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PflSchAnwV 1992 § 4 Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten und Nationalparken

Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewandt werden, es sei denn, daß eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 D 65/22.NE
10. Dezember 2024
21 D 65/22.NE 10. Dezember 2024