Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 2721/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2020 - 12 K 11944/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers durch das Verwaltungsgericht ist nicht begründet. Die Rechtsverfolgung des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.01.2020 - 11 S 3282/19 -, juris Rn. 3, vom 27.08.2019 - 11 S 1879/19 -, juris Rn. 3 und vom 23.04.2019 - 11 S 2292/18 - juris Rn. 3; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 40; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 -, juris Rn. 25), sodass Verzögerungen der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Lasten des Antragstellers gehen können (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2020 - 2 BvR 1942/18 -, juris Rn. 15). Nach Eintritt der Bewilligungsreife eingetretene Tatsachen, die die Erfolgsaussichten der Klage jedoch zugunsten des Antragstellers verändern, sind bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (Bay.VGH, Beschluss vom 06.02.2017 - 12 C 16.2159 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 09.01.2012 - 18 E 1327/11 -, juris Rn. 9; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 11.09.2007 - OVG 2 M 44.07 -, juris Rn. 4). Für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist im Beschwerdeverfahren generell auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen (entsprechend § 120a ZPO; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.2006 - 13 S 1799/06 -, juris Rn. 3; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 166 Rn. 14a, 20)
Dabei gilt für die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren ein grundsätzlich anderer Maßstab, als er für das Verfahren in der Sache selbst zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 -, juris Rn. 12). Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 26, und vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige, höchstrichterlich bislang nicht entschiedene Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.02.2020 - 1 BvR 3182/15 -, juris Rn. 15, vom 05.12.2018 - 2 BvR 2557/17 -, juris Rn. 14, und vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 26).
Prozesskostenhilfe braucht allerdings nicht gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen aber nicht in diesem Sinn als „schwierig“ erscheint. Das gilt auch für abwägende Subsumtionsentscheidungen im Einzelfall, obwohl auch sie komplexe Fragen aufwerfen können. Auch wenn die Beurteilung der Erfolgsaussichten eine konkret abwägende Subsumtionsentscheidung erfordert, darf eine solche fachgerichtliche Voreinschätzung daher im Verfahren der Prozesskostenhilfe Berücksichtigung finden, soweit die generellen Maßstäbe dieser Abwägung hinreichend geklärt sind. Andernfalls wäre Prozesskostenhilfe in einzelfallaffinen Rechtsbereichen fast immer zu gewähren. Dies ist mit dem Verbot, „schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen“ im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, nicht gemeint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.09.2020 - 2 BvR 1942/18 -, juris Rn. 13, vom 07.07.2020 - 1 BvR 2447/19 -, juris Rn. 7, und vom 17.02.2020 - 1 BvR 3182/15 -, juris Rn. 15).
Mit Blick auf den Lebenssachverhalt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren gründet, bemisst sich der dargestellte Wahrscheinlichkeitsmaßstab maßgeblich anhand des Vorbringens des Klägers und ggf. auf Grundlage eines angegriffenen Bescheids. Die durch das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz gebotene Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes verbietet nicht nur, die Anforderungen an die erforderliche Erfolgsaussicht zu überspannen. Sie impliziert auch, Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18 -, juris Rn. 24, und vom 21.11.2018 - 1 BvR 1653/18 -, juris Rn. 8). Daraus folgt als Mindestvoraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung in einem Maße substantiiert begründet wird (vgl. § 166 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO), das die Annahme zulässt, ein Erfolg des Begehrens sei zumindest möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Erfolgsaussicht nicht etwa bereits aus einem vorgelegten Bescheid ergibt, der Gegenstand des Verfahrens ist. Folgen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines vom Kläger geltend gemachten Anspruchs aus seinen Angaben dagegen nicht einmal in groben Zügen, hat die Rechtsverfolgung in der Regel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.01.2021 - 2 BvR 2078/20 -, juris Rn. 3, und vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Beschlüsse vom 09.12.2020 - 10 C 20.1132 -, juris Rn. 7, vom 10.12.2019 - 10 C 19.2221 -, juris Rn. 10, und vom 19.02.2018 - 23 A 17.80 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2019 - 12 E 1017/18 -, juris Rn. 6; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 166 Rn. 8; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 166 Rn. 43).
2. Nach diesem Maßstab bestehen gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht keine Bedenken. Es ist nicht offen, ob der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer hat. Vielmehr gehen die für diese Ansprüche geltenden gesetzlichen Anforderungen aus dem Vortrag des Klägers nicht einmal in groben Zügen hervor, sodass ein Erfolg der Klage nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
a. Das war zunächst zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife der Fall. Bewilligungsreife lag vor, nachdem die Beklagte zum mit der Klageschrift verbundenen Prozesskostenhilfeantrag Stellung hatte nehmen können (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 16.01.2020 - 11 S 3282/19 -, juris Rn. 4).
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte über die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Ansprüche des Klägers noch nicht entschieden. Ein Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung, für dessen gerichtliche Durchsetzung Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.01.2020 - 11 S 3282/19 -, juris Rn. 7 ff.), bestand aber auch nicht insoweit, als die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Ausstellung eines Reiseausweises im Ermessen der Beklagten stehen. Denn bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs waren nicht ersichtlich.
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(1) Die begehrte Aufenthaltserlaubnis kommt vorliegend allein auf Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht.
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Der Kläger macht in der Klageschrift geltend, im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen zu sein, laut „seiner Geburtsurkunde ist er elternlos“ und lebe bei seiner Mutter, einer türkischen Staatsangehörigen. Er sei seit Geburt geduldet. Ohne Eintrag in die Geburtsurkunde habe er keinerlei Aussicht, einen türkischen Pass zu erlangen. Der Kläger beherrsche die türkische Sprache nicht. Er sei faktischer Inländer und de-facto-Staatenloser.
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Daraus geht nicht hervor, dass die Ausreise des Klägers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein könnte.
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(a) Das gilt zum einen, soweit der Kläger geltend macht, er sei „faktischer Inländer“.
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Insofern ist zwar zu berücksichtigen, dass der durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Schutz des Privatlebens unter bestimmten Voraussetzungen ein rechtliches Hindernis für die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet begründen kann. Dabei geht der Senat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon aus, dass zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Gesichtspunkt „faktischer Inländer“ ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich ist, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und andererseits auf die fehlende Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit („Entwurzelung“) an (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 24, vom 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 20, und vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19 ff.; EGMR, Urteile vom 09.04.2019 - 23887/16 -, vom 20.12.2018 - 18706/16 - und vom 20.11.2018 - 16711/15 -; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 24 f., vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 -, juris Rn. 50, vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 31 f., und vom 02.03.2020 - 11 S 2293/18 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 15.11.2019 - 2 B 243/19 -, juris Rn. 24 f.; vgl. ferner Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Vor §§ 53-56 AufenthG Rn. 104 ff.; Groß, JZ 2019, S. 327 <329>).
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Der Kläger trägt keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten. Außer der Behauptung, im Bundesgebiet geboren worden und hier aufgewachsen zu sein, führt er nichts zu einer etwaigen Integration in Deutschland aus. Außer der Behauptung, die türkische Sprache nicht zu beherrschen, führt er nichts zu einer etwaigen Entwurzelung in Bezug auf die Türkei aus. Damit werden die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen des Klägers im Bundesgebiet nicht einmal im Ansatz aufgezeigt. Angesichts der Behauptung, dass er mit seiner Mutter, einer türkischen Staatsangehörigen, zusammenlebe, ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern eine (Re-)Integration in die türkische Gesellschaft nicht möglich sein könnte.
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Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Stellungnahme der Beklagten erhebliche Zweifel an der Darstellung des Klägers weckt. Daraus geht hervor, dass der 1993 geborene Kläger, nachdem seine Eltern unter verschiedenen Namen erfolglos Asyl beantragt hatten, zu einem unbekannten Zeitpunkt, aber bereits innerhalb der ersten vier Lebensjahre des Klägers ausreiste. 1997 reiste die Familie wieder ein und stellte erneut unter falschen Namen erfolglos Asylanträge. 1998 scheiterte ein Versuch, die Familie abzuschieben, am körperlichen Widerstand der Mutter. Diese wurde 2002 tatsächlich abgeschoben. Der Aufenthaltsort des Klägers war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Im selben Jahr reiste die Mutter wieder ein und beantragte erneut Asyl, auch für den Kläger. In der Folge wurde zwar zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot festgestellt. Diese Entscheidung wurde aber 2007 widerrufen. Der Kläger ist in Deutschland vielfach straffällig geworden. Unter anderem wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 7. Mai 2018 wegen Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
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Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger sein Privatleben nur noch in Deutschland führen könnte. Es ist offen, wo der Kläger Teile seiner insofern prägenden Kindheit verbracht hat. Sein Aufenthalt in Bundesgebiet, soweit er dokumentiert ist, war jedenfalls bis 2002 und ab 2007 unerlaubt. Der Kläger hat sich während unbekannter Zeiträume mit seiner aus dem türkischen Kulturkreis stammenden Familie außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, ohne dass bekannt wäre, wo. Die vielen vom Kläger in Deutschland begangenen Straftaten sprechen zwar für sich gesehen nicht zwingend gegen die Annahme, sein Privatleben könne nur noch hier gelebt werden. Zusammen mit der Illegalität des weit überwiegenden Teils seiner Aufenthalte in Deutschland und den Zeiträumen, während der der Aufenthalt des Klägers unbekannt ist, lassen sie jedoch nicht den Schluss zu, dass eine Aufenthaltsbeendigung möglicherweise an den verfassungs- und konventionsmäßigen Rechten des Klägers scheitern könnte.
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(b) Zum andern geht aus der Klagebegründung auch nicht hervor, dass die Ausreise des Klägers länger als auf absehbare Zeit unmöglich sein könnte, weil er keinen Pass hat und einen solchen auch nicht erlangen kann.
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Dazu behauptet der Kläger nur, er könnte keinen Pass bekommen, weil in der (deutschen) Geburtsurkunde ein Eintrag zu den Eltern fehle. Weder erläutert er, weshalb die Urkunde nicht den gesetzlich vorgesehenen Inhalt hat (vgl. § 59 PStG) und was er zur Eintragung seiner Eltern in die Urkunde unternommen hat (vgl. §§ 47 ff. PStG), noch erläutert er die tatsächlichen Grundlagen seiner Wertung, er habe „keinerlei Aussicht“, einen türkischen Pass zu erlangen. Insbesondere verzichtet er auch insofern auf jede Darlegung seiner Bemühungen, einen türkischen Pass zu erhalten.
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Damit ist zugleich nicht dargelegt, dass der Kläger unverschuldet an der Ausreise gehindert sein könnte (vgl. § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG).
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(2) Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer oder eines solchen für Staatenlose waren zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht erkennbar.
22 
Dem Vorbringen des Klägers waren weder die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Fallgestaltung der §§ 5 ff. AufenthV (Reiseausweis für Ausländer; dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.01.2020 - 11 S 3282/19 -, juris) noch diejenigen der Fälle des Art. 28 StlÜbk (Reiseausweis für Staatenlose; dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.08.2019 - 11 S 1879/19 -, juris) zu entnehmen. Dieser führte zu einem solchen Anspruch neben der Behauptung, „de-facto-Staatenloser“ zu sein und keinen türkischen Pass bekommen zu können, überhaupt nichts Näheres aus.
23 
Insbesondere kann seinen Angaben nicht einmal mit der nötigen Deutlichkeit entnommen werden, dass er seiner Auffassung nach tatsächlich staatenlos ist und aus welchen Gründen dies der Fall sein soll, obwohl er, soweit dem Vorbringen in erster Instanz zu entnehmen ist, von türkischen Staatsangehörigen abstammt (zum Abstammungsprinzip im türkischen Staatsangehörigkeitsrecht vgl. Art. 7 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29.05.2009; dazu etwa Nds. OVG, Urteil vom 25.03.2014 - 2 LB 337/12 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.11.2016 - 8 K 2185/14 -, juris). Aber auch die Voraussetzungen, unter denen dem Kläger auf Grundlage der Aufenthaltsverordnung ein Reiseausweis ausgestellt werden kann, werden vom Kläger nicht einmal behauptet. Die in § 6 AufenthV genannten Umstände liegen nach Aktenlage offenkundig nicht vor.
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b. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger keine Umstände vorgetragen, aufgrund welcher die geltend gemachten Ansprüche zumindest als möglich erschienen wären.
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Zur Frage der Passbeschaffung hat der Kläger behauptet, seinen Vater nicht gefunden haben. Inwiefern er diesen gesucht hat, legt er nicht dar. Ferner bestätigt er, dass seine Mutter an der Passbeschaffung für den Kläger nicht mitwirken wolle. Seine Bemühungen, einen Pass zu erlangen, legt er aber weiterhin nicht dar.
26 
c. Schließlich hat sich an den fehlenden Erfolgsaussichten der Klage nichts dadurch geändert, dass die Beklagte im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch Bescheid vom 26. August 2020 über die Anträge des Klägers entschieden und diese abgelehnt hat.
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(1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG steht, sollten die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sein, im Ermessen der Ausländerbehörde. Vorliegend dürften zudem, wie im angegriffenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AufenthG nicht erfüllt sein, sodass Ermessen auch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auszuüben ist. Dies hat die Beklagte im Bescheid vom 26. August 2020 getan. Angesichts der dort dargestellten tatsächlichen Umstände, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, sind durch das Verwaltungsgericht kontrollierbare Ermessensfehler (§ 114 VwGO) nicht ersichtlich.
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Insofern führt der Kläger lediglich aus, ihm könne die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts und die Vorverurteilung angesichts seiner guten Führung nach Haftentlassung nicht entgegengehalten werden. Das genügt angesichts des Umstands, dass eine Suchterkrankung des Klägers eine wesentliche Ursache seiner Straftaten gewesen sein dürfte, über deren Therapie nichts vorgetragen wird, nicht einmal, um mit Blick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG den Fortbestand einer suchtindizierten Neigung zu Straftaten auch nur in Frage zu stellen (zur erforderlichen Wiederholungsgefahr vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 42). Unabhängig davon dürfte die vom Kläger begangene Straftat ein generalpräventives Ausweisungsinteresse begründen, das auch bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris). Dass die Entscheidung der Ausländerbehörde ermessensfehlerhaft sein könnte, geht aus diesem Vorbringen ebenfalls nicht hervor.
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(2) Mit Blick auf die begehrte Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer legt der Kläger die Erteilungsvoraussetzungen nach wie vor nicht dar. Dass er bislang etwas unternommen haben könnte, um einen türkischen Pass zu erhalten, oder dass ein solcher Versuch offenkundig aussichtslos sein könnte, geht aus seinem Vortrag weiterhin nicht hervor.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert war nicht festzusetzen, weil infolge der Zurückweisung der Beschwerden nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nur eine Festgebühr angefallen ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO nicht erstattet.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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