Die §§ 3 und 10a in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die §§ 3 und 10a in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.
KredWG § 64w Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Gesetz über das Kreditwesen
Referenzen
- KredWG § 3 Verbotene Geschäfte 2x
- KredWG § 4 Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 2x
- KredWG § 5 Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung 2x
- KredWG § 6 Aufgaben 2x
- KredWG § 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank 2x
- KredWG § 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen 2x
- KredWG § 9 Verschwiegenheitspflicht 2x
- KredWG § 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung 2x