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SBGG § 2 Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

(1) Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, so kann die Person gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben für sie maßgeblich ist oder dass auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.

(2) Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass

1.
der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht,
2.
ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

(3) Mit der Erklärung nach Absatz 1 sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Namensänderungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Gibt ein Ausländer die Erklärung nach Absatz 1 in dem Zeitraum von zwei Monaten vor dem Eintritt eines Ereignisses, das zum Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und zur Ausreisepflicht nach § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes führt, bis zu dem Zeitpunkt des Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ab, so bleiben die bisherige Geschlechtsangabe und die bisherigen Vornamen bestehen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 134/26
23. Februar 2026
2 L 134/26 23. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 7 Wx 1222/25
15. September 2025
7 Wx 1222/25 15. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 26 W 5/25
16. Juli 2025
26 W 5/25 16. Juli 2025
Urteil vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 58/25
20. Juni 2025
324 O 58/25 20. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (1. Kammer) - 1 K 143/22
15. Mai 2025
1 K 143/22 15. Mai 2025
Beschluss vom Amtsgericht Darmstadt (50. Einzelrichter) - 50 III 8/25
3. April 2025
50 III 8/25 3. April 2025
Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 Bs 5/25
12. Februar 2025
6 Bs 5/25 12. Februar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 251/23
5. Februar 2025
XII ZB 251/23 5. Februar 2025
Urteil vom Sozialgericht Koblenz (11. Kammer) - S 11 KR 335/23
18. November 2024
S 11 KR 335/23 18. November 2024