Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 3018/17.A
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 29. September 2016 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der amharischsprachige Kläger, nach eigenen Angaben ein am 19. Januar 1994 in Asmara/Eritrea geborener eritreischer Staatsbürger tigrinischer Volks- und christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit, stellte am 23. August 2016 in der Bundesrepublik Deutschland einen – auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten – Asylantrag.
3Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei 1996 im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern von Eritrea nach Äthiopien ausgereist. Bis zum Jahr 2012 habe er dann ohne legalen Aufenthaltsstatus und ohne Papiere in Äthiopien gelebt. Anschließend sei er von Äthiopien in die Türkei geflogen, wo er sich drei Jahre ohne legalen Aufenthaltsstatus aufgehalten habe. Daraufhin sei er dann über verschiedene Länder im August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In Äthiopien habe er die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und sei als Schaffner in einem Minibusunternehmen tätig gewesen. In der Türkei habe er seinen Lebensunterhalt durch Arbeit in einem Restaurant verdient. In Eritrea lebten noch sein Vater (dieser sei von Äthiopien nach Eritrea abgeschoben worden), zwei Brüder und eine Schwester. Seine Mutter sei bereits verstorben. In Äthiopien habe er die Schule nicht beenden können und sei von Schülern und Nachbarn wegen seiner eritreischen Herkunft angefeindet worden. Sie hätten ihm gesagt, er solle nach Eritrea zurückgehen. In Äthiopien sei er zeitweise obdachlos gewesen und sei sechsmal inhaftiert worden, als elfjähriges Kind sei er in ein normales Gefängnis gekommen. Die kürzeste Haftzeit habe 15 Tage, die längste Haftzeit drei Monate betragen. In Äthiopien habe er niemanden mehr, er würde dort im Falle einer Rückkehr auch verhaftet werden. Den eritreischen Nationaldienst habe er noch nicht geleistet. Da er Eritrea bereits als Kleinkind verlassen habe, sei ihm vor seiner Ausreise aus Eritrea noch nichts passiert. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er eine Inhaftierung bzw. eine Einziehung in den Nationaldienst.
4Der Kläger legte im Verwaltungsverfahren u.a. eine (im elektronisch geführten Verwaltungsvorgang der Beklagten auf Blatt 46 eingescannte) Bestätigung des eritreischen Staates (Administration von Adi Nfas) vom 27. August 2015 in einer Übersetzung von der tigrinischen in die englische Sprache vor, nach deren Inhalt er – der Kläger – eritreischer Staatsangehöriger sei (Country: Eritrea).
5Mit Bescheid vom 29. September 2016, zugestellt am 24. April 2017, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Herkunftsstaat an (Ziffer 4), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5).
6Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes lägen nicht vor. Der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen sei nicht glaubhaft, da die Einreise ohne eigene Legitimationspapiere in die Bundesrepublik Deutschland erfolgt sein solle. Es dränge sich der Verdacht auf, dass durch den angeblichen Nichtbesitz von Personalpapieren versucht werde, Angaben über die wahre Identität oder aus möglichen Passeintragungen ersichtliche Ereignisse, die dem Sachvortrag widersprechen könnten, zu unterdrücken. Die Schilderungen des Klägers zu seinen Aufenthalten in Eritrea, Äthiopien und der Türkei erschienen insgesamt oberflächlich und detailarm. Die Würdigung aller Umstände führe nicht zu der Überzeugung, dass der Kläger die eritreische Staatsangehörigkeit besitze. Die Staatsangehörigkeit des Klägers sei als ungeklärt zu bewerten. Bei den vom Kläger vorgelegten Dokumenten handele es sich lediglich um Kopien, die zudem im Wesentlichen seinen – des Klägers – Vater beträfen. Der Kläger habe nicht belegen können, dass seine Eltern tatsächlich aus Eritrea stammten. Warum seine Eltern mit ihm von Eritrea nach Äthiopien ausgereist sein sollen, habe er nicht angeben können. Ein weiteres Indiz, das gegen die Glaubhaftigkeit seines Sachvortrags spreche, sei, dass der Kläger, der tigrinischer Volkszugehöriger sein wolle, nur amharisch spreche. Aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit müsse die geschilderte Furcht vor Verfolgung bzw. die geschilderte Gefahr eines ernsthaften Schadens als nicht glaubhaft dargelegt angesehen werden. Der Asylantrag sei nicht lediglich als (einfach) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Kläger über seine Identität bzw. Staatsangehörigkeit getäuscht habe, § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Der Kläger habe es unterlassen, ihr – der Beklagten – seine wahre Identität bzw. Staatsangehörigkeit anzugeben. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger habe – wie bereits festgestellt – keine glaubhaften Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit bzw. seinem Herkunftsland gemacht. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben komme eine Abschiebung in das angebliche Herkunftsland Eritrea nicht in Betracht. Hinsichtlich anderer Staaten habe der Kläger keine Gründe für die Annahme einer ihm dort drohenden Gefahr geltend gemacht. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen. Dem Kläger sei die Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland in seinen Herkunftsstaat anzudrohen gewesen, da aufgrund seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung noch keine konkrete Benennung eines Zielstaats habe erfolgen können. Sei – wie vorliegend – der Herkunftsstaat ungeklärt, dürfe in der Abschiebungsandrohung von der Angabe eines Zielstaats ausnahmsweise abgesehen werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen seien.
7Der Kläger hat am 2. Mai 2017 Klage erhoben und einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gestellt (9 L 786/17.A). Zur Begründung der Klage macht er im Wesentlichen geltend: Sein Sachvortrag sei nicht als unglaubhaft zu bewerten. Der Hinweis der Beklagten auf gleichgelagerte Fälle, in denen eritreische oder äthiopische Flüchtlinge ohne Identitätspapiere eingereist seien, sage über seinen konkreten Fall nichts aus. Im Übrigen habe er – der Kläger – im Verwaltungsverfahren auch Dokumente seines Vaters vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass sein Vater tatsächlich eritreischer Staatsbürger sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass er – der Kläger – bereits im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern von Eritrea nach Äthiopien ausgewandert sei. Jedenfalls die Voraussetzungen, seinen Asylantrag wegen Täuschung über seine Identität bzw. Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, seien auf keinen Fall erfüllt. Er habe nicht über seine Identität getäuscht. Seine – des Klägers – Schilderungen seien auch in keiner Weise oberflächlich und detailarm gewesen. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine Einberufung zum Nationaldienst bzw. eine Inhaftierung drohe. Er – der Kläger – habe sich nämlich bislang der eritreischen Wehrpflicht entzogen. Da Eritrea derzeit angesichts des Konflikts in Äthiopien (Region Tigray) verstärkt mobil mache und davon auszugehen sei, dass eritreische Truppen in Tigray völkerrechtswidrige Menschenrechtsverletzungen begingen, müsse angenommen werden, dass die Nichtteilnahme an den genannten Kriegshandlungen in Tigray/Äthiopien durch Wehrdienstentziehung bzw. Nichtmeldung zum Wehrdienst trotz Wehrdienstpflichtigkeit vom eritreischen Staat als feindlicher unpatriotischer Akt und der Wehrdienstpflichtige als Verräter angesehen werde. Insofern lägen derzeit die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vor, wonach als Verfolgungshandlung u.a. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelte, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. (U.a.) Im Hinblick auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. November 2020 – 6 K 3360/20.A – verwiesen. Vorsorglich sei auch darauf hinzuweisen, dass er – der Kläger – als tigrinischer Volkszugehöriger in Äthiopien derzeit nicht vor Verfolgung sicher sei. Es gebe Berichte über Verhaftungen und Deportationen nach Eritrea. In Äthiopien habe er – der Kläger – sich (bereits) in der Vergangenheit in einer für ihn aussichtslosen Situation befunden, da er einerseits in Äthiopien als eritreischer Staatsangehöriger einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und andererseits nicht nach Eritrea habe zurückkehren können, um dort nicht wegen Wehrdienstentziehung sanktioniert zu werden. Im Übrigen sei die Abschiebungsandrohung bereits deshalb aufzuheben, da er – der Kläger – im Bundesgebiet ein minderjähriges Kind habe, das aufgrund Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG sei. Vor dem Hintergrund des Alters des Kindes sei eine Trennung von Vater und Kind nicht zumutbar. Ein gemeinsamer Aufenthalt in Eritrea komme aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für das Kind nicht in Betracht. Ein Aufenthalt in Äthiopien sei zum einen aufgrund der eritreischen Staatsangehörigkeit des Kindes unrealistisch, zum anderen würde er dem Kindeswohl diametral widersprechen. Der Umstand schließlich, dass er – der Kläger – nur Amharisch spreche, resultiere daraus, dass seine Eltern aus einem Teil Eritreas stammten, in dem traditionell die amharische Sprache gesprochen werde, so dass er – der Kläger – mit dieser Sprache groß geworden sei.
8Der Kläger legt im Klageverfahren darüber hinaus eine deutschsprachige Bestätigung des Generalkonsulates des Staates Eritrea in Frankfurt am Main vom 7. Juni 2017 in Kopie vor, nach der er eritreischer Staatsbürger ist. Wegen der Einzelheiten der Bestätigung wird auf Blatt 15 der Gerichtsakte Bezug genommen. Darüber hinaus legt der Kläger im Klageverfahren eine Fotokopie der englischsprachigen „Temporary Eritrean ID“, ausgestellt vom Generalkonsulat des Staates Eritrea in Frankfurt am Main vom 18. November 2019, vor, die ebenfalls eine eritreische Staatsangehörigkeit des Klägers bestätigt. Wegen der Einzelheiten der „Temporary Eritrean ID“ wird auf Blatt 24 der Gerichtsakte Bezug genommen. Schließlich legt der Kläger im Klageverfahren eine Kopie der „Identity Card“ seines Vaters A. U. I. , datierend vom 9. Mai 2016, vor. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser „Identity Card“ wird auf Blatt 25-26 der Gerichtsakte Bezug genommen.
9Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf die vorgelegten Dokumente insoweit ergänzend vor: Nach dem Inhalt der in Kopie vorgelegten Urkunden könnten keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen, dass es sich bei ihm um einen eritreischen Staatsbürger handele. Ob er in der Vergangenheit möglicherweise einen Anspruch auf Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit gehabt habe, sei nicht von Relevanz, denn er habe von einer derartigen Möglichkeit jedenfalls keinen Gebrauch gemacht. Zu keinem Zeitpunkt habe er sich im Besitz irgendwelcher äthiopischen Dokumente befunden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt seiner Geburt am 19. Januar 1994 der eritreische Staat bereits existent gewesen sei. Auch seine Eltern, die im Jahr 1996 mit ihm zusammen aus Eritrea nach Äthiopien ausgereist seien, hätten in Äthiopien weder die äthiopische Staatsangehörigkeit angenommen noch sich um einen Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit auch nur bemüht. Seine Eltern seien mit der Entstehung des Staates Eritrea im Jahr 1993 eritreische Staatsangehörige geworden. Dies zeige sich auch darin, dass sein Vater im Besitz der in Kopie vorgelegten „Identity Card“ des Staates Eritrea sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gehörten zum Personenkreis der aus äthiopischer Sicht ausschließlich eritreischen Staatsangehörigen auch diejenigen Personen, die – wie er, der Kläger – nach der Unabhängigkeit des Staates Eritrea am 24. Mai 1993 auf dessen Staatsgebiet geboren seien. Diese Personen hätten mit ihrer Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit schon nicht mehr durch einen Abstammungserwerb erwerben können, weil ihre Eltern eine zuvor innegehabte äthiopische Staatsangehörigkeit durch ihren Aufenthalt in Eritrea und ein damit verbundenes aktives Ausüben der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren hätten. Im Übrigen übersehe die Beklagte, dass er – der Kläger – (spätestens) mit Beantragung und Erhalt des eritreischen ID-Dokuments im Jahr 2019 die eritreische Staatsangehörigkeit erworben und zugleich eine zuvor (etwaig) innegehabte äthiopische Staatsangehörigkeit verloren habe. Dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht sei eine doppelte Staatsangehörigkeit nämlich fremd. Durch den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit könne der Kläger den Schutz des äthiopischen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 29. September 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
12hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 29. September 2016 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
13weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 29. September 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens und/oder Eritreas vorliegen,
14und
15den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2016 insoweit aufzuheben, als die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 AsylG erfolgt ist.
16Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:
17Bei amharischsprachigen Klägern, die längere Zeit in Äthiopien gelebt haben, dürfe in der Regel davon ausgegangen werden, dass, wenn nicht bereits die äthiopische Staatsangehörigkeit, dann zumindest eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Äthiopien vorliege. Selbst bei Bejahung einer eritreischen Abstammung habe der Kläger keinen Anspruch auf internationalen Schutz. Aktuell würden eritreische Flüchtlinge nicht mehr gegen ihren Willen aus Äthiopien nach Eritrea zurückgeführt. Es seien auch keine anderen Formen von Diskriminierung zu befürchten. Vielmehr habe sich die Situation für in Äthiopien lebende Personen eritreischer Herkunft deutlich verbessert und beständen in der Praxis viele frühere Einschränkungen hinsichtlich Wohnsitznahme, Eigentum, Arbeitsaufnahme und Ausbildung nicht mehr. Nach dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz von Dezember 2003 habe jede Person, von der mindestens ein Elternteil Äthiopier sei, Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus könnten Eritreer, die ihren Wohnsitz ständig in Äthiopien hätten, sich entweder einbürgern lassen oder erhielten auf Wunsch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, wenn sie ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht aufgäben, gleichwohl aber in Äthiopien leben möchten. Sie könnten dann eine äthiopische Identitätskarte beantragen, auf der ihre eritreische Staatsangehörigkeit vermerkt werde, ebenso wie einen äthiopischen Fremdenpass. Der Kläger habe sich nicht ordnungsgemäß ausgewiesen. Die Tatsache, dass die Anhörung auf Amharisch durchgeführt worden sei, spreche als gewichtiges Indiz für eine äthiopische Staatsangehörigkeit. Zum Zeitpunkt der Geburt der Eltern des Klägers habe es keine eritreische Staatsangehörigkeit im Sinne des Völkerrechts gegeben, welche die Eltern des Klägers hätten erwerben und später an den Kläger weitergeben können. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Klägers bzw. der Kläger selbst die äthiopische Staatsangehörigkeit durch Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit zu einem späteren Zeitpunkt verloren hätte(n), lägen nicht vor.
18Mit Beschluss vom 12. Mai 2017 hat das Gericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den gerichtlichen Eilantrag; er könne mangels ordnungsgemäßer Zielstaatbezeichnung (§ 59 Abs. 2 AufenthG) weder abgeschoben werden noch seien sonstige rechtlich erhebliche Beeinträchtigungen für ihn ersichtlich.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, den Inhalt der Gerichtsakte des Eilverfahrens 9 L 786/17.A sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21A. Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
22B. Die zulässige Klage ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2016 ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt hat. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
24Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
25Eine begründete Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) liegt vor, wenn dem Ausländer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Insoweit ist für den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des um Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint, weil nach den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer Verfolgung besteht. Dabei ist nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU (RL 2011/95/EU) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis (nur) durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Zur Privilegierung des Vorverfolgten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU eine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.
26Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen in Bezug auf den Kläger nicht vor. In Eritrea, seinem Herkunftsland (dazu unter 1.), droht ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu unter 2.).
271. Der Kläger besitzt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) ausschließlich die eritreische Staatsangehörigkeit.
28Das Gericht hat im Urteil vom 11. Februar 2020 – 9 K 1564/17.A – (abrufbar unter juris) ausgeführt:
29„Die Frage der Staatsangehörigkeit einer Person bestimmt sich in erster Linie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten.
30Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 26 f.
31Die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage ergibt sich in Äthiopien aus Art. 33 der Verfassung vom 21. August 1995, dem früheren Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1930, das durch Art. 25 des nachfolgenden Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 aufgehoben wurde, und dem erwähnten Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003, das nach seinem Artikel 27 am selben Tag in Kraft trat. In Eritrea ergibt sich die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage aus der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992, die nach ihrem Art. 13 am Tag ihrer Veröffentlichung (6. April 1992) in Kraft treten sollte bzw. am 24. Mai 1993, dem Tag der (völkerrechtlich anerkannten) Unabhängigkeitserklärung Eritreas, in Kraft trat. Nach Art. 2 Abs. 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist. „Eritreischer Abstammung“ ist gemäß Art. 2 Abs. 2 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992, wer 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte.
32Sofern eine Person über amtliche Ausweispapiere oder Personenstandsurkunden (ausländische öffentliche Urkunden) verfügt, auf denen ihre Staatsangehörigkeit vermerkt ist, ist allerdings im Regelfall – sofern keine hinreichenden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vermerkten Staatsangehörigkeit vorgetragen oder sonst ersichtlich sind – ohne weitergehende materiell-rechtliche Prüfung davon auszugehen, dass die Person die in den amtlichen Ausweispapieren bzw. Personenstandsurkunden vermerkte Staatsangehörigkeit besitzt, sofern die amtlichen Ausweispapiere bzw. Personenstandsurkunden nach der freien richterlichen Überzeugung echt sind (§ 98 VwGO i. V. m. § 438 Abs. 1 ZPO).
33Sofern ein ausländischer Staat amtliche Ausweispapiere oder Personenstandsurkunden ausstellt, in denen er u.a. auch die Staatsangehörigkeit vermerkt, ist nämlich im Regelfall (sofern dem die Auskunftslage bzgl. des jeweiligen Staates nicht entgegensteht) davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden des betreffenden Staats die materiell-rechtlichen Erteilungsvoraussetzungen hinreichend geprüft haben und die amtlichen Ausweispapiere bzw. Personenstandsurkunden inhaltlich richtig sind. Es bedarf aus diesem Grund im Regelfall keiner inhaltlichen Prüfung, ob im Rahmen der Ausstellung der jeweiligen ausländischen öffentlichen Urkunden das jeweilige nationale Staatsangehörigkeitsrecht von den ausstellenden Behörden richtig angewandt worden ist und die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Nachweise erbracht worden sind. Solange nach der Auskunftslage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behörden des betreffenden Staats regelmäßig die gesetzlichen Grundlagen missachten, den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend prüfen oder aus sonstigen Gründen Falschbeurkundungen vornehmen, besteht keine Notwendigkeit dafür, die inhaltliche Richtigkeit der von den ausländischen Behörden ausgestellten öffentlichen Urkunde zu überprüfen.
34Vgl. VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 – 11 K 5924/16.A –, juris, Rn. 50 ff.
35Dem Vermerk der Staatsangehörigkeit auf der eritreischen Geburtsurkunde kommt zwar keine materielle Beweiskraft zu. Vielmehr ist die Frage, ob der Vermerk der Staatsangehörigkeit inhaltlich zutreffend ist, nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu beurteilen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
36Vgl. zur Beweiswirkung ausländischer öffentlicher Urkunden etwa Feskorn, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 438 ZPO Rn. 5; vgl. zum Inhalt einer deutschen Geburtsurkunde § 59 PStG; vgl. zur Beweiswirkung deutscher Personenstandsurkunden § 54 PStG; vgl. im Übrigen dazu, dass nur Tatsachen, nicht aber (rechtliche) Bewertungen/Beurteilungen von der Beweiskraft einer Urkunde erfasst sind, etwa Feskorn, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 418 ZPO Rn. 3, sowie BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 – 2 StR 88/01 –, juris.
37Es bestehen jedoch nach der Auskunftslage keine Anhaltspunkte dafür, dass die eritreischen Behörden bei der Ausstellung von amtlichen Ausweispapieren und Personenstandsurkunden die materiell-rechtlichen Vorgaben der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 missachten.
38Im Rahmen der Ausstellung der eritreischen Identitätskarte überprüfen die eritreischen Behörden die Staatsangehörigkeit der Eltern des Antragstellers durch Vorlage von deren Identitätskarten. Sofern die Identitätskarten der Eltern nicht vorgelegt werden können, muss die Identität und insbesondere die Abstammung des Antragstellers durch drei Zeugen, die älter als 40 Jahre sind, nachgewiesen werden. Zudem muss ein Antragsteller ein Formular ausfüllen, in dem er unter anderem die Personalien der Eltern und Großeltern angeben muss.
39Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Eritrea: Verwaltung, Identitätsdokumente und Zivilstandswesen, 5. Februar 2014, S. 13 f.
40Im Rahmen der Ausstellung einer Geburtsurkunde ist unter anderem die Vorlage der Identitätskarten beider Eltern erforderlich.
41Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Eritrea: Verwaltung, Identitätsdokumente und Zivilstandswesen, 5. Februar 2014, S. 23.
42Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der eritreische Staat im Rahmen der Ausstellung der eritreischen Identitätskarte die in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 genannten Abstammungsvoraussetzungen in dem gebotenen Umfang prüft. Da für die Ausstellung einer Geburtsurkunde wiederum die Vorlage der Identitätskarten der Eltern erforderlich ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Vermerk der eritreischen Staatsangehörigkeit auf der Geburtsurkunde nicht mit den materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 in Einklang stehen könnte.
43Vgl. VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 – 11 K 5924/16.A –, juris, Rn. 70 ff.“
44Das Gericht hält an diesen, hier wiedergegebenen Ausführungen in vollem Umfang fest. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Maßgeblich sind hier in erster Linie die Bescheinigung des eritreischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main vom 7. Juni 2017, wonach der Kläger eritreischer Staatsbürger ist (Blatt 15 der Gerichtsakte), und die „Temporary Eritrean ID“, die dem Kläger ebenfalls eine eritreische Staatsangehörigkeit bescheinigt, ausgestellt vom eritreischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main am 18. November 2019 (Bl. 24 GA). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Bescheinigungen unecht sind. Weiterhin bestehen nach der freien richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in dieser Bescheinigung vermerkten eritreischen Staatsangehörigkeit. Dafür spricht insbesondere auch, dass der Kläger, der am 19. Januar 1994, d.h. nach der Entstehung und völkerrechtlichen Anerkennung des Staates Eritrea, geboren wurde, auch eine Kopie der eritreischen „Identity Card“ seines Vaters, ausgestellt am 9. Mai 2016, vorlegen konnte (Bl. 25 f. GA). Nach Art. 2 Abs. 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992, die am 24. Mai 1993, dem Tag der (völkerrechtlich anerkannten) Unabhängigkeitserklärung Eritreas, in Kraft trat, ist nämlich eritreischer Staatsangehöriger, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren wurde. Anhaltspunkte, dass der nach der völkerrechtlichen Anerkennung Eritreas geborene Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zusätzlich auch die Staatsangehörigkeit Äthiopiens innehaben sollte, bestehen in keiner Weise.
452. In Eritrea, seinem Herkunftsland, droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
46Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht dem Kläger weder unter dem Aspekt einer in Eritrea drohenden Einziehung zum Nationaldienst (dazu unter a)) noch unter dem Aspekt einer in Eritrea (lediglich hypothetisch unterstellten) Bestrafung wegen Nationaldienstentziehung und illegaler Ausreise aus Eritrea (dazu unter b)) noch unter dem Aspekt seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland (dazu unter c)).
47a) Eine dem männlichen, im Jahr 1994 geborenen Kläger im Falle einer Rückkehr nach Eritrea drohende Einziehung zum Nationaldienst begründet für ihn keine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG, da sie nicht an einen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft.
48Die gesetzlichen Grundlagen für die Einziehung zum eritreischen Nationaldienst finden sich in der Proklamation Nr. 82/1995 (Proclamation of National Service).
49Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html.
50Danach untergliedert sich der Nationaldienst in einen aktiven Teil („active national service“, vgl. Art. 8 ff. der Proklamation Nr. 82/1995) und einen Reservistendienst („reserve military service“, vgl. Art. 23 ff. der Proklamation Nr. 82/1995). Der insgesamt 18-monatige aktive Teil des Nationaldienstes besteht dabei gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 aus einer sechs Monate dauernden militärischen Ausbildung und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Dienst, der entweder im Militär (militärischer Teil des Nationaldiensts) oder in Bereichen der Entwicklungsarbeit (ziviler Teil des Nationaldiensts) abgeleistet werden kann. Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 sind grundsätzlich alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet, den Nationaldienst zu erbringen. Die Pflicht zur Ableistung des aktiven Nationaldiensts besteht gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 für alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 40 Jahren. Freigestellt vom aktiven Nationaldienst sind von Rechts wegen Personen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten, sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige, vgl. Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995. In der Praxis erfolgt die Einziehung zum Nationaldienst ungeachtet der in der Proklamation Nr. 82/1995 festgelegten Dauer derzeit grundsätzlich für unbestimmte Zeit. Verheiratete Frauen, Frauen mit Kindern, Schwangere sowie muslimische Frauen aus ruralen Gegenden werden in der Regel zumindest vom militärischen Teil des Nationaldiensts ausgenommen.
51Vgl. VG Münster, Urteil vom 23. August 2017 – 9 K 325/15.A –, juris, Rn. 20 ff.
52Vor diesem Hintergrund knüpft die Einziehung zum Nationaldienst nicht an einen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe an. Ein Verfolgungsgrund im Sinne dieser Vorschriften besteht nur dann, wenn die drohende Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da im Wesentlichen alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen zur Ableistung des Nationaldienstes verpflichtet sind; eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt nicht.
53Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 25; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, Rn. 45; VG Münster, Urteil vom 23. August 2017 – 9 K 325/15.A –, juris, Rn. 17 ff.
54b) Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die illegale Ausreise aus Eritrea und die Entziehung vom Nationaldienst in Eritrea grundsätzlich mit Strafe bedroht sind. Eine (hypothetisch unterstellte) entsprechende Sanktionierung knüpfte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe an. Weder eine (hypothetisch unterstellte) Strafverfolgung wegen nach eritreischem Recht illegaler Ausreise noch eine (hypothetisch unterstellte) Strafverfolgung wegen Entziehung vom eritreischen Nationaldienst würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgen. Ob gegenüber eritreischen Staatsangehörigen, die sich der ihnen nach eritreischem Recht obliegenden Pflicht zur Ableistung des Nationaldiensts entzogen und/oder Eritrea nach eritreischem Recht illegal verlassen haben, die strafrechtlichen Sanktionen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit überhaupt tatsächlich verhängt werden, kann daher offen bleiben. Eine wegen Dienstentziehung aus dem eritreischen Nationaldienst bzw. illegaler Ausreise aus Eritrea hypothetisch drohende Bestrafung vermag ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
55Vgl. zur Begründung im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 36 ff.; VGH Hessen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 28 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, Rn. 55 ff.; VG Münster, Urteil vom 23. August 2017 – 9 K 325/15.A –, juris, Rn. 30 ff.
56Das Gericht hält an dieser Auffassung auch vor dem Hintergrund der jüngsten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs,
57vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris,
58fest. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil, das auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover im Asylverfahren eines syrischen Wehrdienstpflichtigen erging, u.a. entschieden,
59dass Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass er es, wenn das Recht des Herkunftsstaats die Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes nicht vorsieht, nicht verwehrt, diese Verweigerung in dem Fall festzustellen, in dem der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen,
60dass Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass zwischen den in ihrem Art. 10 genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e) dieser Richtlinie eine Verknüpfung bestehen muss,
61und dass Art. 9 Abs. 2 lit. e) i. V. m. Art. 9 Abs. 3 der RL 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in Art. 2 lit. d) und Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e) dieser Richtlinie nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfen; allerdings eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e) dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht; und es Sache der zuständigen nationalen Behörden ist, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen.
62Die tatbestandlichen Voraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof für das Eingreifen der von ihm aufgestellten Vermutungsregelung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes mit einem der fünf in Art. 10 RL 2011/95/EU aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht, fordert, liegen in Bezug auf eine Verweigerung des eritreischen Nationaldienstes bereits nicht vor. Tatbestandliche Voraussetzung für die Vermutungsregelung ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nämlich eine Verweigerung des Militärdienstes „unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e) dieser Richtlinie (also der RL 2011/95/EU) genannten Voraussetzungen“. Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU erfordert eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen.
63Zwar fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) nunmehr – anders als in der Vergangenheit – nicht mehr an dem Vorliegen eines Konflikts im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU. Ein Konflikt, bei dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen, liegt gegenwärtig vor. Eritreische Streitkräfte werden nämlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Tigray/Äthiopien in dem Konflikt der äthiopischen Zentralregierung mit der Volksbefreiungsfront von Tigray (Tigray People´s Liberation Front, TPLF) eingesetzt und haben dort schwere Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU begangen, so etwa ein Massaker an mehr als hundert Zivilisten in der Stadt Aksum.
64Vgl. etwa Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, Äthiopien/Eritrea, 29. März 2021; Deutsche Welle, Äthiopien: Premier Abiy Ahmed vollzieht Kehrtwende, 23. März 2021; Spiegel, Äthiopien: Eritrea zieht offenbar Truppen aus Tigray ab, 26. März 2021; Tagesschau, Konflikt um Tigray: Äthiopiens Kollateralschäden, 29. März 2021.
65Ob die eritreischen Truppen – wie angekündigt – zukünftig tatsächlich vollständig von äthiopischem Staatsgebiet abgezogen werden, verbleibt im Bereich der Spekulation. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist ein Abzug jedenfalls noch nicht erfolgt. Allerdings droht dem Kläger dennoch keine Strafverfolgung bzw. Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen. Der Kläger, der nicht zu einem Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist und sich damit der nach eritreischem Recht geltenden Nationaldienstpflicht entzogen hat, als eritreische Truppen bereits in die Kämpfe in Tigray/Äthiopien involviert waren und dort schwere Kriegsverbrechen begangen haben, hat nämlich den Militärdienst nicht „in“ einem Konflikt im Sinne der Norm verweigert. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger zu einem Zeitpunkt aus Eritrea geflüchtet wäre, zu dem er sich kurz vor oder bereits im dienstpflichtigen Alter befand und zusätzlich die eritreischen Truppen bereits in die Kämpfe in Tigray/Äthiopien involviert waren und dort schwere Kriegsverbrechen begangen haben.
66Zwar ist – wie bereits ausgeführt – Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass er es, wenn das Recht des Herkunftsstaats die Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes (wie in Eritrea) nicht vorsieht,
67vgl. zur nach eritreischem Recht fehlenden Anerkennung des Rechtes, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 9. Dezember 2020 in der Fassung vom 25. Januar 2021 (Stand: November 2020), S. 14 ff.,
68nicht verwehrt, diese Verweigerung in dem Fall festzustellen, in dem der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen. Allerdings erfordert die Norm nach ihrem Wortlaut in zeitlicher Hinsicht gerade die Verweigerung des Militärdienstes „in“ einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen.
69Vgl. auch die englische Sprachfassung: „prosecution or punishment for refusal to perform military service in a conflict, where performing military service would include crimes or acts falling within the scope of the grounds for exclusion as set out in Article 12(2)“ sowie die französische Sprachfassung: „les poursuites ou sanctions pour refus d’effectuer le service militaire en cas de conflit lorsque le service militaire supposerait de commettre des crimes ou d’accomplir des actes relevant du champ d’application des motifs d’exclusion visés à l’article 12, paragraphe 2“.
70Das vorliegende, sich aus dem Wortlaut der Norm ergebende, restriktive Verständnis des Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU wird durch eine Auslegung nach Systematik und Sinn und Zweck,
71vgl. zu diesen Auslegungskriterien EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris, Rn. 20,
72erhärtet. Nach ihrem 16. Erwägungsgrund achtet die Richtlinie 2011/95/EU die Grundrechte und befolgt insbesondere die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen sowie die Anwendung der Artikel 1, 7, 11, 14, 15, 16, 18, 21, 24, 34 und 35 der Charta zu fördern, und sollte daher entsprechend umgesetzt werden. Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der in seinem Absatz 1 die Gedankens, Gewissens- und Religionsfreiheit regelt und in seinem Absatz 2 normiert, dass das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt wird, welche die Ausübung dieses Rechts regeln,
73auf eine gemeinsame unionsrechtliche Anerkennung des Rechts auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird in Art. 10 Abs. 2 der Charta damit gerade verzichtet, vielmehr wird die Frage der Anerkennung dieses Rechts den Mitgliedstaaten überantwortet,
74wird im 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU gerade nicht als besonders förderungswürdig benannt. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass nach dem 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eingeführt werden müssen, würde eine extensive Auslegung des Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU der angestrebten einheitlichen Auslegung der Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge entgegenstehen. Das so gefundene restriktive Verständnis des Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2011/95/EU wird dadurch bestätigt, dass die Richtlinie 2011/95/EU in ihrem Art. 9 Abs. 1 lit. a) auf die Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK – Bezug nimmt und die Europäische Menschenrechtskonvention wiederum, wie sich aus ihrem Art. 4 Abs. 3 Nr. 2 ergibt, die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ebenfalls nicht garantiert, sondern die Frage der Anerkennung dieses Rechts – ebenso wie Art. 10 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – den jeweiligen Mitgliedern/Mitgliedsstaaten überlässt.
75Anders als im Fall, der dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 – C-238/19 – zugrunde lag,
76der Kläger des dortigen Verfahrens, ein syrischer Staatsangehöriger, war am 6. November 2014, zu einem Zeitpunkt, als der syrische Bürgerkrieg bereits tobte, aus Syrien geflüchtet,
77hat der Kläger des vorliegenden Verfahrens Eritrea nicht zu einem Zeitpunkt verlassen, als eritreische Truppen bereits in die Kämpfe in Tigray/Äthiopien involviert waren und dort schwere Kriegsverbrechen begangen haben.
78Der Kläger hat den eritreischen Nationaldienst vorliegend lediglich deshalb nicht abgeleistet, weil er im dienstpflichtigen Alter niemals in Eritrea war; vielmehr hat er Eritrea bereits als Kleinkind im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern verlassen. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls Personen, die (wie der Kläger) den eritreischen Nationaldienst lediglich deshalb nicht abgeleistet haben, weil sie im dienstpflichtigen Alter niemals in Eritrea waren, im Falle einer Einreise nach Eritrea (nur) mit einer Einberufung zum Nationaldienst, nicht aber mit (gegen sie gerichteter) Inhaftierung, Folter und/oder sonstigen (gegen sie gerichteten) Repressalien seitens des eritreischen Staates rechnen müssen.
79Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 93 f.
80c) Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht dem Kläger ferner auch nicht wegen seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Es lässt sich bereits keine Aussage darüber treffen, ob allein das Stellen eines Asylantrags – unter der Prämisse der rechtmäßigen Ausreise und der Freistellung vom Nationaldienst – überhaupt zu Reaktionen durch den eritreischen Staat führen würde. Eine etwaige Reaktion des eritreischen Staates würde jedenfalls aber wiederum nicht an einen flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Verfolgungsgrund i. S. v. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG anknüpfen. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger durch den eritreischen Staat wegen seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland eine Regimegegnerschaft zugeschrieben werden würde und ihm damit Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an eine (unterstellte) politische Überzeugung drohten. Dagegen spricht bereits der Umgang des eritreischen Staates mit freiwilligen vorübergehenden Rückkehrern aus dem Ausland, zu denen auch anerkannte Asylbewerber bzw. anerkannte Flüchtlinge zählen. Zumindest im Falle von freiwilligen und temporären Rückkehrern nach Eritrea, die zuvor den Dienst verweigert hatten, desertiert waren und/oder illegal ausgereist waren (und weder in Eritrea eine hervorgehobene Position, die sie einem besonderen Risiko aussetzt, innehatten noch sich im Ausland exilpolitisch in relevantem Umfang betätigt hatten), werden die gesetzlichen Sanktionsnormen derzeit nämlich offenbar nicht angewendet, wenn Rückkehrwillige auf einer eritreischen Auslandsvertretung eine sog. Diasporasteuer i. H. v. 2% bezahlen und – sofern sie ihre Dienstpflicht nicht erfüllt haben – ein sog. Schuldeingeständnis unterschreiben. Darüber hinaus dürfte, was dem eritreischen Staat bewusst sein muss, eine Asylantragstellung im europäischen Ausland in der Regel auch die einzige Möglichkeit eritreischer Staatsangehöriger sein, sich eine legale Aufenthaltsmöglichkeit in einem europäischen Staat zu verschaffen.
81Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 38 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, Rn. 67; VG Münster, Urteil vom 23. August 2017 – 9 K 325/15.A –, juris, m. w. N.
82II. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen.
83Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (Satz 1); als ernsthafter Schaden gilt Nr. 1 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Nr. 2 Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, Nr. 3 eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Satz 2). Vorliegend droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter bzw. eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Die Folter bzw. unmenschliche und erniedrigende Behandlung folgt dabei daraus, dass Rekruten während der Ableistung des militärischen Teils des Nationaldienstes – die Einziehung in den militärischen Teil des Nationaldienstes würde dem im Jahr 1994 geborenen, männlichen Kläger im Falle einer Rückkehr nach Eritrea drohen – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Folterhandlungen werden, die medizinische Versorgung und die Versorgung mit Lebensmitteln im Militärdienst unzulänglich sind, die Rekruten während der Ableistung des Dienstes häufig drakonischen und willkürlichen Strafen ausgesetzt werden, und die Arbeits- und Trainingsbedingungen derart hart sind, dass Rekruten teilweise infolge Erschöpfung sterben. Das Vorliegen einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt auch bereits für sich betrachtet aus dem Umstand, dass die Dauer des Militärdiensts de facto unvorhersehbar und unbegrenzt ist, sodass die Rekruten in der Regel über viele Jahre hinweg ohne zeitliche Begrenzung zum Dienst herangezogen werden.
84Vgl. im Einzelnen VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 – 11 K 5924/16.A –, juris, Rn. 155 ff.; vgl. zum Nationaldienst auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 9. Dezember 2020 in der Fassung vom 25. Januar 2021 (Stand: November 2020), Seiten 14 ff.
85C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 34 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 RL 2011/95 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 797/18 3x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 RL 2011/95 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- § 3 Abs. 1 AsylG 5x (nicht zugeordnet)
- 9 L 786/17 2x (nicht zugeordnet)
- PStG § 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden 1x
- 9 K 3488/13 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG 6x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 9 K 1564/17 1x (nicht zugeordnet)
- 11 K 5924/16 3x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- PStG § 59 Geburtsurkunde 1x
- 19 A 1857/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 98 1x
- § 30 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 2 StR 88/01 1x (nicht zugeordnet)
- 3 der RL 2011/95 1x (nicht zugeordnet)
- 2 RL 2011/95 5x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 1 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- 3 RL 2011/95 1x (nicht zugeordnet)
- 9 K 325/15 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 4 Bf 186/18 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 1x
- ZPO § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden 2x
- 6 K 3360/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b AsylG 2x (nicht zugeordnet)