JGG § 76 Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens

Jugendgerichtsgesetz

Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder die Einziehung aussprechen wird. Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 90/20
18. August 2020
4 RVs 90/20 18. August 2020
Urteil vom Landgericht Trier (1. Große Jugendkammer) - 8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns
27. September 2017
8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns 27. September 2017