Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (9. Kammer) - 9 K 4615/24.TR
Orientierungssatz
1. Der Wille zur Entledigung ist hinsichtlich solcher Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungsweck unmittelbar an deren Stelle tritt. (Rn.43)
2. Die Ermittlung des tatsächlich verantwortlichen Abfallverursachers ist nicht erforderlich, wenn nur durch die Heranziehung des Eigentümers den Grundsätzen eines effektiven Gesetzesvollzuges Rechnung getragen werden konnte. (Rn.70)
Tenor
Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine abfallrechtliche Anordnung, mit welcher ihm auferlegt wurde, die auf seinem Grundstück, Gemarkung ........., Nr. ......... (Lage: .........), befindlichen Abfälle, ein Gemisch aus zerkleinerten Kunststoffteilchen und Sägespänen, einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen.
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Bereits am ....... April 2016 erließ die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) gegen die ......... GmbH eine – bestandskräftige – Untersagungs- und Räumungsverfügung. Mit dieser wurde die ......... GmbH u.a. aufgefordert, die derzeit auf ihrem Betriebsgelände (dem streitgegenständlichen Gelände des Klägers) im Freien und in einer Halle lagernden Kunststoffabfälle zu räumen und, sofern sie nicht in Silos verbracht werden könnten, zu entsorgen. Im Rahmen der Begründung wurde festgehalten, anlässlich eines Ortstermins sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück insgesamt ca. 1.500 Tonnen Kunststoffe aus der DSD-Sammlung (AVV 19 12 04; Hauptbestandteile PE und PP; betriebsinterne Bezeichnung „Fluff“) gelagert worden seien. Diese stammten aus einer, zunächst von der ......... GmbH, später der ......... GmbH & Co. KG und zuletzt von der ......... GmbH betriebenen, im Jahre 19...... immissionsschutzrechtlich genehmigten, aber ohne Genehmigung wesentlich geänderten, Anlage zur zeitweiligen Lagerung von 100 Tonnen oder mehr.
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Am ....... Juli 2022 erhielt der Beklagte von der SGD Nord die Mitteilung, dass auf dem Grundstück des Klägers ein Haufwerk aus einem Gemisch aus zerkleinerten Kunststoffteilchen und Sägespäne in einer Menge von ca. 113 Tonnen lagere, wobei es sich um Abfall handele.
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Nach Anhörung vom ....... Januar 2023 erklärte der Kläger am ....... Januar 2023, er sei weder Eigentümer der streitgegenständlichen Abfälle noch habe er diese auf sein Grundstück verbracht. Eigentümer und Ablagerer sei vielmehr die ......... GmbH. Gegen diese habe die SGD Nord bereits mit Bescheid vom ....... April 2016 die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle angeordnet.
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Mit Schreiben vom ....... Februar 2023 hörte der Beklagte die ......... GmbH, mit Schreiben vom ....... März 2023 ferner die ......... GmbH & Co. KG bezüglich der Entsorgung des streitgegenständlichen Abfalls an.
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Mit Schreiben vom ....... März 2023 erklärte die ......... GmbH & Co.KG, sie nutze die streitgegenständliche Parzelle seit ihrem Umzug im Jahre 20....../20...... nicht mehr. Der Kläger habe sich im Übrigen nach dem Tod des früheren Eigentümers im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages verpflichtet, die Erbengemeinschaft von schädlichen Bodenveränderungen, Altlasten oder sonstigen Verunreinigungen der Grundstücke und der Bausubstanz freizustellen.
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Mit Schreiben vom ....... April 2023 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger, man gehe nach den vorliegenden Informationen davon aus, dass der noch auf dem Grundstück lagernde Abfall von der früheren Beseitigungsanordnung nicht umfasst gewesen sei.
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Der Kläger legte durch Schriftsatz vom ....... April 2023 dar, dass die in der Halle ......... befindlichen 113 Tonnen Abfallmaterial nicht von der ......... GmbH geräumt worden seien, obwohl diese von der früheren Beseitigungsanordnung umfasst seien. Abfälle auf den Freiflächen seien frühere Abfälle der Firma „.........“; der Kläger selbst habe nie das Eigentum an diesen Abfallmengen übernommen.
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Mit Schreiben vom ....... August 2023 erklärte die ......... GmbH, sie habe die ihr zuzuordnenden Kunststoffabfälle in Abstimmung mit der SGD Nord aus den ehemaligen Lagerhallen der ......... GmbH & Co. KG abtransportiert. Dort lagere nun kein Mischkunststoff mehr, welcher der Firma ......... zuzuordnen sei.
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Die SGD Nord erklärte gegenüber dem Kläger mit Schriftsatz vom ....... August 2023, dass ihrer Auffassung nach die Abfälle aus der Untersagungs- und Räumungsverfügung vom ....... April 2016 durch die ......... GmbH & Co.KG entfernt worden seien. Eine örtliche Überprüfung vom ....... September 2022 habe aber ergeben, dass sich weitere Abfälle vor Ort befänden, welche aus früheren Produktionsanlagen stammten, die nicht genehmigungsbedürftig und damit nicht von der ursprünglichen Untersagungs- und Räumungsverfügung umfasst gewesen seien.
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Am ....... September 2023 führte der Beklagte eine Vor-Ort-Überprüfung durch. Dabei stellte der Beklagte erhebliche Mengen an Abfall (Kunststoffteile) fest.
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Nach weiterem Schriftverkehr teilte die SGD Nord dem Beklagten am ....... November 2023 mit, dass Gegenstand der Verfügung vom ....... April 2016 die auf dem Gelände ungenehmigt gelagerten aufbereiteten Kunststoffabfälle aus der DSD-Sammlung (AVV 19 12 04; Hauptbestandteile PE und PP; betriebsinterne Bezeichnung „Fluff“) gewesen seien. Andere Abfälle seien von der Verfügung nicht umfasst.
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Am ....... Februar 2024, zugestellt am ....... März 2024, erließ der Beklagte die streitgegenständliche Anordnung. Mit dieser wurde der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert, die im Freien und im Hallenbereich/Halle ......... (ausweislich der in den Anlagen 1a und 1b markierten Ablagerungsflächen) abgelagerten Abfälle – ein Gemisch aus zerkleinerten Kunststoffteilchen und Sägespänen – bis spätestens ....... April 2024 einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen (Ziff. I. 1. i.V.m. II. 1) und dies bis einer Woche nach Ablauf der Entsorgungsfrist durch Vorlage von entsprechenden Entsorgungsbelegen nachzuweisen (Ziff. I. 2 i.V.m. II. 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung unter Ziff. I.1 wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 € angedroht (Ziff. II.3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger obliege als Abfallbesitzer die gemeinwohlverträgliche Entsorgung der Ablagerungen. Das als Abfall zu qualifizierende Gemisch befinde sich insgesamt auf dem im Eigentum des Klägers befindlichen Grundstück. Die Abfälle lagerten offensichtlich seit längerer Zeit an Ort und Stelle, sowohl im Hallenbereich als auch unter freiem Himmel. Es sei davon auszugehen, dass das Gemisch jegliche Zweckbestimmung verloren habe und kein neuer Verwendungszweck an deren Stelle getreten sei. Es sei unklar, wer Verursacher der abgelagerten Abfälle sei.
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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am ....... April 2024 Widerspruch erhoben und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom ....... Februar 2024 wiederherzustellen (Az. 9 L 2195/24.TR). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der streitgegenständliche Abfall unter die Verfügung der SGD Nord vom ....... April 2016 falle. Zur Durchsetzung dieses bestandskräftigen Bescheides sei jedoch von 2016 bis 2023 nichts geschehen, obwohl sich der Kläger sowohl an den Beklagten wie auch die SGD Nord gewandt habe. Tatsächlich sei nur ein Teil der Abfälle von der ......... GmbH beseitigt worden. Dieser sei der Abfall auch zuzuordnen; es handele sich nicht um Abfall der Firma ......... GmbH oder der ......... GmbH.
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Bei
den im Freien lagernden Abfällen handele es sich um Teile von Fensterprofilen. Das Material habe die ......... GmbH im Jahr 2007 bezogen, teilweise in den Jahren 2008 bis 2010 schreddern lassen und auf dem streitgegenständlichen Grundstück abgelagert.
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Daneben habe der Kläger mit dem Erbauseinandersetzungsvertrag nicht die Verantwortlichkeit für die in Rede stehenden Abfälle übernommen. Er habe lediglich die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen ......... von Ansprüchen freigestellt, die aus Altlasten herrührten, nicht jedoch die ......... GmbH oder deren alleinige Gesellschafterin .......... Der Kläger legte ferner mehrere eidesstattliche Versicherungen vor, aus denen – so der Kläger – hervorgehen soll, dass sich die an Ort und Stelle befindlichen Abfälle bereits seit geraumer Zeit, mindestens seit 2016, dort befänden.
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Durch Beschluss vom 11. Juli 2024 hat das erkennende Gericht auf Antrag des Klägers die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid des Beklagten vom ....... Februar 2024 eingelegten Widerspruchs angeordnet. Zur Begründung wurde festgehalten, die Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs seien offen. Ein über das Beseitigungsinteresse hinausgehendes sofortiges Vollzugsinteresse sei nicht zu erkennen. Konkrete Umweltgefahren seien nicht vorgetragen, zumal die Abfälle bereits seit mindestens 2016 vor Ort lagerten.
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Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom ....... September 2024, zugestellt am ....... September 2024, zurückgewiesen. Zur Begründung machte der Beklagte geltend, die hier als Abfälle zu qualifizierenden Ablagerungen seien rechtswidrig entsorgt worden. Der Kläger sei als Zustandsverantwortlicher und Abfallbesitzer auch tauglicher Adressat der Anordnung. Die Ermessenserwägungen dahingehend, den Kläger zur Beseitigung zu verpflichten, gründeten im Wesentlichen auf dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr. Eine Inanspruchnahme der ......... GmbH aus der Verfügung vom ....... April 2016 sei nicht mehr möglich, da spätestens seit einer gemeinsamen Begehung des Geländes mit der SGD Nord am ....... Juni 2022 festgestellt worden sei, dass sämtliche von der Verfügung umfassten Fraktionen beseitigt worden seien. Auch habe die ......... GmbH mitgeteilt, dass auf dem Grundstück kein Mischkunststoff mehr lagere, welcher der ......... GmbH zuzuordnen sei.
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Es entspreche nicht der effektiven Gefahrenabwehr, noch über womöglich mehrere Monate andauernde weitere – im Grunde nicht erfolgsversprechende – Nachforschungen über die rechtliche Verantwortlichkeit im Innenverhältnis zwischen den Parteien anzustellen, obschon der Kläger als Abfallverantwortlicher seit längerem feststehe. Auch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen schafften mehr Unklarheiten, da diese nahelegten, dass der Abfall nicht durch die ......... GmbH, sondern die Mitarbeiter der ......... GmbH & CO.KG verursacht worden sei.
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Es komme im Kern nicht auf die Herkunft des Abfallgemisches an. Denn ungeachtet der Herkunft falle dem Kläger als Grundstückseigentümer als primär und einzig gesichertem Verantwortlichen die Beseitigung zur Last, zumal dieser mittlerweile über mehrere Jahre hinweg den Vortrag, wer vermeintlich Verantwortlicher sein soll, wechsele.
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Am 17. Oktober 2024 hat der Kläger die streitgegenständliche Klage erhoben, mit der er sein Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt. Zur Begründung nimmt der Kläger Bezug auf seinen bisherigen Vortrag und wiederholt ergänzend, dass seit der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung aus dem Jahr 2016 keine weiteren Abfälle auf seinem Grundstück abgelagert worden seien. Die jetzt auf dem Grundstück lagernden Abfälle entsprächen denjenigen, die bereits im Jahr 2016 dort gelagert hätten und welche von der damaligen Beseitigungsanordnung betroffen gewesen seien.
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Der Kläger beantragt,
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die abfallrechtliche Anordnung des Beklagten vom ....... Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ....... September 2024 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bekräftigt er seine Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid und trägt erneut vor, dass die als Abfälle zu qualifizierenden Ablagerungen rechtswidrig entsorgt worden seien. Der Kläger räume selber ein, Zustandsstörer zu sein und sei tauglicher Adressat der streitgegenständlichen Anordnung. Er sei als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über das Grundstück, auf dem der Abfall gelagert werde, auch Abfallbesitzer.
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Es sei nicht ermessensfehlerhaft, den Kläger zur Beseitigung zu verpflichten. Die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Störern habe sich dabei insbesondere am Gebot der Effektivität der Gefahrenabwehr zu orientieren. Unter diesem Gesichtspunkt scheide eine Inanspruchnahme der ......... GmbH bzw. der ......... GmbH & Co.KG aus der Verfügung vom ....... April 2016 aus, da spätestens seit der Begehung des Geländes mit der SGD Nord festgestellt worden sei, dass sämtliche von der Verfügung umfassten Fraktionen beseitigt worden seien. Die Verfügung vom ....... April 2016 sei mithin erfüllt. Ohnehin habe diese Verfügung aufbereitete Abfälle mit dem Schlüssel AVV 19 12 04 erfasst und nicht Abfälle, bestehend aus einem Gemisch aus zerkleinerten Kunststoffteilchen und Sägespänen, welche hier streitgegenständlich seien. Daneben habe die ......... GmbH mitgeteilt, dass auf dem Grundstück kein Mischkunststoff mehr lagere, welcher ihr zuzuordnen sei.
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Soweit der Kläger eine Verantwortung für die streitgegenständlichen Abfälle aufgrund des geschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrages bestreite, erfolge dies nur pauschal und ohne jeden Beleg.
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Eine Inanspruchnahme der ......... GmbH bzw. der ......... GmbH & Co.KG sei nicht möglich, da diese die seinerzeitige Verfügung der SGD Nord bereits erfüllt habe und der Kläger per Erbauseinandersetzungsvertrag das Eigentum an der hier maßgeblichen Parzelle Flur ......... Nr. ......... übernommen und sich verpflichtet habe, die Erbengemeinschaft von allen Bodenveränderungen, Altlasten oder sonstigen Verunreinigungen freizustellen. Im Übrigen sei das Handeln des Klägers in diesem Zusammenhang widersprüchlich, wenn er einerseits behaupte, er könne gegen die Fa. ......... GmbH Beseitigungsansprüche geltend machen, welche er dieser gegenüber auch außergerichtlich bereits erhoben und durchgesetzt habe, gleichzeitig aber gegenüber der SGD Nord am ....... August 2024 erkläre, über keinen zivilrechtlichen Beseitigungstitel zu verfügen und einen solchen auch nicht anzustreben.
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Im Übrigen bestünde zwischen dem Verhaltens- und dem Zustandsstörer kein Rangverhältnis.
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Die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich Ziff. II der Verfügung vom ....... Februar 2024 in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, den beigezogenen Gerichtsakten (9 L 2195/24.TR, 6 K 3177/16.TR, 9 K 1503/18.TR, 9 K 2923/19.TR sowie 9 L 2924/19.TR) sowie den durch die Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten. Die genannten Unterlagen lagen jeweils vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war das Verfahren einzustellen.
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Die zulässige Anfechtungsklage hat im Übrigen keinen Erfolg, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom ....... Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ....... September 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Ermächtigungsgrundlage für die abfallrechtliche Anordnung ist vorliegend § 16 Abs. 1 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes – LKrWG –.
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Nach Satz 2 dieser Norm kann die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers die erforderliche Anordnung zur Durchsetzung der in § 16 Abs. 1 S. 1 LKrWG enthaltenen Pflicht erlassen, wonach derjenige, der rechtswidrig Abfälle entsorgt, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet ist (zur Qualität der Norm als Ermächtigungsgrundlage OVG RP, Urteil vom 26. Januar 2012 – 8 A 11081/11 –, juris Rn. 54>).
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Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtlich sowohl in formeller (1.) als auch in materieller Hinsicht (2.) nicht zu beanstanden.
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1. Die Zuständigkeit des Beklagten für die streitgegenständliche Anordnung folgt aus § 16 Abs.1 Satz 2 LKrWG i.V.m. § 3 Abs. 1 LKrWG i.V.m. §§ 2 Abs.1, 4 und 6 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 2 Nr.1, Nr. 2 und § 3 Nr. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbands Abfallwirtschaft Region Trier. Danach ist der Beklagte für den Erlass der streitgegenständlichen Anhörung sachlich und örtlich zuständig. Dieser hat gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 LKrWG im Vollzug der abfallrechtlichen Bestimmungen die Befugnisse einer allgemeinen Ordnungsbehörde nach den §§ 6, 7 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG).
Der Kläger wurde vor Erlass der abfallrechtlichen Anordnung unter dem 9. August 2023 gem. <span title="">§ 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört.
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2. Die abfallrechtliche Anordnung ist auch materiell rechtmäßig.
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Die in Ziffer I.1. des Bescheides enthaltene Verfügung zur Verwertung bzw. gemeinwohlverträglichen Beseitigung ist materiell rechtmäßig, da die von dem Beklagten aufgeführten Partikel bzw. Stoffe auf dem Grundstück Gemarkung ........., Flur ......... Nr. ......... (Lage: .........) Abfall darstellen (a.), welcher i.S.d. le="">§ 16 Abs. 1 LKrWG rechtswidrig entsorgt (b.) wurde. Die Anordnung wurde auch an den richtigen Adressaten gerichtet (c.) und ist frei von Ermessensfehlern (d.). Auch die Anordnung, entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen, erweist sich als rechtmäßig (e.).
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a. Die abgelagerten Partikel bzw. Stoffe auf dem Grundstück des Klägers sind als Abfall zu qualifizieren.
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Abfälle sind nach § 3 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
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Nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung insbesondere hinsichtlich solcher Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungsweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach Satz 2 der Norm die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Die Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Jarass/Petersen, KrWG, Kommentar, 2. Auflage 2022, § 3 Rn. 85). Durch Bezugnahme auf die Verkehrsanschauung erfährt der Tatbestand des § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrWG überdies eine Verobjektivierung, sodass es für die Fiktion des Entledigungswillens nicht allein auf den tatsächlichen subjektiven Willen des Besitzers ankommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 12 CS 19.2505 –, juris Rn. 43). Ist eine Sache für ihren angestammten Zweck aktuell nicht mehr verwendungsfähig, bleibt ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nur dann erhalten, wenn etwa eine Reparatur konkret ins Auge gefasst und in absehbarer Zeit auch realisiert wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 20 CS 13.768 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 8. März 2018 – 8 S 17.1949 –, BeckRS 2018, 16810 Rn. 38).
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Dies vorausgeschickt ist das in der streitgegenständlichen Verfügung bezeichnete Konglomerat aus Partikeln und geschredderten Kunststoffen – vom Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt – als Abfall zu qualifizieren. Dieser befindet sich – ebenso unstreitig – auf dem Gelände des im Eigentum des Klägers befindlichen Grundstücks.
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b. Die danach als Abfälle zu qualifizierenden Partikel bzw. Stoffe wurden auch rechtswidrig entsorgt.
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Dabei ist unter Entsorgung i.S. des § 16 Abs. 1 LKrWG nicht eine Entsorgung im abfallrechtlichen Sinne, wie sie in § 3 Abs. 22 KrWG definiert ist, gemeint, sondern jedes Sich-Entledigen von Abfällen (OVG RP, Urteil vom 26. Januar 2012, a.a.O., Rn. 65). Erfasst sind mithin jegliche, auch „wilde“, Ablagerungen (VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2020 – W 10 K 19.1529 –, juris Rn. 35). Rechtswidrig ist eine solche „Entsorgung“, wenn sie der Pflichtenordnung des Kreislaufwirtschaftsgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen widerspricht (Gottschling/Rosenbaum, PdK Rheinland-Pfalz, 5. Lfg. 2019, LKrWG, Vorbemerkung zu § 16, Nr. 3).
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Das – vorliegende – bloße Ablagern von Abfall i.S. des § 3 Abs. 1 KrWG auf dem (wenn auch eigenen) Grundstück ist eine solche „wilde“ Ablagerung und widerspricht der Pflichtenordnung des Abfallrechts, die eine ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung von Abfall vorsieht (vgl. §§ 6, 7, 15 KrWG). Die Abfälle lagern nämlich – wie auch der Kläger ausführt – seit vielen Jahren an Ort und Stelle, zumindest teilweise unter freiem Himmel und sind so der Witterung ausgesetzt.
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c. Der Kläger ist auch tauglicher Adressat der Anordnung. Da es sich bei § 16 Abs. 1 LKrWGspan> um eine Regelung zur Gefahrenabwehr handelt, richtet sich die Frage, wer richtiger Adressat einer auf diese Vorschrift gestützten Verfügung ist, nach den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Verantwortlichkeit für die Beseitigung von Gefahren (OVG RP, Urteil vom 26. Januar 2012, a.a.O., Rn. 65).
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Die Verantwortlichkeit des Klägers folgt gemessen hieran aus § 5 Abs. 1 S. 1 POG als Zustandsverantwortlicher. Denn der Kläger ist als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die in der Verfügung behandelten Abfälle. Zudem ist der Kläger auch Abfallbesitzer gem. § 3 Abs. 9 KrWG und damit auch nach der Pflichtenordnung des KrWG der zur (ordnungsgemäßen) Entsorgung Verpflichtete.
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Abfallbesitzer ist gem. § 3 Abs. 9 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Die tatsächliche Sachherrschaft liegt vor, wenn die Möglichkeit besteht, auf die Abfälle einzuwirken (Hagmann, AbfallR 2013, 150, 155).
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Anders als im Zivilrecht bedarf es im Kreislaufwirtschaftsrecht keines Besitzbegründungswillens. Deshalb kann auch derjenige Abfallbesitzer sein, der ohne sein Wissen oder sogar gegen seinen Willen Besitz an den Abfällen erlangt. Das gilt insbesondere für den Besitz von Abfällen, die gegen den Willen eines Grundstückseigentümers auf dessen Grundstück gelangen. Grundsätzlich unterliegen solche Abfälle der Sachherrschaft des Grundstückseigentümers (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989, NJW 1989, 1295 ff.). Das gilt allerdings nur dann, wenn der Eigentümer auf seinen Grundstücken tatsächlich auch ein Mindestmaß an Sachherrschaft ausüben kann (Landmann/Rohmer UmweltR/Beckmann, 104. EL Juni 2024, KrWG § 3 Rn. 130, 131, beck-online). Dieses Mindestmaß ist vor allem dann nicht gegeben, wenn sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung des Betroffenen zu den Abfällen nicht von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn ein Eigentümer sein Grundstück rechtlich und tatsächlich dem Zugriff oder Zutritt der Allgemeinheit nicht entziehen kann. Dafür ist vorliegend jedoch nichts vorgetragen oder ersichtlich.
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Dies vorausgeschickt bestehen an der Eigenschaft des Klägers – also des Grundstückseigentümers – als Abfallbesitzer keinerlei Zweifel. Sie wird vom Kläger auch nicht substantiiert in Abrede gestellt.
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d. Die Aufforderung des Beklagten an den Kläger, die im Bescheid genannten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen, ist nicht unverhältnismäßig und auch ansonsten frei von Ermessensfehlern (§ 114 VwGO).
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Der Beklagte hat im Rahmen des Ausgangs- und insbesondere im Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt, warum er in Ausübung des ihm zustehenden Auswahlermessens den Kläger als Adressat der streitgegenständlichen Verfügung herangezogen hat. Dazu hat er die grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des Abfallverursachers erkannt und die Schwierigkeiten bei dessen Ermittlung dargelegt (vgl. zur Notwendigkeit der Einbeziehung potenziell in Betracht kommender Störer VG Ansbach, Urteil vom 12. Februar 2020 – An 9 K 18.01359 –, juris Rn. 127). Abschließend hat er festgehalten, warum der Kläger vorrangig und alleinig in Anspruch genommen wird (vgl. S. 8 ff. d. Widerspruchsbescheids). Gegen diese Ermessenserwägungen ist rechtlich nichts zu erinnern.
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Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich weder dem Verfassungsrecht (s. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 –, NJW 2000, 2573, 2575, juris Rn. 47 ff.) noch dem einfachen Recht (s. z.B. VGH BW, Beschluss vom 27. März 1995, - 8 s 525/95 –, VBlBW 1995, 281, juris) eine rechtliche Grundregel entnehmen lässt, wonach die Verhaltens- im Verhältnis zur Zustandshaftung stets vorrangig ist. Vielmehr kann die Behörde grundsätzlich auch dann, wenn ein Verhaltensstörer greifbar ist, den Zustandsstörer in Anspruch nehmen, falls das Prinzip der schnellen und wirksamen Gefahrbekämpfung dies erfordert. Die Störerauswahl ist nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen (BayVGH, Beschluss vom 8. September 2015 – 20 CS 15.1502 –, juris Rn. 9). Es kommt mithin nicht vorrangig auf die – vom Kläger bemühte (dazu sogleich) – Eigenschaft als Abfallverursacher an; entscheidend ist vielmehr allein, ob die betreffende Person nach Maßgabe des polizei- und ordnungsrechtlichen Störerbegriffs für das rechtswidrige Sich-Entledigen von Abfällen verantwortlich gemacht werden kann (OVG RP, Urteil vom 26. Januar 2012 – 8 A 11081/11 –, juris Rn. 65). Dies entbindet die Behörde indessen nicht von der Pflicht, nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowohl die Interessen des jeweils Betroffenen als auch die berechtigten Belange eines effektiven Gesetzesvollzuges angemessen zu berücksichtigen (OVG RP, Urteil vom 24. März 2005 – 8 A 11910/04.OVG –, juris Rn. 20).
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Dies vorausgeschickt begegnet die Entscheidung des Beklagten, den Kläger als Adressaten der streitgegenständlichen Verfügung auszuwählen, keinen rechtlichen Bedenken. Dies gründet auf folgendem:
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Der Kläger bemüht maßgeblich das Argument, die noch auf seinem Grundstück lagernden Abfälle stünden noch immer im Alleineigentum der ......... GmbH und lagerten seit vielen Jahren unverändert auf dem Grundstück des Klägers. Abfallverursacher sei insoweit die ......... GmbH. Die Abfälle seien sämtlich von der damaligen Beseitigungsanordnung vom ....... April 2016 umfasst gewesen. Im Hinblick auf diese sei daher die ......... GmbH zur Entsorgung zu verpflichten.
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Anders als der Kläger implizieren möchte liegt die Verursachereigenschaft für den streitgegenständlichen Abfall indes nicht auf der Hand oder ist gar eindeutig.
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Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sämtliche von der Verfügung der SGD Nord vom ....... April 2016 umfassten Abfälle ausweislich der schriftlichen Stellungnahme der SGD Nord vom ....... August 2023 zwischenzeitlich von der ......... GmbH & Co.KG entfernt worden sind. Der Kläger selbst bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung insoweit, als er erklärte, die Halle ......... sei „teilweise geräumt“ worden. Soweit er darüber hinaus erklärte, der Abfall „......... an der Autobahn“ (zu sehen in der linken oberen Ecke der Anlage 1a) liege seit mindestens 2016 unverändert an Ort und Stelle, ist dies unbeachtlich, da von der streitgegenständlichen Verfügung (vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt) lediglich der Bereich der Halle ......... (in der Anlage 1b mit einem roten Rechteck “Lage ......... ca. 113 t“ markiert) und der in der Anlage 1a mit zwei roten Kreuzen markierte Bereich im Freien umfasst sind.
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Zur Überzeugung der Kammer waren von der seinerzeitigen Untersagungs- und Räumungsverfügung im Übrigen lediglich Kunststoffabfälle aus der DSD-Sammlung mit dem Abfallschlüssel AVV 19 12 04 (Hauptbestandteile PE und PP; betriebsinterne Bezeichnung „Fluff“) umfasst. Dies ergibt sich zweifellos aus dem Tenor der Verfügung vom ....... April 2016 in Verbindung mit deren Begründung. Bei den nunmehr vorgefundenen Kunststoffpartikeln bzw. -abfällen handelt es sich hingegen nach der (vom Kläger nicht substantiiert angegriffenen) Einschätzung der SGD Nord um zerkleinerte Kunststoffteilchen und Sägespäne, welche – im Gegensatz zu den aus den Hallen entfernten Abfällen – nicht wiederverwertbar sind. Entgegen der klägerischen Auffassung waren damit keineswegs alle in der Halle .........sowie im Freien befindlichen Abfälle von der Verfügung vom ....... April 2016 umfasst. Der Beklagte konnte aus dieser mithin keinesfalls mehr eindeutig auf die Verantwortlichkeit der ......... GmbH für den streitgegenständlichen Abfall schließen.
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Auch die Stellungnahmen der beteiligten Gesellschaften bzw. handelnden Personen führen nicht dazu, dass die Verhaltensverantwortlichkeit für den Beklagten zweifelsfrei und ohne größeren Ermittlungsaufwand zu klären war.
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So ist der Kläger – wie dargelegt – zwar der Meinung, die ......... GmbH sei eindeutig als Abfallverantwortliche anzusehen.
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Die ......... GmbH ihrerseits lehnte mit Schriftsatz vom ....... August 2023 eine Verantwortung für die streitgegenständlichen Abfälle ab und erklärte, dass sie die ihr zuzuordnenden Kunststoffabfälle in Abstimmung mit der SGD Nord zu deren Zufriedenheit abtransportiert habe.
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Die ......... GmbH & Co. KG wiederum führte mit Schriftsatz vom ....... März 2023 aus, dass die Parzelle bereits seit den Jahren 20...... und 20...... nicht mehr genutzt werde. Nach dem Tod des früheren Eigentümers ......... im Jahr 20...... habe das Grundstück im Eigentum der Erbengemeinschaft gestanden. Der Kläger habe mit Erbauseinandersetzungsvertrag vom ......... die Parzelle übernommen und sich verpflichtet, die Erbengemeinschaft von schädlichen Bodenveränderungen, Altlasten oder sonstigen Verunreinigungen freizustellen.
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Geklärt wird die Verhaltensverantwortlichkeit auch nicht im Hinblick auf die aus dem Tod des ehemaligen Grundstückseigentümers ......... am ......... resultierende Erbauseinandersetzung. Insoweit ist strittig, inwiefern sich der Kläger im Rahmen des (dem Gericht nicht vorgelegten) Erbauseinandersetzungsvertrages verpflichtet hat, die Voreigentümer des Grundstücks von – auch unbekannten – schädlichen Bodenveränderungen, Altlasten und sonstigen Verunreinigungen der Grundstücke und Bausubstanz freizustellen. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, er habe lediglich die Erbengemeinschaft, nicht jedoch die .........GmbH oder deren alleinige Gesellschafterin Frau ......... freigestellt. Der Kläger selbst habe vielmehr alle Ansprüche im Zusammenhang mit schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten erworben. Zivilrechtliche Ansprüche habe er gegen den Abfallverantwortlichen allerdings bislang nicht geltend gemacht.
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Auch der klägerische Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie die vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vermögen nicht die klägerische Annahme zu stützen, es läge eine eindeutige Verantwortlichkeit für die streitgegenständlichen Abfälle vor.
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus den eidesstattlichen Versicherungen nicht ergibt, dass der streitgegenständliche Abfall unter die von der Verfügung vom ....... April 2016 umfassten Kunststoffabfälle aus der DSD-Sammlung mit dem Abfallschlüssel 19 12 04 fallen würde. Auch im Übrigen ermöglichen die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen keine eindeutige Zuordnung der Herkunft der Abfälle, nachdem sowohl die ......... GmbH & Co.KG wie auch die ......... GmbH (wie dargelegt) ihre Verantwortlichkeit für den Abfall bestreiten.
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Vielmehr erklärt etwa Herr J.W. lediglich, er habe vom ......... bis zum ......... bei der Firma ......... GmbH & Co.KG gearbeitet; seither arbeite er bei der Firma ......... GmbH. Bis heute habe sich die an der Haupttoreinfahrt – also die nicht streitgegenständliche, an der Autobahn – befindliche Menge Mischkunststoffe „seit der Einlagerung mengenmäßig nicht verändert“. Insofern ist weder ersichtlich, dass Herr J.W. etwas zum Verursacher der Kunststoffe sagen könnte, noch dazu, dass bzw. warum die ......... GmbH bzw. die frühere „......... GmbH“ (für die er allerdings auch nicht tätig war) für die Abfälle verantwortlich sei. T. E. erklärte ebenfalls nur, die an der Haupttoreinfahrt lagernde (also nicht streitgegenständliche) Menge habe sich seit der Einlagerung 20...... bis heute nicht verändert. Bei dieser handele es sich um Profilausschuss der „.........“, welcher durch die Firma „.........“ habe aufbereitet werden sollen. R. K., der selbst nicht für die .........GmbH, sondern für die ......... GmbH sowie die ......... GmbH & Co.KG gearbeitet habe, hat ebenfalls im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung eine Verantwortlichkeit der .........GmbH nicht dargelegt und ebenfalls nur das Material am Haupttor bis zur Halle ......... beschrieben. Auch die Erklärung von F. W., der seit ......... als Abteilungsleiter bei der Firma ......... GmbH & CO.KG tätig war, betrifft lediglich Material am Haupttor bis zur Halle .......... Der Grundstücksnachbar H. L. schließlich beschreibt zwar, wie er Kunststoffabfälle „auf einen großen Haufen“ zusammengeschoben habe. Den Abfallverursacher benannte Herr H.L. – soweit ersichtlich – indes nicht.
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Sofern der Kläger schließlich die Vollstreckungsmaßnahmen der SGD Nord gegen die ......... GmbH rügt und insbesondere darauf hinweist, bei einer Beteiligung des Klägers im Verfahren 9 K 1503/18.TR wäre der Nachweis erbracht worden, dass die ......... GmbH die von der Verfügung vom ....... April 2016 umfassten Abfälle nicht entsorgt habe, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn die Feststellung der SGD Nord, dass diese Abfälle entsorgt worden sind, wurde erst im Jahr 2022 und damit nach Beendigung des Verfahrens 9 K 1503/18.TR am 6. Juni 2018 getroffen.
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Vor diesem Hintergrund ist insgesamt festzuhalten, dass die Feststellung der Verantwortlichkeit als Abfallverursacher für den Beklagten im Ergebnis keinesfalls offensichtlich war. Zur Ermittlung des tatsächlich Verhaltensverantwortlichen wären demzufolge umfangreiche weitere – ggfs. auch zivilrechtliche – Ermittlungen notwendig gewesen, wobei es im Hinblick auf die Beschaffenheit des Abfalls (vgl. nur die Lichtbilder, Anlage 2) aber auch eingedenk dessen, dass die Abfälle mindestens seit dem Jahr 2016 vor Ort lagerten, ungewiss ist, inwiefern ein Verhaltensverantwortlicher in einem zeitlich angemessenen Rahmen hätte ermittelt werden können. Die Ermittlung des tatsächlich verantwortlichen Abfallverursachers war damit nicht erforderlich, da (nur) durch die Heranziehung des Klägers den Grundsätzen eines effektiven Gesetzesvollzuges Rechnung getragen werden konnte. Zur Überzeugung des Gerichts ist es damit nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte, der auch die ......... GmbH bzw. die ......... GmbH & Co.KG als Verursacher in Betracht gezogen hat, den Kläger als offensichtlichen Abfallbesitzer zur Beseitigung der streitgegenständlichen Abfälle herangezogen hat.
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Die Heranziehung des Klägers erweist sich auch im Übrigen nicht als unverhältnismäßig, zumal diesem bei Erwerb des Eigentums am Grundstück (bzw. dem Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrags am 7. Oktober 2020) die Belastung mit den streitgegenständlichen Abfällen bekannt war, nachdem diese bereits mindestens seit dem Jahre 2016 auf dem Grundstück lagerten.
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e. Auch die Anordnung in Ziffer I.2. des Bescheides, entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen, ist rechtmäßig.
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Die Ermächtigungsgrundlage des Beklagten folgt auch insoweit aus § 16 Abs. 1 S. 2 LKrWG, der letztlich darauf gerichtet ist, jegliche rechtswidrige Entsorgung zu beseitigen. Sind Abfälle rechtswidrig entsorgt worden, entspricht es mithin dem Sinn und Zweck der Norm, nicht nur die Beseitigungspflicht aus § 16 Abs. 1 S. 1 LKrWG durchzusetzen, sondern zugleich sicherzustellen, dass durch eine rechtswidrige Entsorgung an anderer Stelle nicht erneut ein gleichsam rechtswidriger Zustand geschaffen wird. Dass die Tatbestandsmerkmale vorliegen, wurde bereits festgestellt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Zur Berechnung wurden eine im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzte Menge von 113 Tonnen zu beseitigendem Abfall und eine Gebühr von 246 €/ Tonne zugrunde gelegt.
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Referenzen
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- 6 K 3177/16 1x (nicht zugeordnet)
- 9 K 1503/18 3x (nicht zugeordnet)
- 9 K 2923/19 1x (nicht zugeordnet)
- 9 L 2924/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 16 Abs. 1 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 S. 1 LKrWG 2x (nicht zugeordnet)
- 8 A 11081/11 2x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs.1 Satz 2 LKrWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 LKrWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Nr.1, Nr. 2 und § 3 Nr. 1 der Verbandsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 1 Satz 4 LKrWG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- § 16 Abs. 1 LKrWG 3x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 3 Begriffsbestimmungen 6x
- 12 CS 19.25 1x (nicht zugeordnet)
- 20 CS 13.76 1x (nicht zugeordnet)
- 8 S 17.19 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 19.15 1x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 6 Abfallhierarchie 1x
- KrWG § 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft 1x
- KrWG § 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung 1x
- § 5 Abs. 1 S. 1 POG 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1989, 1295 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- 9 K 18.01 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 242/91 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2000, 2573, 2575 1x (nicht zugeordnet)
- 20 CS 15.15 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 11910/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 S. 2 LKrWG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 167 1x
- §§ 708 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 124 2x
- § 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)