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RheinSchPV 1994 Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Erster TeilAuf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1.01Begriffsbestimmungen§ 1.02Schiffsführer§ 1.03Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord§ 1.04Allgemeine Sorgfaltspflicht§ 1.05Verhalten unter besonderen Umständen§ 1.06Benutzung der Wasserstraße§ 1.07Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste§ 1.08Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge§ 1.09Besetzung des Ruders§ 1.10Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord§ 1.10aAusnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord§ 1.11Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord§ 1.12Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse§ 1.13Schutz der Schiffahrtszeichen§ 1.14Beschädigung von Anlagen§ 1.15Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße§ 1.16Rettung und Hilfeleistung§ 1.17Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen§ 1.18Freimachen des Fahrwassers§ 1.19Besondere Anweisungen§ 1.20Überwachung§ 1.21Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge§ 1.22Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde§ 1.22aAnordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt§ 1.23Erlaubnis besonderer Veranstaltungen§ 1.24Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze§ 1.25Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen§ 1.26Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug  Kapitel 2 Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung § 2.01Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe§ 2.02Kennzeichen der Kleinfahrzeuge§ 2.03Schiffseichung§ 2.04Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger§ 2.05Kennzeichen der Anker§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen  Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge  Abschnitt I: Allgemeines § 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen§ 3.02Lichter§ 3.03Flaggen, Tafeln und Wimpel§ 3.04Zylinder, Bälle und Kegel§ 3.05Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen§ 3.06(ohne Inhalt)§ 3.07Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.  Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung Titel A: Bezeichnung während der Fahrt § 3.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb§ 3.09Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt§ 3.10Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt§ 3.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt§ 3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt§ 3.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt§ 3.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter§ 3.15Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt§ 3.17Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen§ 3.18Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt§ 3.19Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt  Titel B: Bezeichnung beim Stilliegen § 3.20Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen§ 3.21Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter§ 3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen§ 3.23Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen§ 3.24Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger§ 3.25Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge§ 3.26Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker  Abschnitt III: Sonstige Bezeichnung § 3.27Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden§ 3.28Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen§ 3.29Schutz gegen Wellenschlag§ 3.30Notzeichen§ 3.31Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten§ 3.32Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden§ 3.33Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander§ 3.34Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern  Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk;
Informations- und Navigationsgeräte
  Abschnitt I: Schallzeichen § 4.01Allgemeines§ 4.02Gebrauch der Schallzeichen§ 4.03Verbotene Schallzeichen§ 4.04Notzeichen  Abschnitt II: Sprechfunk § 4.05Sprechfunk  Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte § 4.06Radar§ 4.07Inland AIS und Inland ECDIS  Kapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße § 5.01Schiffahrtszeichen§ 5.02Bezeichnung der Wasserstraße  Kapitel 6 Fahrregeln  Abschnitt I: Allgemeines § 6.01Schnelle Schiffe§ 6.02Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen§ 6.02aBesondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander  Abschnitt II: Begegnen und Überholen § 6.03Allgemeine Grundsätze§ 6.04Begegnen: Grundregeln§ 6.05Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln§ 6.06Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander§ 6.07Begegnen im engen Fahrwasser§ 6.08Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen§ 6.09Überholen: Allgemeine Bestimmungen§ 6.10Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge§ 6.11Überholverbot durch Schiffahrtszeichen  Abschnitt III: Weitere Regeln für die Fahrt § 6.12Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs§ 6.13Wenden§ 6.14Verhalten bei der Abfahrt§ 6.15Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes§ 6.16Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen§ 6.17Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge§ 6.18Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten§ 6.19Schiffahrt durch Treibenlassen§ 6.20Vermeidung von Wellenschlag§ 6.21Zusammenstellung der Verbände§ 6.22Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen§ 6.22aVorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen  Abschnitt IV: Fähren § 6.23Verhalten der Fähren  Abschnitt V: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen § 6.24Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines§ 6.25Durchfahrt unter festen Brücken§ 6.26Durchfahrt durch Schiffbrücken§ 6.27Durchfahren der Wehre§ 6.28Durchfahren der Schleusen§ 6.28aSchleuseneinfahrt und -ausfahrt§ 6.29Vorrecht auf Schleusung  Abschnitt VI: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar § 6.30Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter§ 6.31Stillliegende Fahrzeuge§ 6.32Mit Radar fahrende Fahrzeuge§ 6.33Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge  Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen § 7.01Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen§ 7.02Liegeverbot§ 7.03Ankern und Benutzung von Ankerpfählen§ 7.04Festmachen§ 7.05Liegestellen§ 7.06Besondere Liegestellen§ 7.07Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stilliegen§ 7.08Wache und Aufsicht  Kapitel 8 Zusatzbestimmungen § 8.01Geschleppte und schleppende Schubverbände§ 8.02Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen§ 8.03Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen§ 8.04Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes§ 8.05Kupplungen der Schubverbände§ 8.06Sprechverbindung auf Verbänden§ 8.07Begehbarkeit der Schubverbände§ 8.08Zusammenstellung der Schleppverbände§ 8.09Bleib-weg-Signal§ 8.10Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind§ 8.11Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen Zweiter TeilSonderbestimmungen für einzelne Rheinstrecken Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen § 9.01Beschränkungen der Schiffahrt in Basel§ 9.02Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein§ 9.03Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf§ 9.04Geregelte Begegnung§ 9.05Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe§ 9.06Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz§ 9.07Beschränkungen der Schiffahrt§ 9.08Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar§ 9.09Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)§ 9.10Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim und der Spyck'schen Fähre§ 9.11Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre  Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser § 10.01Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre§ 10.02Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar  Kapitel 11 Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen § 11.01Höchstabmessungen der Fahrzeuge§ 11.02Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge  Kapitel 12 Stromstrecken mit Meldepflicht oder mit Wahrschauregelung § 12.01Meldepflicht§ 12.02Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar§ 12.03Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke  Kapitel 13 Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim § 13.01Anwendungsbereich§ 13.02Kennzeichnung der Fahrzeuge§ 13.03Einsenkungsmarken§ 13.04Tiefgangsanzeiger§ 13.05Unterscheidungszeichen der Anker§ 13.06Zusammenstellung der Verbände  Kapitel 14 Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein § 14.01Allgemeine Bestimmungen§ 14.02Basel§ 14.03Mannheim-Ludwigshafen§ 14.04Mainz§ 14.05Bingen§ 14.06Bad Salzig§ 14.07Koblenz§ 14.08Andernach§ 14.09Wesseling§ 14.10Duisburg-Ruhrort§ 14.11Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek§ 14.12Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich§ 14.13Ijzendoorn und Haaften Dritter TeilUmweltbestimmungen Kapitel 15 Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen § 15.01Begriffsbestimmungen§ 15.02Allgemeine Sorgfaltspflicht§ 15.03Verbot der Einbringung und Einleitung§ 15.04Sammlung und Behandlung an Bord§ 15.05Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen§ 15.06Sorgfaltspflicht beim Bunkern§ 15.07Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)§ 15.08Bilgenentölungsboote§ 15.09Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge Anlagen Anlage 1:Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegtAnlage 2:(ohne Inhalt)Anlage 3:Bezeichnung der FahrzeugeAnlage 4:(ohne Inhalt)Anlage 5:(ohne Inhalt)Anlage 6:SchallzeichenAnlage 7:SchiffahrtszeichenAnlage 8:Bezeichnung der WasserstraßeAnlage 9:Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43Anlage 10:Muster für das ÖlkontrollbuchAnlage 11:Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem FahrzeugAnlage 12:Verzeichnis der Fahrzeug- und VerbandsartenAnlage 13:Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV

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