JGG § 30 Verhängung der Jugendstrafe;

Jugendgerichtsgesetz

(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau - 8 Qs 149/15, 8 Qs 393 Js 8013/15 (149/15)
10. September 2015
8 Qs 149/15, 8 Qs 393 Js 8013/15 (149/15) 10. September 2015
Beschluss vom Landgericht Offenburg - 8 Qs 2/03
27. Mai 2003
8 Qs 2/03 27. Mai 2003