Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 oder 2 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erstellens der Aufzeichnung aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.