Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 B 430/20
Az.: 5 B 430/20 7 L 543/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Chemnitz Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Prüfungsanfechtung staatliche Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller am 10. März 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. November 2020 - 7 L 543/20 - wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Aktenbeiziehung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig die staatliche Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederholen zu lassen. Die vom Antragsteller mit seiner Beschwerde gegen diese Antragsablehnung vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. 1. Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung der Ablehnung des Eilantrags, soweit der Antragsteller diesen mit dem Beschwerdeverfahren weiterverfolgt, aus, dem Antragsteller fehle ein Anordnungsanspruch. Auf Prüfungsmängel bezüglich der Hinzuziehung eines Teampartners und dessen Funktion bei der Prüfung könne er sich nicht berufen, weil er die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige und Rüge verletzt habe. Soweit er vortrage, dass ihm die Rolle des Teampartners nicht klar gewesen sei und es daher Kommunikationsprobleme gegeben habe, sei dies insbesondere 1 2 3
3 Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Antragstellers gewesen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrens- und Bewertungsfehler tatsächlich vorlägen. Hinsichtlich einer Verletzung von Art. 3 GG durch die Verwendung eines Teampartners bzw. durch die Ausgestaltung als Einzelprüfung sei bereits nicht ersichtlich, dass insoweit eine Ungleichbehandlung mit Prüfungen anderer Prüflinge vorliege. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Verwendung eines Teampartners gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoße. Eine ausdrückliche Regelung hierzu sei nicht erforderlich, da es sich lediglich um die Vorgabe und Ausgestaltung eines von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vorgesehenen Fallbeispiels durch einen "Statisten" handele, um das gewählte Fallbeispiel und damit die Prüfungssituation praxisgerecht zu gestalten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens für eine Einzelprüfung. Es spreche vielmehr Vieles dafür, keinen zweiten Prüfling einzusetzen, da eine Besetzung des Rettungswagens mit zwei Notfallsanitätern regelmäßig nicht der Praxis entspreche und die Fähigkeit des Notfallsanitäters zur Anleitung des ihm fachlich regelmäßig nicht ebenbürtigen zweiten Besatzungsmitglieds so nicht praxisnah überprüft werden könne. Für die vom Antragsteller pauschal vorgetragenen "Fehler in den Verantwortlichkeiten" bestünden keine Anhaltspunkte. Weitere Ermittlungen seien jedenfalls ohne ersichtliche Anhaltspunkte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten. Es bestünden auch keine Bedenken gegen die in § 10 Satz 4 NotSan-APrV normierte Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten der staatlichen Ergänzungsprüfung. Der Gesetzgeber habe mit § 17 Abs. 2 NotSanG nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass die Wiederholungsmöglichkeiten grundsätzlich begrenzt seien, sondern gehe ausweislich dieser Norm selbst davon aus, dass im Fall des Nichtbestehens lediglich eine weitere Wiederholungsmöglichkeit gegeben sei. 2. Dem hält der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung entgegen, eine Verletzung der Rügeobliegenheit bezüglich seiner Einwendungen gegen den Einsatz des Teampartners liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht vermenge seinen Vortrag. Soweit das Verwaltungsgericht eine zeitigere Meldung dahingehend vermisse, dass er durch die Verwendung eines Teampartners und durch die Durchführung der Prüfung als Einzelprüfung Probleme gehabt habe, betreffe dies die Frage der Beachtlichkeit und Erheblichkeit von Verfahrensfehlern. Die Anwesenheit eines Teampartners und 4
4 die Durchführung der Prüfung als Einzelprüfung seien für die Prüfungsbehörde zudem offensichtlich gewesen. Die Gegenseite hätte überdies einer sofortigen Rüge auch nicht abgeholfen, weil sie nach wie vor einen Verfahrensfehler verneine. Zudem handele es sich um eine langjährige Prüfungspraxis des Antragsgegners. Es sei unzulässig, ihn auf sein Wissen aus dem ersten Prüfungsversuch zu verweisen, da es um rechtliche Wertungen gehe und eine langjährige Praxis des Antragsgegners in Rede stehe. Die Rügeobliegenheit dürfe zudem nicht exzessiv ausgedehnt werden. Die Verfahrensmängel seien ihm - dem Antragsteller - hier nicht schon bei der Prüfung bewusst gewesen. Er werde in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt, weil die Ergänzungsprüfungen zum Notfallsanitäter aufgrund der bundesrechtlichen Prüfungsordnung in anderen Bundesländern ohne Teampartner und als Zweierprüfung abgenommen würden. Die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts seien nicht gewahrt, da die Frage, wer beim Prüfungsgeschehen anwesend sein dürfe, keine Frage nur der Ausgestaltung der Prüfung sei. Eine normative Grundlage für die Anwesenheit von Personen sei erforderlich und üblich. Dies ergebe sich auch aus datenschutzrechtlichen und Vertraulichkeitsanforderungen von Prüfungen. Die Fallbeispiele dürften sich nicht über den notwendigerweise abgesteckten Personenkreis hinwegsetzen. Um die Kommunikation des Prüflings bewerten zu können, sei die Kommunikation mit dem Verletzten ausreichend. Für eine Bewertung der Kommunikation im Team wäre eine Zweierprüfung möglich und geboten gewesen. Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweise, dass die Besetzung mit zwei Notfallsanitätern nicht der Praxis entspreche, übersehe es, dass ein Prüfling im Rahmen der Staatsprüfung gerade noch keine Qualifikation zum Notfallsanitäter vorweise. Bezüglich ggf. bestehender Fehler bei den Verantwortlichkeiten verkenne das Verwaltungsgericht § 86 VwGO und damit verbunden die Tatsache, dass in Prüfungsrechtssachen Fehler bei den Verantwortlichkeiten ausgesprochen häufig seien. Es werde Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO in die Unterlagen bezüglich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Prüferbestellung, der Qualifikation und Einordnung der Prüfer, der Auswahl der Fallbeispiele und des Vorgangs der Notenbildung beantragt. Soweit er rüge, dass bezüglich der Prüfungsaufgabe eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit vorliege, habe das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Prüfungsaufgabe müsse verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein; mehrdeutige Fragen seien unzulässig. Ihm sei hier nicht klar gewesen, welche Funktion der Teampartner einnehmen würde, was sich letztlich auf
5 seine Leistungen ausgewirkt habe. Ihm stehe auch ein weiterer regulärer Wiederholungsversuch zu. Ohne gesetzliche Grundlage sei die Wiederholung der Prüfung grundsätzlich nicht begrenzt. Nach der Wesentlichkeitstheorie sei eine Begrenzung durch den Verordnungsgeber nicht hinreichend. Die gesetzliche Regelung müsse zumindest erkennen lassen, dass der Gesetzgeber von einer solchen Begrenzung ausgehe. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 17 Abs. 2 NotSanG verfange nicht, weil darin lediglich die Länge des Ausbildungsverhältnisses geregelt werde. Einen Hinweis auf eine mengenmäßige Begrenzung der Prüfungsversuche enthalte die Norm nicht. 3. Diese Einwände greifen nicht durch. a) Einstweilige Anordnungen ergehen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden und deshalb hinreichend wahrscheinlich vorliegen. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen bleiben, ist über die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung aufgrund einer Abwägung der Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden Eilentscheidung für die von ihr unmittelbar berührten öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden. Dabei sind die Anforderungen an die Stattgabe umso höher, je mehr sie die Entscheidung in der Hauptsache sachlich (ganz oder teilweise) und zeitlich (vorläufig oder endgültig) vorweg nimmt, während die Ablehnung umso strengeren Maßstäben unterliegt, je schwerer und irreparabler ihre Nachteile sind. Drohen ohne einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, vor allem wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, sind dessen Erfolgsaussichten nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen oder - falls das unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3, m. w. N.). Ein Ergehen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO kommt jedoch grundsätzlich nicht in Betracht, wenn sich der in Streit stehende Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig darstellt. Die vom Antragsteller mit seiner Beschwerde vorgebrachten Gründe ziehen das vom 5 6
6 Verwaltungsgericht entscheidungstragend angenommene Fehlen von Erfolgsaussichten seines Hauptsacheverfahrens indes nicht in Zweifel. b) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller Mängel der Prüfungsaufgabe wegen einer für ihn bestehenden Unklarheit, welche Funktion der Teampartner einnehmen würde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe seiner prüfungsspezifischen Rügeobliegenheit nicht Genüge getan, weshalb er sich auf einen dahingehenden Verfahrensfehler schon nicht berufen könne, trifft jedenfalls diesbezüglich offensichtlich zu. Die einschlägige Prüfungsordnung - die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter - knüpft den Rücktritt von einem Teil der Prüfung an die Vorgabe, dass der Prüfling der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich schriftlich mitteilen muss (§ 11 Abs. 1 Satz 1 NotSan-APrV). Diese Regelung ist auch einschlägig, wenn der triftige Grund für die Erklärung des Rücktritts in Verfahrensmängeln besteht (BVerwG, Urt. v. 6. September 1995 - 6 C 16.93 -, BVerwGE 99, 172, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschl. v. 21. März 2013 - 14 E 135/13 -, juris). Im Übrigen wäre auch ohne jegliche ausdrückliche Regelung von Fristbestimmungen für eine Geltendmachung von Verfahrensmängeln in der Prüfungsordnung ein Mangel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich zu rügen, soweit dies dem Prüfling zumutbar ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15 f.; Urt. v. 30. Juli 2020 - 5 A 704/18 -, juris Rn. 44). Die Forderung, dass ein Mangel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich gerügt werden muss, ist im Hinblick auf das bundesrechtliche Gebot der Chancengleichheit aus zwei selbstständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten 7 8 9
7 Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Urt. v. 30. Juli 2020 - 5 A 704/18 -, juris Rn. 45). Unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge eines Fehlers des Prüfungsverfahrens, so ist ihm die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses Fehlers verwehrt (Niehues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 214 m. w. N.). Die Rügeobliegenheit setzt voraus, dass der Prüfling den Mangel gekannt und seine Bedeutung für die anstehende Leistungskontrolle erfasst hat (SächsOVG, Urt. v. 30. Juli 2020 - 5 A 704/18 -, juris Rn. 46; VGH BW, Urt. v. 26. Juni 2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 26; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 217). Eine Rügeobliegenheit des Prüflings besteht hierbei bereits dann, wenn er das Vorliegen einer besonderen tatsächlichen, sich für ihn faktisch als Störung darstellenden Beeinträchtigung in seinem Prüfungsverfahren erkennt, ohne dass zu fordern ist, dass der Prüfling selbst diese Beeinträchtigung auch rechtlich bereits als Verfahrensfehler einordnet. Die schnellstmögliche Einleitung einer - auch rechtlichen - Untersuchung, ob ein Mangel des Prüfungsverfahrens vorliegt, ist vielmehr gerade eines der Ziele der Rügeobliegenheit (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 - juris Rn. 15 f.; Urt. v. 30. Juli 2020 - 5 A 704/18 -, juris Rn. 47). Gemessen hieran oblag es dem Antragsteller, die geltend gemachte Unklarheit der Prüfungsaufgabe unverzüglich zu rügen. Nach seinem Vorbringen bestand eine solche Unklarheit für ihn wegen unterschiedlicher Angaben zur Funktion des Teampartners und hatte diese ihn während der Prüfung in seiner Leistung beeinträchtigt. Sie war ihm demzufolge, auch wenn der Antragsteller die behaupteten verschiedenen Mitteilungen zur Funktion des Teampartners bislang nicht substantiiert und zeitlich einordnet, zwangsläufig jedenfalls bereits während der Prüfung am 22. November 2019 bekannt. Dass ihm der Inhalt der Prüfungsaufgabe deshalb nicht eindeutig erschien, hat er jedoch unstreitig weder vor, während noch unverzüglich nach der Prüfung mitgeteilt. Der Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge ist der Antragsteller so nicht nachgekommen. Dass die insoweit angesprochenen Tatsachen in Teilen Doppelrelevanz auch für die Frage der Beachtlichkeit eines solchen Verfahrensmangels haben, lässt die rechtliche 10 11 12
8 Notwendigkeit ihrer Würdigung auch im Rahmen der prüfungsrechtlichen Rügeobliegenheit offenkundig unberührt. Die Rügeobliegenheit entfällt hier auch nicht wegen einer Offensichtlichkeit des Verfahrensmangels (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 214, 475 m. w. N.). Es ist nichts dafür erkennbar und wird vom Antragsteller auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass für das Prüfungsamt offensichtlich war, dass - zum Ersten - unterschiedliche Angaben zur Funktion des Teampartners gemacht worden waren und hierdurch beim Antragsteller Unklarheiten bezüglich der Prüfungsaufgabe hervorgerufen wurden, und dass - zum Zweiten - ein "Durchschnitts"-Kandidat diesen Mangel auch als für die Erbringung der Prüfungsleistung so erheblich empfindet, dass er in seiner Chancengleichheit verletzt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. August 1994 - 6 B 60.93 -, juris Rdn. 6; SächsOVG, Urt. v. 30. Juli 2020 - 5 A 704/18 -, juris Rn. 54). Der Antragsteller kann sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf die Aussichtslosigkeit einer Rüge berufen. Eine unverzügliche Rüge der von ihm empfundenen Unklarheit vor oder während der Prüfung hätte vielmehr voraussichtlich dazu geführt, dass ihm die Funktion des Teampartners erläutert und der geltend gemachte Mangel damit behoben worden wäre. Es liegen auch keine Umstände vor, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass im Falle einer zeitnahen entsprechenden Rüge des Klägers nach Abschluss der Prüfung der Antragsgegner diese aufgeklärt und erwogen hätte (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 12. Januar 2010 - 3 A 450/08 -, juris Rn. 96). Auch eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör im erstinstanzlichen Verfahren scheidet insoweit offenkundig aus. Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers ersichtlich erwogen, ist aber - wie dargelegt auch materiell-rechtlich zutreffend - davon ausgegangen, dass die Verletzung der Rügeobliegenheit einen hierauf gestützten Anspruch auf Prüfungswiederholung ausschließt. Rechtliches Gehör ist dem Antragsteller zu diesen Erwägungen zudem jedenfalls auch mit dem Beschwerdeverfahren gewährt worden. 13 14 15
9 c) Es steht ferner offensichtlich im Einklang mit dem geltenden Recht und begründet weder einen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) noch gegen den Anspruch des Antragstellers auf Chancengleichheit (Art. 12 GG, Art. 3 Abs. 1 GG), dass die Prüfung mittels eines sog. Teampartners durchgeführt wurde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erläutert hat, ist der Einsatz eines solchen Statisten oder "Mimen" von den bestehenden parlamentsgesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen für die Prüfung gedeckt. Weitergehender Regelungsbedarf ergibt sich insoweit aus dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts nicht. § 4 NotSanG bestimmt zum Ausbildungsziel der Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter die Vermittlung fachlicher, personaler, sozialer und methodischer Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, mit anderen Berufsgruppen und Menschen am Einsatzort, beim Transport und bei der Übergabe unter angemessener Berücksichtigung der Gesamtlage vom individual-medizinischen Einzelfall bis zum Großschadens- und Katastrophenfall patientenorientiert zusammenzuarbeiten (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 NotSanG). Gemäß § 19 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 NotSan-APrV erstreckt sich der praktische Teil der staatlichen Ergänzungsprüfung auf die Übernahme aller anfallenden Aufgaben einer fachgerechten rettungsmedizinischen Notfallversorgung bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen, wobei eines der Fallbeispiele aus dem Bereich der traumatologischen Notfälle und eines aus dem Bereich internistischer Notfälle stammt. Hierbei hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden und befähigt ist, die Aufgaben in der Notfallversorgung gemäß § 4 NotSanG auszuführen. Der Prüfling übernimmt bei den vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einer fachgerechten notfallmedizinischen Versorgung. Bei der Auswahl der Fallbeispiele sind der aktuelle Standard und die Besonderheiten und Erfordernisse der Notfallmedizin und einer zeitgemäßen Notfallversorgung angemessen zu berücksichtigen. 16 17
10 § 19 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 NotSan-APrV gebietet damit eine der aktuellen beruflichen Praxis möglichst nahe kommende Ausgestaltung des Fallbeispiels - auch bezüglich der zu den beruflichen Aufgaben der Notfallversorgung des § 4 NotSanG zählenden teamorientierten Mitwirkung bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten. Dem entspricht es, im Rahmen des geprüften Fallbeispiels nicht nur einen "Mimen" einzusetzen, der den Patienten darstellt, sondern ebenso einen "Mimen", der entsprechend der üblichen Besetzung von Rettungsmitteln in der Praxis (vgl. § 7 Abs. 2 der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung) die Rolle des Teampartners übernimmt. Hierbei ist es aus den vom Verwaltungsgericht und vom Antragsgegner zutreffend erörterten Gründen gleichfalls nicht zu beanstanden, sondern steht vielmehr im Einklang mit dem gesetzlichen Ziel einer möglichst praxisnahen Ausgestaltung des praktischen Teils der staatlichen Ergänzungsprüfung, dass die Aufgabe des Teampartners nicht von einem gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 5 Satz 1 NotSan-APrV gemeinsam geprüften zweiten Prüfling der staatlichen Ergänzungsprüfung wahrgenommen wird. Denn ein zweiter Prüfling hätte im geprüften Fallbeispiel in gleicher Weise wie der Antragsteller die anfallenden Aufgaben eines Notfallsanitäters auszuführen und würde sich zu ihm daher in dieser Nachbildung einer Praxissituation in einem gleichrangigen Verhältnis bewegen, während hingegen nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners tatsächlich in der Praxis wegen der üblichen Besetzung der Rettungswagen mit einem Notfallsanitäter und einem Rettungsassistent einem Notfallsanitäter gegenüber dem weiteren Mitglied der Besetzung des Rettungswagens eine Führungsrolle zukommt. Die gesetzlichen Regelungen zielen nach dem Willen des Verordnungsgebers aber insbesondere auch darauf ab, die Fähigkeit des Prüflings zur Ausfüllung dieser Führungsrolle zu prüfen (vgl. BR-Drs. 728/13, S. 49). Deshalb hat der Verordnungsgeber im Übrigen Forderungen, die praktische Prüfung in Form einer Teamarbeit mit wechselnder Teamführerschaft zu regeln, gerade nicht entsprochen (BR-Drs. 728/13, S. 49). Weil das Eintreten einer diesbezüglichen Praxisferne in der Prüfungskonstellation einer Zweierprüfung durch den Gleichlauf der Prüfungsanforderungen an jene zwei gleichzeitig geprüften Kandidaten bedingt ist, ist es hierfür entgegen der Auffassung des Antragstellers auch offenkundig ohne Belang, dass die Prüflinge im Rahmen der Staatsprüfung eine Qualifikation zum Notfallsanitäter noch nicht vorweisen können. Ebenso trifft es offensichtlich nicht zu, dass die Fähigkeit zur Ausfüllung einer 18
11 Führungsrolle innerhalb der Besetzung eines Rettungswagens sachgerecht anhand der Kommunikation mit dem Patienten des Fallbeispiels nachgewiesen werden könnte. Die Auslegung der genannten gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Normen ergibt danach anhand von Wortlaut, Normzweck und Normgebungshistorie offensichtlich bestimmt und klar, dass für die Prüfung der Fallbeispiele der Einsatz eines "Mimen" auch als sog. Teampartner für die Ausgestaltung des Fallbeispiels zulässig ist. Weitergehende Anforderungen an Regelungsumfang und Detailgrad der Normen stellt auch der verfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalt für diese Modalität der Prüfungsausgestaltung nicht. Als "Bestandteil" der eigentlichen praktischen Prüfungsaufgabe unterfällt ein solcher Mime zudem weder etwaigen besonderen Regelungserfordernissen für die zulässige Anwesenheit von Personen, die der Prüfungskommission nicht angehören, noch begründet der Umstand, dass sein durch die spezifischeren Bestimmungen für die staatliche Ergänzungsprüfung im öffentlichen Interesse erlaubter Einsatz unvermeidlich damit einhergeht, dass er bei dieser Gelegenheit zwangsläufig Kenntnis von Informationen zum Prüfungsablauf des Prüflings erhält, gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e, Abs. 2 und Abs. 3 DSGVO datenschutzrechtliche Bedenken. Auch eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf Chancengleichheit (Art. 12 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) scheidet insoweit aus. Dass bezüglich des Einsatzes eines Teampartners bei Fallbeispielen die - nach dem oben Gesagten gesetzeskonforme - Prüfungspraxis des Antragsgegners selbst uneinheitlich wäre, behauptet der Antragsteller nicht. Einen Anspruch auf eine völlig gleichmäßige Ausgestaltung der Prüfungen im Vergleich auch zu anderen Prüfungsämtern, die die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter umsetzen, vermittelt Art. 12 GG, Art. 3 Abs. 1 GG dem Antragsteller nicht. Es ist vielmehr rechtlich unbedenklich, dass unterschiedliche Prüfungsämter diejenigen Ausgestaltungsspielräume für Prüfungen, die ihnen bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und allgemeiner prüfungsrechtlicher Grundsätze und Prinzipien verbleiben, jeweils unterschiedlich ausfüllen. d) In der Durchführung der Prüfung als Einzelprüfung liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers ebenfalls offensichtlich kein Verfahrensmangel und keine 19 20 21
12 Verletzung seines Anspruchs auf Chancengleichheit. Das Verwaltungsgericht verweist zu Recht darauf, dass es § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 5 Satz 1 NotSan-APrV in das Ermessen der Prüfungsbehörde stellt, die Prüflinge einzeln oder zu zweit zu prüfen, sodass die Entscheidung für eine Einzelprüfung im Einklang mit der Prüfungsordnung steht. Die vom Antragsteller behauptete Reduktion des Ermessens bezüglich der Durchführung einer Gruppenprüfung liegt aus den unter Buchst. c genannten, bereits vom Verwaltungsgericht und vom Antragsgegner zutreffend erörterten Gründen nicht vor, weil die gleichzeitige Prüfung zweier Prüflinge nicht in gleicher Weise geeignet ist, ihre Fähigkeit zur Ausfüllung ihrer in der Praxis bestehenden Führungsrolle zu überprüfen und bewerten. e) Der Antragsteller kann sich auch offenkundig nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten der staatlichen Ergänzungsprüfung in § 10 Satz 4 NotSan-APrV auf eine einmalige Wiederholung einer nicht bestandenen mündlichen Prüfung und jedes nicht bestandenen Fallbeispiels der praktischen Prüfung mangels diesbezüglich hinreichender parlamentsgesetzlicher Regelung nichtig sei und ihm deshalb ein weiterer regulärer Wiederholungsversuch für das Fallbeispiel zustehe. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Verordnungsermächtigung des § 11 Abs. 1 NotSanG in Bezug auf die Ausbildung und Prüfung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2020 - 6 C 8/19 -, juris Rn. 61 ff. m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm. Die Verordnungsermächtigung bezieht sich auf die Ausbildung und Prüfung von Personen, welche die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" (vgl. § 2 Abs. 1 NotSanG) erwerben möchten. Dabei umfasst der Inhalt der Verordnungsermächtigung die Regelung der Ausbildung und der anschließenden Prüfung sowie der Ergänzungsprüfung nach § 32 Abs. 2 NotSanG. Der Zweck der 22 23
13 Verordnungsermächtigung ergibt sich aus der Bezugnahme auf das in § 4 NotSanG normierte Ausbildungsziel. Danach soll die Ausbildung den zukünftigen Notfallsanitätern entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patienten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen vermitteln (Satz 1 und 2). Zudem sollen sie durch die Ausbildung in die Lage versetzt werden, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen (Satz 3). Die Ausbildung soll sicherstellen und die Prüfung den Nachweis erbringen, dass die Notfallsanitäter die für die Ausübung ihres Berufs erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und praktischen Fertigkeiten haben. Soweit § 11 Abs. 1 NotSanG das Nähere über die staatliche Prüfung und Ergänzungsprüfung dem Verordnungsgeber überlässt, legt er das Ausmaß der Verordnungsermächtigung ebenfalls hinreichend bestimmt fest. Entscheidend hierfür ist, dass sich der Prüfungsstoff an den Ausbildungszielen des § 4 NotSanG zu orientieren hat und die Ausgestaltung der Ausbildung für die Prüfung und Ergänzungsprüfung hinsichtlich der Dauer und Struktur den Mindestanforderungen des § 5 NotSanG genügen muss. Da das Berufsbild des im Rettungswesen arbeitenden nichtärztlichen Personals sowie die Anforderungen an einen modernen Rettungsdienst einem stetigen Wandel unterliegen (vgl. BT-Drucks. 17/11689 S. 1 f. und 15), durfte der Gesetzgeber genauere Festlegungen des Prüfungsverfahrens, insbesondere des Prüfungsstoffes, der Verordnung vorbehalten. Darüber hinaus bedurfte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Teile der Prüfung, ihren Ablauf, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bestehensvoraussetzungen keiner ins Einzelne gehender Vorgaben in § 11 Abs. 1 NotSanG, weil sich diese in dem vorliegenden Sachbereich für den Verordnungsgeber hinreichend konkret aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966) ergaben, die der NotSan- APrV vorangegangen war. Bezieht sich die Verordnungsermächtigung auf einen 24
14 Sachbereich, der - wie hier - bereits durch eine Verordnung geregelt war, so geht der Gesetzgeber, wenn er nichts anderes zum Ausdruck bringt, in der Regel davon aus, dass der Verordnungsgeber sich an den bisherigen Grundsätzen orientieren wird (BVerfG, Beschl. v. 3. November 1982 - 2 BvL 28/81 - BVerfGE 62, 203, juris Rn. 26). Dementsprechend ermächtigt § 11 Abs. 1 NotSanG den Verordnungsgeber (nur) zu einer solchen näheren Ausgestaltung der staatlichen Prüfung, wie sie bereits in ihrer Vorgängerverordnung angelegt war. Gleiches gilt für die Ergänzungsprüfung mit der Maßgabe, dass diese nicht vollumfänglich mit der staatlichen Prüfung gleichzusetzen ist. Der Gesetzgeber hat insoweit in § 32 Abs. 2 NotSanG und der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht, dass zwischen beiden Prüfungen zu differenzieren ist und an die Ergänzungsprüfung wegen der bereits bestehenden Berufserfahrung der Prüflinge als Rettungsassistenten geringere Anforderungen gestellt werden können (vgl. BT-Drucks 17/11689 S. 16 und 27). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die dem Verordnungsgeber überlassene nähere Ausgestaltung der Prüfung und Ergänzungsprüfung durch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Berufszugangsregelungen eingegrenzt ist. Dies gilt nicht nur für die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben für Bestehensregelungen und die Geeignetheit des Prüfungsstoffes für den Nachweis des Erreichens des Prüfungsziels, sondern auch für das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2020 - 6 C 8/19 -, juris Rn. 65). Nach diesen Grundsätzen ermächtigt § 11 Abs. 1 NotSanG den Verordnungsgeber insbesondere auch zu eine Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten der Ergänzungsprüfung auf eine Wiederholungsprüfung, da bereits die Vorgängerverordnung mit § 12 Abs. 3 RettAssAPrV für den Fall des Nichtbestehens der Prüfung die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfungsteile auf eine Wiederholung beschränkt und damit den Regelungsgegenstand entsprechend vorgeformt hat. Auf die Frage, ob sich auch § 17 Abs. 2 NotSanG etwas für eine Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfungen entnehmen lässt, kommt es daher nicht an. f) Das Beschwerdevorbringen zeigt schließlich nicht auf, dass das Verwaltungsgericht durch die Nichtbeiziehung weiterer Unterlagen des Antragsgegners (§ 99 VwGO) seine Amtsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt haben könnte. 25 26
15 Ob Urkunden oder Akten der Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, hat das Gericht der Hauptsache nach seiner materiellen Rechtsauffassung zu beurteilen, die maßgebend für den Umfang der ihm verfahrensrechtlich obliegenden Pflicht zur umfassenden Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, Akten beizuziehen, auf deren Inhalt es nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung nicht ankommt (BVerwG, Beschl. v. 15. August 2003 - 20 F 8/03 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 11. März 2004 - 6 B 71/03 -, juris Rn. 12). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht ferner nicht, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss gewesen sein könnte (BVerwG, Urt. v. 23. November 1982 - 9 C 74/81 -, BVerwGE 66, 237, juris Rn. 8; Rixen, in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl., VwGO § 86 Rn. 49). Dies gilt umso mehr im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO die Darlegungslast trägt (Rixen, in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl., VwGO § 86 Rn. 54 m. w. N.). Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Mängel des Prüfungsverfahrens hat der Antragsteller jedoch nicht vorgetragen. Er hält derartige nicht näher bezeichnete Mängel lediglich pauschal für möglich, weil diese häufig seien. Diese völlig "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung musste weder erstinstanzlich das Verwaltungsgericht zu diesbezüglichen Aufklärungsmaßnahmen und hierunter zur Beiziehung von weiteren Unterlagen der Behörde veranlassen, noch bietet sie einen solchen Anlass im Beschwerdeverfahren für den Senat. Es trifft auch nicht zu, dass der Antragsteller, um dazu substantiiert vortragen zu können, die Beiziehung und Vorlage weiterer Unterlagen des Antragsgegners durch das Gericht - über die Akteneinsicht in den beigezogenen Behördenvorgang der angegriffenen Prüfungsentscheidung hinaus - benötigte. Das war nicht notwendig, weil der Antragsteller beim Antragsgegner Einsicht in diese Unterlagen beantragen und dann dazu vortragen konnte (vgl. dazu SächsOVG, Urteil vom 14. März 2019 - 5 A 1187/17 -, juris Rn. 25, Urt. v. 26. August 2015 - 5 A 786/13 -, juris Rn. 38/39; nachgehend bestätigt: BVerwG, Beschl. v. 26. Mai 2016 - 9 B 77.15 -, juris, insbes. 27 28 29
16 Rn. 4 vorletzter Satz). Diese Möglichkeit steht ihm auch weiterhin im anhängigen Hauptsacheverfahren oder in einem Abänderungsverfahren bezüglich des den Erlass der einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschlusses (sei es analog § 80 Abs. 7 VwGO oder in Analogie zu § 927 ZPO; vgl. etwa NdsOVG, Beschl. v. 24. April 2013 - 4 MC 56/13 -, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Juni 1994 - Bs IV 122/94 -, juris Rn. 7) offen. Dass der Antragsgegner die Einsicht in die Unterlagen verweigert hätte oder künftig verweigern würde, ist nicht erkennbar. II. Der sinngemäß auch im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag des Antragstellers, weitere Unterlagen bezüglich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Prüferbestellung, der Qualifikation und Einordnung der Prüfer, der Auswahl der Fallbeispiele und des Vorgangs der Notenbildung beizuziehen und dem Antragsteller hierin Einsicht zu gewähren, ist ebenfalls abzulehnen. Die Beschwerde des Antragstellers hat aus den unter Ziffer I genannten Gründen keinen Erfolg, ohne dass es hierfür auf diese vom Antragsteller begehrte weitere Sachverhaltsaufklärung ankäme. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt gemäß Nr. 1.5 und 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) der Festsetzung erster Instanz. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt im Beschwerdeverfahren, mit dem der Antragsteller nur noch das Ziel einer vorläufigen Prüfungswiederholung verfolgt, nicht mehr vor, weil eine Zulassung zur Wiederholungsprüfung nur vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache erfolgt und die vorläufige Wiederholung der Prüfung bei einem Unterliegen in der Hauptsache wirkungslos ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Dr. Helmert Möller 30 31 32
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Referenzen
- VwGO § 86 3x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- § 4 NotSanG 4x (nicht zugeordnet)
- § 5 NotSanG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 99 2x
- ZPO § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände 1x
- VwGO § 146 1x
- § 10 Satz 4 NotSan-APrV 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 NotSanG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
- § 11 Abs. 1 Satz 1 NotSan-APrV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 NotSanG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 NotSan-APrV 2x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 5 Satz 1 NotSan-APrV 2x (nicht zugeordnet)
- § 10 Satz 4 NotSan-APrV 1x (nicht zugeordnet)
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- § 2 Abs. 1 NotSanG 1x (nicht zugeordnet)
- § 32 Abs. 2 NotSanG 2x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 3 RettAssAPrV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 B 430/20 1x
- 7 L 543/20 2x (nicht zugeordnet)
- 5 B 50/17 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 16.93 1x (nicht zugeordnet)
- 14 E 135/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 308/15 2x (nicht zugeordnet)
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- 6 B 60.93 1x (nicht zugeordnet)
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