JGG § 23 Weisungen und Auflagen

Jugendgerichtsgesetz

(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. Die §§ 10, 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht der Richter in der Regel von entsprechenden Weisungen oder Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 551/17
9. Januar 2018
1 StR 551/17 9. Januar 2018
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 2567/10
8. April 2013
2 BvR 2567/10 8. April 2013
Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 15 StVK 447/10 Ks; 15 StVK 448/10 Ks; 15 StVK 449/10 Ks
30. September 2010
15 StVK 447/10 Ks; 15 StVK 448/10 Ks; 15 StVK 449/10 Ks 30. September 2010