Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 952/10.NW


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist als anerkannte Steuerberatungsgesellschaft Mitglied der beklagten Steuerberaterkammer. Sie begehrt die ausnahmsweise Genehmigung einer Inkassotätigkeit als weiteren Unternehmensgegenstand.

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Die Klägerin wurde im Frühjahr 2008 vom Vorstandsvorsitzenden der Verrechnungsgenossenschaft DEGEV, die den Aufkauf und den Einzug von Steuerberaterhonorarforderungen als Factoring-Unternehmen betreibt, und seiner Mutter – ebenfalls Mitglied der DEGEV – gegründet. Im Gesellschaftsvertrag war als Unternehmenszweck „Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen“ angegeben. Die Beklagte erkannte die Klägerin am 15. Oktober 2008 mit diesem Gesellschaftszweck an, nachdem die DEGEV zuvor vergeblich versucht hatte, eine Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft zu erreichen, die neben den Hilfeleistungen in Steuersachen als weiteren Unternehmensgegenstand „Tätigkeiten nach § 64 Abs. 2 StBerG“ angab, um als Steuerberatergesellschaft eine gewerbliche Inkassotätigkeit hinsichtlich abgetretener Honorarforderungen von Steuerberatern auszuüben. Grundlage dieses Geschäftsmodells war, dass Steuerberater nach der Neuregelung des § 64 Abs. 2 S. 1 StBerG im Jahr 2008 ihre Honorarforderungen an Steuerberater und Steuerberatergesellschaften auch ohne Zustimmung ihrer Mandantschaft abtreten können. Die DEGEV wollte als Steuerberatergesellschaft Steuerberatern anbieten, auch ohne Zustimmung der Mandantschaft Honorarforderungen an sie abzutreten, die sie dann einziehen kann. Die Beklagte sah diese gewerbliche Inkassotätigkeit als unvereinbar mit den Berufspflichten eines Steuerberaters an und erkannte die DEGEV nicht als Steuerberatungsgesellschaft an. Ein hiergegen zunächst angestrengtes Rechtsmittelverfahren gab die DEGEV jedoch auf.

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Nach ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft änderte die Klägerin durch Gesellschafterbeschluss vom 15. Mai 2009 ihren Unternehmensgegenstand dahingehend, dass sie neben den geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen auch damit zu vereinbarende Tätigkeiten im Sinne des Steuerberatungsgesetzes, insbesondere nach § 64 Abs. 2 StBerG verfolgt. Dem lag zumindest bis Januar 2011 im Wesentlichen ein Geschäftsmodell zugrunde, wonach Steuerberater ohne Zustimmung ihrer Mandantschaft Honorarforderungen an die Klägerin abtreten und die DEGEV dann in ihrem Auftrag das eigentliche Forderungsmanagement durchführen soll, ohne aber selbst durch weitere Abtretungen Inhaberin der Honorarforderungen zu werden.

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Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, widerrief sie am 7. August 2009 die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft. Als Reaktion darauf beantragte die Klägerin am 14. Oktober 2009 eine Ausnahmegenehmigung für das beabsichtigte gewerbliche Inkasso von Steuerberaterhonoraren. Daneben griff sie ohne Erfolg die Widerrufsverfügung mit Widerspruch an.

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Der hieran anschließende Anfechtungsprozess ist inzwischen nach einer erstinstanzlichen Abweisung der Klage durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24. Februar 2010 – 2 K 20185/09 – in der Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, der das Verfahren im Hinblick auf die vorgreiflich im Verwaltungsrechtsweg zu klärende Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Genehmigung ihrer gewerblichen Betätigung hat, aussetzte.

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Die Beklagte lehnte am 2. Juni 2010 die beantragte Zulassung des gewerblichen Inkassos von Steuerberaterhonoraren nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG mit der Begründung ab, dass diese Tätigkeit mit den Berufspflichten eines Steuerberaters unvereinbar sei, da insbesondere zu befürchten sei, dass sensible Daten der Mandanten von Steuerberatern weitergegeben und zu gewerblichen Zwecken genutzt würden. Hiergegen legte die Klägerin am 10. Juni 2010 Widerspruch ein. Bevor die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 15. September 2010 zurückwies, hat die Klägerin bereits am 14. September 2010 Untätigkeitsklage erhoben.

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Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

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Es bestünden grundsätzliche Bedenken gegen eine Genehmigungspflicht einer Inkassotätigkeit, die § 64 Abs. 2 StBerG gerade zulasse. Das allgemeine Verbot nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sei auch zu unbestimmt und daher ungültig. Eine derartige gewerbliche Betätigung dürfte daher auch ohne besondere Zulassung erlaubt sein. In jedem Fall bestehe aber ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, da eine Verletzung von Berufspflichten durch die gewerbliche Übernahme von Steuerhonorarforderungen nicht zu erwarten sei, wenn gerade durch § 64 Abs. 2 StBerG die Abtretung und Einziehung von solchen Honorarforderungen an eine Steuerberatergesellschaft ohne Zustimmung der Mandantschaft zugelassen sei. Damit sei allen Bedenken hinsichtlich einer Wahrung der Verschwiegenheitspflicht eines Steuerberaters Rechnung getragen. Eine Zulassung einer gewerblichen Tätigkeit komme auch nicht nur in atypischen Sonderfällen in Betracht. Vielmehr sei allein maßgeblich, ob eine Verletzung der Berufspflichten eines Steuerberaters zu erwarten sei, was hier jedoch aus den genannten Gründen von vornherein ausgeschlossen sei. Da auch nur eine Inkassotätigkeit in geringem Umfang beabsichtigt sei, werde die Erfüllung ihrer vordringlichen Steuerberatungsaufgaben nicht beeinträchtigt. Inzwischen habe sie ihr Geschäftsmodell auch geändert. Sie selbst schulde die Factoring-Leistungen. Die DEGEV solle nicht mehr das Forderungsmanagement durchführen, sondern übernehme die Anwerbung von Kunden. Zudem seien derzeit in Rheinland-Pfalz 65 Steuerberater als Inkassounternehmer tätig, ohne dass die Beklagte hiergegen vorgehe. Das Einschreiten gegen ihre Tätigkeit verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Juni 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2010 zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit im beantragten Umfang für eine zusätzliche Inkassotätigkeit zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich im Wesentlichen darauf, dass die gewerbliche Inkassotätigkeit mit den Berufspflichten eines Steuerberaters auch nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz unvereinbar sei. § 64 Abs. 2 StBerG verfolge nicht den Zweck, Steuerberatern in Abweichung vom Verbot des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG das gewerbliche Inkasso von Steuerberaterhonoraren zu erlauben. Vielmehr werde insoweit Steuerberatern die Abtretung ihrer Honorarforderungen an gewerbliche Inkassounternehmen im Gegensatz zur früheren Rechtslage dadurch erleichtert, das nur noch der hiervon betroffene Mandant zustimmen müsse, ohne dass zusätzlich noch die rechtskräftige Feststellung der Honorarforderung erforderlich sei. Eine nach Art. 3 GG unzulässige Ungleichbehandlung liege nicht vor. Andere Steuerberater, die gewerbliches Inkasso betrieben, seien ihr nicht bekannt. Ausnahmegenehmigungen seien insoweit nicht erteilt worden. Man werde bei Bekanntwerden solcher Sachverhalte gegen die betreffenden Kammermitglieder gegebenenfalls einschreiten.

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Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2010 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 15. September 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da ein Rechtsanspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung nicht besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit als Steuerberatungsgesellschaft ist § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz, Steuerberatungsgesetz – StBerG –. Nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG gilt eine gewerbliche Tätigkeit als unvereinbar mit dem Beruf des Steuerberaters bzw. der Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft. Die Beklagte kann als zuständige Steuerberatungskammer nur dann von diesem allgemeinen gesetzlichen Verbot nach § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG mit der Ausnahmegenehmigung befreien, wenn durch die gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten des Steuerberaters nicht zu erwarten ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung liegen jedoch nicht vor.

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Die Kammer geht zunächst davon aus, dass die beabsichtigte Factoring- bzw. Inkassotätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit ist, die dem generellen gesetzlichen Zweitbetätigungsverbot des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG unterfällt und deswegen einer Zulassung bedarf.

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Von der Gewerblichkeit der Betätigung gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Auch die erkennende Kammer hat keinen Zweifel daran, dass das angestrebte Inkasso bzw. Factoring eine selbständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete, grundsätzlich erlaubte Tätigkeit darstellt und damit den Gewerbebegriff erfüllt.

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Soweit die Klägerin einwendet, dass verfassungsmäßige Zweifel an der Bestimmtheit des Verbots nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG bestünden und deswegen die betreffende Tätigkeit auch ohne Zulassung erlaubt sei, vermag dies dem hier geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Rechtsfrage, ob nach verfassungsrechtlichen Maßstäben das Verbot der gewerblichen Zweitbetätigung überhaupt wirksam geregelt ist, kann nur im Rahmen des parallel geführten finanzgerichtlichen Rechtsstreits hinsichtlich des Widerrufs der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft Relevanz entfalten. Die behauptete Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG kann ersichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aus dieser Norm begründen. Kommt es daher auf die Verfassungsmäßigkeit des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG insoweit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, ist die Kammer auch nicht gehalten, das Verfahren zur Vorlage eines konkreten Normkontrollantrages beim Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG auszusetzen.

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Im Übrigen hat die Kammer auch gerade unter Zugrundelegung der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1982 – 1 BvR 79/85 u. a. – (NJW 1993, 317) zur Verfassungsmäßigkeit des § 7 BRAO in der damals geltenden Fassung nicht den geringsten Zweifel an der Bestimmtheit des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG. Aus der vorgenannten Entscheidung ergeben sich Zweifel an der insoweit wesentlich weniger konkret gefassten Norm des § 7 BRAO zum Zweitbeschäftigungsverbot für Rechtsanwälte, die das Bundesverfassungsgericht aber zu überwinden vermochte. Demgegenüber sind in § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG nicht nur die Art der mit dem Steuerberaterberuf nicht zu vereinbarenden Tätigkeit genau bestimmt, sondern auch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung, die auf die Berufspflichten des Steuerberaters, wie sie insbesondere in § 57 Abs. 1 StBerG geregelt sind, Bezug nimmt.

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Des Weiteren folgt aus § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG auch keine allgemeine Aufhebung des Verbots der gewerblichen Zweitbetätigung in Bezug auf das Inkasso oder das Factoring von Steuerberaterhonorarforderungen (so auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2010 – 2 K 2185/09 –, juris). Regelungsgegenstand des § 64 Abs. 2 StBerG ist allein die Zulässigkeit der Abtretung von Honorarforderungen eines Steuerberaters unter Wahrung der Pflicht zu verschwiegenen Berufsausübung. Für eine generelle Einschränkung des gesetzlichen Verbots der gewerblichen Nebentätigkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG lässt sich weder dem Wortlaut noch den Motiven des Gesetzgebers ein Anhaltspunkt entnehmen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT.-Drs. 16/7077). In § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG wurde allein geregelt, dass eine Abtretung von Steuerberaterforderungen an einen anderen Berufsangehörigen, der den gleichen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegt wie der abtretende Steuerberater, ohne Zustimmung des Mandanten zulässig ist, weil insoweit dann auch eine Verletzung von Verschwiegenheitspflichten nicht zu befürchten sei. Zu der hier zu entscheidenden Frage, ob dies auch gilt, sofern sich der Steuerberater, an den abgetreten wird, gewerblich als Inkassounternehmen betätigt, trifft das Gesetz auch unter Heranziehung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung keine Aussage. Dies lässt allein darauf schließen, dass es insoweit bei der im Einzelfall zu treffenden Abwägung zur Vereinbarkeit einer solchen gewerblichen Tätigkeit mit den Berufspflichten des Steuerberaters nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG bleiben muss.

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Dies gilt umso mehr, als § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG gerade auch eine Regelung zur Abtretung von Steuerberaterhonorarforderungen an gewerblichen Inkassounternehmen in den Blick nimmt (vgl. hierzu Regierungsentwurf a. a. O.). Danach ist nunmehr die Abtretung von Steuerberaterhonoraren an Personen, die nicht den Verschwiegenheitspflichten der Berufsangehörigen des Steuerberatergesetzes unterliegen, schon zulässig, wenn der hiervon betroffene Mandant der Abtretung zustimmt. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist nun nicht mehr die rechtskräftige Feststellung der Honorarforderung zusätzlich erforderlich. Dass die insoweit geregelte Erleichterung einer Abtretung an gewerbliche Inkassounternehmen nicht gelten soll, wenn Abtretungsempfänger ein gewerblich tätiger Steuerberater ist, kann der Begründung des Regierungsentwurfes nicht entnommen werden und ergibt sich auch nicht in aus dem Wortlaut der Regelung des § 64 Abs. 2 StBerG.

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Für das hier vertretene Verständnis dieser Norm spricht nicht zuletzt auch die von der Klägerin selbst in Bezug genommene Neuregelung der Berufsordnung für Steuerberater (BOStB). Dort ist in § 16 Abs. 1 BOStB gerade in Kenntnis der vorliegenden Problematik einer gewerblichen Betätigung von Steuerberatern im Inkassobereich konkretisiert, in welchen Fällen eine Befreiung vom allgemeinen Verbot des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG erfolgen darf. Im Wesentlichen gibt hier § 16 Abs. 1 BOStB den Gesetzeswortlaut wieder, wenn auch danach eine solche Ausnahmegenehmigung nur für gewerbliche Tätigkeiten, die mit den Berufspflichten des Steuerberaters vereinbar sind, erteilt werden darf. Eine Bezugnahme auf eine Inkassotätigkeit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG unterbleibt hingegen. Dies hätte aber nahe gelegen, wenn der Satzungsgeber hier tatsächlich mit der Neuregelung hätte zum Ausdruck bringen wollen, dass nach seinem Verständnis der Gesetzgeber mit der Liberalisierung des § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG nur eine gewerbliche Inkassotätigkeit eines Steuerberaters gemeint haben könnte (so die Auffassung des Rechtsanwalts G... für den Steuerberaterverband Westfalen-Lippe in seinem von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 24. Januar 2011, Bl. 118, der die erkennende Kammer daher nicht folgen kann).

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Mithin kann die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Gesetzgeber mit § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG eine Regelung hinsichtlich der generellen Zulässigkeit einer gewerblichen Inkassotätigkeit eines Steuerberaters hat treffen wollen, zumal eben nicht jedes Abtretungsgeschäft zwischen zwei Steuerberatern gewerblichen Zwecken des Zessionars dient und der Gesetzgeber dies auch nicht – weder im Gesetzeswortlaut noch in den Motiven seiner Gesetzesbegründung – deutlich gemacht hat. Es muss damit dabei verbleiben, dass das Spannungsfeld zwischen der Wahrung von Berufspflichten des Steuerberaters und dem Interesse an einer gewerblichen Zweitbetätigung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auf der Grundlage des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG erfolgen muss.

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Davon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Hs. StBerG nicht vor, da die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen kann, dass das beabsichtigte gewerbliche Inkasso bzw. Factoring von Honorarforderungen anderer Steuerberater ohne Zustimmung des jeweiligen Mandanten eine Verletzung von Berufspflichten nicht erwarten lässt.

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Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Voraussetzungen für eine solche Ausnahmegenehmigung schon dann nicht vorliegen, wenn eine abstrakte Gefahr der Berufspflichtverletzung durch eine gewerbliche Betätigung im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann (so auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2010 – 20 K 5091/09 –, im Ergebnis auch VG Köln, Urteil vom 8. Januar 2009 – 1 K 4481/08 –; und schließlich VG Aachen, Urteil vom 13. Juli 2009 – 5 K 2351/08 –, jeweils zitiert nach juris). Hierfür spricht zunächst das aus § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG hervorgehende Regel-Ausnahme-Verhältnis. Danach bleibt die gewerbliche Betätigung grundsätzlich unvereinbar mit der Berufsausübung als Steuerberater und kann nur im Einzelfall zugelassen werden (so auch die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 16/7077).

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Auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG ist eine verfassungskonforme Auslegung dergestalt, dass eine Ausnahmegenehmigung nur dann verweigert werden darf, wenn eine konkrete Gefahr der Berufspflichtverletzung besteht, nicht geboten. Unabhängig davon, ob entgegen der nach Auffassung des Gerichts eindeutigen Regelung ein solches Normverständnis eine unzulässige Auslegung contra legem darstellt, hat die erkennende Kammer keinen Zweifel daran, dass ihre Auslegung mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben des Art. 12 Abs. 1 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes konform geht (vgl. auch VG Aachen und VG Düsseldorf, jeweils a.a.O.). So ergibt sich gerade aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 zur zweitberuflichen gewerblichen Betätigung von Rechtsanwälten nicht, dass eine gewerbliche Betätigung von Steuerberatern nur bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung ihrer Berufspflichten untersagt werden könne.

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Zunächst ist insoweit der Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz beizupflichten, dass diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht einfach auf den Steuerberaterberuf übertragen werden kann, weil ein Steuerberater aufgrund seiner Tätigkeit viel weitergehende und umfassendere Kenntnis von den wirtschaftlichen, finanziellen und auch persönlichen Lebensumständen seines Mandanten erlangt, als der im Regelfall nur mit der Hilfeleistung und Rechtsberatung bezüglich konkreter Rechtsprobleme seines Mandanten befasste Rechtsanwalt (FG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

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Zudem hat das Bundesverfassungsgericht gerade auch ausgeführt, dass eine gewerbliche Betätigung zwar nicht grundsätzlich unvereinbar mit den Berufspflichten des Rechtsanwalts sei, aber dennoch die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie seine maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seines Mandanten durch eine erwerbswirtschaftliche Prägung des gewerblichen Zweitberufs gefährdet sein können. Damit erkennt das Bundesverfassungsgericht gerade eine abstrakte Gefahrenlage für die freiberufliche Pflichterfüllung bei Ausübung eines gewerblichen Zweitberufes an, auch wenn die generelle Annahme, dass Ziel einer Zweitberufsbeschränkung sei, kommerzielles Denken schlechthin vom Anwaltsberuf fernzuhalten, für unverhältnismäßig erachtet wird. Jedoch ist eine Zulassungsbeschränkung für einen gewerblichen Zweitberuf eines Anwalts auch nach Auffassung der Bundesverfassungsgerichts gerade da von der Zweckrichtung her als zulässig zu erkennen, wo sich die Gefahr einer Interessenkollision, der man mit Hilfe einer Berufsausübungsregelung nicht wirksam begegnen könne, deutlich abzeichne.

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Diesen Anforderungen genügt § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, da sich bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit durch einen Steuerberater deutliche Interessenkonflikte zwischen der erwerbswirtschaftlichen Betätigung und den Berufspflichten des Steuerberaters, dessen Berufsbild nach wie vor von einer persönlichen beruflichen Hilfeleistung geprägt ist, der gegenüber der wirtschaftliche Erfolg seiner Betätigung zurückstehen muss, abzeichnen können (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, VG Köln, VG Düsseldorf, jeweils a.a.O.). Den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird also letztlich gerade dadurch Rechnung getragen, als die Zulassung der gewerblichen Tätigkeit dann eröffnet wird, wenn die Verletzung von Berufspflichten des Steuerberaters nicht zu erwarten ist. In einem solchen Fall bedarf es nämlich keines Verbots des gewerblichen Zweitberufs, da eine dies betreffende Einschränkung nicht mehr ein nach Art. 12 Abs. 1 GG legitimes Ziel verfolgen würde.

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Ausgehend von diesen Prämissen sieht auch die erkennende Kammer bei Ausübung des von der Klägerin angestrebten Factorings bzw. Inkassos von Steuerberaterhonorarforderungen eine abstrakte Gefahr für die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht eines Steuerberaters, da es naheliegend zu einer Interessenkollision zwischen freiberuflicher Pflichtenstellung und der Verfolgung erwerbswirtschaftlicher Ziele kommen kann.

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So liegt durchaus nahe, dass die Klägerin die umfassenden Kenntnisse, die im Rahmen einer Steuerberatungstätigkeit nach Maßgabe der berufsständigen Verschwiegenheitsverpflichtung über die finanziellen, wirtschaftlichen und persönlichen Lebensumstände eines Steuerberatermandanten gewonnen werden, bei der Ausübung ihrer gewerblichen Inkasso- bzw. Factoring- Tätigkeit benutzen kann. Dies gilt einerseits, soweit ein abtretender Steuerberater solche Informationen hinsichtlich seines Mandanten erhält, die er bei Abtretung seiner Honorarforderung auch ohne Zustimmung seines Mandanten letztlich an die Klägerin weitergeben kann. Diese Informationen können der Klägerin die Realisierung der Forderung bzw. die Finanzierung der Forderungsabtretung über eine Bank (Factoring) letztlich erleichtern und den wirtschaftlichen Erfolg ihrer gewerblichen Tätigkeit fördern. Der sich hier abzeichnende Interessenkonflikt stellt eine abstrakte Gefahr für die Pflicht zur verschwiegenen Berufsausübung eines Steuerberaters dar, weil die Klägerin gehalten ist, die unter der Verschwiegenheitspflicht erlangten Kenntnisse eines Steuerberaterkollegen genauso vertraulich zu behandeln wie dieser selbst.

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Zum anderen besteht die Gefahr einer Interessenkollision, die letztlich die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht gefährdet, auch bei einer möglichen Geschäftskonstellation, in der der von der Abtretung betroffene Mandant eines anderen Steuerberaters in Geschäftsverbindung mit einem Mandanten der Klägerin steht und die Klägerin so Kenntnisse über diese Geschäftsbeziehung zum Zwecke der Erlangung einer Finanzierung des Forderungskaufs beim Factoring oder bei der Realisierung des Steuerberaterhonorars – z.B. durch eine mögliche Pfändung bestehender Ansprüche aus dieser Geschäftsbeziehung – nutzen kann. Dies genügt bereits auch nach der von der Klägerin immer wieder in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 (a.a.O.), um ein Verbot der gewerblichen Tätigkeit eines Freiberuflers zu rechtfertigen (so auch schon BVerfGE 21, 173, 182).

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Die vorliegenden Bedenken hinsichtlich der Wahrung der Verschwiegenheitspflicht verschärfen sich darüber hinaus noch angesichts der Tatsache, dass die Klägerin sich nach wie vor vorbehält, beim Forderungsmanagement Subunternehmer einzuschalten, die nicht in gleicher Weise wie sie selbst nach dem Steuerberatungsgesetz einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Nr. 13 der AGB). Dabei spielt es letztlich keine entscheidende Rolle, ob im Gegensatz zum ursprünglich verfolgten Geschäftsmodell nunmehr nicht mehr die DEGEV beim Forderungsmanagement eingesetzt werden soll, wie die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmalig behauptet haben. Entscheidend ist vielmehr das weiterhin verfolgte Interesse der Klägerin an einer Einschaltung Dritter, die nicht in gleicher Weise der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, um ihre Geschäfte abzuwickeln. Ob das nun die DEGEV ist, deren Tätigkeit im Forderungsmanagement im Übrigen keineswegs nach den vorgelegten gemeinsamen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der DEGEV ausgeschlossen ist, muss die Kammer daher nicht weiter überprüfen.

35

Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich gerade aus der Neuregelung des § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG ergebe, dass es eine Interessenkollision einer erwerbswirtschaftlichen Inkassotätigkeit eines Steuerberaters und seiner Berufspflicht zur Verschwiegenheit nicht geben könne. Eine derartige allgemeine gesetzliche Wertung hat der Gesetzgeber mit § 64 Abs. 2 StBerG gerade aus den oben bereits genannten Gründen hier nicht getroffen, da eine gewerbliche Betätigung eines Steuerberaters im Inkassobereich nicht Regelungsgegenstand des § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG ist. Das gilt nicht zuletzt auch deswegen, weil die aufgezeigten Konfliktkonstellationen auch tatsächlich fortbestehen und vom Gesetzgeber eben nicht einer Auflösung zugeführt wurden. Eine solche gesetzliche Auflösung wäre nur dadurch möglich, dass der Gesetzgeber diese beim gewerblichen Inkasso von Steuerberaterhonoraren fortbestehenden Konflikte eines Steuerberaters zwischen seinem erwerbswirtschaftlichen Gewinnstreben und der Wahrung seiner Verschwiegenheitspflicht mit der Neuregelung letztlich als hinnehmbar erachtet. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte.

36

Des Weiteren ist nach Überzeugung der Kammer aufgrund des gewählten Geschäftsmodells und der sehr engen Kooperation der Klägerin mit der DEGEV bei Führung ihres Factoring-Unternehmens davon auszugehen, dass eine unabhängige Ausübung des Steuerberaterberufs durch die Klägerin nicht mehr gewährleistet ist. So bestehen engste personelle, sächliche und organisatorische Verflechtungen der Klägerin mit der DEGEV. Die Gesellschafter der Klägerin sind gleichzeitig nicht nur Mitglieder der DEGEV, ein Gesellschafter ist darüber hinaus sogar Vorstandsvorsitzender dieser Genossenschaft. Die Klägerin und die DEGEV sind im gleichen Geschäftslokal ansässig. Es erscheint dabei im Hinblick auf die Erzielung von Synergie-Effekten naheliegend, dass Betriebsmittel gemeinsam auch genutzt werden, zumal die DEGEV schon ihre Homepage einsetzt, um Kunden für die Klägerin zu werben. So tritt die DEGEV allein mit dem gewählten Geschäftsmodell, das nun die Klägerin verfolgt, werbend auf ihrer Homepage auf. Dabei ist schlicht für einen unbefangenen Betrachter kaum mehr zu erkennen, ob die dargestellten Leistungsangebote von der Klägerin oder der DEGEV verantwortet werden. Immerhin bietet die Klägerin selbst ein derartiges Leistungsspektrum nicht auf einer Homepage an. Für einen durchschnittlichen Betrachter muss sich daher aufdrängen, dass die auf der Homepage der DEGEV angebotenen Leistungen solche der DEGEV selbst sind, wenn sie sogar die Leistungen als „unsere Factoring Leistungen im Überblick“ bewirbt (vgl. http://www.degev.com/angebote , Bl. 140 GA).

37

Die DEGEV weist zwar bei ihrem Internet-Auftritt insoweit auch auf die Klägerin hin (Bl. 140 GA):

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„Werden Sie Mitglied unserer Genossenschaft und erfahren Sie professionelles Factoring für Steuerberater der ... -Steuerberatungsgesellschaft mbH“.

39

Das lässt zwar noch erkennen, dass die Klägerin wohl die eigentlichen Leistungen erbringen soll, steht aber der Annahme, dass es sich hierbei letztlich – zumindest auch – um ein Erwerbsgeschäft der DEGEV handelt, nicht entgegen. Vielmehr wird hier nachdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die DEGEV an der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin ein vitales wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgt, das die Steuerberatertätigkeit durch die Klägerin letztlich auch überlagern kann. Insoweit kommt es dann aber nicht darauf an, ob die Klägerin den guten Willen hat, ihre Kerntätigkeit im Steuerberatungsbereich nicht vom gewerblichen Interesse der DEGEV bestimmen zu lassen, da wegen der engen personellen und wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen der Klägerin und der DEGEV eine Trennung der Geschäftsbereiche kaum mehr möglich erscheint (ähnlich in einem Fall personeller Verflechtungen eines Steuerberaters mit einer KG: VG Köln im vorzitierten Urteil und FG Rheinland-Pfalz, jeweils a.a.O.).

40

Steht damit aber eine abstrakte Gefahr für die unabhängige Berufsausübung der Klägerin schon wegen der Verflechtung mit der DEGEV zur Überzeugung der Kammer fest, muss nicht mehr der Frage weiter nachgegangen werden, ob die Klägerin ihre Existenz überhaupt nur dem erwerbswirtschaftlichen Interesse der DEGEV an einer zustimmungsfreien Abtretung von Steuerberaterhonorarforderungen nach § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG zu verdanken hat. Die Kammer möchte allerdings auch nicht verhehlen, dass sowohl die Gründung der Klägerin vor dem Hintergrund des vergeblichen Versuchs der DEGEV, selbst als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt zu werden, sowie die gemeinsamen Geschäftsbedingungen beider Unternehmen und schließlich der werbende Auftritt der DEGEV auf ihrer Homepage eine solche Annahme durchaus nahelegen.

41

Liegen damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Hs. StBerG nicht vor, so kann die Klägerin ihrem Begehren auch nicht mit dem Hinweis auf die von ihr behaupteten 65 Steuerberater in Rheinland-Pfalz, die einer Inkassotätigkeit nachgingen, zum Erfolg verhelfen. Durch diesen Umstand wird kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes begründet. Abgesehen davon, dass es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nach Art 3 Abs. 1 GG nicht gibt, hat die Klägerin auch nicht darlegen können, dass einem dieser Steuerberater von der Beklagten eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, was der Vertreter der Beklagten mit Nachdruck in der mündlichen Verhandlung bestritten hat. Die Kammer muss daher der Frage, ob diese Steuerberater tatsächlich eine Inkassotätigkeit gewerblich ausüben, nicht weiter nachgehen.

42

Mithin war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

45

Beschluss

46

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

47

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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