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JGG § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen

Jugendgerichtsgesetz

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 605/25
28. Januar 2026
4 StR 605/25 28. Januar 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 33/25
22. Januar 2026
3 StR 33/25 22. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 464/25
17. Dezember 2025
4 StR 464/25 17. Dezember 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwSt (R) 5/25
1. Dezember 2025
AnwSt (R) 5/25 1. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 234/25
14. November 2025
3 StR 234/25 14. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 472/25
12. November 2025
1 StR 472/25 12. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 6 K 24.1162
12. November 2025
B 6 K 24.1162 12. November 2025
Urteil vom Landgericht Arnsberg - 8 NBs 6/25
6. November 2025
8 NBs 6/25 6. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 448/25
15. Oktober 2025
2 StR 448/25 15. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 470/24
23. September 2025
2 ARs 470/24 23. September 2025