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JGG § 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung

Jugendgerichtsgesetz

(1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, wenn

1.
nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten die getroffenen Feststellungen noch nicht die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen können und
2.
auf Grund von Ansätzen in der Lebensführung des Jugendlichen oder sonstiger bestimmter Umstände die Aussicht besteht, dass eine solche Erwartung in absehbarer Zeit (§ 61a Absatz 1) begründet sein wird.

(2) Ein entsprechender Vorbehalt kann auch ausgesprochen werden, wenn

1.
in der Hauptverhandlung Umstände der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Art hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit weiteren Umständen die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen könnten,
2.
die Feststellungen, die sich auf die nach Nummer 1 bedeutsamen Umstände beziehen, aber weitere Ermittlungen verlangen und
3.
die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzieherisch nachteiligen oder unverhältnismäßigen Verzögerungen führen würde.

(3) Wird im Urteil der Vorbehalt ausgesprochen, gilt § 16a entsprechend. Der Vorbehalt ist in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Urteilsgründe müssen die dafür bestimmenden Umstände anführen. Bei der Verkündung des Urteils ist der Jugendliche über die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhaltens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entscheidung zu belehren.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 567/24
27. März 2025
5 StR 567/24 27. März 2025
Urteil vom Landgericht Trier (1. Große Jugendkammer) - 2a KLs 8031 Js 34925/23.jug
19. Mai 2024
2a KLs 8031 Js 34925/23.jug 19. Mai 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 175/22 MD
6. Dezember 2023
9 A 175/22 MD 6. Dezember 2023
Urteil vom Landgericht Köln - 104 Ks 59/23
5. Dezember 2023
104 Ks 59/23 5. Dezember 2023
Beschluss vom Landgericht Hamburg (27. Große Strafkammer) - 627 Qs 24/23
16. August 2023
627 Qs 24/23 16. August 2023
Beschluss vom Landgericht Saarbrücken (1. Jugendkammer) - 3 Qs 11/23
14. März 2023
3 Qs 11/23 14. März 2023
Beschluss vom Landgericht Saarbrücken (1. Jugendkammer) - 3 Qs 1/23
31. Januar 2023
3 Qs 1/23 31. Januar 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 B 103/22
11. Juli 2022
2 B 103/22 11. Juli 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - GSSt 2/20
20. Januar 2021
GSSt 2/20 20. Januar 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 467/18
8. Juli 2020
1 StR 467/18 8. Juli 2020