Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. Die §§ 8 bis 11 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.
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MitbestGWO 1 2002 § 83 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Referenzen
- MitbestGWO 1 2002 § 23 Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer 1x
- MitbestGWO 1 2002 § 8 Wählerliste 1x
- MitbestGWO 1 2002 § 9 Bekanntmachung über die Bildung des Betriebswahlvorstands und die Wählerliste 2x
- MitbestGWO 1 2002 § 10 Änderungsverlangen 1x
- MitbestGWO 1 2002 § 11 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste 1x