Urteil vom Landgericht Arnsberg - 8 NBs 6/25
Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts R. vom 20.03.2025 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist der Brandstiftung in 2 Fällen und der Sachbeschädigung schuldig.
Er wird zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Berufung des Angeklagten wird zurückgewiesen.
Von der Auferlegung von Kosten wird weiterhin abgesehen.
Die Entscheidung über die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers Q. M. angefallenen Kosten und Auslagen bleibt dem zivilrechtlichen Schlussurteil vorbehalten.
§§ 303 Abs. 1, 303c, 306 Abs. 1 Nr. 6, 53 StGB, §§ 1, 17, 21, 31, 105 ff. JGG
1
Gründe:
2I.
3Prozessverlauf
41.
5Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht R. – hat den Angeklagten im Urteil vom 20.03.2025 wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es den Angeklagten von einem weiteren Tatvorwurf freigesprochen.
6Das Amtsgericht hat weiter die Anträge des Adhäsionsklägers M. wegen der Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz für begründet erklärt. Von einer weiteren Entscheidung über die Höhe der Ansprüche hat das Amtsgericht abgesehen. Insoweit hat das Amtsgericht die Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens dem Schlussurteil vorbehalten.
7Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft R. form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
82.
9Die Berufung des Angeklagten ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Angeklagten auch auf der Grundlage der in der Berufungshauptverhandlung getroffenen Feststellungen zutreffend der im amtsgerichtlichen Urteil festgestellten Taten zu 1) (Fallakte 15) und 2) (Fallakte 12) schuldig gesprochen.
10Soweit das Amtsgericht den Angeklagten wegen der weiteren in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft R. vom 19.11.2024 zur Last gelegten Tat zu 3) (Fallakte 13) freigesprochen hat, ist die Berufungskammer auch hinsichtlich dieser Tat von der Schuld des Angeklagten überzeugt, so dass der amtsgerichtliche Freispruch abzuändern und der Angeklagte auch wegen dieses Vorwurfs zu verurteilen war.
11II.
12Zur Person
13Das Amtsgericht hat die folgenden Feststellungen zur Person getroffen:
14Der zur Tatzeit 20 und jetzt 22 Jahre alte Angeklagte wuchs zunächst gemeinsam mit seinen Eltern und den beiden Brüdern in einem Haushalt auf. Nach der Trennung der Eltern verblieben die Kinder beim Vater. Das von den Eltern des Angeklagten erworbene Haus konnte von dem Vater allein nicht gehalten werden und wurde zunächst an einen Bekannten verkauft. Dieser Bekannte ließ die Familie weiterhin zur Miete in dem Haus wohnen, konnte es allerdings auf Dauer nicht halten, sodass die Familie im Mai 2024 ausziehen musste. Der Angeklagte wohnt seither bei den Großeltern väterlicherseits. In diesem Haus bewohnt der Vater des Angeklagten zusammen mit dem jüngeren Bruder eine weitere Wohnung. Der ältere Bruder des Angeklagten bewohnt eine eigene Wohnung im nahen Umfeld. Dort wohnen auch die Mutter und die Großmutter mütterlicherseits. Das familiäre Zusammenleben wird von dem Angeklagten als gut beschrieben. Bereits im Kindergarten wurde bei dem Angeklagten ADHS diagnostiziert und medikamentös behandelt. Da die Medikamente zunächst keine Wirkung zeigten, wurde die Dosierung erhöht. Bei einer Behandlung in der LWL Klinik in Meschede wurde eine Überdosierung festgestellt, sodass eine medikamentöse Umstellung stattfand. In der dritten Klasse wurde der Angeklagte ca. drei Monate in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Herdecke stationär behandelt. Bis 2012 fand eine ambulante psychologische Behandlung statt.
15In schulischer Hinsicht erreichte der Angeklagte nach Klasse zehn einen Hauptschulabschluss. Aufgrund besonderen Engagements wurde dem Angeklagten die Auszeichnung der „goldener Hammer“ verliehen. Hierauf, sowie auf die von verschiedenen Seiten geschilderte Hilfsbereitschaft des Angeklagten war die Mutter besonders stolz.
16Nach dem Hauptschulabschluss begann der Angeklagte ein Einstiegsqualifikationsjahr als Kfz Mechatroniker. Aufgrund von Unstimmigkeiten mit seinem Chef wurde diese Maßnahme jedoch abgebrochen. Im Juli 2023 beendete der Angeklagte erfolgreich eine Ausbildung zum Dachdecker und wurde vom Ausbildungsbetrieb übernommen. Nach der Entlassung aus der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens verbüßten Untersuchungshaft nahm der Angeklagte die Arbeit in diesem Betrieb zunächst wieder auf. Da einige Kunden des Arbeitgebers den Angeklagten aufgrund der Tatvorwürfe nicht auf ihrem Grundstück arbeiten lassen wollten, wurde dem Angeklagten gekündigt. In der Zeit von Januar bis Februar 2024 war er zunächst arbeitslos und arbeitete dann als Monteur bei einer Objektbaufirma in R., bis ihm dort aufgrund fehlender Aufträge in der Winterzeit gekündigt wurde. Derzeit arbeitet der Angeklagte auf Minijob Basis als Fahrer einer Bäckerei.
17Der Fokus des Angeklagten in seiner Freizeit lag bei der Freiwilligen Feuerwehr. Sein Wunsch war es, bei der Berufsfeuerwehr einzusteigen. Des Weiteren half er Freunden und Bekannten bei Umzügen und bei Arbeiten an Autos.
18Mit den Strafgesetzen ist der Angeklagte nach Aktenlage bislang noch nicht in Konflikt geraten.
19Diese Feststellungen zur Person haben sich auch im Berufungsverfahren bestätigt und konnten von der Kammer in gleicher Art und Weise festgestellt werden. Die Kammer hat zur Person des Angeklagten ergänzend festgestellt:
20Von November 2024 bis zum Januar 2025 war der Angeklagte arbeitslos. Er arbeitet inzwischen wieder – wie schon im Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Urteils- als Auslieferungsfahrer bei einer Bäckerei im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Die Tätigkeit wurde ihm durch seine Großmutter vermittelt, die in dem Betrieb tätig ist. Von Juni bis August 2025 war er darüber hinaus kurzzeitig wegen der guten Auftragslage bei seinem früheren Arbeitgeber im Objektbau beschäftigt. Nach seinen Angaben fällt es ihm wegen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens und der erstinstanzlichen Verurteilung schwer, eine neue Arbeit zu finden.
21Seine Einkünfte aus Arbeitslosengeld und dem Minijob belaufen sich aktuell auf 1.200,- Euro im Monat.
22Der Angeklagte ist in dieser Sache am 26.10.2023 vorläufig festgenommen worden. Vom 27.10.2023 bis zum 13.12.2023 befand er sich in dieser Sache in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts R. vom 27.10.2023 (5 Gs 2431/23). Die Haft empfand er als sehr belastend.
23Weitere strafrechtliche Erkenntnisse sind nicht hinzugekommen.
24III.
25Zur Sache
26Das Urteil des Amtsgerichts enthält die folgenden Feststellungen zur Sache:
271.
28Am N01.06.2023 begab sich der Angeklagte zwischen 22:45 und 23:00 Uhr zu dem Innenhof der Freiwilligen Feuerwehr an der Anschrift T. F.-Straße N01 in R. und entzündete den Inhalt des dort abgestellten Containers der Firma N. Entsorgung, in dem sich überwiegend Altpapier der Freiwilligen Feuerwehr befand. Anschließend fuhr der Angeklagte mit dem Fahrrad davon. Er kam an dem Haus der Familie W. an der B.-straße vorbei. Zum Abschluss der Grundschule fand dort eine Feier statt, an der sieben bis acht Familien teilnahmen. Es wurde Fußball gespielt und gegrillt. Der Angeklagte kannte einige der dort anwesenden Personen, hielt an und gesellte sich dazu. Auf dem Weg zum Kühlschrank wurde der Angeklagte von dem Zeugen K. gebeten, diesem ein alkoholfreies Radler mitzubringen. Als der Angeklagte mit den Getränken zurückkam und dabei war, die Flaschen zu öffnen, ging auf dem Handy des Zeugen K., der wie der Angeklagte bei der Freiwilligen Feuerwehr in R.-I. engagiert war, ein Feueralarm auf dem Handy ein. Der Zeuge K. schaute sofort auf das Handy und teilte dem Angeklagten, der ihm gegenüber stand und nicht auf das Handy gucken konnte, mit, dass ein Container brenne. Der Angeklagte äußerte sich daraufhin dahingehend, dass es der Container bei der Feuerwehr sei. Beide begaben sich daraufhin zum nahegelegenen Gerätehaus, um das vom Angeklagten entzündete Feuer zu löschen.
29Durch den Brand entstand ein Sachschaden i.H.v. zumindest 500 €.
302.
31Am 25.10.2023 begab sich der Angeklagte gegen 20:00 Uhr zum S. in R. P.. Er betrat das Geschäftslokal, um dort ein bestimmtes Deodorant zu kaufen und verließ das Geschäft um 20:03 Uhr. Zuvor hatte der Angeklagte um 19:26 Uhr den Newsletter der Westfalen Post mit dem Titel „Großeinsatz: H. Feuerwehr im Wettlauf mit der Zeit- Ihr Nachrichten Überblick aus H.“ aufgerufen. Den Bericht mit gleichem Titel öffnete er gegen 19:36 Uhr. Um 19:40 Uhr gab der Angeklagte im Internet Browser das Wort „Strohballen“ ein und wurde hierbei von dem Mobiltelefon insoweit unterstützt, als dass das Wort automatisch vervollständigt wurde. Anschließend schaute er sich einen Einsatzbericht der R.. Feuerwehr über einen Strohballenbrand in I. von rund 300 Strohballen sowie noch weitere Einsatzberichte der Feuerwehr an. Um 20:06 Uhr schaltete der Angeklagte sein Mobiltelefon aus und begab sich in der Folgezeit mit dem Auto zum Grundstück des Adhäsionsklägers Q. M., X. 2a in R. P.. Der Angeklagte kam aus Richtung Z., stellte sein Fahrzeug an der Straße ab, stieg über einen Stacheldrahtzaun, dessen oberer Draht beschädigt war, überquerte eine Wiese und gelangte so an das Strohballenlager des Adhäsionsklägers. Auf einer Länge von ca. 80 m waren dort in vier Reihen insgesamt 3500 quaderförmige Strohballen gelagert. Die einzelnen Reihen hatten eine Höhe von ca. 6 m sowie einen Abstand von ca. 5 m zueinander und waren mit Vlies und einer Folie gegen die Witterung geschützt. Der Angeklagte fand einen einzelnen aufgerissenen Quaderballen, der ca. 1,50 m vom Strohlager entfernt lag und schmiss eine brennende Zigarette in diesen Quader. Dem Angeklagten war als Feuerwehrmann bewusst, dass das Stroh durch die Zigarette entzündet werden konnte. Der Quader brannte ab und entzündete das gesamte Strohballenlager.
32Der in einiger Entfernung wohnende Adhäsionskläger wurde auf den Brand von seiner Frau aufmerksam gemacht. Zu dieser Zeit brannte nur eine Strohballenreihe im hinteren Bereich des Lagers. Die zuständige Feuerwehr H. wurde um 21:03 Uhr alarmiert und traf kurze Zeit später um 21:13 Uhr am Einsatzort ein. Zu dieser Zeit waren bereits Nachbarn des Adhäsionsklägers damit beschäftigt, unter Einsatz von Traktoren Teile des Strohlagers vor dem Brand zu retten. Diese Bemühungen hatten keinen Erfolg. Das Strohlager brannte vollständig ab. Der Feuerwehr gelang es jedoch, unter Hinzuziehung zahlreicher Einsatzkräfte die Ausbreitung des Brandes auf den nahegelegenen Stall, den der Adhäsionskläger zur Zucht von Rindern nutzt, zu verhindern und den Brand einzudämmen. Die Löscharbeiten der Feuerwehr dauerten aufgrund der großen Menge an Stroh und immer wieder aufflammender Brandnester bis zum 01.11.2023.
33Der Adhäsionskläger verfolgte und unterstützte die Löscharbeiten der Feuerwehr. Am 29.10.2023 versuchte er bei einem erneuten Aufflackern des Feuers in den Strohballen ein Abdeckvlies von den Strohballen herunterzuziehen und zog sich eine Schulterverletzung in Form eines Risses einer Sehne an der linken Schulter zu. Er erlitt einen stechenden Schmerz und konnte den linken Arm und die Schulter anschließend nicht mehr bewegen. Am 14.11.2023 wurde die Verletzung operativ behandelt. Es wurde ein stationärer Aufenthalt des Adhäsionsklägers im Krankenhaus erforderlich. Der Adhäsionskläger war ein Jahr arbeitsunfähig krank. Er macht die in Adhäsionsantrag vom 12.02.2025 aufgeführten Schadenspositionen, nämlich Schadensersatz i.H.v. 74.591,69 € nebst Zinsen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 € gegen den Angeklagten geltend.
34Soweit nicht im Folgenden anders dargestellt, hat die Kammer auch im Berufungsverfahren die gleichen Feststellungen getroffen. Von den erstinstanzlichen Feststellungen in Details abweichend sowie ergänzend hat die Kammer die folgenden Feststellungen zur Sache getroffen:
35Es lässt sich nicht feststellen, ob der Angeklagte, nachdem er das Strohlager des Adhäsionsklägers M. in Brand gesetzt hatte, zunächst vor 21 Uhr nach Hause zurückkehrte oder einfach in der Gegend herumfuhr.
36Jedenfalls schaltete der Angeklagte um 20:54 Uhr sein Mobiltelefon, das er zuvor um 20:36 Uhr ausgeschaltet hatte, wieder ein und begab sich jedenfalls einige Zeit später erneut in die Nähe des Brandes in X., um Fotos von dem Brandgeschehen anzufertigen. Der Angeklagte parkte sein Auto auf einem Grundstück einer Autowerkstatt an der Straße zwischen G. und Z.. Von dort lief er etwa 150 m die Straße entlang zu einer Stelle, von der er um 21:37 Uhr Fotos des Brandes erstellte, die er wenige Minuten später – um 21:49 Uhr – in einer Chatgruppe postete, mit dem Zusatz, er habe die Bilder von seinem Chef erhalten.
37In den sozialen Medien wurde von anderen Teilnehmern in Facebook-Gruppen erstmals konkret um 21:32:52 Uhr über den Brand in X. berichtet. Auf der Homepage der D. Feuerwehr erschien jedoch schon um 21.N01 Uhr eine erste Nachricht über den Brand in P.-X.. Der Angeklagte hatte diese Website um 21.23 Uhr aufgerufen.
38Dem Zeugen M. ist durch die Zerstörung der ca. 3.500 Strohballen direkt ein Schaden in Höhe von über 400.000,- € entstanden, der allerdings durch seine Betriebsversicherung ausgeglichen wurde.
393.
40Nach Anfertigung der Bilder machte sich der Angeklagte auf den Weg nach Hause, wo er gegen 22:10 Uhr wieder eintraf. Bis ca. 22.20 Uhr war er noch in verschiedenen WhatsApp-Chats aktiv. Um 22:27 Uhr schaltete er sein Mobiltelefon für gut 20 Minuten aus. Unmittelbar zuvor, um 22:25 Uhr, hatte sich das Mobiltelefon über Bluetooth mit dem Adapter im Fahrzeug des Angeklagten verbunden und die Verbindung zum WLAN-Netzwerk im Wohnhaus des Angeklagten verloren. Um 22:49 Uhr buchte sich das Telefon, nachdem der Angeklagte es eingeschaltet hatte, wieder im WLAN-Netzwerk seiner Wohnung ein, wo es bis 23:22 Uhr eingebucht blieb.
41Im nahegelegenen Ortsteil L. befand sich im Bereich der Wirtschaftswege C.-straße/J.-straße/A.-straße ein weiteres Rundballenlager des Zeugen V., welches aus etwa 1.000 Strohballen bestand, die jeweils einen Wert von 50 Euro hatten. Der Zeuge V. hatte diese Ballen im August 2023 gepresst und die Miete angelegt. Die Ballen waren auf einer Länge von 70-80 m aufeinandergestapelt und mit einer Folie gegen Witterungseinflüße abgedeckt.
42Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte um 22:25 Uhr an seiner Wohnanschrift losfuhr, von wo aus er über die O.-F.-Straße, welche in die Straße „E.-straße übergeht, und Feldwege in wenigen Minuten das Strohlager des Geschädigten V. erreichte. Die kürzeste Strecke führt über den Wirtschaftsweg zum U. und dem gleichnamigen Steinbruch des Betriebs Y. und ist etwa 2,1 km lang. Mit dem Auto kann diese Strecke in etwa 5 min zurückgelegt werden.
43Der Angeklagte stellte sein Fahrzeug in der Nähe des Strohballenlagers ab, begab sich zu der Strohmiete und setzte auch diese in Brand. Wie genau er den Brand legte, kann nicht festgestellt werden. Der Brand entstand im hinteren Bereich des Strohlagers, welcher der Ortslage L. abgewandt ist. Danach fuhr der Angeklagte zurück an seine Wohnanschrift. Nachdem in den sozialen Medien ab etwa 23:15 Uhr über den Brand berichtet wurde, machte sich der Angeklagte um 23:22 Uhr erneut auf den Weg zum Brandort. Zu dieser Zeit stand das Strohlager bereits im Vollbrand. Wie nahe der Angeklagte sich an den Brandort begab, und ob er sein Fahrzeug kurzzeitig zur Beobachtung des Feuers verließ, kann nicht festgestellt werden. Der Angeklagte hielt sich jedoch nur etwa 1-2 min in der Nähe des Brandes auf. Um 23:29 Uhr wurde er auf der Rückfahrt nach Hause im Wirtschaftsweg „U.“ von einer Streifenwagenbesatzung, den Zeugen RJ. und KJ., die auf dem Weg zum Brandort war, beobachtet. Da den Polizeibeamten das Fahrzeug verdächtig vorkam, beschlossen sie, den Fahrer zu kontrollieren. Wenige Minuten später trafen sie den Angeklagten, der gerade aus dem Auto ausgestiegen war, an der ermittelten Halteradresse im KE.-straße an. Der Angeklagte wies einen starken, durchdringenden Geruch nach Rauch und Feuer auf. An seinen Händen hafteten Schmutz und Ruß an. Bei der Durchsuchung der Person des Angeklagten wurde in seiner Hose ein Feuerzeug gefunden, im Auto des Angeklagten befand sich eine angebrochene Schachtel mit Zigaretten. Die Schuhe des Angeklagten wiesen beim Eintreffen durch die Polizeibeamten augenscheinlich frische Anhaftungen von Erde und feuchtem Gras auf. Der Angeklagte wurde um 00:05 Uhr am 26.10.2023 an seiner Wohnanschrift vorläufig festgenommen.
44Versuche des Geschädigten V. und seiner Nachbarn, eine Ausbreitung des Brandes durch das Schieben einer Schneise in der Miete zu verhindern, schlugen fehl. Bereits bei Eintreffen des Zeugen V. um etwa 23:00 Uhr stand die Miete im hinteren Bereich im Vollbrand. Durch den Brand wurden etwa 700-800 Rundballen zerstört. Der Zeuge V. erhielt eine Schadensersatzleistung von seiner Versicherung.
454.
46Der Angeklagte wurde in den frühen Morgenstunden des 26.10.2023 zunächst vom Kriminalbereitschaftsdienst in R.-I. vernommen. In dieser Vernehmung bestritt er die ihm vorgeworfenen Taten.
47Am Nachmittag des 26.10.2023 fand eine weitere Vernehmung durch die Kriminalbeamten JC. und RS. statt, um den Angeklagten mit den über den Tag gewonnenen Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren.
48Der Zeuge JC. verwehrte dem Vater des Angeklagten die Teilnahme an der Vernehmung. Der Vater des Angeklagten kontaktierte telefonisch mehrfach die Rechtsanwältin AR., welche den Angeklagten bereits in anderer Sache vertreten hatte. Diese hielt sich bis zum 27.10.2023 etwa 500 km entfernt als Dozentin einer Fortbildung auf. Die Rechtsanwältin beriet den Vater des Angeklagten mehrfach telefonisch in den Fortbildungspausen. Zur Übernahme eines Mandats zur Verteidigung des Angeklagten war sie grundsätzlich bereit. Vor der Durchführung der Vernehmung sprach die Kriminalbeamtin RS. am Telefon mit ihr. Die Zeugin AR. bat um eine Verlegung der Vernehmung auf den späten Nachmittag des nächsten Tages, weil sie erst dann an der Vernehmung teilnehmen könne, erhob aber letztlich keine Einwände gegen eine Vernehmung des Angeklagten in ihrer Abwesenheit. Sie wies die Polizeibeamten nicht an, von der Vernehmung abzusehen, weil der Angeklagte ohne ihre Anwesenheit keine Angaben machen werde. Einen unmittelbaren telefonischen Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Anwältin gab es nicht, dieser wurde weder von dem Angeklagten noch von der Anwältin explizit gewünscht oder gar gefordert.
49In der Vernehmung räumte der Angeklagte nach der Konfrontation mit den Ermittlungsergebnissen und den Widersprüchen in seiner bisherigen Einlassung ein, er habe mit P. zu tun, mit dem Rest aber nicht. Er habe eine brennende Zigarettenkippe in einen aufgerissenen Strohballen, der 1m bis 1,5m von dem Strohlager entfernt gelegen habe, geschmissen. Es sei eine Zigarette aus seinem Auto gewesen. Es sei ein aufgerissener Rundballen gewesen. Er habe zuvor an der Straße geparkt und sei dann über die Wiese zu den Ballen gelaufen. Da sei ein Stacheldrahtzaun, der herunterhänge. Von den drei Strippen sei die erste oben kaputt gewesen. Er kenne die Örtlichkeit von seinem Arbeitsweg in den letzten Tagen. Die Kippe habe ausgereicht, es sei ja nur die Oberfläche des Strohs nass gewesen.
50Der Angeklagte hat das in der zweiten Vernehmung am 26.10.2023 abgelegte Geständnis im Schriftsatz der Rechtsanwältin AR. vom 26.11.2023 widerrufen.
51IV.
52Beweiswürdigung
53Diese Feststellungen beruhen auf der in der Berufungshauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, wegen deren Inhalt und Förmlichkeiten auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen wird.
54Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhafter Schilderung seines bisherigen Lebenswegs, ergänzend auf der Vernehmung seines Vaters NF. CB., dem Bericht der Jugendgerichtshilfe und der Erörterung des Auszugs aus dem Bundeszentral- und Erziehungsregister.
55Soweit der Angeklagte wegen der Taten zu 1) und 2) verurteilt worden ist, führt die Würdigung der von dem Berufungsgericht erhobenen Beweise zu keinen anderen Feststellungen gegenüber dem amtsgerichtlichen Urteil. Auch die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass das polizeiliche Geständnis des Angeklagten gegenüber den Zeugen JC. und RS. in der Vernehmung am Nachmittag des 26.10.2023 keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt.
56Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auch in der Berufungshauptverhandlung insgesamt bestritten. Insoweit erachtet die Kammer, auch wenn im Hinblick auf die eingetrete Teilrechtskraft hinsichtlich der vom Amtsgericht bereits festgestellten Taten die Urteilsgründe abgekürzt werden können, zum besseren Verständnis der Beweiswürdigung eine Darstellung der Einlassung insgesamt ebenso für erforderlich wie eine Wiedergabe der Umstände, welche die Einlassung insgesamt widerlegen bzw. als Schutzbehauptung erscheinen lassen.
571.
58Einlassung des Angeklagten
59Der Angeklagte hat sich in der Berufungshauptverhandlung im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
60Er sei am 25.10.2023 gegen 17:00 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen. Zunächst habe er eine Stunde am Schreibtisch verbracht. Er habe sich dann frisch gemacht und habe dabei festgestellt, dass er kein Deo mehr habe. Er sei zunächst, etwa zwischen 18 und 19 Uhr, in den S. nach I. gefahren. Dort sei die von ihm gesuchte Deo-Sorte „Axe Black“ jedoch nicht vorrätig gewesen. Er habe danach gesucht und noch einen Mitarbeiter danach befragt. Er sei deswegen weiter nach P. in einen anderen S. gefahren. Das sei für ihn der dann nächstgelegene Markt. Nachdem er dort das Deo gekauft habe, sei er wieder nach Hause gefahren. Er habe mitbekommen, dass es in P. brenne. Das habe er über Bekannte auf Facebook erfahren. Er sei da noch mit dem Auto unterwegs gewesen und habe unterwegs umgedreht. Er habe dann 5 Minuten lang an der Brandstelle geguckt. Dann sei er nach Hause zurückgefahren, habe sich dort ausgezogen und ins Bett gelegt. Er sei dann eingeschlafen. Sein Vater habe ihn angerufen, und dadurch sei er geweckt worden. Sein Vater habe ihm erzählt, es brenne in L.. Er sei dann wieder eingedöst und etwas später wach geworden. Dann sei er nach L. gefahren, bis auf 500 m an die Strohballen heran. Er habe ein größeres Feuer gesehen. Er sei dann nach Hause gefahren, weil er auf seine Alarmierung als Feuerwehrmann gewartet habe.
61Wenn er gefragt werde, warum er nach P. fahre, so sei das aus seiner Sicht nach I. der nächstgelegene Rewe. Ein weiterer S. im Stadtteil R. sei nicht näher, wenn man über die Autobahn fahre. Es könne sein, dass er etwa um 19:50 Uhr/20:00 Uhr im Rewe P. gewesen sei. Er sei etwa 10 Minuten dort gewesen, wenn überhaupt. Dann sei er auf die Autobahn in Richtung I. aufgefahren. Er sei vom S. in Richtung Bahnhof P. und dann in Richtung LF. gefahren. Wie er unterwegs von dem Brand erfahren habe, wisse er nicht mehr genau. Das könne über Facebook oder WhatsApp gewesen sein. Die Nachricht habe er zwischen den Autobahnanschlussstellen R.-Altstadt und I. bekommen. Er sei dann in I. von der Autobahn gefahren und sofort in Gegenrichtung wieder aufgefahren. Wenn ihm vorgehalten werde, dass er um 21:37 Uhr Bilder von dem Brand in X. angefertigt und diese um 21:49 Uhr über WhatsApp verschickt habe, so sei er halt eine halbe Stunde bis eine Stunde dort gewesen. Wenn ihm weiter vorgehalten werde, dass es frühestens um 21:03 Uhr Nachrichten in sozialen Medien über den Brand gegeben habe, so könne es auch sein, dass er bereits 20 Minuten zu Hause gewesen und von dort noch einmal losgefahren sei. Er könne sich – auf weiteren Vorhalt – nicht daran erinnern, auf Google nach „Strohballen“ gesucht oder etwas eingegeben zu haben, das dahin vervollständigt worden sei.
62Wenn er gefragt werde, ob sein Mobiltelefon die gesamte Zeit eingeschaltet gewesen sei, so sei das von selbst immer mal wieder ausgegangen. Das habe die Polizei in I. auch so festgestellt. Bei der Polizei sei das Handy zweimal wegen eines defekten Akkus ausgegangen. Er habe das dann immer wieder einschalten müssen. Wegen des Defekts habe er das Handy am nächsten Montag mit Wertgarantie einschicken wollen.
63Es werde wohl Facebook gewesen sein, wo er von dem Brand erfahren habe. Wahrscheinlich habe er aufs Handy geguckt, das könne er nicht mehr sagen.
64In der Nähe des Brandes in X. habe er 150 m die Straße weiter herunter, an der Kfz-Werkstatt geparkt. Er sei dann 100-150 m die Straße entlanggelaufen, habe Fotos gemacht und sei zurück. Er sei auf dem Bürgersteig geblieben. Die Stelle, an der sich das Strohlager des Adhäsionsklägers befunden habe, sei ihm die Tage zuvor aufgefallen. Er sei auf der Fahrt zu einer Baustelle als Dachdecker daran vorbeigekommen. Er kenne die Gegend auch daher, dass er fünf Jahre Mitglied in einem Kartverein gewesen sei, der dort im Gewerbegebiet trainiere. Bei der Fahrt zur Baustelle sei er nicht selbst der Fahrer gewesen, er habe viel herumgeguckt. Er interessiere sich sehr für Landwirtschaft. Wenn es nach ihm ginge, würde er auf einem Bauernhof arbeiten. Ein so großes Lager mit 3500 Ballen falle auf. Die Fotos vom Brand habe er noch von dort oben verschickt. Er habe sie in eine WhatsApp Gruppe und in 2-3 Chats gestellt, für Feuerwehrkameraden und Freunde. Es treffe zu, dass er zu den von ihm selbst gefertigten Bildern dazu geschrieben habe, dass er diese von seinem Chef geschickt bekommen habe. Es habe die ganze Zeit geheißen, er sei „einsatzgeil“, dem habe er vorbeugen wollen. Tatsächlich sei es aber so gewesen, dass er wegen der Nähe zu seinem Wohnort immer sehr schnell an der Wache gewesen sei. Es könne auch sein, dass er seinem Chef Bilder vom Brand geschickt habe.
65Als er zurück nach Hause gekommen sei, sei sein kleiner Bruder dort gewesen. Er, der Angeklagte, habe sich dann ausgezogen und ins Bett gelegt. Er schlafe nackt.
66Wenn er gefragt werde, warum er an dem Abend so dringend ein Deo benötigt habe, dass er dafür einen weiteren, 15 km entfernten Supermarkt aufsuche: Er könne es nicht leiden, im Bett zu liegen und zu stinken. Er gehe abends immer ungeduscht ins Bett, dusche morgens und gehe dann frisch zur Arbeit.
67Sein Vater habe ihn im Laufe des Abends angerufen. Eine konkrete Erinnerung an das Telefonat habe er, der Angeklagte, nicht mehr. Er sei dann erst langsam wach geworden. Auf dem Handy habe er über Facebook gesehen, dass es in L. brenne. Daraufhin habe er seinen Vater angerufen, welcher ihm gesagt habe, das hätte er ihm doch soeben schon gesagt. Er habe sich dann angezogen und sei nach L. gefahren. Er sei aus dem KE.-straße über die T.-F.-Straße in Richtung L., dann in den Wirtschaftsweg in Richtung Steinbruch Y. gefahren. Er habe dort nur eine Minute gestanden, sei nicht ausgestiegen, sondern habe allenfalls das Fenster geöffnet. Als er von dort wieder zurückgefahren sei, sei ihm die Polizei entgegengekommen. Er könne nicht sagen, ob die Beamten ihm gefolgt seien. Die Polizisten seien ihm entgegengekommen, als er mit seinem Auto an seiner Wohnanschrift in die Einfahrt fahren wollte. Die Polizeibeamten hätten dann das Auto und ihn durchsucht und ihn mit auf die Wache genommen. Wenn ihm vorgehalten werde, dass die Polizeibeamten einen deutlichen Brandgeruch wahrgenommen hätten, so sei der nicht von ihm ausgegangen. Die ganze Umgebung habe nach Qualm gerochen. Die Polizeibeamten seien ihm gar nicht so nah gekommen. Der männliche Beamte habe ihn durchsucht.
68Wenn er gefragt werde, warum an seinem Schuh augenscheinlich frische Erdanhaftungen zu sehen gewesen seien, so habe die Familie einen Hund, mit dem er auch mal in den Garten gegangen sei. Schmutzige Hände seien für ihn normal. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass er ein Feuerzeug dabei gehabt habe. Er habe seine Arbeitshose getragen. Für seine Arbeit als Dachdecker benötige er ein Feuerzeug für die Gasbrenner. Wenn ihm vorgehalten werde, das in seinem Auto Zigaretten gefunden worden seien, so hätten die dort schon seit einem halben Jahr gelegen. Er habe früher geraucht. Während der Berufsschulzeit habe er damit aufgehört.
69Während der ersten Vernehmung sei sein Vater dabei gewesen. Er habe in der ersten Vernehmung alles abgestritten. Er sei dort zu X. und L. befragt worden, etwa anderthalb bis zwei Stunden lang. Der Kriminalbeamte in I. habe dann gesagt: „Wenn es nach mir ginge, würde ich dich nach Hause lassen. Aber die Kollegen in Meschede wollen dich noch sehen.“ Er, der Angeklagte, habe dann stundenlang in der Zelle verbracht. Da habe er an alles andere als Schlafen gedacht.
70Wenn er zur Rechtsanwältin AR. befragt werde, so habe sein Vater diese ins Spiel gebracht. Sie habe ihn, den Angeklagten, schon einmal vertreten. Einen Kontakt zu ihr habe er erst nach seiner zweiten Vernehmung gehabt, nicht zwischen den beiden Vernehmungen. Vor der zweiten Vernehmung habe er keine Möglichkeit gehabt zu telefonieren. Die Polizeibeamten hätten ihm das Handy abgenommen, und er habe nicht telefonieren dürfen. Erst im Anschluss an die zweite Vernehmung. Er habe der Rechtsanwältin am Telefon gesagt, dass er gestanden habe, und gefragt, was er machen solle. Sie habe ihm gesagt, sie würde sich mit seinem Vater in Verbindung setzen. Die zweite Vernehmung sei „chaotisch“ abgelaufen. Der Zeuge JC. sei aufbrausend gewesen und lauter geworden. Er habe ihm „Sachen in den Mund gelegt“. Herr JC. und Frau RS. hätten „good cop, bad cop“ gespielt. Wenn er gefragt werde, ob er belehrt worden sei: „Nicht, dass ich wüsste.“ Nachts in I., ja. Wenn er weiter gefragt werde, ob über einen Verteidiger gesprochen worden sei, so sei er danach nicht gefragt worden. Er sei einfach „da hingesetzt“ worden. Wenn ihm die Belehrung in den Protokollen der polizeilichen Vernehmung vorgehalten werde, so habe er diese erst nach der Vernehmung unterschrieben. Herr JC. habe ihm 20 Fälle vorgeworfen und ihn dazu befragt. Die habe der Polizeibeamte alle einzelnen aufgezählt. Herr JC. habe solche Sprüche gemacht wie: „Wenn du jetzt was sagst, darfst du nach Hause gehen.“ Das habe der Polizeibeamte aber nicht wortwörtlich so gesagt. Der habe eher so Andeutungen gemacht, etwa: „Jetzt sag doch mal was!“. Er, der Angeklagte, sei emotional immer schwächer geworden. Der Beamte JC. sei böse und immer pampiger geworden. Er, der Angeklagte habe dann keinen anderen Ausweg gesehen. Ihm sei schon in der Schule immer der Schwarze Peter zugeschoben worden. Auf Vorhalt, dass er zu dem Brand in X. nähere Angaben gemacht habe: Er wisse nicht mehr Wort für Wort genau, was er gesagt habe. Wenn ihm aus seiner zweiten polizeilichen Vernehmung vorgehalten werde, wie er die Tat beschrieben habe: Den aufgerissenen Strohballen und den beschädigten Zaun habe er in den Tagen zuvor als Beifahrer im Auto gesehen. Das habe er sich gemerkt.
71Wenn er gefragt werde, warum der Polizeibeamte JC. lauter geworden sei, was diesem an der Einlassung nicht gepasst habe, so könne er das nicht mehr sagen. Er habe später gehört, dass der Beamte JC. auch in der Vernehmung anderer Zeugen laut gewesen sei. Bei der Vernehmung inH. sei es um etwa 20 Brände gegangen. Damit habe er nichts zu tun. Wenn er gefragt werde, warum er genau einen der Brände eingeräumt habe, so habe er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Er habe sich dann irgendwann einfach eine Geschichte ausgedacht. Er sei in H. nicht gefragt worden, ob er einen Anwalt haben wolle oder nicht. Bei der Haftvorführung habe dann auf einmal sein jetziger Verteidiger Rechtsanwalt VG. gesessen.
72Wenn er gefragt werde, wie es zu dem Widerruf des Geständnisses gekommen sei: Er habe in der JVA als erstes mit seinem Vater telefoniert. Er habe ihm gesagt, er sei es nicht gewesen. Die Rechtsanwältin AR. haben nichts ohne eine Vollmacht machen wollen. Er habe ihr später eine aus der Haft geschickt. Dies sei aber durch die Postkontrolle nie angekommen. Dann habe er das über den Sozialdienst regeln können.
73Zu dem Containerbrand machte der Angeklagte folgende Angaben:
74Er sei nach der Arbeit zur Feuerwehr gefahren. Er habe sich bereit erklärt, den Hof sauber zu halten. Er habe zunächst Unkraut entfernt. Er habe ein Foto von dem Hof gemacht und das in eine Gruppe gestellt. Er habe zeigen wollen, dass der Hof wieder schön sei. Dann sei er auf dem QJ.-straße zum Feierabendbier gewesen. Er sei drei bis viermal in der Woche abends bei seiner Oma. Auf dem Rückweg nach Hause sei er an einer Party in der Nachbarschaft vorbeigekommen. Er habe am Zaun gehalten und Hallo gesagt. Er sei dann gefragt worden, ob hereinkommen wolle. Als er in der Runde gestanden habe, sei auf seiner Smartwatch der Alarm eingegangen. Da habe er die Adresse gelesen. In der T.-F.-Straße habe damals nur ein Container gestanden, nämlich der mit dem Altpapier für die Jugendfeuerwehr. Wenn er nach den Alarmschleifen gefragt werde, so habe der Löschzug knapp 55 Mitglieder. Die würden nicht immer alle alarmiert. Es gebe eine kleine und eine große Schleife. Die Alarmierung sei damals sowohl über Melder als auch über die App „Alamos“ erfolgt. Es habe nicht genug Melder für alle Feuerwehrleute gegeben. Er habe aber damals über einen sogenannten Wechselmelder, den er sich mit einem anderen Kameraden geteilt habe, verfügt. Den habe er an dem Abend auch dabei gehabt. Nach der Alarmierung sei er dann gemeinsam mit dem Zeugen K. mit dem Fahrrad zur Feuerwehr gefahren. Die Feuerwehr habe einen sehr hohen Stellenwert in seinem Leben. Er habe mehrere Hobbys ausprobiert, die Feuerwehr habe er durchgezogen. Seit er zehn sei, sei er in der Jugendfeuerwehr, seit dem 18. Lebensjahr als Aktiver in der Feuerwehr.
75Auf spätere Nachfragen gab der Angeklagte an:
76Wenn ihm seine amtsgerichtliche Einlassung vorgehalten werde, nach der er zwischendurch (d.h. nach dem Einkauf in P.) zu Hause gewesen sei, so müsse hierzu sein Bruder gefragt werden.
77Wenn ihm vorgehalten werde, dass sich aus den Handydaten ergebe, dass er zwischen 22:25 Uhr und 22:49 Uhr von zuhause abwesend gewesen sei, so könne er sich das nicht erklären. Er sei definitiv nicht unterwegs gewesen zu der Zeit. Er sei zu Hause gewesen. Da sei er 100 % sicher.
782.
79Die bestreitende Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist widerlegt. Der Angeklagte ist der festgestellten Taten zur Überzeugung der Kammer überführt. Vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten für die drei Brandereignisse bestehen nicht.
80a)
81Die Kammer ist davon überzeugt, dass das polizeiliche Geständnis des Angeklagten, den Brand in X. mit einer Zigarette gelegt zu haben, zutreffend ist. Die Angaben bei der Polizei beschränken sich nicht auf ein bloßes Einräumen der Tat. Vielmehr machte der Angeklagte gegenüber den Polizeibeamten detaillierte Angaben, die mit den Ermittlungsergebnissen in Einklang stehen. So enthält das Geständnis eine Vielzahl von Einzelheiten, welche Täterwissen darstellen. Das Geständnis steht im Einklang mit den übrigen Ermittlungsergebnissen.
82aa)
83Die Kammer hält das polizeiliche Geständnis des Angeklagten in vollem Umfang für verwertbar. Ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht.
84Beweisverwertungsverbote können sich aus einer Beweiserhebung ergeben, die gegen ein Beweisthema- oder Beweismittelverbot verstoßen haben. Sieht das Gesetz nicht ausdrücklich ein Verwertungsverbot vor, löst eine fehlerhafte Beweiserhebung aber nicht zwangsläufig ein Verwertungsverbot aus (Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, Einl. Rn. 55). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes stellt ein Beweisverbot eine begründungsbedürftige Ausnahme dar. Vielmehr ist vom jeweiligen Einzelfall auszugehen und nach der Sachlage und der Art des Verfahrensverstoßes zu unterscheiden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9.11.2010 – 2 BvR 2101/09). Insoweit ist stets das Interesse des Staates an der Tataufklärung gegen das Individualinteresse des Bürgers an der Bewahrung seiner Rechtsgüter abzuwägen.
85Gemessen an diesem Maßstab lassen sich weder verbotene Vernehmungsmethoden noch Verstöße gegen Verfahrens-oder Beteiligungsrechte feststellen, jedenfalls keine, die ein Verwertungsverbot auch nur annähernd rechtfertigen könnten:
86Der Ausschluss des Vaters des Angeklagten von der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am Nachmittag des 26.10.2023 begegnet keinen Bedenken. Der Angeklagte war zum damaligen Zeitpunkt fast 21 Jahre alt und damit volljährig. § 67 Abs. 3 JGG, welcher den Erziehungsberechtigten die Anwesenheit in polizeilichen Vernehmungen jugendlicher Beschuldigter gestattet, ist nicht anwendbar. Auf die Motivlage des Polizeibeamten JC. kommt es insoweit nicht an. Die Kammer hält es jedoch für nachvollziehbar und weiß aus eigenen Erfahrungen, dass die Gegenwart naher Angehörige das Aussageverhalten von Verfahrensbeteiligten – unabhängig von ihrem Alter – aus unterschiedlichen Gründen zu beeinflussen geeignet ist. Die Erzielung einer nicht von einem etwaig anwesenden Verwandten beeinflussten Aussage stellt nach Auffassung der Kammer darüber hinaus einen legitimen Verfahrenszweck dar. Das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren wird hierdurch nicht verletzt.
87Das Recht des Angeklagten, zu seiner polizeilichen Vernehmung einen Verteidiger hinzuzuziehen, ist ebenfalls nicht verletzt worden. Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die notwendigen Belehrungen gemäß § 136 Abs. 1 StPO zu Beginn der Vernehmung erteilt worden sind. Die Belehrungen finden sich auf den jeweiligen Vernehmungsformularen. Der Angeklagte hat mit seiner Unterschrift bestätigt, die Belehrungen verstanden zu haben. Dabei ist es unerheblich, dass der Angeklagte diese Unterschrift nach seinen Angaben erst am Ende der Vernehmung geleistet hat. Denn es steht aufgrund der Aussagen der Zeugen JC. und RS. jedenfalls fest, dass die Belehrungen vor der Vernehmung zur Sache erfolgt sind und dem Angeklagten Gelegenheit gegeben worden ist, diese noch einmal zu lesen. Darüber hinaus war der Angeklagte auch nach seinen eigenen Angaben bereits im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung in der Nacht vollständig belehrt worden. Der Angeklagte selbst macht nicht geltend, dass er einen ausdrücklichen Wunsch geäußert hätte, einen Verteidiger zu der Vernehmung hinzuzuziehen.
88Ein Verstoß gegen § 141a Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Die Vorschrift sieht vor, dass bei notwendiger Verteidigung Vernehmungen vor Bestellung eines Pflichtverteidigers nur durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte ausdrücklich damit einverstanden ist. Zwar lag ein Fall notwendiger Verteidigung beim Vorwurf der Brandstiftung vor. Allerdings muss ein Pflichtverteidiger nur für einen Beschuldigten bestellt werden, der noch keinen Verteidiger hat. Vorliegend war die Rechtsanwältin AR. als Verteidigerin informiert worden, wenngleich der Angeklagte selbst erst nach seinem polizeilichen Geständnis unmittelbaren Kontakt zu ihr hatte. Im Laufe des 26.10.2023 hat der Vater des Angeklagten mehrfach telefonisch zu ihr Kontakt gehabt. Die Rechtsanwältin kannte den Angeklagten bereits aus einem früheren Mandat. Zur Übernahme eines Mandates des Angeklagten war sie grundsätzlich bereit. Sie kannte aus den Telefonaten mit dem Vater den Tatvorwurf und den Verfahrensverlauf. Sie war nicht nur allgemein kontaktiert worden, sondern der Vater des Angeklagten rief sie konkret vor der zweiten Vernehmung und wegen der anstehenden Vernehmung an. Im Rahmen dieses Telefonats sprach sie persönlich mit der Vernehmungsbeamtin RS.. Inhalt des Gesprächs war, dass die zweite Vernehmung unmittelbar erfolgen solle. Die Anwältin bat darum, in der Vernehmung anwesend sein zu können, wobei sie bis zum nächsten Nachmittag verhindert sei. Aus Sicht der Kammer durfte die Polizeibeamtin RS. davon ausgehen, der Angeklagte werde von der Rechtsanwältin AR. verteidigt. Denn wenn eine Anwältin mitteilt, sie wolle bei einer Vernehmung dabei sein, dann gibt sie damit zu verstehen, dass sie sich als Verteidigerin des Beschuldigten sieht. Damit war der Angeklagte in dem Moment nicht unverteidigt und es bestand kein Grund, einen Pflichtverteidiger vor Beginn der Vernehmung zu bestellen. Der noch bis zum späten Nachmittag des nächsten Tages abwesenden Verteidigerin ist weder die Anwesenheit in der Vernehmung versagt worden, noch ist sie vom Termin der Vernehmung nicht unterrichtet gewesen. Ihre Teilnahme scheiterte an ihrer anderweitigen Verhinderung.
89Dieser Bewertung steht die Aussage der Zeugin AR., sie habe vor der zweiten Vernehmung noch gar kein Mandat gehabt, nicht entgegen. Die Kammer hat vor dem Hintergrund des oben dargestellten Verfahrensablaufs erhebliche rechtliche Bedenken gegen diese Rechtsauffassung. Die Zeugin hat in mehreren Gesprächen sowohl mit dem Vater des Angeklagten als auch gegenüber einer Polizeibeamtin ihre Bereitschaft zur Übernahme der Verteidigung bekundet. Über den Verfahrensverlauf war sie in Kenntnis gesetzt und ihre Anwesenheit bei der polizeilichen Vernehmung war ausdrücklich Thema der Gespräche. Letztlich ist auch ein Verteidigungsverhältnis mit dem Angeklagten zustande gekommen, in dessen Rahmen die Zeugin das polizeiliche Geständnis widerrufen hat. Demgegenüber erscheint es der Kammer als bloße Förmelei, wenn sich die Zeugin nunmehr darauf beruft, eine schriftliche Vollmacht des Angeklagten persönlich habe ihr erst im November 2023 vorgelegen, sodass das Mandat erst nach diesem Zeitpunkt bestanden habe. Entgegen der Auffassung der Anwältin kommt ein Mandat nicht durch Ausstellen einer schriftlichen Vollmacht zustande. Dieses kann auch konkludent, und zwar auch durch die Beauftragung durch einen Dritten (hier den Vater des Angeklagten) geschlossen werden. Die Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, da es für Prüfung eines Verfahrensverstoßes darauf ankommt, welches konkretes Bild sich den Vernehmungsbeamten bot. Diese gingen aus Sicht der Kammer zurecht davon aus, eine Verteidigerin sei involviert und über die Vernehmung informiert. Die Zeugin AR. hat auch in ihrer Vernehmung vor der Kammer nicht angegeben, über ein etwaig fehlendes Mandat mit Frau RS. gesprochen zu haben.
90Darüber hinaus hält die Kammer das Vorbringen, es habe kein Mandat zu der Rechtsanwältin AR. bestanden, auf das auch der Zeuge NF. CB., der Vater des Angeklagten, großen Wert legte, für prozesstaktisch motiviert. Insofern hat die Kammer zu würdigen, dass die Zeugin allgemein angegeben hat, sich kaum noch in Einzelheiten an den Vorfall erinnern zu können. Sofern der Vater des Angeklagten in seiner Vernehmung angegeben hat, eine solche Äußerung der Anwältin gegenüber der Polizeibeamtin mitgehört zu haben, obwohl er das Telefon weitergegeben hatte, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Behauptung, es habe gar kein Mandat bestanden, taucht erstmals im Berufungsverfahren auf, im amtsgerichtlichen Verfahren ist sie nicht erhoben worden. Es liegt nahe, dass hier ein zusätzliches Argument für ein Beweisverwertungsverbot geschaffen werden sollte, nachdem das Amtsgericht ein solches nicht angenommen und dies ausführlich begründet hatte.
91Die Polizeibeamten waren auch nicht gehalten, mit der Vernehmung zuzuwarten, bis die Rechtsanwältin AR. am Nachmittag des nächsten Tages hätte teilnehmen können. § 70c Abs. 4 JGG verlangt bei Verhinderung des Verteidigers die Verschiebung um angemessene Zeit. Hier wäre eine Verschiebung um mindestens 24 Stunden erforderlich gewesen In dieser Zeit wäre der – bisher vollständig bestreitende – Angeklagte zunächst weiter in Gewahrsam geblieben. Demgegenüber hatten die Strafverfolgungsbehörden über die Entlassung zu entscheiden oder eine unmittelbare Vorführung vor den Haftrichter zu veranlassen. Nach einer polizeilichen Vernehmung erst am späten Freitagnachmittag wäre zudem eine Haftvorführung, zu deren Vorbereitung die Vernehmung diente, im ordentlichen Dienstbetrieb kaum noch möglich gewesen. Ein etwaiger Verstoß wäre daher als so gering zu bewerten, dass er keinesfalls zu einem Beweisverwertungsverbot führen könnte.
92Die Kammer vermag die Anwendung unzulässiger Vernehmungsmethoden gemäß § 136a StPO ebenfalls nicht festzustellen. Letztlich werden solche auch vom Angeklagten bereits nicht geschildert. Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Angeklagten ist insbesondere nicht beeinträchtigt worden durch Ermüdung, Quälerei, oder Täuschung. Auch ist ihm kein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil versprochen worden.
93Dabei verkennt die Kammer nicht, dass durch den Vernehmungsbeamten JC. ein gewisser Vernehmungsdruck aufgebaut worden ist, den der Zeuge JC. in seiner Vernehmung auch ausdrücklich eingeräumt hat. Der Zeuge JC. hat hierzu angegeben, den Angeklagten intensiv und auch lauter befragt zu haben. Es sei eine sehr dynamische Vernehmung gewesen, in deren Rahmen er den Angeklagten mehrfach mit den Widersprüchen in seiner Einlassung und den entgegenstehenden Ermittlungsergebnissen konfrontiert habe. Dabei habe er ihn auch darauf hingewiesen, dass man dem Angeklagten nicht glaube. Hierbei handelt es sich gerade nicht um verbotene Vernehmungsmethoden. Vielmehr dient eine polizeiliche Vernehmung gerade dazu, einen Beschuldigten mit den ihn belastenden Beweismitteln und etwaigen Widersprüchen in seinen Angaben zu konfrontieren, um ihm seine Verteidigung zu ermöglichen.
94Dem Angeklagten ist auch keine Zusage gemacht worden, dass er im Falle eines Geständnisses entlassen werde. Dies hat nicht einmal der Angeklagte direkt behauptet. Befragt nach den Äußerungen des Polizeibeamten JC. gab der Angeklagte an, der Beamte habe gerade nicht wörtlich gesagt, wenn er das zugebe, könne er nach Hause gehen, sondern ihn nur allgemein aufgefordert, etwas zu den vorgehaltenen Ermittlungsergebnissen zu sagen. Er, der Angeklagte, habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen. Er sei übermüdet gewesen und habe im Polizeigewahrsam nicht geschlafen. Er habe die Tat aus Angst vor der Untersuchungshaft und in der Hoffnung, nach einem Geständnis entlassen zu werden, eingeräumt.
95Ein extremer psychischer Ausnahmezustand des Angeklagten in der Vernehmungssituation ist nicht anzunehmen. Dem Angeklagten wurden – sicherlich mit zunehmendem Nachdruck und vielleicht auch in lautem Ton – Widersprüche im Rahmen seiner bisherigen Aussage vorgehalten. Infolgedessen gestand er die Tat in X., im Übrigen blieb er jedoch bei einem Bestreiten. Denn im Anschluss an das Geständnis hielten die Vernehmungsbeamten dem Angeklagten noch mehrere weitere Brände vor, insbesondere den Brand am gleichen Abend in L., aber auch frühere Vorfälle. Betreffend diese Taten ist der Angeklagte durchgehend dabei geblieben, dass er damit nichts zu tun habe. Er war also sehr wohl noch in erheblichem Umfang in der Lage, seine Interessen zu wahren und sich gegenüber den Polizeibeamten zu behaupten. Das Teilgeständnis betreffend die Tat in X. beruht viel eher darauf, dass ihm für diese Tat ganz konkrete Widersprüche vorgehalten wurden, so dass er sein bisheriges Leugnen für sinnlos hielt. Demgegenüber standen den Vernehmungsbeamten zum damaligen Zeitpunkt für die weiteren Taten keine ausreichenden belastenden Ermittlungsergebnisse zu Verfügung, die sie konkret hätten vorhalten können.
96Auch der konkrete Inhalt des Geständnisses, insbesondere die Detailtreue, deutet nicht auf einen psychischen Ausnahmezustand hin. Der Angeklagte hat nicht – wie in bei einem unzutreffenden Geständnis unter Druck zu erwarten gewesen wäre – pauschal gestanden, sondern ein detailliertes, umfassendes und zu den sonstigen Feststellungen passendes Geständnis (hierzu sogleich) abgegeben. So hat er ganz konkret beschrieben, wo er die Wiese betreten und wie er den Brand gelegt habe. Die Kammer hält es für unwahrscheinlich, dass er diese Beschreibung alleine aufgrund eines Vorbeifahrens hätte abgeben können, zumal damals noch höheres Gebüsch zwischen der Straße und dem Zaun stand. Zudem ist nicht erklärlich, weshalb er wahrgenommen haben sollte, dass an einer Stelle ein Draht durchtrennt war. Die Ermittlungen vor Ort haben ergeben, dass sich die Situation exakt so darstellte, wie im Geständnis angegeben. Passend dazu hat der Zeuge M. an dieser Stelle eine Fußspur im Gras festgestellt. Ebenso hat der Angeklagte die konkrete Entzündung unter Nutzung eines abseits stehenden, aufgerissenen Strohballens geschildert. Diesen gab es tatsächlich und nach der Aussage des Zeugen M. erst seit 1 bis 2 Tagen. Nach der Aussage des Zeugen M. ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der Angeklagte den angebrochenen Ballen von der Straße aus sehen konnte. Denn der Zeuge hat hierzu angegeben, das Feuer habe vom Wald her hochgebrannt in der zweiten Reihe. Am Kopfende dieser Reihe habe ein loser Ballen gelegen. Der sei ihm selbst kaputtgegangen beim Herausnehmen, und zwar an dem Tag oder am Tag davor. Er habe den offenen Ballen extra hinter die Banse geschoben, sodass er nicht erkennbar gewesen sei.
97Die von dem Angeklagten geschilderte Brandlegung mittels einer Zigarette ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen GS. geeignet, den Brand zu verursachen. Gerade die Schilderung objektiv bestätigter Details spricht dagegen, dass der Angeklagte unter Druck ein falsches Geständnis abgegeben hat. Zudem hat die Kammer erhebliche Zweifel, dass sich der Angeklagte in der Situation ein derart detailreiches Geständnis hätte ausdenken können, welches dann auch noch – zufällig – mit den tatsächlichen Gegebenheiten vollständig übereinstimmt.
98Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nach dem Geständnis mit den Worten, er wolle nur Aufmerksamkeit, mitgeteilt haben soll, er habe zu Unrecht Schuld auf sich genommen. Denn selbst, wenn er diese Äußerung getätigt haben sollte, folgt hieraus nicht zwingend, dass er seinem Vater gegenüber die Wahrheit gesagt haben muss. Vielmehr hält die Kammer es für möglich, dass er seinem Vater gegenüber aus Furcht vor den Folgen, aus Angst, seinen Vater zu enttäuschen, oder aus Scham die Tatbegehung fälschlicherweise geleugnet hat.
99bb)
100Auch die weiteren Beweisergebnisse sprechen für die Richtigkeit des polizeilichen Geständnisses. Die Beweisaufnahme hat weitere Indizien in erheblichen Umfang hervorgebracht, die in einer bewertenden Gesamtschau zur richterlichen Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten führen.
101Es ist durch die Videoaufzeichnung des HH. Marktes in P. in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Grosch nachgewiesen und wird auch eingeräumt, dass der Angeklagte am Tatabend gegen 20.00 Uhr in P. war, um ein Deo zu kaufen. Im Anschluss daran verblieb ihm genug Zeit, nach X. zu fahren, um dort den Brand zu legen. Die Angabe, des Angeklagten, dass er vorher in I. im HH. war, dort dieses Deo aber nicht vorhanden war, lässt sich nicht eindeutig widerlegen, dies ist aber doch sehr unwahrscheinlich. Insbesondere gibt es zu der fraglichen Zeit keine An- und Abmeldevorgänge des Handys am häuslichen WLAN oder mit dem Adapter im Fahrzeug. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte, der an dem Abend nichts weiter vorhatte und nach Aussage seines Vaters und seiner eigenen Einlassung für Körperhygiene nicht viel übrig hat, für ein einzelnes Deo einer ganz bestimmten Sorte bis nach P. fahren sollte. Demgegenüber lässt sich aus den Handydaten entnehmen, dass sich sein Handy um 19.46 Uhr mit dem System seines PKW verbunden hat. Dann verbleibt gerade noch genug Zeit, um nach P. zu fahren und dort um 20.00 Uhr im HH. zu sein, aber nicht, um vorher noch im HH. in I. vorbeizufahren und dort nach einem Deo zu sehen. Um 20:05 Uhr erfolgte – nach dem Einkauf – eine erneute Verbindung mit dem Fahrzeug.
102Dem Angeklagten war bekannt, dass sich an dieser Stelle in X. ein großes Strohlager befand. Er hat selbst angegeben, dass er direkt an den Tagen zuvor im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit dort vorbeigefahren war. Dabei will er sogar den beschädigten Zaun, in jedem Fall aber die Strohballen bemerkt haben. Dies stellt eine lebensnahe Erklärung dafür dar, warum der Angeklagte einen Brand gerade an dieser Stelle gelegt hat, die ihm an den Vortagen als geeigneter Tatort aufgefallen war.
103Für die Täterschaft des Angeklagten spricht auch, dass das Handy des Angeklagten genau von 20.06 Uhr – 20.31 Uhr und dann noch einmal von 20.36 Uhr – 20.54 Uhr ausgeschaltet war. Es dürfte inzwischen jedem Nutzer eines Smartphones bekannt sein, dass die Geräte Nutzerdaten in erheblichem Umfang aufzeichnen, deshalb ist es nicht unwahrscheinlich, dass ein Täter sein Handy im tatrelevanten Zeitraum ausschalten wird. Die Einlassung des Angeklagten, sein Smartphone habe sich wegen eines Defekts mehrfach von selbst ausgeschaltet, hat in der Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden. Weder die Zeugin RS., welche das Handy gesichtet hat, noch der Zeuge GC., der als Beschäftigter der Polizei mit der forensischen Sicherung und Auswertung des Mobiltelefons beschäftigt war, vermochten einen entsprechenden Defekt zu bestätigen. Der Zeuge GC. gab hierzu an, das Handy habe sich während seiner Arbeit normal verhalten, es sei kontinuierlich eingeschaltet geblieben. Es habe keine Systemabstürze oder ein irreguläres Herunterfahren gegeben. Auch die von ihm ermittelten Daten sprächen nicht für einen Defekt, sondern für ein ordnungsgemäßes ausschalten durch den Benutzer. Warum ein Handy ausgeschaltet werde, lasse sich aus den Daten zwar nicht erkennen. Er schließe aber auf ein ordnungsgemäßes Herunterfahren, weil das Handy jeweils ordnungsgemäß an den Funkmasten abgemeldet worden sei. Auch habe es aus den Daten ersichtlich kein „kaltes“ Hochfahren beim Wiedereinschalten gegeben.
104Der Angeklagte verfügt für den insoweit relevanten Tatzeitraum nach 20 Uhr über kein Alibi. Die Angaben des Angeklagten selbst hierzu sind sehr wechselhaft und keinesfalls konstant. Bei der Polizei gab er ursprünglich an, er sei erst gegen 21.00 Uhr in P. gewesen und habe dann die Nachricht von dem Brand erhalten, was ihm unter anderem von dem Zeugen JC. als Widerspruch zur Videoauswertung vorgehalten wurde. In der Hauptverhandlung erster Instanz ließ er sich dahin ein, er sei nach dem HH. nach Hause gefahren und kurz nach 21.00 Uhr wieder losgefahren. Dass der Angeklagten gegen 21 Uhr wieder zuhause war, wird bestätigt durch die Aussage seines Bruders YS. CB.. Dieser hat angegeben, er habe gegen 21.00 Uhr mit seinem Bruder im Treppenhaus gesprochen. Selbst wenn das zutrifft, bliebe zwischen 20.05 Uhr und 21.00 Uhr genug Zeit, um die Tat auszuführen und über die Autobahn nach I. zurückzufahren. Soweit der Vater NF. CB. hat von einem Telefonat über den ersten Brand berichtete, lässt dies keine Rückschlüsse zu, wo sich der Angeklagte (ein solches Telefonat unterstellt) befand. Demgegenüber ist die weitere Aussage des Zeugen YS. CB., er habe dann wieder um 21.40 Uhr mit dem Angeklagten gesprochen, eindeutig widerlegt. Der Angeklagte befand sich, wie er auch selbst eingeräumt hat, um 21:37 Uhr in X. und fertigte Fotos von dem Brand. Der Angeklagte kann, wofür auch die Login-Daten im WLAN-sprechen (Verbindung um 22:10 Uhr), frühestens ca. 22.00 Uhr zurückgewesen sein. Der Zeuge YS. CB. hat insoweit letztlich auch eingeräumt, sich bei der Uhrzeit nicht sicher zu sein.
105Um 21:40 Uhr verband sich das Mobiltelfon wieder mit dem Fahrzeug. Auch die Angaben des Angeklagten in der Berufungsverhandlung zum Ablauf des Abends blieben äußerst unstet und wirkten jeweils situationsangepasst. Während er noch zu Beginn des Verfahrens behauptete, er habe schon während der Rückfahrt von dem Brand in X. erfahren, habe umgedreht und sich das angesehen, gab er auf Vorhalt der dazu nicht passenden Zeitabläufe (Fahrzeiten, erstmalige Meldung des Brandes) an, er wisse das nicht mehr so genau, er könne auch zwischendurch zuhause gewesen sein. Tatsächlich wäre aber unter aussagepsychologischen Aspekten eine zumindest halbwegs sichere Erinnerung an den Abend des 25.10.2023 zu erwarten gewesen. Es handelte sich gerade nicht um einen gewöhnlichen Tag im Leben des Angeklagten, da er am Ende dieses Abends zum ersten Mal in seinem Leben inhaftiert wurde und der Verlauf dieses Abends sein ganzes Leben ab diesem Moment massiv negativ beeinträchtigt hat. Zudem waren die Ereignisse an diesem Abend immer wieder Thema innerhalb der Familie. Andere Familienmitglieder haben angegeben, sich sehr detailliert an den Abend zu erinnern. Die Kammer wertet die massiv wechselnden Angaben als Indiz gegen den Wahrheitsgehalt der Einlassung; es spricht alles dafür, dass der Angeklagte nicht angeben wollte, was er in der Tatzeit tatsächlich gemacht hat, ihm bei seinen Angaben, die er zu seiner Entlastung entwickelt hat, aber Erinnerungs- und Logikfehler unterlaufen sind.
106Sofern der Angeklagte angegeben hat, er sei später erneut in Richtung P. und nach X. gefahren, weil er über soziale Medien auf das Brandereignis aufmerksam geworden sei, ist dies nicht glaubhaft. Der Angeklagte hat die Fotos um 21.37 Uhr gefertigt. Zwar tauchten auf Facebook erst um 21.32 Uhr erste Hinweise auf den Brand auf. Auf der Homepage der D. Feuerwehr gab es jedoch um 21.N01 Uhr eine entsprechende Meldung. Der Angeklagte hat diese Webseite um 21.23 Uhr besucht. Wenn er dann sofort ins Auto gesprungen ist, mag es theoretisch möglich sein, um 21.37 Uhr vor Ort zu sein, um ein Foto zu machen. Dabei kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte nicht direkt am Brandort, sondern in 150 m Entfernung geparkt hatte. Er musste also zunächst noch sein Fahrzeug abstellen und die Strecke zum Aufnahmeort der Fotos zu Fuß zurücklegen. Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit den Schilderungen des Zeugen M. davon aus, dass es aufgrund des Feuerwehreinsatzes zumindest zu Verkehrsbehinderungen kam. Dafür, dass der Angeklagte bewusst von seiner Täterschaft abzulenken bemüht war, spricht auch der Umstand, dass er zur Urheberschaft der von ihm geposteten Fotos gelogen hat. Er bestreitet im Chatverlauf, dass er vor Ort war, schickt hierzu sogar unmittelbar nach seiner Rückkehr ein Foto von seinem Zimmer, und gibt an, die Bilder von seinem Chef erhalten zu haben. Die Erklärung des Angeklagten dazu, er habe nicht aufgezogen werden wollen, ist zwar möglich, aber nicht zwingend.
107Ein weiterer deutlicher Hinweis darauf, dass der Angeklagte mit dem Brand von Strohmieten an diesem Abend in Verbindung zu bringen ist, ergibt sich daraus, dass in seinem Handy ein Auto-Vervollständigen für eine Suche um 19.40 Uhr aufgefunden wurde, die zu dem Begriff „Strohballen“ vervollständigt wurde, also unmittelbar, bevor er in Richtung P. aufbrach. Kurz davor hat der Angeklagte nach den Erkenntnissen des Zeugen GC. Websites zu einem Großeinsatz der H. Feuerwehr und das Einsatzarchiv der D. Feuerwehr im Internet aufgerufen.
108Die Frage nach dem Motiv des Angeklagten ist offen geblieben. Die Kammer hält eine Kombination aus einer allgemeinen Faszination für Feuer, die Begeisterung für die Feuerwehrarbeit und dem Wunsch, sich interessant zu machen, für möglich, ohne dies sicher feststellen zu können. Der Angeklagte hat ein großes Interesse an allem was mit Feuerwehr zu tun hat, selbst nicht in Abrede gestellt. Er hat einen Lehrgang gemacht, aufgrund dessen er bei der Freiwilligen Feuerwehr befördert worden wäre. Auf Nachfrage nach seinem Wunsch für die weitere Zukunft hat er angegeben, Feuerwehrmann sein zu wollen. Auch wenn somit ein eindeutiges Motiv nicht festgestellt werden kann, stehen doch diverse plausible Motive im Raum, so dass dieser Punkt nicht gegen eine Täterschaft des Angeklagten spricht.
109In der Gesamtschau dieser Indizien ergibt sich ein sehr eindeutiges Gesamtbild. Alle Beweisanzeichen sprechen für eine Täterschaft des Angeklagten, entgegenstehende Anhaltspunkte konnten nicht ermittelt werden. Der Angeklagte hatte die Strohballen an den Vortagen gesehen und irgendwann den Entschluss gefasst, diese in Brand zu setzen. Am Abend des 25.10.25 fuhr er nach P.. Entweder bei Gelegenheit oder um eine Erklärung für seinen Aufenthalt in P. zu haben ging er in den HH.-Markt, bevor er den Brand legte. Anschließend fuhr er vermutlich kurz nach Hause, um sich nach kurzer Zeit wieder auf den Weg zu machen, um Bilder von dem Brand zu schießen.
110b)
111Betreffend den Brand in L. stellt sich die Verdachtslage demgegenüber nicht ganz so eindeutig dar, was das Amtsgericht erstinstanzlich zu einem Freispruch bewogen hat. Die Kammer ist auf der Grundlage der eigenen Beweisaufnahme und der ergänzend getroffenen Feststellungen allerdings überzeugt, dass der Angeklagte auch diesen Brand gelegt hat.
112Der Angeklagte hat die Tat durchgehend bestritten. Aus der Tatsache, dass der Angeklagte allein den Brand in X. bei der Polizei eingeräumt hat, lässt sich nicht schließen, dass er auch im Übrigen – mit dem Bestreiten der weiteren Taten – zutreffende Angaben gemacht hat. Auch hinsichtlich des Containerbrandes lässt sich die Einlassung des Angeklagten widerlegen. Bei der Bewertung der Einlassung insgesamt ist zu berücksichtigen, dass das Teilgeständnis des Angeklagten im Rahmen der polizeilichen Vernehmung auf den ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnissen und Widersprüchen beruht. Er sah nach der Konfrontation durch den Kriminalbeamten JC. keine andere Möglichkeit mehr, als den Brand in X. zuzugeben, wenn er noch glaubhaft wirken wollte. Der Brandgeruch, seine verrußten Hände und die Erdanhaftungen an seinen Schuhen ließen sich nach seinem Teilgeständnis auch mit der ersten Brandlegung erklären. Demgegenüber ergaben sich weitere belastende Anhaltspunkte bzgl. des Brandes in L. erst im späteren Verfahrensverlauf durch die forensische Auswertung des Handys und insbesondere der Verbindungsdaten zum WLAN einerseits und dem Adapter im Fahrzeug andererseits, mit welchen der Angeklagte im bisherigen Verlauf noch nicht in dieser Form konfrontiert worden ist. Aus Sicht eines vernünftig denkenden Beschuldigten erscheint deswegen eine teilgeständige Einlassung nachvollziehbar.
113Der bestreitenden Einlassung bezüglich des Brandes in L. stehen demgegenüber erhebliche, den Angeklagten belastende Beweisanzeichen gegenüber.
114aa)
115Die Einlassung ist in Teilen eindeutig widerlegt. Entgegen seinen Angaben war der Angeklagte nicht ununterbrochen zwischen 22:00 Uhr und 23:20 Uhr durchgehend zuhause. Er hat nicht im Bett gelegen und geschlafen und ist erst durch einen Anruf seines Vaters zu dem Brand in L. aufgewacht.
116Diese Überzeugung stützt die Kammer auf die von dem Zeugen GC. aufbereiteten und in der Hauptverhandlung erörterten Log-Daten des Mobiltelefons. Aus diesen Daten ergibt sich, dass der Angeklagte um 22:10:46 Uhr von seiner zweiten Fahrt nach TB. zurückkehrte, sein Handy stellt eine Verbindung mit dem Hausnetzwerk BK. 2.0 her. Bereits eine Viertelstunde später, um 22:25:55 Uhr, verbindet sich das Smartphone per Bluetooth mit dem Touch Adapter, also mit dem von dem Angeklagten genutzten Fahrzeug. Dass der Angeklagte weggefahren ist, wird bestätigt durch die Trennung der Verbindung zum WLAN um 22:26:01 Uhr, als das Handy im Auto außer Reichweite des Routers war. Um 22:27:22 Uhr schaltete der Angeklagte sein Handy aus (Power off), vermutlich um keine App-basierten Standortdaten zu produzieren. Um 22:49:04 Uhr wird das Handy wieder eingeschaltet (Power on) und verbindet sich um 22:49:09 Uhr mit dem Wifi BK. 2.0. Diese Daten lassen den Schluss zu, dass der Angeklagte um 22:49 Uhr zu seiner Wohnanschrift zurückkehrte. Mithin hat er sich exakt in dem Zeitraum von 22:26 bis 22:49 Uhr entgegen seiner Einlassung nicht an seiner Wohnanschrift aufgehalten. In dieser Zeit ist der Brand in L. gelegt worden. Der Brand ist dem Geschädigten V. nach dessen Angaben gegen 23 Uhr von einem Nachbarn gemeldet worden; zu diesem Zeitpunkt hat der hintere Bereich der Strohmiete bereits im Vollbrand gestanden.
117Der Angeklagte ist auch entgegen seiner Einlassung nicht von einem Anruf seines Vaters um 23:37 Uhr geweckt worden. Zwar trifft es zu, dass es einen Anrufversuch und ein Telefonat des Vaters gegeben hat. Dies stützt die Kammer auf die Vernehmungen der Zeugen NF. CB., LQ. CB. und EG. EU.. Diese schilderten übereinstimmend, auf dem Rückweg von einem Dartturnier von SK.-XR. nach L./I. gewesen zu sein. Nachdem sie bereits auf dem Turnier über soziale Medien von dem Brand erfahren hätten, hätten sie den Angeklagten verständigen wollen. Aus der Auswertung des Zeugen GC. ergibt sich jedoch, dass sich der Angeklagte zu dieser Zeit nicht im Bett befand, sondern bereits wieder mit seinem Fahrzeug unterwegs war. Um 23:22:20 Uhr stellte das Smartphone eine Verbindung mit dem Touch Adapter, also mit dem Fahrzeug her, um 23:22:25 Uhr trennte es die Wifi-Verbindung. Aus der Aussage der Polizeibeamten KJ. und RJ. ergibt sich, dass diese den Angeklagten um 23:29 Uhr im Wirtschaftsweg antrafen, als er schon auf der Rückfahrt nach der Brandschau war. Sollte der Angeklagte, wie die Zeugen LQ. und NF. CB. meinten, wirklich verschlafen geklungen haben – was der Zeuge EU. nicht zu bestätigen vermochte –, so mag dieser Eindruck entweder in dem Bestreben geschildert worden sein, den Angeklagten zu entlasten, oder der Angeklagte täuschte gegenüber seinem Vater und Bruder vor, sich zuhause zu befinden. Zwar lässt sich das Antreffen durch die Polizeibeamten in unmittelbarer Nähe des Brandes auch durch ein allgemeines Interesse an derlei Ereignissen erklären. In der Gesamtbetrachtung des Geschehens am Abend des 25.10.2023 zeigt sich jedoch mit der späteren Rückkehr zum selbst gelegten Brand zugleich ein wiederholtes Verhaltensmuster.
118bb)
119Im Übrigen sprechen die folgenden Indizien für eine Brandlegung durch den Angeklagten:
120Nach Aussage der ihn anschließend festnehmenden Polizeibeamten RJ. und KJ. hatte der Angeklagte bei dem Antreffen vor seiner Wohnanschrift um etwa 23:40 Uhr sehr schmutzige Hände und Schuhe und roch sehr stark nach Rauch. Dabei hat die Kammer in Betracht gezogen, dass es sich um kein besonders schwerwiegendes Indiz handelt, da es allgemein Angewohnheit des Angeklagten ist, auf Sauberkeit seiner Hände und Schuhe nicht so viel Wert zu legen. Zudem hat die Kammer in die Abwägung einbezogen, dass der Brandgeruch auch von der Tat oder dem Anfertigen der Fotos in X. stammen kann, ebenso wie Anhaftungen von Erde und Gras an den Schuhen.
121Soweit an dem Abend in R. und Umgebung zwei Feuer solcher Art an Strohmieten gelegt wurden, spricht einerseits eine eher geringe Wahrscheinlichkeit für einen Zufall. Der Schluss, dass der Angeklagte für beide Feuer verantwortlich sein könnte, ist dabei naheliegend, aber nicht zwingend; vielmehr ist auch eine Nachahmertat denkbar, nachdem über das erste Feuer in interessierten Kreisen berichtet wurde.
122Auch für diese Tat konnte die Kammer kein sicheres Tatmotiv feststellen. Grundsätzlich ist die polizeiliche These, dass ein Wunsch des Angeklagten als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr nach Einsätzen zumindest teilweise hinter den Taten stehen könnte. Dann wäre es bei einem Brand in L. jedenfalls sehr viel wahrscheinlicher, dass die Einheit aus dem benachbarten I. hinzugezogen würde, als bei dem Brandort X., der sich in deutlich größerer Entfernung zu I. und zudem unmittelbar hinter der Stadtgrenze auf H. Gebiet befand. Auch hat die Kammer die Möglichkeit gesehen, dass der Angeklagte von dem Eindruck des Feuers in X. so „berauscht“ war, dass er unbedingt ein weiteres Feuer erleben wollte. Letztlich verbleibt das Motiv des hierzu schweigenden Angeklagten jedoch Spekulation, so dass hierauf allein keine Überzeugungsbildung gestützt werden kann.
123Gegen den Angeklagten spricht in besonderer Weise der zeitliche Ablauf. Nachdem er um ca. 22.00 Uhr aus X. zurückkehrt war, chattete er noch eine kurze Zeit in den relevanten Facebook- und WhatsApp-Gruppen, und beendete diese Aktivitäten gegen 22.20 Uhr. Nur sechs Minuten später fährt er für gute 20 Minuten weg. In diesem Zeitraum hatte der Angeklagte genügend Zeit, um nach L. zu fahren, den Brand zu legen und noch vor 23.00 Uhr zurück zu sein.
124Zudem verfügt der Angeklagte auch zu dieser Zeit nicht über ein Alibi, wenngleich der Zeuge YS. CB. in seiner Aussage zunächst bemüht war, zu versichern, der Angeklagte sie die ganze Zeit zuhause gewesen. Der Zeuge YS. CB. hat zwar angegeben, der Angeklagte sei um 21.40 Uhr nach Hause gekommen und dann bis 23.45 Uhr nicht wieder weggefahren. Wenn der Angeklagte weggefahren wäre, hätte er das gehört. Die Aussage des Zeugen YS.-CB., der zudem nach seinen Angaben in seinem Zimmer mit Computerspielen beschäftigt war, begegnet aber erheblichen Bedenken. Sie ist mit ganz erheblichen Unsicherheiten belastet. So war die vom Zeugen genannte Uhrzeit 21.40 Uhr, zu welcher der Angeklagte auch zuhause gewesen sein sollte, definitiv falsch (s. o.). Hinsichtlich der Uhrzeit um 23.45 Uhr war er sich auch nicht sicher. Die Aussage, der Angeklagte sei auch um diese Zeit zuhause gewesen, widerspricht den Handydaten und den Schilderungen der Polizeibeamten, die den Angeklagten um 23:29 Uhr mit seinem Auto im Wirtschaftsweg antrafen, sehr deutlich. Der Zeuge YS. CB. selbst hat seine Angaben auf die entsprechenden Vorhalte deutlich dahin relativiert, er könne die Abwesenheit des Angeklagten zu diesen Zeiten jedenfalls nicht sicher ausschließen.
125cc)
126Jede der von der Kammer festgestellten Indiztatsachen enthält jeweils für sich einen mehr oder weniger starken Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten, wenngleich jedes Indiz für sich allein genommen nicht geeignet ist, eine hinreichende Überzeugung von der Tatbegehung zu gewinnen, weil jeweils auch andere Folgerungen möglich sind. Die vielen in der Beweisaufnahme zu Tage getretenen Mosaikstückchen fügen sich in ihrer Gesamtheit zu einem stimmigen Bild zusammen, das vernünftigen Zweifeln an dem festgestellten Geschehen Schweigen gebietet. Für die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Eine das Gegenteil oder andere Möglichkeiten ausschließende absolute Gewissheit ist hingegen nicht erforderlich. Der Grundsatz der Bewertung „im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht isoliert auf jedes einzelne der Indizien, sondern auf deren Gesamtschau anzuwenden.
127Die Einlassung des Angeklagten ist widerlegt. Die Aussagen seines Vaters und seines Bruders YS. sind offensichtlich dahin angepasst, den Angeklagten zu entlasten. Selbst wenn man dies nicht unterstellt, entlasten sie den Angeklagten nicht nennenswert, da der Zeuge YS. CB. letztlich erhebliche Unsicherheiten eingeräumt hat und der Zeuge NF. CB. ausschließlich telefonische Kontakte zu dem Angeklagten am Tatabend hatte, deren von ihm geschilderter Ablauf auch genauso denkbar wäre, wenn der Angeklagte die Taten begangen hätte. Am schwersten wiegt die Auswertung der Log-Daten des Mobiltelefons. Diese deutet darauf hin, dass der Angeklagte nach dem Besuch in X. um 22.10 Uhr nach Hause gekommen ist, dann um 22.26 Uhr das Haus nochmal verlassen hat und das Auto gestartet hat. Danach schaltete der Angeklagte genau passend das Handy eine Zeit lang aus, um 22.49 Uhr nach der Rückkehr an seiner Wohnanschrift wieder ein. Das Handy zeigt damit das gleiche Verhalten wie um 23.22 Uhr, als der Angeklagte das Haus wieder verließ und losfuhr, um den Brand in L. noch einmal anzuschauen.
128Die Kammer konnte insoweit im Vergleich zu dem amtsgerichtlichen Urteil weitergehende Feststellungen treffen. Denn das Jugendschöffengericht, welches sich keine richterliche Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verschaffen konnte, hat zwar ebenfalls gesehen, dass das Handy des Angeklagten im tatrelevanten Zeitraum ausgeschaltet war. Es hat in seine Erwägungen jedoch nicht einbezogen, dass der Angeklagte ausweislich der Log-Daten das häusliche WLAN verlassen und mit dem Auto verbunden war. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich nicht zu Hause, sondern mit dem Auto unterwegs war. Eine plausible Erklärung andere für diese Daten vermochte der Angeklagte nicht zu liefern. Er konnte nicht angeben, wo er sich zwischen 22:26 Uhr und 22:49 Uhr am Tatabend aufgehalten hat. Wie bereits dargelegt, nimmt dieser Abend im Leben des Angeklagten eine so herausragende Stellung ein, dass die Kammer nicht nachvollziehen kann, dass der Angeklagte sich nicht erinnern können will, ob er in der fraglichen Zeit (weniger als 2 Stunden bevor er festgenommen wurde) überhaupt das Haus verlassen und was er unternommen hat.
129Dann gebietet aber aus Sicht der Kammer die wertende Gesamtschau aller erörterten Umstände Zweifeln daran Schweigen, dass es der Angeklagte war, der den Brand in L. nach 22:30 Uhr gelegt hat.
130c)
131Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte am N01.06.2023 den Altpapiercontainer der Jugendfeuerwehr in I. in Brand gesetzt hat.
132Auch insoweit hat die Kammer die aufgrund der Beweisaufnahme feststehenden Indizien zunächst isoliert betrachtet und sodann in eine wertende Gesamtschau eingestellt.
133Der Angeklagte hatte – schon ausgehend von seiner Einlassung – Gelegenheit zur Tatbegehung. Dabei spielt es aus Sicht der Kammer keine Rolle, ob er nach seinem Arbeitseinsatz auf dem Hof des Gerätehauses noch bei seiner Großmutter vorbeigefahren ist oder nicht. Denn das gesamte Geschehen spielte sich in einem engen räumlichen Bereich ab, alle Wege sind mit dem Fahrrad innerhalb weniger Minuten zurückzulegen. Es verbleibt damit die Möglichkeit, dass er nach einem Besuch bei seiner Großmutter noch einmal am Gerätehaus vorbeigefahren ist, bevor er am Garten der Familie W. ankam. Die Brandlegung an einem mit leicht brennbarem Altpapier gefüllten Container hätte auch allenfalls wenige Sekunden in Anspruch genommen, zumal auf dem in Augenschein genommenen Fotos ersichtlich ist, dass an dem Tag sonniges Wetter herrschte. Der Angeklagte wusste auch, dass auf dem Hof des Gerätehauses der Container mit Altpapier stand. Ob der Angeklagte an dem Abend auch ein Bild des Hofs oder nur des Containers fertigte, spielt keine große Rolle. Die Kammer hält es für möglich, dass der Angeklagte mit dem Bild des Containers die von ihm vorgenommene Reinigung des Hofs oder den Füllstand des Containers dokumentieren wollte. Es lässt sich auch nicht widerlegen, dass der Angeklagte entsprechende Bilder abends bereits an seine Kameraden verschickt hatte. Das wäre andererseits eher nicht zu erwarten gewesen, wenn er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt schon vorgehabt hätte, den Container später zu entzünden.
134Das höchste Gewicht kommt der Aussage des Zeugen TF. K. zu. Dieser schilderte das Geschehen rund um Containerbrand in I. wie in den obigen Feststellungen ausgeführt. Der Zeuge K. hat hierzu angegeben, der Angeklagte sei bei der Gartenparty der Familie W. zum Schulabschluss angekommen und nach einer kurzen Begrüßung spontan auf ein Getränk eingeladen worden. Der Angeklagte habe dann aus dem im Garten unter einem Abdach aufgestellten Kühlschrank zwei Getränke für sich selbst und den Zeugen K. geholt. Mit den Flaschen in beiden Händen sei er zurückgekommen. Die Flaschen seien am Tisch geöffnet worden. Als der Angeklagte ihm sein Getränk habe reichen wollen, sei auf dem Handy über die App Alamos des Zeugen die Brandmeldung „Containerbrand in der T.-F.-Straße“ eingegangen. Der Zeuge forderte den Angeklagten auf, mit ihm mitzukommen, es gebe einen Containerbrand. Auf dem Weg zu dem am Gartenzaun angelehnten Fahrrädern habe der Angeklagte gesagt, es sei der Container bei der Feuerwehr. Hierüber habe er, der Zeuge, sich gewundert, weil er dem Angeklagten nicht den Ort genannt habe und er aufgrund seiner Wahrnehmungen überzeugt war, dass der Angeklagte von dem Alarm keine Kenntnis hatte. Denn der Zeuge hatte, obwohl er den Angeklagten beim Holen der Getränke im Auge behalten hatte, weder wahrgenommen, dass dieser auf sein Handy oder eine Smartwatch geschaut hätte. Demgegenüber sei der Alarm auf den Meldern erst eingegangen, nachdem der Angeklagte sich entsprechend geäußert habe.
135Die Kammer folgt dieser Aussage des Zeugen K. nach eigener gründliche Überprüfung und Bewertung. Dabei ist der Kammer bewusst, dass die Aussage des Zeugen K. als einzige gegen die Einlassung des Angeklagten steht und für dessen Täterschaft spricht, so dass sie einer besonders sorgfältigen Überprüfung – auch unter aussagepsychologischen Kriterien auf den Erlebnisbezug – zu unterziehen war.
136Die Aussage des Zeugen K. stellt sich als sehr genau, präzise und wohlabgewogen dar. Der Zeuge schilderte über das Verfahren konstant seine Beobachtungen, Abweichungen oder Verfälschungen sind nicht ersichtlich. Die Kammer hält den Zeugen nicht nur für uneingeschränkt aussagetüchtig, sondern auch für sehr gewissenhaft. Der Zeuge erläuterte sein Verhältnis zu dem Angeklagten und seine Aussagemotivation, zeigte sich aber auch durchaus erinnerungskritisch und reflektiert. Der Zeuge beschrieb einen Gewissenskonflikt dahin, ob er den Angeklagten mit seinem Verdacht zu Unrecht belasten könnte. Er kenne den Angeklagten schon seit zehn Jahren als Feuerwehrkamerad. Darüber hinaus hätten sich in den letzten Jahren auch persönliche Beziehungen, etwa durch gemeinsame Freunde und Unternehmungen entwickelt. Der Zeuge schilderte, wie sehr ihn der an dem Abend gewonnene Verdacht gegen einen Feuerwehrkameraden beschäftigte. So habe er sich zunächst aus dem unmittelbaren Einsatzgeschehen zurückgezogen und den Verdacht nicht ansprechen wollen. Er habe niemanden, erst recht nicht einen Kameraden, zu Unrecht belasten wollen. Das Thema habe ihn noch die Nacht über beschäftigt, so dass er ein Erinnerungsprotokoll angefertigt habe. Er habe seinen Verdacht dann noch einige Wochen für sich behalten. Später hätten mehrere Mitglieder der Feuerwehr irgendwie Verdacht gegen den Angeklagten geschöpft. Es habe dann auch konkretere Anhaltspunkte gegeben. Letztlich habe er sich deswegen entschieden, seinen Verdacht den Strafverfolgungsbehörden zu schildern.
137Die Aussage des Zeugen K. ist sehr detailliert und geordnet. Es war für die Kammer offensichtlich, dass es dem Zeugen wichtig war, hier auszusagen, und er sich auf die Aussage gründlich vorbereitet hatte. Dieser Umstand spricht aber nicht gegen die Glaubhaftigkeit oder ließe auf eine überschießende Belastungstendenz schließen. Vielmehr legte der Zeuge plausibel dar, dass ihm die damaligen Geschehnisse sofort aufgefallen waren und ihm zu schaffen gemacht haben. Die Aussage enthält viele Realkennzeichen, die auf ein eigenes Erleben des Geschilderten hindeuten. Sie ist geprägt von räumlich-zeitlichen Verknüpfungen bei der genauen Beschreibung des Ablaufs. Der Zeuge K. gab immer wieder Einblick in sein inneres Erleben, seine Gedanken und Gefühle. Ein Motiv für eine absichtliche oder unbewusste Falschbelastung ist nicht ersichtlich.
138Es gibt nach der Aussage des Zeugen K. keine vernünftige Erklärung, warum der Angeklagte in dem Moment seiner beschriebenen Äußerung schon hätte wissen können, um welchen Container es sich handelte. Die Meldung auf dem Handy des Zeugen konnte er nicht sehen, der Angeklagte hat dies selbst nicht behauptet. Eine Meldung auf seinem eigenen Handy hätte er auch nicht sehen können, da er dieses nicht in der Hand hielt, sondern die Flaschen trug. Der Angeklagte hat sich zwar dazu eingelassen, die Brandmeldung auf seiner Smartwatch gelesen zu haben. Die Kammer hält diese Einlassung jedoch für eine Schutzbehauptung, die durch die Aussage des Zeugen K. widerlegt ist.
139Hierfür spricht zum einen die Angabe des Zeugen K., der Angeklagte habe an dem Tag keine Smartwatch getragen. Die Kammer verkennt nicht, dass an diesem Umstand durchaus Zweifel angebracht sind, ob der Zeuge sich daran jetzt, über zwei Jahre nach dem Geschehen noch so exakt erinnert, obwohl dieser Umstand in dieser Deutlichkeit bisher noch keine Rolle gespielt hat. Die Kammer hält aber die Schilderung des Zeugen für plausibel und nachvollziehbar, dass der Angeklagten in dem Moment der Alamos-Alarmierung keine Möglichkeit hatte, auf eine etwaig getragene Smartwatch zu schauen. Denn der Zeuge hat nachvollziehbar beschrieben, dass der Angeklagte in dem Moment zwei Flaschen in den Händen hatte, die entweder schon geöffnet waren oder jedenfalls gerade von einem weiteren Anwesenden geöffnet wurden.
140Es kam deswegen auf die Frage, ob der Angeklagte an dem Tag die Alarmierung über Alamos in Schleife 1 überhaupt bekommen hat, er der Schleife 1 angehörte oder dies wegen einer Fehlprogrammierung erfolgte, nicht mehr an. Der Angeklagte selbst hat sich nicht einmal dahin eingelassen, zu der Zeit in Schleife 1 gewesen zu sein, sondern darauf hingewiesen, dass im Zuge der Einführung der App-basierten Alarmierung anfangs gelegentlich Falschzuteilungen erfolgt sei. Jedenfalls ergänzend kann daher berücksichtigt werden, dass es schon zumindest unwahrscheinlich gewesen wäre, dass die Alarmierung über Alamos auch auf dem Handy und damit auch auf der Smartwatch des Angeklagten erfolgt wäre, da es sich wegen des eher kleineren Brandereignisses lediglich um einen Alarm in der kleineren Schleife 1 handelte, der der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls bei plangemäßer Einstufung nicht angehörte.
141Auch schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte vor seiner Äußerung Kenntnis vom Brandort über einen Funkmelder hatte. Der Angeklagte hat sich dahin nicht eingelassen. Auch der Zeuge K. schilderte nicht, dass der Angeklagte einen Melder herausgeholt und draufgesehen hätte. Hiergegen spricht auch, dass nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und des Zeugen K. die Digitalfunkmelder gegenüber der Alamos-App regelmäßig verzögert auslösten und zwar in einem Zeitraum über mehrere Sekunden. Der Zeuge K. gab hierzu an, sein digitaler Melder habe den Alarm erst angezeigt, als er bereits auf dem Fahrrad gesessen habe.
142V.
143Der Angeklagte hat sich durch das Anzünden des Containerinhalts wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und durch das in Brand setzen der Strohlager in X. und L. jeweils wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht. Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.
144Bei den in Brand gesetzten Strohballen handelte es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Unter Erzeugnissen sind Sachen zu verstehen, deren unmittelbarer Produktionsprozess beendet ist, die aber noch weiter zu verarbeiten sind. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen bei den geernteten und verpressten Strohballen vor. Diese dienen dem Zweck landwirtschaftlicher Erzeugung. Denn das gelagerte Stroh wird als Einstreu bei der Produktion von Milch und Fleisch verwendet.
145Von einem minder schweren Fall im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB ist schon in Anbetracht der Größenordnung beider Brände und der Höhe der jeweiligen Sachschäden nicht auszugehen.
146VI.
147Strafzumessung
1481.
149Gegen den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten war eine Jugendstrafe zu verhängen. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung von erheblichen Reifeverzögerungen aus, so dass er zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen ist (§ 105 Abs. 1 Nr. JGG). Der Angeklagte kommt aus nicht vollständig günstigen Verhältnissen, über ein strukturgebendes Elternhaus verfügt er kaum. Die Lebenssituation des Angeklagten war in jungen Jahren zunächst geprägt durch die Trennung der Eltern, nach der er mit seiner Mutter kurzzeitig im Frauenhaus lebte, andererseits in den letzten Jahren durch die finanziellen Schwierigkeiten des Vaters im Rahmen der wirtschaftlichen Auseinandersetzung. Für die Familie war es immer ungewiss, ob der Vater das Haus finanziell würde halten können; tatsächlich gelang dies nur durch einen Verkauf an einen Bekannten, der aber das Heim der Familie letztlich auch nicht dauerhaft sichern konnte. Probleme in der Jugend bereitete auch die ADHS-Störung des Angeklagten, die zeitweilig so ausgeprägt war, dass er in der Berufsschule nicht beschult werden konnte. Der Angeklagte verfügt zwar über einen Schulabschluss und über eine abgeschlossene Ausbildung zum Dachdecker, beruflich ist er aber jedenfalls inzwischen nicht mehr integriert. Seine Beschäftigung als Dachdecker musste er – infolge der hier abgeurteilten Straftaten – aufgeben. Eine zeitnahe Rückkehr in den Beruf scheint aufgrund der Verurteilung kaum möglich, auch die Perspektive, Berufsfeuerwehrmann zu werden, ist völlig unrealistisch. Eine Verselbständigung des Angeklagten ist nicht erfolgt; sie ist aufgrund seiner lebenspraktischen Defizite, insbesondere bei der Körperhygiene, auch noch nicht möglich gewesen.
150In der Persönlichkeit des Angeklagten liegen schädliche Neigungen vor, die in der Tat hervorgetreten sind (§ 17 Abs. 2 JGG). Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche Persönlichkeitsmängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Erhebliche Persönlichkeitsmängel in diesem Sinne können anlage- oder erziehungsbedingt sein. Gemeint sind ungünstige Prädispositionen des Täters, die sich etwa aus Bildungs- oder Sozialisationsdefiziten ergeben können und die sich bereits verfestigt haben. In den meisten Fällen dürften sich solche Defizite aus einer unzulänglichen Erziehung oder ungünstigen Umwelteinflüssen ergeben.
151Erhebliches Gewicht kommt dabei den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu. Geordnete Familienverhältnisse können nicht festgestellt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sein familiäres Umfeld in der Lage ist, ihn von der Begehung erheblicher Straftaten abzuhalten.
152Tatbezogen ist anzuführen, dass insbesondere der Brandstiftung an den Strohlagern ein erhebliches Risikopotential eigen ist. Es ist davon auszugehen, dass dem Angeklagten als landwirtschaftlich und feuerwehrinteressiertem Angeklagten bekannt sein musste, dass sich derartige Brände in aller Regel zu Großschadenslagen entwickeln und zahlreiche Einsatzkräfte über längere Zeit binden bzw. dass jedenfalls diese Gefahr besteht.
153Die Kammer verkennt nicht, dass die Unvorbestraftheit des Angeklagten regelmäßig gegen das Vorliegen schädlicher Neigungen bereits vor der Tatbegehung sprechen dürfte. Es liegen jedoch in der Gesamtschau der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (oben II.) und des soeben ausgeführten weitere, über die begangene Tat hinausgehende, konkrete Feststellungen zum Fortbestehen des Erziehungsbedarfs vor. Die kriminelle Fehlentwicklung leitet sich nicht bloß aus einer einzigen Tat ab. Hingegen ist festzuhalten, dass der Angeklagte in einem Zeitraum von nur etwas über vier Monaten drei Sachbeschädigungs- und Brandstiftungsdelikte begangen hat, die sich in ihrer Intensität steigerten. Bei der Brandstiftung handelt es sich schon nach der gesetzgeberischen Einordnung darüber hinaus um eine gemeinschädliche Straftat. Auch der drohende Verlust seines geliebten Hobbys in der Feuerwehr hielt den Angeklagten nicht von Brandstiftungen ab.
154Die Mängel der Persönlichkeit bzw. schädlichen Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG, die die Verhängung von Jugendstrafe erfordern, liegen auch im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung weiterhin vor. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass seit Begehung der Taten knapp 2 Jahre vergangen sind, in denen sich der Angeklagte nichts weiter hat zuschulden kommen lassen. Die Lebensverhältnisse des Angeklagten haben sich nicht ausreichend in positiver Hinsicht stabilisiert. Vielmehr ist die Prognose des Angeklagten durch den Verlust seines Arbeitsplatzes, der fehlenden Aussicht auf eine angemessene neue Arbeitsstelle und den Verlust der Hauptfreizeitbeschäftigung in der Feuerwehr ungünstiger als noch zur Tatzeit. Auch in privater Hinsicht ergeben sich keine Änderungen, die auf eine Nachreifung schließen lassen würde, die der Annahme schädlicher Neigungen zum jetzigen Zeitpunkt entgegenstehen würde. So lebt der Angeklagte weiterhin im Familienverbund, es hat keine Verselbständigung stattgefunden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nicht nur der Angeklagte – in zulässiger Art und Weise – die Begehung der Taten weiterhin vollständig in Abrede stellt, sondern dass insbesondere der Vater des Angeklagten, der Zeuge NF. CB., aber auch die weitere Familie ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht haben, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe. Jedenfalls im Rahmen des familiären Umfelds konnte somit bislang keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Taten stattfinden, die zu einer Nachreifung o. ä. hätte führen können und der Annahme schädlicher Neigungen entgegenstehen würde. Sonstige erzieherische Maßnahmen haben ebenfalls nicht stattgefunden, vielmehr entstand im Verfahren eher der Eindruck, dass sich bei der Familie des Angeklagten eine Art „Wagenburgmentalität“ entwickelt hat, bei der die Verantwortung für ein etwaiges Fehlverhalten des Angeklagten nicht bei sich, sondern bei Dritten gesucht wird und in erster Linie die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für die aktuelle Situation verantwortlich gemacht werden.
155Der Gesamterziehungsbedarf erscheint letztlich derart hoch, dass ihm nicht durch geringere Sanktionen als durch die Verhängung von Jugendstrafe begegnet werden kann. Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel reichen nicht aus. Die aufgezeigten Persönlichkeitsmängel sind kriminogen. Sie haben entscheidend zur Begehung der Taten beigetragen haben, die Taten sind symptomatisch für die festgestellten Persönlichkeitsmängel.
1562.
157Der Strafrahmen für die Jugendstrafe liegt gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 JGG bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe in erster Linie an erzieherischen Aspekten auszurichten. Daneben sind auch die im allgemeinen Strafrecht anzustellenden Zumessungserwägungen zu berücksichtigen. Sie gewinnen umso mehr an Bedeutung, je älter ein heranwachsender Angeklagter ist.
158Bezüglich der erzieherischen Aspekte ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits massive Folgen seiner Straftat erfahren hat wie eine mehrwöchige Untersuchungshaft oder den Verlust seiner Arbeitsstelle und der Mehrzahl seiner sozialen Kontakte. Gleichzeitig führt dies zu einer Destabilisierung der gesamten Lebenssituation des Angeklagten, in der wiederum ein erheblicher Bedarf entstanden ist, gewisse Anleitung und Hilfe für die weitere Entwicklung auch über einen nicht unerheblichen Zeitraum zu gewähren.
159Die Kammer hat neben den erzieherischen Aspekten die folgenden, im allgemeinen Strafrecht zu berücksichtigenden Strafzumessungskriterien herangezogen:
160Gegen den Angeklagten sprechen die sehr hohen, durch die Brandstiftungen verursachten Schäden. Der Adhäsionskläger M. hat von seiner Versicherung einen Schadensersatzbetrag in Höhe von etwa 450.000,- Euro erhalten, daneben macht er weitere eigene Schäden geltend. Dem Zeugen V. ist ein Schaden von jedenfalls über 40.000,- Euro entstanden, den er von seiner Versicherung ersetzt bekommen hat. Durch die Brände waren weitere Rechtsgüter gefährdet. In der Nähe der Strohmiete des Zeugen M. befand sich ein Stall, aus dem die Rinder vorsorglich evakuiert werden mussten, da der Brand hätte überschlagen können. Der Zeuge K. schilderte, bei dem Containerbrand habe die Gefahr bestanden, dass das Feuer auf das Dach eines daneben stehenden Gebäudes übergreife. Aufgrund des hohen Gefährdungspotentials ist die Brandstiftung nach allgemeinen Kriterien als Verbrechen eingestuft, welches mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird. Darüber hinaus zeigt sich eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten darin, dass er am Abend des 25.10.2023 zwei große Brände in einem zeitlichen Abstand von nur gut drei Stunden gelegt hat.
161Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er angesichts der feuchten Witterung nicht mit einer derartigen Brandausbreitung in X. gerechnet haben mag, jedenfalls nicht mit der Verursachung eines derart hohen Sachschadens oder eines Personenschadens. Allerdings zeigt gerade die zweite Brandlegung am selben Abend, dass sich der Angeklagte in Kenntnis des Brandausmaßes hiervon kaum hätte abhalten lassen. Ferner streiten zugunsten des Angeklagten in erheblichem Umfang die massiven Folgen der Taten für ihn selbst und sein weiteres Leben. Der Angeklagte hat seine Anstellung als Dachdecker verloren, und über sein Hobby Feuerwehr einen Großteil seiner sozialen Kontakte eingebüßt. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte unter seinen früheren Kameraden sozial geächtet wird. Der Angeklagte wird einen Großteil seines Lebens durch die Verbindlichkeiten massiv wirtschaftlich belastet sein. Die Möglichkeit einer schuldbefreienden Insolvenz steht ihm nicht offen, da die Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung resultieren.
162Der Jugendstrafe kommt darüber hinaus eine Warnfunktion zu, um dem Angeklagten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn in seiner weiteren Entwicklung zu bestärken.
163Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs ist die Verhängung einer
164Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren
165zur erzieherischen Einwirkung erforderlich.
1663.
167Die Jugendstrafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 und 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Die Vollstreckung ist – auch unter Erziehungsgesichtspunkten – nicht geboten.
168Der Angeklagte ist durch die erlittene Untersuchungshaft und die Folgen der Taten nachhaltig beeindruckt. Die Kammer geht davon aus, dass er sich diese Umstände hinreichend zu Warnung nehmen wird.
169Es ist nicht ersichtlich, was im Rahmen einer zu vollstreckenden Jugendstrafe in der Haft in erzieherischer Hinsicht derzeit erreicht werden könnte. Demgegenüber erscheint es der Kammer weitaus sinnvoller, den Angeklagten im Rahmen von Bewährungsauflagen und –weisungen zu unterstützen, aber auch zu kontrollieren. Die Weisung zur Ableistung sozialer Arbeit ist darüber hinaus geeignet, dem Angeklagten noch eine Zeitlang die Konsequenzen seiner Taten vor Augen zu führen.
170Auch Prognoseerwägungen stehen der Aussetzung zur Bewährung nicht entgegen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und familiär eingebunden. In den letzten zwei Jahren hat er sich weiter nichts zuschulden kommen lassen.
171VII.
172Es verbleibt bei dem amtsgerichtlichen Ausspruch im Adhäsionsverfahren. Der Angeklagte ist der Tat zum Nachteil des Adhäsionsklägers M. überführt. Er haftet für die entstehenden Schäden aus vorsätzlich unerlaubter Handlung dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch schließt gemäß § 253 Abs. 2 BGB den Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ein.
173Die Kammer hat sich, wie zuvor das Amtsgericht, auf eine Entscheidung dem Grunde nach beschränkt. Die Fragen zur Schadenshöhe und zur haftungsausfüllenden Kausalität für einzelne, streitige Schadensposition lassen sich nicht im Strafprozess klären, sondern müssen entsprechenden Zivilprozessen vorbehalten bleiben.
174VIII.
175Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.
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- § 141a Abs. 1 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 70c Abs. 4 JGG 1x (nicht zugeordnet)
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- JGG § 18 Dauer der Jugendstrafe 2x
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- 5 Gs 2431/23 1x (nicht zugeordnet)
- 05 Uhr am 26.10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2101/09 1x (nicht zugeordnet)
- 05 Uhr und 21.00 1x (nicht zugeordnet)