Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewandt werden, es sei denn, daß eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet.
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PflSchAnwV 1992 § 4 Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten und Nationalparken
Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel
Referenzen
- PflSchAnwV 1992 Anlage 2 (zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2) 1x
- § 30 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 D 65/22.NE
10. Dezember 2024
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21 D 65/22.NE | 10. Dezember 2024 |