StGB § 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

Strafgesetzbuch

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und

1.
mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder
2.
gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.

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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 629/19
20. August 2020
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 15/17
29. Mai 2018
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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 4 K 1419/11
8. Mai 2013
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvL 6/11
25. September 2012
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 491/09
11. März 2010
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 13 S 951/04
15. August 2005
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