtes für Justiz, den von den Angeklagten als "in Ordnung" eingeordneten Feststellungen zur Person aus den verlesenen Vorverurteilungen sowie hinsichtlich des Angeklagten R.A. auf den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe.

Die Angeklagten haben sich durch Schweigen verteidigt. In der Sache beruhen die Feststellungen auf den aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln. Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt so, wie festgestellt, zugetragen hat.

Die Kammer konnte allerdings den Angaben des Nebenklägers im Zusammenhang mit den Hintergründen der Tat, namentlich dass er überfallen worden sei, weil er Anfang 2024 in einer Spielhalle in H. einen Gewinn von bis zu 2.000 € gemacht habe, wovon die Angeklagten offensichtlich Kenntnis gehabt haben sollen, nicht folgen. Diese Angaben erscheinen vielmehr unzutreffend und dürften der Verschleierung der wahren Hintergründe der Tat dienen, nämlich dass der Nebenkläger über einen Geldbetrag verfügte, der aus einem illegalen Geschäft - wahrscheinlich einem Drogengeschäft - mit den Angeklagten, einem der Angeklagten oder einem Dritten resultierte und durch die Tat eingetrieben werden sollten.

Der Zeuge hat zwar auf Nachfrage unumwunden angegeben, dass er für eine Tat im Jahre 2019 wegen unerlaubten Besitzes von verschiedenen Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; er hat aber auf die Frage, ob er möglicherweise bei den Angeklagten Schulden gehabt habe, angegeben, er habe keinen der Täter persönlich gekannt.

Dafür, dass der Nebenkläger und Zeuge M. das Geld letztlich gezahlt hat, weil er Schulden aus Drogengeschäften hatte, spricht zunächst aus Sicht der Kammer, dass der Zeuge auf Vorhalt, ob er Geschäfte gemacht habe, es deshalb Stress gegeben habe und darum das Ganze passiert sei, sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat. Auch seine Angabe, die Angeklagten hätten offensichtlich gewusst, dass er Anfang des Jahres einen größeren Gewinn einer Spielhalle gemacht habe, wertet die Kammer als Verschleierungsversuch; gleiches gilt für die Aussage, er habe das "rumerzählt", zumal die dem Nebenkläger nahestehenden Zeugen überwiegend angegeben haben, erst nach der Tat vom 07.09.2024 von einem Spielhallen-Gewinn erfahren zu haben. Obwohl es keinen Anlass bzw. zwingenden Grund gab, ungefragt die Herkunft des offensichtlich bis zur Tat in einem Dokumententresor gelagerten Geldes zu offenbaren, ist dies nach der Schilderung von PK Kr. zudem mehr oder weniger die erste Information gewesen, die der Nebenkläger während seiner ersten Befragung quasi als vorweggenommene Verteidigung gegeben hat.

Auch das Verhalten des Nebenklägers nach der Tat, namentlich das er zunächst keine Angaben gegenüber der Polizei gemacht hat, aber auch die Tatsache, dass er nach eigenem Bekunden am Tatabend sämtliche Messengerdienste und Social Media-Apps von seinem Handy gelöscht hat, deutet hierauf hin. Es entsteht der Eindruck, dass der Nebenkläger befürchtete, die Polizei könne bei einer möglichen sofortigen Überprüfung an der Wohnaschrift des Nebenklägers oder der Kommunikation im Zusammenhang mit der Tat zu seinem Nachteil auf ihn belastende Momente treffen. Durch das Löschen am Handy des Nebenklägers bzw. seiner Social Media Konten hat er zum Beispiel vereitelt, dass die Polizei die Kommunikation mit F.T. vor der Tat aber auch die konkreten Kommunikationsabläufe während der Tat rekonstruieren kann. Der Anruf des Nebenklägers bei der Polizei, als PK Kr. ein zweites Mal an der Wohnanschrift des Nebenklägers erschien und bei diesen klingelte, kann zwar durchaus Ausdruck einer Angst vor den Angeklagten sein, wenn der Nebenkläger befürchtetet haben sollte, dass diese vor seiner Tür stehen, es kann indes auch nicht ausschließbar als Verzögerungstaktik gedient haben, etwas Zeit zu gewinnen, um Verschleierungshandlungen (möglicherweise Verstecken von Drogen) vorzunehmen.

Auch die Umstände der vom Nebenkläger berichteten Kontaktaufnahme durch F.T., den der Nebenkläger nach eigenem Bekunden und den Angaben seiner Freundin zwar vom Sehen her kannte, sich mit ihm jedoch nie zuvor zum Rauchen getroffen hatte, wertet die Kammer als Indiz für einen Drogenhintergrund.

Schließlich folgt die Überzeugung der Kammer zum Hintergrund der Tat auch aus den Angaben der 24 Jahre alten Zeugin S.H., bei der es sich um die Bekannte des Vaters der Angeklagten handelt, bei der R.A. vor seiner Inhaftierung im September 2024 gemeinsam mit seiner Freundin gewohnt hat. S.H. hat in der Hauptverhandlung bekundet, auf der Rückfahrt aus B. nach C. sei gesagt worden, "dass da was gewesen ist". R.A. habe "so viel Geld dabei" gehabt und habe seiner Freundin C.F. Geld gegeben. Zu den Hintergründen befragt, hat sie in der Hauptverhandlung angegeben, R.A. habe erzählt, dass er Drogen verkauft habe.

Auf Vorhalt ihrer Angaben in ihrer polizeilichen Vernehmung, in der die Zeugin gegenüber KOK'in S., wie von dieser zeugenschaftlich bekundet, angegeben hatte, R.A. habe berichtet, dass sie einen Mann überfallen hätten und von diesem 800 € erlangt hätten, hat sie erklärt, sie wisse es ja auch nicht mehr so genau, schließlich habe sie eine Behinderung. KOK'in S. hat in dem Zusammenhang erklärt, sie kenne die Zeugin H. schon länger. Diese habe auf sie in der Vernehmung den Eindruck gemacht, sich diesbezüglich sicher zu sein. Im Übrigen hat die Zeugin H. auch in ihrer polizeilichen Vernehmung angeben, R. habe erzählt, dass da irgendwas auch noch mit Drogen gewesen sei. Die nach eigenem Angaben über eine Behinderung verfügende und bei der Lebenshilfe arbeitende Zeugin war in der Hauptverhandlung erkennbar bemüht, ihre bisherigen die Angeklagten belastenden Angaben abzuschwächen, was vor dem Hintergrund ihre Nähe zum Umfeld der Angeklagten nachvollziehbar erscheint, weshalb der Hinweis auf den Drogenbezug umso glaubhafter erscheint.

Die Feststellungen zu den übrigen Handlungsabläufen in der Tatsituation beruhen auf den Angaben des Nebenklägers und Zeugen K.M., der das Tatgeschehen wie festgestellt glaubhaft geschildert hat. Insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angaben des Nebenklägers, mit welchen ihm keine Selbstbelastung drohte, zutreffen. Dass die Kammer der Aussage des Nebenklägers hinsichtlich der Hintergründe der Tat nicht gefolgt ist, steht der Annahme, dass seine Angaben zum Tatablauf im Übrigen zutreffen, nicht entgegen, zumal diese jedenfalls durch andere Zeugen übereinstimmend geschildert wurden:

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Anruf bei und dem Treffen des L.S. beruhen auf den Angaben des Zeugen L.S., hinsichtlich des Telefonats auch auf den Angaben der Freundin des L.S., L.B., die das Telefonat mitgehört hat, sowie hinsichtlich des Aufeinandertreffens mit dem "Abholer" auch auf den Angaben des R.S.. Diese Zeugen haben die jeweilige Situation wie festgestellt übereinstimmend, detailreich und ohne Belastungstendenz geschildert. So hat L.S. hinsichtlich des Anrufers etwa geschildert, dieser habe sich nach seiner erkrankten Mutter erkundigt und ausdrücklich erklärt, er wolle ihm, L., keinen Stress machen. Auch die Angaben des Nebenklägers zum Inhalt des telefonischen Kontakts mit L.S. decken sich mit den diesbezüglichen Angaben der übrigen Zeugen.

Die Feststellungen zum Telefonat mit der L.H. und der Übergabe des von dieser überbrachten, an den Nebenkläger ausgehändigten und schließlich vom Angeklagten R.A. an sich genommenen Geldes, beruhen auf den Angaben der Zeugin, die die Vorgänge wie festgestellt geschildert hat und den Angaben des Nebenklägers.

Dass es sich bei den Angeklagten um die tatsächlichen Täter handelt folgt zur Überzeugung der Kammer hinsichtlich des Angeklagten R.A. aus den Angaben des Nebenklägers und der Zeugin H., die diesen in ihren polizeilichen Vernehmung detailreich beschrieben haben, wobei insbesondere die Tätowierung an der Hand des Angeklagten auffällig ist und von ihnen beschrieben wurde, sowie aus dem in Augenschein genommenen Video der Überwachungskamera, auf der der Angeklagte insbesondere anhand seines Gesichts für die Kammer zu identifizieren war. Die Kammer hat sich in der Hauptverhandlung zudem davon überzeugen können, dass der Angeklagte R.A. über die Tätowierung einer "Rolex-Krone" an der rechten Hand verfügt, die deutlich sichtbar ist. Hinsichtlich des Angeklagten D.A. folgt Überzeugung der Kammer von seiner Täterschaft aus den Angaben des Nebenklägers und der Tatsache, dass im Rahmen des Telefonats mit L.S. der Sprecher sich selbst als D. bezeichnet hat und - wie vom Zeugen L.S. geschildert - wegen eines Aufeinandertreffens im Krankenhaus durchaus Kenntnis von der Situation der Mutter des Zeugen hatte, auf die der Sprecher im Telefonat Bezug genommen hat.

Der Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers im Zusammenhang mit dem von R.A. geführten Messer steht nicht entgegen, dass auf den in Augenschein genommenen Videos einer Überwachungskamera, an der der Nebenkläger in dem Wohngebiet allein mit dem Angeklagten R.A. vorbeigelaufen ist, kein Messer zu sehen war. Weder hat der Nebenkläger behauptet, dass der Angeklagte das Messer ständig offen in der Hand gehalten hat, noch wäre so etwas in einem Wohngebiet zu erwarten. Ihre Überzeugung davon, dass bei der Tat ein Messer vorhanden war, stützt die Kammer schließlich auch auf die Bemerkung des D.A. im Telefonat mit L.S., man werde ansonsten den Nebenkläger anstechen, da diese auf das Vorhandensein einer Stichwaffe hindeutet. In dem Zusammenhang hat die Zeugin B. spontan angegeben es sei von "abstechen" die Rede gewesen, während L.S. angab, der Sprecher habe gesagt "wir stechen ihn ab" oder "wir stechen ihn an", das könne er nicht mehr ganz genau sagen.

Im Übrigen ergeben sich auch keine Zweifel an der Schilderung des Nebenklägers hinsichtlich der Übergabe des Geldes an R.A. vor dem Hintergrund, dass die Übergabe erfolgt ist, als das Messer nicht mehr als Druckmittel vorhanden war. Denn es ist davon auszugehen, dass aus Sicht des Nebenklägers die Bedrohungslage fortdauerte, da er jedenfalls damit rechnen musste, falls er der Forderung der Angeklagten nicht nachkommen sollte, dass diese erneut in gleicher Weise auf ihn einwirken könnten.

Auch die Analyse der Aussage des Nebenklägers hat keine durchgreifenden Zweifel an der Erlebnisfundiertheit seiner Angaben zum Tathergang erbracht. Festzuhalten ist zunächst, dass die Aussage des Nebenklägers zum Kerngeschehen keine erhebliche Belastungstendenz aufwies. So hat der Zeuge M. ausdrücklich und insoweit die Angeklagten entlastend angegeben, dass der Schlag zu seinem Nachteil offenbar für die Angeklagten unerwartet kam. So habe einer von ihnen, er gehe fast von D.A. aus, nach diesem Schlag bekundet "das tut nicht not". Man habe ihn auch nicht mit Körperkraft festgehalten, sondern habe so vor und hinter ihm gestanden, dass er nicht habe weggehen können. Auch im Zusammenhang mit der Nutzung des Messers hat der Zeuge angegeben, R.A. habe das Messer lediglich in der Hand gehalten, er habe jedoch keine konkrete Drohung wie Stichbewegungen oder vor seinem Gesicht Herumfuchteln damit ausgeführt.

Die Aussage des Nebenklägers war auch detailreich und wies Besonderheiten auf, etwa insoweit als er sein damaliges Empfinden schilderte, dass ihm das ganze "wirr" vorgekommen sei und wenig geplant. Nachdem ihm seine Freundin das Geld gebracht habe, sei die Übergabe aus seiner Sicht ungewöhnlich gewesen, weil der Angeklagte R.A. nicht sofort nach dem Geld gegriffen habe und er, der Nebenkläger, nicht gewusst habe, wohin er mit dem Geld solle.

Auch die Angabe des Nebenklägers, R.A. habe das von ihm zuvor geführte Messer in den Ententeich geworfen, spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Denn die Gefahr, dass man zeitnah nach dem Messer sucht, war durchaus naheliegend, so dass bei einer erfundenen Aussage die Gefahr der Entdeckung bestanden hätte, zumal es bei weitem einfacher gewesen wäre, wenn der Nebenkläger angegeben hätte, der Angeklagte habe sich mit dem wieder eingesteckten Messer entfernt.

Soweit die Verteidigung die Auffassung vertreten hat, die Aussage des Zeugen habe im Rahmen der Konstanzanalyse relevante erhebliche Inkonstanzen aufgewiesen, und dies insbesondere an der Frage festgemacht hat, welchen Betrag der Zeuge M. a) in einer Spielhalle gewonnen haben will und b) welcher Betrag von den Angeklagte erlangt worden sein soll, stellt die Kammer fest, dass der Zeuge tatsächlich unterschiedliche Angaben in den verschiedenen Aussagen gemacht hat.

So hat er zu a) bei seiner ersten Befragung gegenüber PK Kr. - wie von diesem in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt - einen Betrag von ca. 2.000 € als Gewinn benannt, auf Vorhalt dieser Angabe jedoch in der Hauptverhandlung angegeben, 2.000 € habe er definitiv nicht geworden, ob er das aber gesagt habe, erinnere er nicht. Insoweit geht die Kammer jedoch nicht davon aus, dass dies erlebnisfundiert ist, sondern dem Nebenkläger in der Situation vielmehr dem Zweck diente, die Herkunft des ihm abgenommenen Geldes aus scheinbar legalen Quellen zu belegen. Auf die unterschiedlichen Beträge kommt es demnach nicht an.

Des Weiteren hat der Nebenkläger und Zeuge M. zur Frage b) durchaus unterschiedliche Angaben gemacht, so hat er in der ersten Befragung gegenüber PK Kr. einen Betrag von 600 € benannt, während er gegenüber KOK'in S. angegeben hat, es könne sich tatsächlich um einen Betrag von bis zu 1.200 € gehandelt haben, und er schließlich in der Hauptverhandlung angegeben hat, es könne etwas mehr gewesen sein als 600 €, 1.200 € könne er allerdings ausschließen. Die vom Nebenkläger zur Verfügung gestellten und in der Hauptverhandlung verlesenen Handynotizen enthalten schließlich einen Hinweis auf "600 € + Erspartes", wobei die Kammer nicht verkennt, dass weder der Zeitpunkt der Entstehung der - nach Angaben des Zeugen nach der Tat als Gedächtnisstütze gefertigten - Aufzeichnungen, noch ihre Unverändertheit oder ihre Richtigkeit für die Kammer aufklärbar und überprüfbar waren. Jedoch erscheint es plausibel und nachvollziehbar, dass der Nebenkläger tatsächlich nicht konkret weiß, welchen Betrag seine Freundin, die nach eigenem Bekunden das von ihr eingepackte Geld nicht gezählt, aber 1.000 € geschätzt hat, überbracht hat. Dies vor dem Hintergrund, dass der Nebenkläger bekundet hat, er habe in dem Dokumententresor immer einen Gewissen "Notgroschen" gehabt und Geld bei Gelegenheit hineingetan oder aber auch entnommen, ohne hierüber Buch zu führen.

Der Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers stehen die Angaben des Zeugen P.Me., er habe die Situation am Ententeich als nicht derart dramatisch gewährt, dass sein Eingreifen erforderlich gewesen wäre, nicht entgegen, denn jedenfalls hat der Zeuge bestätigt, dass der Nebenkläger ihn angesprochen und um Hilfe gebeten hat. Im Übrigen passt dies auch zur Schilderung des Nebenklägers, wonach mit Ausnahme des Schlages gegen seinen Kopf keine physischen Übergriffe erfolgt seien. Insoweit wäre auch nicht zwingend zu erwarten gewesen, dass die 4 Täter den Kontakt unterbinden. Dass der Zeuge P.Me. in der Situation kein Messer gesehen hat, dürfte entweder daran liegen, dass R.A. dies erst nach dem - zeitlich letztlich nicht so richtig einzuordnenden und deshalb möglicherweise relativ zu Beginn der Bemächtigungssituation erfolgten - Aufeinandertreffen mit dem Zeugen erst hervorgeholt oder aber zwischenzeitlich eingesteckt hat. Soweit die Verteidigung überdies angeführt hat, der Zeuge Me. habe davon berichtet, 6 Personen getroffen zu haben, was nicht mit den Angaben des Nebenklägers in Einklang sei, hat der Zeuge auf die Frage, aus wie viel Personen die Gruppe Jugendlicher bestanden habe, angegeben "ungefähr 6", er könne es aber nicht genau sagen.

Die Angaben des Nebenklägers und Zeugen M. werden zudem durch die weiteren Beweismittel gestützt.

Die Ergebnisse der Auswertung des über den Messengerdienst WhatsApp geführten Kommunikation des beim Angeklagten R.A. sichergestellten Mobiltelefons belegen, dass beide Angeklagten ein Geldproblem hatten. So schrieb R.A. dem als "kleiner Pablo" in seinem Telefonbuch geführten Gesprächspartner - was möglicherweise als witzige Anspielung auf den bekannten kolumbianischen "Drogenbaron" Pablo Escobar gemeint sein könnte -, den KOK'in S. anhand der Telefonnummer als D.A. identifiziert hat, am Vorabend (06.09.2024 um 20:49 Uhr) "Und was ist mit heute" "Lass machen", "Brauche Geld", ohne dass eine Reaktion von D. ersichtlich ist.

Die Kommunikation am frühen Nachmittag des 07.09.2024 wertet die Kammer dahingehend, dass auch D.A. offensichtlich nicht über viel Geld verfügte, insoweit als er auf die Nachricht des R.A. "Mi. hat gefragt ob du ihm was leihen kannst wegen Tanken" mit "Schlecht" antwortete.

Die zwischen den Angeklagten nach der Tat geführte von KOK'in S. ausgewertete Kommunikation war im Übrigen nur teilweise nachzuvollziehen, da R.A. seine Nachrichten vom Tatabend weitgehend gelöscht hat: Um 20:49 Uhr schrieb D.A. dem R.A. "War das alles an Geld?", was belegt, dass die Angeklagten zwischen dem frühen Nachmittag und dem Abend einen nicht näher feststellbaren Geldbetrag erlangt haben, was die Tatbegehung durch die Angeklagten stützt. Die Nachfrage des D.A. erklärt sich damit, dass dieser ja bei der Übergabe, nachdem L.H. dem Nebenkläger das Geld vorbeigebracht hat, nicht (mehr) anwesend war.

Auf die Nachricht des D.A. um 22:10 Uhr "Jungs haben alle den Name gesagt von uns" reagierte R.A. zunächst mit "Ich ficke die....Hurensöhne", um dann dazu aufzufordern "Lösche alles raus", worauf D.A. antwortete "Hole neues Handy" und R.A. erwiderte "Ich auch aber muss warten auf Geld von dir", was die Kammer dahingehend deutet, dass die Angeklagten von dem Einschalten der Polizei erfahren haben und Maßnahmen treffen wollten, um ihre Überführung zu erschweren, etwa vor dem Hintergrund, dass die Angeklagten während der Tatbegehung nach der Aussage des Nebenklägers wiederholt ihr Handy genutzt haben sollen, möglicherweise aber auch um eine Entdeckung des Drogenhintergrunds und ihrer Beteiligung zu verhindern.

Schließlich hat die Auswertung des Mobiltelefons des R.A. durch KOK'in S. ergeben, dass dieses nach den im Handy gespeicherten GPS-Daten für den Zeitraum 07.09.2024, 18:51:02 Uhr, bis 07.09.2024, 20:01:02 Uhr, im Bereich des Tatortes verortet war.

Als - allerdings nur schwaches - weiteres Indiz für eine Tatbegehung durch den Angeklagten R.A. hat die Kammer der Aussage der Zeugin H. entnommen, dass diese und ihr Bekannter A. am Tatabend zunächst C. bei D. und anschließend R. bei der wenige Hundert Meter von der Anschrift des Nebenklägers entfernten V-bank abgeholt haben. Indes hat die Kammer die Hintergründe dieses getrennten Abholens in der Hauptverhandlung nicht näher hinterfragt, auch wenn der Zeuge A. bekundet hat, dass er R.A. am Nachmittag gemeinsam mit seiner Freundin in b. bei D.A. abgesetzt habe.

Soweit der Angeklagte R.A. durch seinen Verteidiger hilfsweise für den Fall, dass die Kammer davon ausgehen sollte, dass "der Angeklagte (...) ein Messer mitgeführt (...) und dieses (...) in den besagten Ententeich geworfen [habe]", beantragt hat, "den zwischen Z-weg und Am W.-berg in B. liegenden Teich nach dem Messer absuchen zu lassen", ist die Kammer dem nicht gefolgt. Es dürfte sich einerseits um einen Beweisermittlungsantrag handeln, andererseits wäre die mögliche Beweistatsache, dass im Ententeich kein Messer zu finden ist, aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nummer 2 StPO, da es bei der damit offensichtlich gemeinten Beweisbehauptung, der Angeklagte habe dann auch kein Messer bei der Tatbegehung benutzt, sich lediglich um einen möglichen, nicht zwingenden Schluss handelt und das Gericht diesen möglichen Schluss nicht gezogen hätte. Selbst wenn eine Absuche des Teiches nicht zum Auffinden des Messers gefunden hätte, so hätte dies die Kammer mehr als ein halbes Jahr nach der Tat nicht zu dem Schluss veranlasst, dass ein solches am 07.09.2024 entgegen der Angaben des Zeugen M. nicht vom Angeklagten R.A. in den Teich geworfen wurde, da es ergänzend zu der Bemerkung "Abstechen" ebenso möglich erscheint, dass - wenn ein Auffinden überhaupt unter Berücksichtigung der örtlichen Begebenheiten zwingend zu erwarten gewesen wäre - das Messer in der Zwischenzeit - möglicherweise durch die Angeklagten oder Dritte - unbemerkt aus dem Teich geborgen wurde.

Die Feststellung, dass R.A. mindestens 800 € vom Nebenkläger entgegengenommen hat, stützt die Kammer insbesondere auf die in der polizeilichen Vernehmung gegenüber KOK'in S. gemachten Angaben der S.H., die genau diesen Betrag - wie von der Polizeibeamtin vor der Kammer bekundet -benannt hat, und diesen Betrag auch in ihrer Vernehmung durch die Kammer - allerdings erst auf Vorhalt des von ihr bei der Polizei angegebenen Betrages - als den in etwa erlangten Betrag bestätigt hat. KOK'in S. hat in dem Zusammenhang erklärt, sie kenne die Zeugin H. schon länger. Diese habe auf sie in der Vernehmung den Eindruck gemacht, sich hinsichtlich des Betrages von 800 € sicher zu sein. Im Übrigen ist dieser Betrag auch mit den Angaben des Nebenklägers und seiner Freundin in Einklang zu bringen. Soweit es sich nach den Aufzeichnungen des Nebenklägers um "600€ + erstpartes" gehandelt haben soll, handelt es sich bei dem benannten Betrag von 600 € möglicherweise um den - dem Nebenkläger bekannten - für Drogen-Kommissionsgeschäfte unabhängig von der fehlenden rechtlichen Durchsetzbarkeit "geschuldeten" Betrag und dem Hinweis auf "Erspartes" auf einen von den Angeklagten erlangten überschießenden Betrag (in Höhe von mindestens 200 €). Die Kammer ist sich indes der fehlenden Verifizierbarkeit der Notizen des Nebenklägers bewusst.

Einem auf dem Handy des R.A. festgestellten zwei Tage später gefertigten Foto eines Geldbündels mit überschlägig etwa 400 € (1x 100 €, mindestens 6x50 € sowie mehrere 20 €-Scheine) kommt demgegenüber kein erheblicher Beweiswert zu, da das Foto nicht vom Tattag ist, ein Teil des Geldes an die Freundin des R.A. verschenkt wurde und schon nicht sicher ist, dass das Geld auf dem Foto aus der Tat herrührt.

Soweit der R.A. gegenüber der Jugendgerichtshilfe angegeben hat, Straftaten, an denen er beteiligt gewesen sei, seien in der Regel unter dem Einfluss von Drogen verübt wurden, haben sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Z. keine Anhaltspunkte für eine auch nur verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten R.A. ergeben, da die Beweisaufnahme keine Hinweise auf eine massive Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt ergeben hat. Vielmehr - so der Sachverständige - habe der Angeklagte zielgerichtet gehandelt und situationsangemessen agiert. Etwaiger - nicht ansatzweise ersichtlicher - Alkohol- oder Drogenkonsum habe deshalb keinen relevanten Einfluss auf seine Steuerungsfähigkeit gehabt. Eine andere relevante Erkrankung, die ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfülle, sei ebenso wenig ersichtlich. Zwar ergäben sich unter Berücksichtigung der Biografie des Angeklagten durchaus Anhaltspunkte für das Vorliegen einzelner Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (Schwierigkeiten bei der Impulskontrolle, wenig Empathie), dies allein genüge jedoch für eine Diagnose keinesfalls. Im Übrigen hat der Angeklagte eine Exploration abgelehnt. Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung an.

IV.

Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten des gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes §§ 239a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

Dadurch dass D.A. noch vor der Geldübergabe weggegangen ist, ist er weder vom Versuch zurückgetreten, da das Delikt zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet war, weil es auf eine Übergabe nicht ankommt, noch stellt dies eine tätige Reue im Sinne von § 239 a Abs. 4 StGB dar, da das Weggehen dem Umstand geschuldet ist, dass D.A. davon ausging, dass der Angeklagte R.A. und er das Geld bekommen würden, was gerade keinen Verzicht auf eine Leistung darstellt.

Die Angeklagten handelten rechtswidrig und schuldhaft. Denn ihnen war bewusst, dass die Rechtsordnung Drogengeschäfte nicht duldet, weshalb ihnen trotz anzunehmender "Drogenschulden" des Nebenklägers kein Anspruch auf irgendeine Zahlung und erst recht nicht auf die konkret abgenötigte bestand, die die "Drogenschulden" möglicherweise überstieg.

V.

Die Kammer hat den Angeklagten R.A. zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten und den Angeklagten D.A. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Hinsichtlich des R.A., der zur Tatzeit 19 Jahre und 2 Monate alt und mithin Heranwachsender war, hat die Kammer entsprechend der Anregung der Jugendhilfe im Strafverfahren wegen der bei diesem festzustellenden erheblichen Reifeverzögerungen Jugendrecht zur Anwendung gebracht.

Wegen der Schwere der Schuld, aber auch wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen hat die Kammer unter Berücksichtigung des Strafrahmens des § 105 Abs. 3 JGG in Verbindung mit §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 JGG eine Jugendstrafe gegen R.A. verhängt. Die Schwere der Schuld folgt daraus, dass es sich beim erpresserischen Menschenraub im Erwachsenenrecht vom Strafrahmen her um eine - außerhalb der Tötungsdelikte - schwerwiegendste Sanktion handelt, wobei selbst bei einem minder schweren Fall der Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren reicht. Schädliche Neigungen ergeben sich beim Angeklagten R.A. zur Überzeugung der Kammer aus den Vorverurteilungen, die ihn bisher in keiner Weise von der Begehung neuer Straftaten abgehalten haben. Trotz seines jungen Alters hat der Angeklagte bereits 2 Jahre seines Lebens in der Jugendanstalt H. verbracht. Die neuerliche Tat erfolgte gerade einmal 3 Monate nach seiner letzten Entlassung aus der Haft, von der er offensichtlich - wie auch von seiner vorausgehenden Inhaftierung - nicht beeindruckt war.

Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer beim Angeklagten D.A. vom Strafrahmen des § 239a Abs. 2 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, da insbesondere das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente ungeachtet der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maß zugunsten des Täters abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erschien.

Bei beiden Angeklagten hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung und bei D.A. zudem auch bei der Entscheidung für die Anwendung eines minder schweren Falles im Sinne des § 239 Abs. 2 StGB folgendes berücksichtigt:

Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Bemächtigungssituation relativ kurz dauerte, von den Angeklagten keine zurechenbare körperliche Gewalt in Form von Schlägen o.ä. ausging, das Messer nicht zu einer konkreten Bedrohung durch Stichbewegungen o.ä. genutzt wurde, der Wert des Erlangten mit 800 € nicht überdurchschnittlich war und die Tat im öffentlichen Raum begangen wurde, die Tat also insgesamt erheblich von vom Tatbestand erfassten in der Regel schwereren Taten abwich. Der Angeklagte D.A. war zudem bei der Geldübergabe nicht mehr anwesend, was ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen war.

Bei D.A. war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er erheblich insbesondere wegen Eigentumsdelikten vorbestraft ist, bereits eine Jugendstrafe verbüßt hat und zum Zeitpunkt der Tat wegen u.a. Diebstahls unter laufender Bewährung stand. Bei Begehung der Tat war er - was das Telefonat mit L.S. anbetrifft - der Wortführer, der die Drohungen äußerte.

Auch bei R.A. war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass dieser bereits erheblich wegen Körperverletzungs- und Eigentumsdelikten vorbestraft ist, zweimal Jugendstrafe (insgesamt 2 Jahre) verbüßt hat und gerade einmal 3 Monate vor der Tat aus der Jugendanstalt H. entlassen wurde. Die Rückfallgeschwindigkeit ist erschreckend.

Im Rahmen der Bemessung der Jugendstrafe unter Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs des Angeklagten R.A. hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte, der nach den Ausführungen der Sozialarbeiterin aus der Jugendanstalt H. Fr. "haft- und systemerfahren" wirke, sich während der Untersuchungshaft positiv verhalten hat und deshalb auch mit der Aufgabe eines Hausarbeiters betraut werden konnte. Demgegenüber hat der psychiatrische Sachverständige Professor Dr. Z., auch wenn derzeit die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht zu stellen sei, ausgeführt, prognostische gebe das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Angeklagten Sorgen auf, insoweit als er sich lediglich im erheblich strukturierte Rahmen an Regeln halte. Die Kammer hat überdies berücksichtigt, dass R.A. bisher weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt, welche einen erheblichen Einfluss auf ein zukünftiges straffreies Leben haben können, und sich durch die bisher gegen ihn erkannten und vollstreckten Jugendstrafen nicht hat beeindrucken lassen. Der Erziehungsbedarf bei dem Angeklagten R.A. ist nach alledem immens. Unter Zugrundelegung sämtlicher Strafzumessungserwägungen und besonderer Berücksichtigung des erheblichen Erziehungsbedarfs des Angeklagten hat die Kammer auf eine Jugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten erkannt. Während der Zeit hat der Angeklagte Roma A. auch unter Berücksichtigung der vollzogenen Untersuchungshaft die Möglichkeit, einen Schulabschluss zu erlangen und eine Ausbildung zu beginnen. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB lagen hingegen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Z. nicht vor.

Beim Angeklagten D. A. hält die Kammer unter erneuter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.

VI.

Die Kammer hat gem. §§ 73, 73c StGB die Einziehung des Wertes des Taterlangten gegen den Angeklagten R.A., der Gewahrsam am Geld des Nebenklägers erlangt hat, welches nicht mehr in seinem Gewahrsam ist, angeordnet.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagten D.A. auf § 465 StPO. Hinsichtlich des Angeklagten R.A. hat die Kammer von der Möglichkeit des § 74 JGG Gebrauch gemacht. Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Nebenklage folgt für beide Angeklagten aus § 472 Abs. 1 StPO.

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