MarkenG § 127 Schutzinhalt

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 73/18
25. Juli 2019
2 U 73/18 25. Juli 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 143/18
27. Juni 2019
2 U 143/18 27. Juni 2019
EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 253/16
12. April 2018
I ZR 253/16 12. April 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 U 166/16
8. März 2017
6 U 166/16 8. März 2017
EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 268/14
2. Juni 2016
I ZR 268/14 2. Juni 2016
Urteil vom Landgericht Magdeburg (4. Kammer für Handelssachen) - 36 O 103/15
4. Mai 2016
36 O 103/15 4. Mai 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 86/13
31. März 2016
I ZR 86/13 31. März 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 16/14
27. November 2014
I ZR 16/14 27. November 2014