Urteil vom Landgericht Münster - 10 Ns-220 Js 384/15-14/18

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts                   – Jugendschöffengericht – C vom ##.##.2018 aufgehoben.

Der Angeklagte ist des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in 26 Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig.

Ihm wird aufgegeben, innerhalb von sechs Monaten 200 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung des zuständigen Jugendamts zu leisten.

Gegen ihn werden 2 Freizeitarreste festgesetzt.

In Höhe von 1.045,-- Euro wird die Einziehung des Wertersatzes angeordnet.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz und seine Auslagen aufzuerlegen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG,53, 73, 73 c, 73 d StGB, 1, 3, 105 JGG


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