JGG § 57 Entscheidung über die Aussetzung

Jugendgerichtsgesetz

(1) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschluß angeordnet. Ist die Entscheidung über die Aussetzung nicht im Urteil vorbehalten worden, so ist für den nachträglichen Beschluss das Gericht zuständig, das in der Sache im ersten Rechtszug erkannt hat; die Staatsanwaltschaft und der Jugendliche sind zu hören.

(2) Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung nicht einem nachträglichen Beschluss vorbehalten oder die Aussetzung im Urteil oder in einem nachträglichen Beschluss abgelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur zulässig, wenn seit Erlaß des Urteils oder des Beschlusses Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen.

(3) Kommen Weisungen oder Auflagen (§ 23) in Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten Fällen zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, so ist der Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.

(4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

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Beschluss vom Landgericht Bonn - 29 Qs 6/2021
31. August 2021
29 Qs 6/2021 31. August 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 413/15
19. November 2015
3 Ws 413/15 19. November 2015
Urteil vom Amtsgericht Bonn - 603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15
24. Juni 2015
603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15 24. Juni 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 8 K 429/03
14. April 2005
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 13 S 2510/04
16. Dezember 2004
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