Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 491/09
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2009 – 5 K 1724/08 – werden der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 27.8.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008 aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1957 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger hinduistischen Glaubens, reiste im August 1980 in die Bundesrepublik Deutschland ein und ersuchte zunächst erfolglos um Anerkennung als Asylberechtigter. (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 11.6.1982 – 10 K 551/81 –, mit dem die Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 2.7.1981 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde)
Am 1.10.1982 heiratete er in Homburg die deutsche Staatsangehörige M und erhielt in der Folge zunächst befristete, später unbefristete Aufenthaltserlaubnisse und schließlich am 5.10.1987 eine Aufenthaltsberechtigung, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in eine Niederlassungserlaubnis übertragen wurde. Im Januar 1989 wurde die Ehe geschieden.
Im August 2006 beantragte die indische Staatsangehörige U bei der deutschen Botschaft in Neu Delhi die Erteilung eines Einreisevisums zum Zweck der Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) mit dem Kläger. Dabei legte sie einen Auszug aus dem Heiratsbuch des Hindutempels von vom 20.3.2006 vor, wonach sie am 13.2.1990 die Ehe mit dem Kläger geschlossen habe. In einem auf die Remonstration von Frau U gegen die Ablehnung des Antrags verfassten Schreiben der Botschaft heißt es, eine Überprüfung habe ergeben, dass die vorgelegte Urkunde inhaltlich unrichtig sei und dass die nach dem Hindugesetz ( Hindu Marriage Act, 1955) zur Eheschließung erforderliche religiöse Zeremonie mit dem Kläger bereits am 29.5.1980 stattgefunden habe.
Im Juli 2007 hat Frau U beim Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen die Ablehnung ihres Visumsantrags erhoben. In diesem Verfahren wurde mit Blick auf den vorliegenden Rechtsstreit das Ruhen angeordnet. (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 31.1.2008 – VG 11 V 55.07 –)
Mit Bescheid vom 27.8.2007 nahm der Beklagte alle vier dem Kläger ab 1982 erteilten Aufenthaltstitel zurück, forderte ihn zur Ausreise binnen sechs Wochen auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Indien an. In der Begründung heißt es, aufgrund der Ermittlungen der deutschen Auslandsvertretung sei davon auszugehen, dass im August 1980 eine wirksame Ehe mit Frau U geschlossen worden sei, aus der die Söhne S (7.3.1981) und M (28.10.1985) hervorgegangen seien. Dagegen habe der Kläger bei der Meldung als Asylsuchender als Familienstand „ledig“ angegeben. Bei Kenntnis des wahren Sachverhalts hätten das Standesamt in Homburg die Eheschließung mit Frau K nicht vorgenommen und die Ausländerbehörde keine Aufenthaltserlaubnisse erteilen können. Daher habe sich der Kläger sein Aufenthaltsrecht durch unrichtige Angaben erschlichen. Dass der Kläger inzwischen lange Zeit im Bundesgebiet gelebt und gearbeitet habe, gebiete keine andere Entscheidung. Aufenthalt des Klägers und Zugang zum Arbeitsmarkt seien nur aufgrund seiner falschen Angaben möglich gewesen. Bindungen an Personen in Deutschland, die eine Ausreise und die Wiedereingliederung in Indien unzumutbar erscheinen lassen könnten, seien nicht vorgetragen. Die Unrichtigkeit des angegebenen Heiratsdatums im Jahre 1990 sei durch die Ermittlungen der deutschen Botschaft erwiesen und von Frau U inzwischen auch eingeräumt worden.
Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser auf eine Heirat an dem sich aus der im Visumsverfahren vorgelegten Urkunde ergebenden Datum („13.2.1990“) verwiesen hatte, wurde im Juli 2008 zurückgewiesen. (vgl. den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 29.7.2008 – 219/07 –) In der Begründung heißt es, die vier im Bescheid der Ausländerbehörde ausgesprochenen Rücknahmen beträfen rechtswidrige Verwaltungsakte. Die erste Aufenthaltserlaubnis aus dem Jahr 1982 sei dem Kläger nach dem damals einschlägigen Ausländerrecht mit Blick auf eine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilt worden, die in Wahrheit eine verbotene Doppelehe gewesen und daher nicht in den Schutzbereich des Art. 6 GG gefallen sei, weil er bereits 1980 in Indien rechtskräftig eine Ehe geschlossen habe. Das Prinzip der Einehe gehöre zu den grundlegenden Wertevorstellungen in der Bundesrepublik. Entsprechendes gelte auch für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Oktober 1983 zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft und für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Oktober 1985. Durch die Rücknahme dieser Aufenthaltserlaubnisse seien die Voraussetzungen für die im Oktober 1987 erteilte Aufenthaltsberechtigung entfallen. Diese habe einen zuvor rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren vorausgesetzt. Die Rücknahmeentscheidung der Ausländerbehörde sei frei von Ermessensfehlern. Diese habe das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung seiner beruflichen und sozialen Existenz in Deutschland berücksichtigt. Da der Grund für die „fehlerhaften“ Aufenthaltstitel wegen der wissentlich falschen Angaben allein in seinem Verantwortungsbereich liege und er auf deren Bestand nicht hätte vertrauen dürfen, seien seine Interessen weniger gewichtig. Die Ausländerbehörde habe bei der Abwägung auch berücksichtigt, dass der Kläger schon über 25 Jahre in Deutschland lebe und seit langer Zeit auch arbeite. Dies beruhe allerdings auf der nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallenden früheren Ehe. Seine Familie lebe größtenteils in Indien, Verwandte in Deutschland habe er nicht. Die Rückkehrverpflichtung begründe auch keine unzumutbare Härte, da dem Kläger eine Wiedereingliederung in Indien nicht schwer fallen dürfte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als Niederlassungsberechtigter seine indische Ehefrau nach Deutschland nachziehen lassen könne. Mit Belassen der Aufenthaltstitel würde ihm daher eine Bevorzugung gegenüber ehrlichen Ausländern gewährt.
Zur Begründung seiner daraufhin im November 2008 erhobenen Klage hat der Kläger erneut vorgetragen, dass die Eheschließung in Indien erst im Jahr 1990 stattgefunden habe. Unabhängig davon genüge die Rücknahme der Aufenthaltstitel nach nunmehr über 25 Jahre währendem Aufenthalt in Deutschland nicht mehr den rechtlichen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Der Kläger hat beantragt,
die Rücknahmeverfügung des Beklagten vom 27.8.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und hinsichtlich der Heirat im Heimatland auf die Ermittlungsergebnisse der Deutschen Botschaft in Indien verwiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im März 2009 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die fristgerecht getroffene Rücknahmeentscheidung auf der Grundlage des § 48 SVwVfG sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufenthaltstitel seien rechtswidrig erteilt worden. Die 1982 mit Frau K geschlossene Ehe sei eine nach dem deutschen Ehegesetz verbotene und nichtige Doppelehe gewesen. Der Kläger sei seit 1980 rechtswirksam mit Frau U verheiratet. Der von einem Detektivbüro im Auftrag der Botschaft ermittelte Sachverhalt sei, anders als das Vorbringen des Klägers, in jeder Hinsicht stimmig. Der Kläger habe danach kurz nach seiner Hochzeit mit Frau U und vor der Geburt des ersten gemeinsamen Sohnes sein Heimatland in Richtung Europa verlassen, um die Familie zu ernähren. In Deutschland habe er unter Vortäuschung seiner Ledigkeit eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Anschließend sei der Kläger regelmäßig zu Besuchen seiner Familie nach Indien gefahren. Nach Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts und der Ehescheidung Ende der 1980er Jahre hätten der Kläger und Frau U im März 2006 deren Nachzug nach Deutschland beschlossen. Zu dem Zweck hätten sie den Vorsitzenden des Tempelrats überredet, ihre Ehe unter dem Datum 13.2.1990 zu registrieren. Anschließend habe Frau U die Erteilung des Visums zum Ehegattennachzug beantragt. Neben der Plausibilität spreche insbesondere der Bericht der durch die Botschaft eingeschalteten Detektei vom 5.10.2006 für die Richtigkeit dieses Geschehensablaufs. Darin sei detailliert ausgeführt, dass im Heimatort von Frau U allgemein bekannt sei, dass diese seit mindestens 25 Jahren mit dem sich ebenso lange im Ausland aufhaltenden Kläger verheiratet sei. Das hätten mehrere in dem Bericht namentlich benannte Zeugen und letztlich dann auch Frau U bestätigt. Sie habe darüber hinaus nachvollziehbar angegeben, dass sie während der gesamten Zeit ihrer Ehe allein gelebt und die inzwischen erwachsenen Kinder sowie die Schwiegereltern versorgt habe, dass sie nun aber nach Deutschland zu ihrem Ehemann wolle. Für die Richtigkeit spreche mit Nachdruck der zutreffende Hinweis der Botschaft, dass es im ländlichen und konservativen Punjab gesellschaftlich völlig inakzeptabel sei, ein uneheliches Kind zu haben. Der vom Kläger angegebene Zeitpunkt der Eheschließung erst im Jahr 1990 mache nur unter dem Gesichtspunkt Sinn, dass dann die Eheschließung zeitlich nach der Scheidung von der deutschen Ehefrau erfolgt wäre. Ansonsten sei aber nicht erkennbar, weshalb die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein sollte, zu dem die gemeinsamen Kinder bereits knapp 9 beziehungsweise 4 Jahre alt gewesen seien, und dass sie dann nochmals erst 16 Jahre später, im März 2006 registriert worden sein sollte. Der Beweiswert des Registerauszugs sei auch durch die Aussage des Vorsitzenden des Tempelrats durchgreifend erschüttert. Dieser habe erklärt, von der Familie des Klägers gebeten worden zu sein, die vorgefertigte Urkunde vom März 2006 mit dem Heiratsdatum 1990 zu unterzeichnen. Damit stehe fest, dass diese Ehe bereits 1980 geschlossen worden und dass die Ehe mit Frau K eine nichtige Doppelehe gewesen sei. Eine nach deutschem Recht unzulässige Doppelehe könne ausländerrechtlich kein Aufenthaltsrecht unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG begründen. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts zur zeitnahen Rücknahme erschlichener Einbürgerungen sei vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verbots eines Entzugs der deutschen Staatsbürgerschaft zu sehen und auf das Ausländerrecht nicht übertragbar. Die Ermessensentscheidung begegne keinen Bedenken. Zutreffend habe sich die Widerspruchsbehörde darauf gestützt, dass der Kläger keine familiären Bindungen in Deutschland habe, seine Familie mit Ausnahme des in Belgien befindlichen ältesten Sohnes in Indien lebe, dass er seine Frau und die Kinder in der Vergangenheit regelmäßig besucht und dass ihm deswegen eine Wiedereingliederung in die dortigen Lebensverhältnisse nicht schwer fallen dürfte.
Zur Begründung der vom Senat gegen diese Entscheidung zugelassenen Berufung (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.11.2009 – 2 A 315/09 –) trägt der Kläger vor, es sei mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, wenn bei einem Ausländer, der seit fast 30 Jahren in Deutschland lebe, ein jahrzehntelang zurückliegendes Fehlverhalten durch eine ausländerrechtliche Entscheidung zur Vernichtung der wirtschaftlichen und persönlichen Lebensperspektiven führe. In den vergangenen 20 Jahren, in denen er eine Aufenthaltserlaubnis besessen habe, habe er sich in beispielgebender Weise in hiesige Lebensverhältnisse integriert und sei konstant in dieser ganzen Zeit im Ristorante M in A-Stadt beschäftigt. Derzeit verdiene er über 1.200,- EUR netto pro Monat. In dieser Erwerbstätigkeit in Deutschland liege die wirtschaftliche Basis seiner Familie. Bei einer Rückkehr nach Indien stünde er „buchstäblich vor dem Nichts“, was mit den Grundwerten der Verfassung nicht zu vereinbaren sei. Wenn selbst schwerste Straftaten nach 15 Jahren verjährt seien, ein aufenthaltsrechtlich relevantes Fehlverhalten – hier eine Täuschung über den Familienstand – dem Betroffenen aber zeitlich unbegrenzt bis zum „St. Nimmerleinstag“ vorgehalten werden könne, so passe das nicht zusammen. Das Berufungsgericht habe die Aufgabe, insoweit eine zeitliche Grenze zu finden, wie dies die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Rücknahme von Einbürgerungen getan habe. Diese könne beispielsweise in Anlehnung an Verjährungsfristen oder an die Tilgungsfristen beim Bundeszentralregister bestimmt werden. Bei zeitnaher Aufdeckung des Täuschungstatbestands und strafrechtlicher Verurteilung wäre zwischenzeitlich das Register selbst bei Verhängung einer höheren Strafe „längst wieder sauber“.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2009 – 5 K 1724/08 – die Rücknahmeverfügung des Beklagten vom 27.8.2007 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 29.7.2008 aufzuheben, und
die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und macht geltend, der § 48 SVwVfG sehe lediglich eine Frist von einem Jahr seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Umstände vor, die hier eingehalten worden sei. Damit sei der Behörde mit Blick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt, einen unter Verletzung der Rechtsordnung erlassenen Verwaltungsakt wieder zu beseitigen. Eine weitere zeitliche Beschränkung erscheine auch nicht angebracht, da andernfalls eine über Jahrzehnte begangene und wiederholte Täuschung der Ausländerbehörde durch den Kläger letzten Endes belohnt werde. Die Dauer der Aufrechterhaltung der Täuschung bis zur Kenntniserlangung der Behörde könne dem Täuschenden nicht zugute kommen. Bei der Einbürgerung, bei der inzwischen grundsätzlich auch eine Rücknahmemöglichkeit anerkannt sei, sei der dadurch begründete Rechtsstatus von besonderer Bedeutung. Das gebiete eine abweichende Betrachtung. Die Berufung des Klägers auf strafrechtliche Verjährungs- und Tilgungsfristen könne wegen insoweit anderweitiger Zielrichtung verwaltungsrechtlich ebenfalls nicht durchgreifen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Akte 18 V 55.07 des Verwaltungsgerichts Berlin sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
Die vom Senat zugelassene, auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung des Klägers ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene ausländerbehördliche Bescheid vom 27.8.2007, durch den insgesamt vier dem Kläger in den Jahren 1982 bis 1987 erteilte Aufenthaltstitel – ergänzt durch Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung – zurückgenommen wurden, und der dies bestätigende Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008, die aus Sicht des Senats als behördliche Entscheidungen nicht bereits mit Blick auf § 44 Abs. 2 Nr. 6 SVwVfG als nichtig angesehen werden können, (vgl. hingegen VG Regensburg, Urteil vom 27.5.2009 – RN 9 K 08.01658 –, juris, dort im Zusammenhang mit der Beurteilung von Einbürgerungsvoraussetzungen) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der genannten Aufenthaltstitel ergibt sich aus § 48 SVwVfG. Wie der an die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Terminologie anknüpfende § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verdeutlicht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass auch rechtswidrig erteilte bestandskräftige Aufenthaltstitel von der zuständigen Behörde aufgehoben werden können. Da die in Betracht kommende Rücknahme, anders als der Widerruf rechtmäßig erteilter Titel (vgl. dazu § 52 AufenthG), im Aufenthaltsrecht keiner speziellen Regelung unterworfen wurde, ist insoweit auf die allgemeine Vorschrift in § 48 SVwVfG zurückzugreifen. Die formalen Voraussetzungen und die der Vorschrift zu entnehmenden tatbestandlichen Anforderungen für die Rücknahme liegen zwar vor (A.); die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen genügen indes nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Sinne des § 40 SVwVfG (B.).
A.
1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG können unanfechtbare rechtswidrige Verwaltungsakte (auch) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dem Bescheid der Ausländerbehörde vom 27.8.2007 lässt sich zwar nicht ausdrücklich entnehmen, dass eine Rücknahme für die Vergangenheit erfolgt ist. Dies ergibt sich jedoch eindeutig aus der Begründung und dem Gesamtzusammenhang. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.4.2005 – 1 C 9.04 –, AuAS 2005, 218, wonach an die Bejahung eines nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebrachten Willens der Ausländerbehörde zur Rücknahme auch für die Vergangenheit geringe Anforderungen zu stellen sind) Besonders deutlich wird das im Widerspruchsbescheid, wo aus der Rücknahme der ersten drei Aufenthaltserlaubnisse (1982 bis 1985) das Entfallen der zeitlichen Voraussetzung eines rechtmäßigen Voraufenthalts von mindestens fünf Jahren für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 1 AuslG 1965) im Oktober 1987 abgeleitet wird. Daher steht der Anwendung des § 48 SVwVfG auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach die bundesrechtliche Spezialvorschrift des § 7 Abs. 4 AuslG 1965, nach der auf der Grundlage des Ausländergesetzes (1965) erteilte Aufenthaltserlaubnisse nachträglich räumlich und zeitlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden konnten, den Rückgriff auf die landesrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Aufenthaltstitel für die Zukunft ausschloss. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1982 – 1 C 20.81 –, DÖV 1982, 739 )
2. Bei den zurückgenommenen (vier) Aufenthaltstiteln handelte es sich um rechtswidrige Verwaltungsakte im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG. Nach dem bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse an den Kläger ab dem Jahr 1982 maßgeblichen § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 durfte einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigte (sog. Negativschranke). War letzteres nicht der Fall, stand die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie hatte die im Einzelfall für und gegen den Aufenthalt sprechenden Belange gerecht gegeneinander abzuwägen. Im Fall des Klägers als abgelehnter Asylbewerber, der zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts damals noch auf die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen angewiesen war, kam die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ernsthaft nur mit Blick auf seine am 1.10.1982 vor dem Standesamt in Homburg/Saar geschlossene Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen K (vgl. die Heiratsurkunde vom selben Tag, Blatt 86 der Ausländerakte) in Betracht.
Bei einem mit deutschem Partner verheirateten Ausländer hatten durch seine Anwesenheit berührte Belange der Bundesrepublik gegenüber dem durch die Wert setzende Bedeutung des Art. 6 GG vorgegebenen staatlichen Belang, Ehe und Familie zu schützen, grundsätzlich zurückzutreten, sofern nicht Ausweisungsgründe im Sinne des § 10 Abs. 1 AuslG 1965 erfüllt waren. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.9.1978 – I C 79.76 –, BVerwGE 56, 246, ebenso Ziffer 4a. der einschlägigen Verwaltungsvorschriften (AuslVwV), GMBl. 1977, 202, abgedruckt bei Kanein, Ausländerrecht, 4. Auflage 1988, zu § 2 AuslG) Entgegen der im Widerspruchsbescheid anklingenden Auffassung kann allerdings heute – fast 30 Jahre später – nicht bereits tragend darauf abgestellt werden, dass zumindest 1982 und 1983 mit Blick auf eine damals noch fehlende Eigensicherung des Lebensunterhalts des Klägers wohl ein Ausweisungsgrund nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965 vorgelegen habe. Die Ausländerbehörde hat diesem Aspekt seinerzeit im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 aus ihrer Sicht gegenüber dem Gesichtspunkt des „Familiennachzugs“ – zu Recht – nachrangige Bedeutung beigemessen. Letztlich entscheidungserheblich ist dies vorliegend ebenso wenig wie die Frage, ob ein Ausweisungsgrund auch mit Blick auf einen Verstoß gegen die Strafvorschriften nach § 172 StGB (damals noch § 171 StGB) und § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1965 im Raum stand, obwohl der § 10 AuslG 1965 insoweit noch keine den Nachfolgebestimmungen in §§ 46 Nr. 2 AuslG 1990, 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entsprechende Vorschrift enthielt. (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris)
Der Kläger war jedenfalls vor seiner Heirat mit Frau K aufgrund einer im August 1980 in Indien im Tempel von vollzogenen Zeremonie nach dem Hindu Marriage Act 1955 (HMA) (vgl. das Hindu-Ehegesetz Nr. 25 vom 18.5.1955, abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht; speziell zu den Zeremonien des nach Section 7 des Gesetzes VGH Mannheim, Urteil vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144) mit der indischen Staatsangehörigen U eine rechtswirksame Ehe eingegangen. Das hat das Verwaltungsgericht unter ausführlicher Berücksichtigung der insoweit „erdrückenden“ Tatsachenlage detailliert herausgearbeitet. Diesen überzeugenden Ausführungen, die sich der Senat zu Eigen macht, ist der Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr entgegengetreten. Eine möglicherweise seinerzeit (1980) zunächst unterbliebene Registrierung der Heirat berührt die Gültigkeit der Hindu-Ehe nicht; sie ist zwar vorgesehen, dient aber nach Sec. 8 Abs. 5 HMA lediglich Beweiszwecken. Im Ausland begründete familienrechtliche Verhältnisse sind im Inland anzuerkennen, sofern sie nicht dem ordre public (Art. 6 EGBGB) zuwiderlaufen. Dafür gibt es hier – bezogen auf die Hochzeit des Klägers mit Frau U – keine Anhaltspunkte. (Frau U ist ausweislich der Akten des VG Berlin 1959 geboren, so dass auch vom Alter her keine Bedenken bezüglich einer gegen den ordre public verstoßenden Heirat bestehen; speziell zu Altersgrenzen und Folgeregelungen bei Nichtbeachtung nach Section 11, 12, 13 des Hindu-Ehegesetzes VGH Mannheim, Urteil vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144)
Die (zweite) Heirat in Deutschland im Jahre 1982 verstieß vor dem Hintergrund gegen das seinerzeit dem § 5 EheG (heute § 1306 BGB) zu entnehmende, bei Nichtbeachtung gemäß § 20 EheG unheilbar zur Nichtigkeit der Ehe führende Verbot der Doppelehe. Danach durfte ein lediger Inländer die Ehe mit einem verheirateten Ausländer auch dann nicht eingehen, wenn dessen Heimatrecht das Verbot der Doppelehe nicht kannte. (vgl. etwa Müller-Gindullis in Münchner Kommentar zum BGB, Band 5, Familienrecht, 1978, Anm 1 zu § 5 EheG) Der ausländerrechtlichen „Verwertbarkeit“ dieses Umstands steht nicht entgegen, dass nach dem bis 1998 geltenden § 23 EheG, (vgl. für die Folgezeit das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4.5.1998, BGBl I, 833 ff.) wonach sich niemand auf die Nichtigkeit der Ehe berufen konnte, bis diese durch Urteil des zuständigen Familiengerichts – was hier unstreitig nie geschehen ist – für nichtig erklärt worden war, die Nichtigkeit einer verbotswidrig vor dem deutschen Standesamt geschlossenen Doppelehe nur als rückwirkende Vernichtbarkeit ausgestaltet war. Nach gegenwärtigem Recht unterliegt die nach § 1306 BGB verbotene bigamische Ehe oder Doppelehe sogar nur noch einer Aufhebbarkeit (§ 1314 Abs. 1 BGB) durch gerichtliches Urteil mit Wirkung für die Zukunft (§ 1313 Satz 2 BGB). Das gilt nach der Überleitungsbestimmung in Art. 226 Abs. 3 EGBGB auch für – wie im Fall der Ehe des Klägers mit Frau K – vor der Rechtsänderung zum 1.7.1998 geschlossene „Altehen“, bei denen bis zu dem genannten Zeitpunkt keine Nichtigkeitsklage anhängig gemacht worden war, so dass aus heutiger Sicht hinsichtlich der inzwischen lange – seit 1989 – geschiedenen Ehe eine rückwirkende Nichtigerklärung (§ 23 EheG) ohnehin nicht mehr in Betracht käme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind fehlerhaft zustande gekommene Ehen bis zu diesem Zeitpunkt als (voll) gültig zu behandeln. (vgl. etwa Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Auflage 2008, Vor §§ 1313 bis 1320 Rn 2, unter Verweis auf BGH Urteile vom 17.1.2001 – XII ZR 266/98 –, FamRZ 2001, 685 und vom 9.1.2002 – XII ZR 58/00 –, MDR 2002, 250 ) Eine nachträgliche Aufhebung der bereits geschiedenen Ehe kommt hier ohnehin nicht in Betracht (§ 1317 Abs. 3 BGB). (vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 30.6.1997 – 7 UF 1117/97, juris)
Die familienrechtlichen Vorschriften stehen indes – wie im Falle der so genannten Zweck- oder Scheinehe, die nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland und damit zu einem nach deutschem Verständnis ehefremden Zweck geschlossen wird, (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5.5.2003 – 2 BvR 2042/02 –, FamRZ 2003, 1000) ebenfalls zivilrechtlich wirksam ist und hinsichtlich ihrer Auflösung ohne Einschränkung dem Scheidungsrecht (heute §§ 1564 ff. BGB) unterliegt (vgl. etwa Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Auflage 2008, § 1564 Rn 2) -einer „Verwertbarkeit“ des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der Doppelehe im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften über den Familiennachzug (§§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965, heute § 27 Abs. 1 AufenthG), die materiell an den Schutzbereich des Art. 6 GG anknüpfen, nicht entgegen. Das Ausländerrecht ist vielmehr in Anlehnung an das bereits verfassungsrechtlich vorgegebene Verbot der Doppelehe auszulegen. Daher ist in der ausländerrechtlichen Verweigerung der auf das Institut der Ehe gründenden Möglichkeiten eines Familiennachzugs beziehungsweise eines aus der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen abgeleiteten Bleiberechts durch die Ausländerbehörde bei Schein- und Doppelehen kein Verstoß gegen die familienrechtlichen Folgenregelungen in den §§ 23 EheG, 1314 Abs. 1 BGB zu erblicken. (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschlüsse vom 21.8.2007 – 11 S 995/07 –, NJW 2007, 3453, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 17 AuslG 1990, BT-Drs. 11/6321, 60, wonach der Hinweis auf Art. 6 GG im Wortlaut der Vorschrift begrenzende Funktion hat, um eine Nachzugsberechtigung vom Familienangehörigen aus einer Mehrehe auszuschließen, vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144, und vom 15.8.2005 – 13 S 951/04 –, Justiz 2006, 147) Aufenthaltsrechtlicher Nachzug soll nur in dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Umfang erfolgen und damit grundsätzlich auch begrenzt werden. Zu dem begünstigten Personenkreis zählt der doppelt verheiratete Ausländer nicht. (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris, unter Verweis auf die Beschlüsse vom 6.1.2009 – 18 B 1914/08 – und vom 11.12.2006 – 19 B 883/06 –, ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 12.3.2004 – 10 A 11717/03 –, bei juris) Der verfassungsrechtliche Begriff der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG und die dadurch ausgefüllte, im genannten Sinne in allen bisherigen Gesetzesfassungen ausländerrechtlich beachtliche grundrechtliche Schutzgarantie (heute § 27 Abs. 1 AufenthG) basieren auf dem Prinzip der Einehe. (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30.11.1982 – 1 BvR 818/81 –, BVerfGE 62, 323, BVerwG, Urteil vom 30.4.1985 – 1 C 33.81 –, BVerwGE 71, 228)
Im Ergebnis ist daher von der Rechtswidrigkeit der dem Kläger zwischen 1982 und 1987 erteilten Aufenthaltstitel und damit vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigung zur Rücknahme in § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG auszugehen.
3. Weder aus den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 geregelten Einschränkungen für die Rücknahme begünstigender, insbesondere auf Geld- oder Sachleistungen gerichteter Verwaltungsakte, noch unter formellen Gesichtspunkten ergeben sich im konkreten Fall weiter gehende Anforderungen. Der Kläger wurde insbesondere vor Erlass des Rücknahmebescheids angehört (§ 28 Abs. 1 SVwVfG) und die Ermessensentscheidung wurde begründet (§ 39 Abs. 1 SVwVfG). Die ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Umstände laufende Jahresfrist (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – Gr.Sen 1 und 2.84 –, BVerwGE 70, 356, und Urteil vom 24.1.2001 – 8 C 8.00 –, DVBl. 2001, 1221) des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG wurde eingehalten. (vgl. die Aktennotiz vom 21.11.2006, Blatt 161 der Ausländerakte, aus der sich erstmals Hinweise auf eine Kenntnis der damals zuständigen Ausländerbehörde (Landeshauptstadt Saarbrücken) ergeben)
Über die am Grundsatz der Rechtssicherheit orientierte Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG hinaus lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers weder dem einfachen Gesetz noch verfassungsrechtlichen Anforderungen weiter gehende, auf den Erteilungszeitpunkt bezogene Fristen für die Rücknahme rechtswidriger, insbesondere – wie hier – durch falsche Angaben des Ausländers gegenüber den deutschen Behörden erwirkter Aufenthaltstitel entnehmen. Die seit 2009 im Gefolge der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 –, DVBl. 2006, 910) im Staatsangehörigkeitsrecht normierte absolute zeitliche Grenze von fünf Jahren ab Bekanntgabe für die Rücknahme von durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkte rechtswidrige Einbürgerungen (§ 35 Abs. 3 StAG n.F.) ist vor dem Hintergrund der besonderen statusrechtlichen Auswirkungen der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit auch für Dritte und des verfassungsrechtlichen Verbots einer Entziehung in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG zu sehen. Ein vergleichbarer normativer Wert ist für aufenthaltsrechtliche Titel, die einem Ausländer die Berechtigung zum – gegebenenfalls auch unbefristeten – Aufenthalt vermitteln, in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht verankert. Dies verdeutlichen bereits die in § 51 AufenthG vorgesehenen zahlreichen Tatbestände für ein Erlöschen von Aufenthaltstiteln, unter anderem durch die Rücknahme (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dem im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht regelmäßig durch die Unanfechtbarkeit von Verwaltungsakten gewährleisteten Grundsatz der Rechtssicherheit im Aufenthaltsrecht kein im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen besonderes Gewicht beigemessen hat. Für eine vom Kläger in Anlehnung an strafrechtliche Verjährungs- oder Tilgungsfristen geforderte, an den Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Unanfechtbarkeit der Aufenthaltstitel anknüpfende richterrechtliche „Fristfindung“ ist daher – anders als im Einbürgerungsrecht – weder Veranlassung noch Raum. (vgl. hierzu für den Bereich der Einbürgerung BVerwG, Urteil vom 14.2.2008 – 5 C 4.07 –, NVwZ 2008, 685, vor Erlass des § 35 Abs. 3 StAG 2009) Die Tilgung einer Bestrafung im Bundeszentralregister knüpft im Übrigen auch bei einer langen Frist zwischen Tatbegehung und strafgerichtlicher Ahndung an den letztgenannten Zeitpunkt an. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 329/09 – zur Verwertbarkeit im Rahmen des gesetzlichen Ausschlussgrundes nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG bei der gesetzlichen Altfallregelung)
Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahmeentscheidung schließlich auch nicht auf eine Verwirkung der der Behörde durch § 48 SVwVfG grundsätzlich eingeräumten Rücknahmebefugnis infolge bloßen „Zeitablaufs“ berufen.
B.
Der Rücknahmeentscheidung der damals zuständigen Ausländerbehörde bei der Landeshauptstadt A-Stadt vom 27.8.2007 liegt jedoch eine gerichtlicher Überprüfung auch in den Grenzen des § 114 VwGO nicht standhaltende Ermessensausübung (§ 40 SVwVfG) zugrunde. Entscheidend abzustellen ist insoweit auf den Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008 des hier im Rahmen der Überprüfung nach § 68 VwGO uneingeschränkt in die Position der Ausgangsbehörde eingetretenen Stadtrechtsausschusses (§§ 5, 8 AGVwGO). Die Frage, ob in solchen Fällen hinsichtlich des Tatsachenmaterials auf die Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens oder auf den Entscheidungszeitpunkt des Gerichts abzustellen ist, kann dahinstehen. Wesentliche Veränderungen sind abgesehen vom weiteren Zeitablauf insoweit nicht eingetreten. Bei einer Rücknahme bereits unanfechtbar gewordener Verwaltungsakte hat die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu prüfen, ob es aufgrund besonderer Umstände erforderlich erscheint, von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzes zugunsten der Bestandskraft und damit der Rechtssicherheit ausnahmsweise abzuweichen. Dabei sind neben den in Rede stehenden öffentlichen Interessen sowie der Art und Intensität des mit der Rücknahme zu korrigierenden Rechtsverstoßes auch die Auswirkungen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen und nach ihrer Bedeutung angemessen zu berücksichtigen.
Einschränkungen ergeben sich im Fall der Rücknahme der Aufenthalterlaubnisse (1982 bis 1985) und der seinen Status verfestigenden Aufenthaltsberechtigung (1987) des Klägers (§ 8 AuslG 1965) nicht nach den allgemeinen Grundsätzen über das so genannte intendierte Ermessen, für dessen Betätigung vom Gesetzgeber eine „Richtung“ beziehungsweise ein bestimmtes Ergebnis gewissermaßen bereits als vom Gesetz „gewollt“ vorgezeichnet ist und bei dem es vorbehaltlich vom Regelfall abweichender Besonderheiten des Einzelfalls keiner besonderen Erwägungen des „Für und Wider“ bedarf. (vgl. für den Bereich bauaufsichtsbehördlicher Beseitigungsanordnungen grundlegend BVerwG, Beschluss vom 28.8.1980 – 4 B 67.80 –, BRS 36 Nr. 93) Ein derart intendiertes Ermessen der Ausländerbehörden ergibt sich in diesen Fällen insbesondere nicht aus dem § 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG. (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 23.5.1996 – 3 C 13.94 –, ESLR 4, ÖR 45, betreffend die Rücknahme von Subventionsbescheiden (EU)) Die ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis ist nicht auf Geldleistung oder teilbare Sachleistungen gerichtet (§ 48 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG) und die Verweisung in § 48 Abs. 3 SVwVfG für sonstige begünstigende Verwaltungsakte erfasst zum einen den § 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG gerade nicht; sie ist zum anderen als Anschlussregelung zu § 48 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG zu sehen, der nur den Anspruch des Adressaten der Rücknahme auf Ausgleich von Vermögensnachteilen betrifft und insoweit durch die Bezugnahme auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SVwVfG ein dabei zu forderndes schutzwürdiges Vertrauen ausschließt. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144, zum einschlägigen Landesrecht und zu einem vom Sachverhalt vergleichbaren Fall, in dem die Ausländerbehörde bei der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis keine besonderen Ermessenserwägungen angestellt hatte; so auch OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris)
Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass der Stadtrechtsausschuss ungeachtet des einleitenden auf den Ausgangsbescheid bezogenen Hinweises auf eine „ermessensfehlerfrei erfolgte“ Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers durch die Ausländerbehörde inhaltlich die gebotene (eigene) Ermessensentscheidung getroffen hat und dabei auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Die Widerspruchsbehörde hat jedoch in dem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben, dass der Grund für die „fehlerhaften“ Aufenthaltstitel wegen der wissentlich falschen Angabe des Klägers hinsichtlich seiner Ledigkeit bei der Heirat mit Frau K allein in seinem Verantwortungsbereich liege und dass er deshalb auf deren Bestand nicht habe vertrauen dürfen. Deswegen seien seine Interessen weniger gewichtig.
Der Kläger lebt seit nunmehr knapp 30 Jahren in Deutschland, arbeitet seit Jahrzehnten – auch gegenwärtig – bei demselben Arbeitgeber in A-Stadt im Ristorante M., bestreitet damit dauerhaft seinen Lebensunterhalt selbst und ist in der gesamten Zeit seines Aufenthalts in Deutschland ersichtlich – von dem Rücknahmeanlass abgesehen – nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder gar strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vor dem Hintergrund ist in dieser Hinsicht von einer „gelungenen“ sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Integration in hiesige Lebensverhältnisse auszugehen, die in den Schutzbereich des „Privatlebens“ nach Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, (vgl. zur Begrifflichkeit und dem Inhalt dieser letztlich auf das Recht auf Selbstbestimmung und freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Lebensführung des Menschen zurückzuführenden Garantie etwa Meyer-Ladewig, EMRK – Handkommentar, 2. Auflage 2006, Art. 8 Rn 3, Grabenwarter, EMRK, 3. Auflage 2008, Rn 6 ff.) der Eingriffe nur in den Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässt. Danach muss der Eingriff in ein nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht „gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein, das heißt einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel einer dauerhaften Aufenthaltsbeendigung stehen. Um letztere geht es in der Sache bei dem Kläger, wie die im Rücknahmebescheid enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zeigt.
Mit dieser grundsätzlichen Wertentscheidung, wegen der die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beispielsweise in Ausweisungsverfahren selbst bei Vorliegen schwerster Straftaten des betroffenen Ausländers aus dem Katalog der – nach dem Verständnis des deutschen Bundesgesetzgebers – „zwingend“ eine Aufenthaltsbeendigung gebietenden Delikte (§ 53 AufenthG) gehalten sind, derartige Integrationsleistungen und speziell etwa die Dauer des Aufenthalts im Einzelfall, das Verhalten des Betroffenen seit der Tatbegehung sowie die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen angemessen in die Fallbeurteilung einzustellen, (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.2.2010 – 2 A 448/08 –, dort insbesondere zu den in der Rechtsprechung des EGMR, Urteile vom 28.6.2007 – 31753/02, InfAuslR 2007, 325, zum Fall eines unter anderem wegen mehrfachen versuchten schweren Menschenhandels, Zuhälterei, Drogendelikten, Trunkenheit im Verkehr und nach den Feststellungen des (nationalen) Strafgerichts mit „äußerster Brutalität“ begangener mehrfacher gefährlicher Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Ausländers, und vom 23.6.2008 – 1638/03 –, InfAuslR 2008, 333 entwickelten allgemeinen Leitlinien zur Einzelfallbewertung) lässt es sich nicht vereinbaren, dass die Widerspruchsbehörde zwar formal auf eine „Berücksichtigung“ des Interesses des Klägers „an einem weiteren Aufenthalt und an der Aufrechterhaltung seiner beruflichen und sozialen Existenz in Deutschland“ hinweist, sodann „jedoch“ deren geringeres Gewicht herausstellt, weil er „wissentlich falsche Angaben zu seinem Familienstand“ gemacht habe und deswegen der „Grund der fehlerhaften Aufenthaltstitel allein in seinem Bereich“ liege. Dies wie auch der anschließende, wohl generalpräventiv motivierte Hinweis einer gebotenen Vermeidung der Besserstellung gegenüber anderen Ausländern lässt die notwendige angemessene Berücksichtigung der genannten Rechtsstellung des Klägers vermissen. Gleiches gilt für den Hinweis, dass ebenfalls „berücksichtigt“ worden sei, dass der Kläger schon seit mehr als 25 Jahren in Deutschland lebe und seit langer Zeit auch arbeite. Direkt im anschließenden Satz weist die Widerspruchsbehörde darauf hin, „jedoch“ basierten langer Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt „unberechtigter Weise auf der nicht dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallenden“ früheren Ehe mit Frau K. Beide Gegenüberstellungen machen deutlich, dass die sich quasi aufdrängende Problematik des Falles hinsichtlich Aufenthaltsdauer, Integrationsleistungen, sonstiger strafrechtlicher „Unbescholtenheit“ und langjähriger wirtschaftlicher Eigensicherung des Lebensunterhalts durch den Kläger zwar gesehen, indes jeweils sofort unter Hinweis darauf zumindest sehr stark relativiert, wenn nicht gänzlich mit der Erwägung „vom Tisch gewischt“ worden ist, dass es sich dabei um die nicht schutzwürdigen Früchte eines Fehlverhaltens des Klägers zu Beginn seines Aufenthalts in Deutschland handele. Das Verschweigen der Heirat mit Frau U vor nunmehr fast 30 Jahren rechtfertigt es aber im Ergebnis nicht, dass dem Kläger heute schutzwürdige Belange im Sinne des Art. 8 EMRK und der dazu allgemein vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aufgestellten Leitlinien und Beurteilungskriterien (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.2.2010 – 2 A 448/08 –, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.6.2007 – 31753/02 –, InfAuslR 2007, 325) grundsätzlich abgesprochen werden. Nach dem in der Festlegung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die Vertragsstaaten zum Ausdruck gebrachten Grundanliegen kann es hierbei nicht darum gehen, ein – vom Kläger inzwischen eingestandenes – Fehlverhalten bei der Eheschließung im Jahre 1982 durch unzutreffende Angabe seines Familienstandes nunmehr nachträglich im Wege der Rücknahme seiner Aufenthaltstitel zu ahnden und den Kläger so nachträglich (doch noch) zu „bestrafen“. Vor diesem Hintergrund haben der Beklagte beziehungsweise die Widerspruchsbehörde auch bei Berücksichtigung des ihnen hinsichtlich der Gewichtung der beteiligten Interessen im Rahmen der Ermessensausübung zuzubilligenden Beurteilungsspielraums die Bedeutung der gegen einen Widerruf sprechenden Belange des seit Jahrzehnten „unbescholten“ in Deutschland lebenden und insbesondere beruflich und wirtschaftlich integrierten Klägers verkannt. Eine grundlegend abweichende Beurteilung erscheint auch nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil die Täuschung bei der Erteilung der anschließenden Aufenthaltstitel in den Jahren 1983 bis 1987 „fortwirkte“ oder weil sie bei Stellung des Visumsantrags von Frau U (2006) wohl mit Wissen des Klägers „verschleiert“ werden sollte.
Klarstellend sei hinzugefügt, dass diese Entscheidung maßgeblich bestimmt wird durch die Umstände des konkreten Einzelfalles, insbesondere die sehr lange Dauer seines Aufenthalts mit der Folge des entsprechenden zeitlichen Abstands zur ihm nunmehr vom Beklagten vorgehaltenen „Lüge“, die allein Anlass für ein behördliches Tätigwerden bot, und das – jedenfalls aktenkundig – tadellose Verhalten des Klägers über diesen langen Zeitraum. Der Widerspruchsbehörde ist sicher zuzugestehen, dass der Kläger in Deutschland keine Verwandten hat. Dass dieser Aspekt von der Behörde als ausreichend tragend für die Rücknahmeentscheidung angesehen worden wäre, kann allerdings nach dem zuvor Gesagten ausgeschlossen werden. Maßgebender Grund für die Entschließung zum Widerruf war vielmehr allein die genannte grundlegende Relativierung aller langjährig erbrachten Integrationsleistungen des Klägers durch den Verweis auf den Umstand, dass sein Aufenthalt allein auf die Heirat im Jahr 1982 beziehungsweise die seinerzeitige unrichtige Angabe des Familienstands zurückzuführen sei.
Die Frage, ob der Ehefrau des Klägers nach den einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in dem § 30 AufenthG bei seinem Verbleib in Deutschland ein Anspruch auf Ehegattennachzug zustünde, ist selbständig anhand der insoweit geltenden gesetzlichen Anforderungen zu beantworten, rechtfertigt es aber ebenfalls nicht, dem Interesse des Klägers an einem weiteren Leben in Deutschland ein deutlich gemindertes Gewicht beizumessen. Wie jeder andere Ausländer hat auch der Kläger bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben das Recht auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Das gilt auch für die in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Beurteilung der Rücknahmevoraussetzungen, als gültige (erste) Heirat berücksichtigte Eheschließung zwischen dem Kläger und Frau U. Schließlich ist auch den in den Behördenentscheidungen anklingenden generalpräventiven Gesichtspunkten keine derart herausgehobene Bedeutung beizumessen, dass sie eine Zurückstellung der gewichtigen Interessen des Klägers rechtfertigen könnten. Soweit insoweit die Schaffung eines „Berufungsfalls“ befürchtet wird, bleibt festzustellen, dass ein inhaltlich vergleichbarer Fall – wenn überhaupt – doch allenfalls sehr selten praktisch werden dürfte. Die starke Einzelfallabhängigkeit dieser Betrachtung zeigt beispielhaft der Fall eines Landsmanns des Klägers, in dem das OVG Münster (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris, dort Rn 181 bis 185) die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse – nachvollziehbar – als (auch) ermessensgerecht gebilligt hat. Dieser hatte bei vergleichbarer Ausgangslage zuvor seinen Aufenthalt im Wege der Asylantragstellung unter Täuschung gegenüber dem Bundesamt über seine Identität zu sichern versucht, an dem Versuch der Täuschung über seinen Familienstand bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens festgehalten, Unterhaltspflichten gegenüber der (zweiten) deutschen Ehefrau vernachlässigt, war in Deutschland lediglich befristet zu Hilfstätigkeiten beschäftigt gewesen und war auch ansonsten straffällig geworden.
Vor diesem Hintergrund waren die Rücknahmeentscheidungen im Fall des Klägers wegen einer in dieser Form den besonderen Sachverhaltsumständen nicht gerecht werdenden Ermessensbetätigung und der sich daraus ergebenden Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne aufzuheben.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Der vom Kläger gesondert beantragte Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist gerechtfertigt, da er angesichts der Schwierigkeit der durch den Rechtsbehelf zur Beurteilung gestellten Sach- und Rechtslage die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten bereits im Widerspruchsverfahren für geboten erachten durfte.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 3.11.2009 – 2 A 315/09 –).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Die vom Senat zugelassene, auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung des Klägers ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene ausländerbehördliche Bescheid vom 27.8.2007, durch den insgesamt vier dem Kläger in den Jahren 1982 bis 1987 erteilte Aufenthaltstitel – ergänzt durch Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung – zurückgenommen wurden, und der dies bestätigende Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008, die aus Sicht des Senats als behördliche Entscheidungen nicht bereits mit Blick auf § 44 Abs. 2 Nr. 6 SVwVfG als nichtig angesehen werden können, (vgl. hingegen VG Regensburg, Urteil vom 27.5.2009 – RN 9 K 08.01658 –, juris, dort im Zusammenhang mit der Beurteilung von Einbürgerungsvoraussetzungen) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der genannten Aufenthaltstitel ergibt sich aus § 48 SVwVfG. Wie der an die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Terminologie anknüpfende § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verdeutlicht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass auch rechtswidrig erteilte bestandskräftige Aufenthaltstitel von der zuständigen Behörde aufgehoben werden können. Da die in Betracht kommende Rücknahme, anders als der Widerruf rechtmäßig erteilter Titel (vgl. dazu § 52 AufenthG), im Aufenthaltsrecht keiner speziellen Regelung unterworfen wurde, ist insoweit auf die allgemeine Vorschrift in § 48 SVwVfG zurückzugreifen. Die formalen Voraussetzungen und die der Vorschrift zu entnehmenden tatbestandlichen Anforderungen für die Rücknahme liegen zwar vor (A.); die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen genügen indes nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Sinne des § 40 SVwVfG (B.).
A.
1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG können unanfechtbare rechtswidrige Verwaltungsakte (auch) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dem Bescheid der Ausländerbehörde vom 27.8.2007 lässt sich zwar nicht ausdrücklich entnehmen, dass eine Rücknahme für die Vergangenheit erfolgt ist. Dies ergibt sich jedoch eindeutig aus der Begründung und dem Gesamtzusammenhang. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.4.2005 – 1 C 9.04 –, AuAS 2005, 218, wonach an die Bejahung eines nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebrachten Willens der Ausländerbehörde zur Rücknahme auch für die Vergangenheit geringe Anforderungen zu stellen sind) Besonders deutlich wird das im Widerspruchsbescheid, wo aus der Rücknahme der ersten drei Aufenthaltserlaubnisse (1982 bis 1985) das Entfallen der zeitlichen Voraussetzung eines rechtmäßigen Voraufenthalts von mindestens fünf Jahren für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 1 AuslG 1965) im Oktober 1987 abgeleitet wird. Daher steht der Anwendung des § 48 SVwVfG auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach die bundesrechtliche Spezialvorschrift des § 7 Abs. 4 AuslG 1965, nach der auf der Grundlage des Ausländergesetzes (1965) erteilte Aufenthaltserlaubnisse nachträglich räumlich und zeitlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden konnten, den Rückgriff auf die landesrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Aufenthaltstitel für die Zukunft ausschloss. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1982 – 1 C 20.81 –, DÖV 1982, 739 )
2. Bei den zurückgenommenen (vier) Aufenthaltstiteln handelte es sich um rechtswidrige Verwaltungsakte im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG. Nach dem bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse an den Kläger ab dem Jahr 1982 maßgeblichen § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 durfte einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigte (sog. Negativschranke). War letzteres nicht der Fall, stand die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie hatte die im Einzelfall für und gegen den Aufenthalt sprechenden Belange gerecht gegeneinander abzuwägen. Im Fall des Klägers als abgelehnter Asylbewerber, der zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts damals noch auf die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen angewiesen war, kam die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ernsthaft nur mit Blick auf seine am 1.10.1982 vor dem Standesamt in Homburg/Saar geschlossene Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen K (vgl. die Heiratsurkunde vom selben Tag, Blatt 86 der Ausländerakte) in Betracht.
Bei einem mit deutschem Partner verheirateten Ausländer hatten durch seine Anwesenheit berührte Belange der Bundesrepublik gegenüber dem durch die Wert setzende Bedeutung des Art. 6 GG vorgegebenen staatlichen Belang, Ehe und Familie zu schützen, grundsätzlich zurückzutreten, sofern nicht Ausweisungsgründe im Sinne des § 10 Abs. 1 AuslG 1965 erfüllt waren. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.9.1978 – I C 79.76 –, BVerwGE 56, 246, ebenso Ziffer 4a. der einschlägigen Verwaltungsvorschriften (AuslVwV), GMBl. 1977, 202, abgedruckt bei Kanein, Ausländerrecht, 4. Auflage 1988, zu § 2 AuslG) Entgegen der im Widerspruchsbescheid anklingenden Auffassung kann allerdings heute – fast 30 Jahre später – nicht bereits tragend darauf abgestellt werden, dass zumindest 1982 und 1983 mit Blick auf eine damals noch fehlende Eigensicherung des Lebensunterhalts des Klägers wohl ein Ausweisungsgrund nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965 vorgelegen habe. Die Ausländerbehörde hat diesem Aspekt seinerzeit im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 aus ihrer Sicht gegenüber dem Gesichtspunkt des „Familiennachzugs“ – zu Recht – nachrangige Bedeutung beigemessen. Letztlich entscheidungserheblich ist dies vorliegend ebenso wenig wie die Frage, ob ein Ausweisungsgrund auch mit Blick auf einen Verstoß gegen die Strafvorschriften nach § 172 StGB (damals noch § 171 StGB) und § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1965 im Raum stand, obwohl der § 10 AuslG 1965 insoweit noch keine den Nachfolgebestimmungen in §§ 46 Nr. 2 AuslG 1990, 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entsprechende Vorschrift enthielt. (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris)
Der Kläger war jedenfalls vor seiner Heirat mit Frau K aufgrund einer im August 1980 in Indien im Tempel von vollzogenen Zeremonie nach dem Hindu Marriage Act 1955 (HMA) (vgl. das Hindu-Ehegesetz Nr. 25 vom 18.5.1955, abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht; speziell zu den Zeremonien des nach Section 7 des Gesetzes VGH Mannheim, Urteil vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144) mit der indischen Staatsangehörigen U eine rechtswirksame Ehe eingegangen. Das hat das Verwaltungsgericht unter ausführlicher Berücksichtigung der insoweit „erdrückenden“ Tatsachenlage detailliert herausgearbeitet. Diesen überzeugenden Ausführungen, die sich der Senat zu Eigen macht, ist der Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr entgegengetreten. Eine möglicherweise seinerzeit (1980) zunächst unterbliebene Registrierung der Heirat berührt die Gültigkeit der Hindu-Ehe nicht; sie ist zwar vorgesehen, dient aber nach Sec. 8 Abs. 5 HMA lediglich Beweiszwecken. Im Ausland begründete familienrechtliche Verhältnisse sind im Inland anzuerkennen, sofern sie nicht dem ordre public (Art. 6 EGBGB) zuwiderlaufen. Dafür gibt es hier – bezogen auf die Hochzeit des Klägers mit Frau U – keine Anhaltspunkte. (Frau U ist ausweislich der Akten des VG Berlin 1959 geboren, so dass auch vom Alter her keine Bedenken bezüglich einer gegen den ordre public verstoßenden Heirat bestehen; speziell zu Altersgrenzen und Folgeregelungen bei Nichtbeachtung nach Section 11, 12, 13 des Hindu-Ehegesetzes VGH Mannheim, Urteil vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144)
Die (zweite) Heirat in Deutschland im Jahre 1982 verstieß vor dem Hintergrund gegen das seinerzeit dem § 5 EheG (heute § 1306 BGB) zu entnehmende, bei Nichtbeachtung gemäß § 20 EheG unheilbar zur Nichtigkeit der Ehe führende Verbot der Doppelehe. Danach durfte ein lediger Inländer die Ehe mit einem verheirateten Ausländer auch dann nicht eingehen, wenn dessen Heimatrecht das Verbot der Doppelehe nicht kannte. (vgl. etwa Müller-Gindullis in Münchner Kommentar zum BGB, Band 5, Familienrecht, 1978, Anm 1 zu § 5 EheG) Der ausländerrechtlichen „Verwertbarkeit“ dieses Umstands steht nicht entgegen, dass nach dem bis 1998 geltenden § 23 EheG, (vgl. für die Folgezeit das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4.5.1998, BGBl I, 833 ff.) wonach sich niemand auf die Nichtigkeit der Ehe berufen konnte, bis diese durch Urteil des zuständigen Familiengerichts – was hier unstreitig nie geschehen ist – für nichtig erklärt worden war, die Nichtigkeit einer verbotswidrig vor dem deutschen Standesamt geschlossenen Doppelehe nur als rückwirkende Vernichtbarkeit ausgestaltet war. Nach gegenwärtigem Recht unterliegt die nach § 1306 BGB verbotene bigamische Ehe oder Doppelehe sogar nur noch einer Aufhebbarkeit (§ 1314 Abs. 1 BGB) durch gerichtliches Urteil mit Wirkung für die Zukunft (§ 1313 Satz 2 BGB). Das gilt nach der Überleitungsbestimmung in Art. 226 Abs. 3 EGBGB auch für – wie im Fall der Ehe des Klägers mit Frau K – vor der Rechtsänderung zum 1.7.1998 geschlossene „Altehen“, bei denen bis zu dem genannten Zeitpunkt keine Nichtigkeitsklage anhängig gemacht worden war, so dass aus heutiger Sicht hinsichtlich der inzwischen lange – seit 1989 – geschiedenen Ehe eine rückwirkende Nichtigerklärung (§ 23 EheG) ohnehin nicht mehr in Betracht käme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind fehlerhaft zustande gekommene Ehen bis zu diesem Zeitpunkt als (voll) gültig zu behandeln. (vgl. etwa Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Auflage 2008, Vor §§ 1313 bis 1320 Rn 2, unter Verweis auf BGH Urteile vom 17.1.2001 – XII ZR 266/98 –, FamRZ 2001, 685 und vom 9.1.2002 – XII ZR 58/00 –, MDR 2002, 250 ) Eine nachträgliche Aufhebung der bereits geschiedenen Ehe kommt hier ohnehin nicht in Betracht (§ 1317 Abs. 3 BGB). (vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 30.6.1997 – 7 UF 1117/97, juris)
Die familienrechtlichen Vorschriften stehen indes – wie im Falle der so genannten Zweck- oder Scheinehe, die nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland und damit zu einem nach deutschem Verständnis ehefremden Zweck geschlossen wird, (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5.5.2003 – 2 BvR 2042/02 –, FamRZ 2003, 1000) ebenfalls zivilrechtlich wirksam ist und hinsichtlich ihrer Auflösung ohne Einschränkung dem Scheidungsrecht (heute §§ 1564 ff. BGB) unterliegt (vgl. etwa Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Auflage 2008, § 1564 Rn 2) -einer „Verwertbarkeit“ des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der Doppelehe im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften über den Familiennachzug (§§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965, heute § 27 Abs. 1 AufenthG), die materiell an den Schutzbereich des Art. 6 GG anknüpfen, nicht entgegen. Das Ausländerrecht ist vielmehr in Anlehnung an das bereits verfassungsrechtlich vorgegebene Verbot der Doppelehe auszulegen. Daher ist in der ausländerrechtlichen Verweigerung der auf das Institut der Ehe gründenden Möglichkeiten eines Familiennachzugs beziehungsweise eines aus der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen abgeleiteten Bleiberechts durch die Ausländerbehörde bei Schein- und Doppelehen kein Verstoß gegen die familienrechtlichen Folgenregelungen in den §§ 23 EheG, 1314 Abs. 1 BGB zu erblicken. (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschlüsse vom 21.8.2007 – 11 S 995/07 –, NJW 2007, 3453, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 17 AuslG 1990, BT-Drs. 11/6321, 60, wonach der Hinweis auf Art. 6 GG im Wortlaut der Vorschrift begrenzende Funktion hat, um eine Nachzugsberechtigung vom Familienangehörigen aus einer Mehrehe auszuschließen, vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144, und vom 15.8.2005 – 13 S 951/04 –, Justiz 2006, 147) Aufenthaltsrechtlicher Nachzug soll nur in dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Umfang erfolgen und damit grundsätzlich auch begrenzt werden. Zu dem begünstigten Personenkreis zählt der doppelt verheiratete Ausländer nicht. (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris, unter Verweis auf die Beschlüsse vom 6.1.2009 – 18 B 1914/08 – und vom 11.12.2006 – 19 B 883/06 –, ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 12.3.2004 – 10 A 11717/03 –, bei juris) Der verfassungsrechtliche Begriff der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG und die dadurch ausgefüllte, im genannten Sinne in allen bisherigen Gesetzesfassungen ausländerrechtlich beachtliche grundrechtliche Schutzgarantie (heute § 27 Abs. 1 AufenthG) basieren auf dem Prinzip der Einehe. (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30.11.1982 – 1 BvR 818/81 –, BVerfGE 62, 323, BVerwG, Urteil vom 30.4.1985 – 1 C 33.81 –, BVerwGE 71, 228)
Im Ergebnis ist daher von der Rechtswidrigkeit der dem Kläger zwischen 1982 und 1987 erteilten Aufenthaltstitel und damit vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigung zur Rücknahme in § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG auszugehen.
3. Weder aus den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 geregelten Einschränkungen für die Rücknahme begünstigender, insbesondere auf Geld- oder Sachleistungen gerichteter Verwaltungsakte, noch unter formellen Gesichtspunkten ergeben sich im konkreten Fall weiter gehende Anforderungen. Der Kläger wurde insbesondere vor Erlass des Rücknahmebescheids angehört (§ 28 Abs. 1 SVwVfG) und die Ermessensentscheidung wurde begründet (§ 39 Abs. 1 SVwVfG). Die ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Umstände laufende Jahresfrist (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – Gr.Sen 1 und 2.84 –, BVerwGE 70, 356, und Urteil vom 24.1.2001 – 8 C 8.00 –, DVBl. 2001, 1221) des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG wurde eingehalten. (vgl. die Aktennotiz vom 21.11.2006, Blatt 161 der Ausländerakte, aus der sich erstmals Hinweise auf eine Kenntnis der damals zuständigen Ausländerbehörde (Landeshauptstadt Saarbrücken) ergeben)
Über die am Grundsatz der Rechtssicherheit orientierte Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG hinaus lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers weder dem einfachen Gesetz noch verfassungsrechtlichen Anforderungen weiter gehende, auf den Erteilungszeitpunkt bezogene Fristen für die Rücknahme rechtswidriger, insbesondere – wie hier – durch falsche Angaben des Ausländers gegenüber den deutschen Behörden erwirkter Aufenthaltstitel entnehmen. Die seit 2009 im Gefolge der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 –, DVBl. 2006, 910) im Staatsangehörigkeitsrecht normierte absolute zeitliche Grenze von fünf Jahren ab Bekanntgabe für die Rücknahme von durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkte rechtswidrige Einbürgerungen (§ 35 Abs. 3 StAG n.F.) ist vor dem Hintergrund der besonderen statusrechtlichen Auswirkungen der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit auch für Dritte und des verfassungsrechtlichen Verbots einer Entziehung in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG zu sehen. Ein vergleichbarer normativer Wert ist für aufenthaltsrechtliche Titel, die einem Ausländer die Berechtigung zum – gegebenenfalls auch unbefristeten – Aufenthalt vermitteln, in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht verankert. Dies verdeutlichen bereits die in § 51 AufenthG vorgesehenen zahlreichen Tatbestände für ein Erlöschen von Aufenthaltstiteln, unter anderem durch die Rücknahme (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dem im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht regelmäßig durch die Unanfechtbarkeit von Verwaltungsakten gewährleisteten Grundsatz der Rechtssicherheit im Aufenthaltsrecht kein im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen besonderes Gewicht beigemessen hat. Für eine vom Kläger in Anlehnung an strafrechtliche Verjährungs- oder Tilgungsfristen geforderte, an den Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Unanfechtbarkeit der Aufenthaltstitel anknüpfende richterrechtliche „Fristfindung“ ist daher – anders als im Einbürgerungsrecht – weder Veranlassung noch Raum. (vgl. hierzu für den Bereich der Einbürgerung BVerwG, Urteil vom 14.2.2008 – 5 C 4.07 –, NVwZ 2008, 685, vor Erlass des § 35 Abs. 3 StAG 2009) Die Tilgung einer Bestrafung im Bundeszentralregister knüpft im Übrigen auch bei einer langen Frist zwischen Tatbegehung und strafgerichtlicher Ahndung an den letztgenannten Zeitpunkt an. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 329/09 – zur Verwertbarkeit im Rahmen des gesetzlichen Ausschlussgrundes nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG bei der gesetzlichen Altfallregelung)
Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahmeentscheidung schließlich auch nicht auf eine Verwirkung der der Behörde durch § 48 SVwVfG grundsätzlich eingeräumten Rücknahmebefugnis infolge bloßen „Zeitablaufs“ berufen.
B.
Der Rücknahmeentscheidung der damals zuständigen Ausländerbehörde bei der Landeshauptstadt A-Stadt vom 27.8.2007 liegt jedoch eine gerichtlicher Überprüfung auch in den Grenzen des § 114 VwGO nicht standhaltende Ermessensausübung (§ 40 SVwVfG) zugrunde. Entscheidend abzustellen ist insoweit auf den Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008 des hier im Rahmen der Überprüfung nach § 68 VwGO uneingeschränkt in die Position der Ausgangsbehörde eingetretenen Stadtrechtsausschusses (§§ 5, 8 AGVwGO). Die Frage, ob in solchen Fällen hinsichtlich des Tatsachenmaterials auf die Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens oder auf den Entscheidungszeitpunkt des Gerichts abzustellen ist, kann dahinstehen. Wesentliche Veränderungen sind abgesehen vom weiteren Zeitablauf insoweit nicht eingetreten. Bei einer Rücknahme bereits unanfechtbar gewordener Verwaltungsakte hat die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu prüfen, ob es aufgrund besonderer Umstände erforderlich erscheint, von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzes zugunsten der Bestandskraft und damit der Rechtssicherheit ausnahmsweise abzuweichen. Dabei sind neben den in Rede stehenden öffentlichen Interessen sowie der Art und Intensität des mit der Rücknahme zu korrigierenden Rechtsverstoßes auch die Auswirkungen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen und nach ihrer Bedeutung angemessen zu berücksichtigen.
Einschränkungen ergeben sich im Fall der Rücknahme der Aufenthalterlaubnisse (1982 bis 1985) und der seinen Status verfestigenden Aufenthaltsberechtigung (1987) des Klägers (§ 8 AuslG 1965) nicht nach den allgemeinen Grundsätzen über das so genannte intendierte Ermessen, für dessen Betätigung vom Gesetzgeber eine „Richtung“ beziehungsweise ein bestimmtes Ergebnis gewissermaßen bereits als vom Gesetz „gewollt“ vorgezeichnet ist und bei dem es vorbehaltlich vom Regelfall abweichender Besonderheiten des Einzelfalls keiner besonderen Erwägungen des „Für und Wider“ bedarf. (vgl. für den Bereich bauaufsichtsbehördlicher Beseitigungsanordnungen grundlegend BVerwG, Beschluss vom 28.8.1980 – 4 B 67.80 –, BRS 36 Nr. 93) Ein derart intendiertes Ermessen der Ausländerbehörden ergibt sich in diesen Fällen insbesondere nicht aus dem § 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG. (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 23.5.1996 – 3 C 13.94 –, ESLR 4, ÖR 45, betreffend die Rücknahme von Subventionsbescheiden (EU)) Die ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis ist nicht auf Geldleistung oder teilbare Sachleistungen gerichtet (§ 48 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG) und die Verweisung in § 48 Abs. 3 SVwVfG für sonstige begünstigende Verwaltungsakte erfasst zum einen den § 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG gerade nicht; sie ist zum anderen als Anschlussregelung zu § 48 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG zu sehen, der nur den Anspruch des Adressaten der Rücknahme auf Ausgleich von Vermögensnachteilen betrifft und insoweit durch die Bezugnahme auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SVwVfG ein dabei zu forderndes schutzwürdiges Vertrauen ausschließt. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144, zum einschlägigen Landesrecht und zu einem vom Sachverhalt vergleichbaren Fall, in dem die Ausländerbehörde bei der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis keine besonderen Ermessenserwägungen angestellt hatte; so auch OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris)
Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass der Stadtrechtsausschuss ungeachtet des einleitenden auf den Ausgangsbescheid bezogenen Hinweises auf eine „ermessensfehlerfrei erfolgte“ Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers durch die Ausländerbehörde inhaltlich die gebotene (eigene) Ermessensentscheidung getroffen hat und dabei auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Die Widerspruchsbehörde hat jedoch in dem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben, dass der Grund für die „fehlerhaften“ Aufenthaltstitel wegen der wissentlich falschen Angabe des Klägers hinsichtlich seiner Ledigkeit bei der Heirat mit Frau K allein in seinem Verantwortungsbereich liege und dass er deshalb auf deren Bestand nicht habe vertrauen dürfen. Deswegen seien seine Interessen weniger gewichtig.
Der Kläger lebt seit nunmehr knapp 30 Jahren in Deutschland, arbeitet seit Jahrzehnten – auch gegenwärtig – bei demselben Arbeitgeber in A-Stadt im Ristorante M., bestreitet damit dauerhaft seinen Lebensunterhalt selbst und ist in der gesamten Zeit seines Aufenthalts in Deutschland ersichtlich – von dem Rücknahmeanlass abgesehen – nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder gar strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vor dem Hintergrund ist in dieser Hinsicht von einer „gelungenen“ sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Integration in hiesige Lebensverhältnisse auszugehen, die in den Schutzbereich des „Privatlebens“ nach Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, (vgl. zur Begrifflichkeit und dem Inhalt dieser letztlich auf das Recht auf Selbstbestimmung und freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Lebensführung des Menschen zurückzuführenden Garantie etwa Meyer-Ladewig, EMRK – Handkommentar, 2. Auflage 2006, Art. 8 Rn 3, Grabenwarter, EMRK, 3. Auflage 2008, Rn 6 ff.) der Eingriffe nur in den Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässt. Danach muss der Eingriff in ein nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht „gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein, das heißt einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel einer dauerhaften Aufenthaltsbeendigung stehen. Um letztere geht es in der Sache bei dem Kläger, wie die im Rücknahmebescheid enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zeigt.
Mit dieser grundsätzlichen Wertentscheidung, wegen der die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beispielsweise in Ausweisungsverfahren selbst bei Vorliegen schwerster Straftaten des betroffenen Ausländers aus dem Katalog der – nach dem Verständnis des deutschen Bundesgesetzgebers – „zwingend“ eine Aufenthaltsbeendigung gebietenden Delikte (§ 53 AufenthG) gehalten sind, derartige Integrationsleistungen und speziell etwa die Dauer des Aufenthalts im Einzelfall, das Verhalten des Betroffenen seit der Tatbegehung sowie die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen angemessen in die Fallbeurteilung einzustellen, (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.2.2010 – 2 A 448/08 –, dort insbesondere zu den in der Rechtsprechung des EGMR, Urteile vom 28.6.2007 – 31753/02, InfAuslR 2007, 325, zum Fall eines unter anderem wegen mehrfachen versuchten schweren Menschenhandels, Zuhälterei, Drogendelikten, Trunkenheit im Verkehr und nach den Feststellungen des (nationalen) Strafgerichts mit „äußerster Brutalität“ begangener mehrfacher gefährlicher Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Ausländers, und vom 23.6.2008 – 1638/03 –, InfAuslR 2008, 333 entwickelten allgemeinen Leitlinien zur Einzelfallbewertung) lässt es sich nicht vereinbaren, dass die Widerspruchsbehörde zwar formal auf eine „Berücksichtigung“ des Interesses des Klägers „an einem weiteren Aufenthalt und an der Aufrechterhaltung seiner beruflichen und sozialen Existenz in Deutschland“ hinweist, sodann „jedoch“ deren geringeres Gewicht herausstellt, weil er „wissentlich falsche Angaben zu seinem Familienstand“ gemacht habe und deswegen der „Grund der fehlerhaften Aufenthaltstitel allein in seinem Bereich“ liege. Dies wie auch der anschließende, wohl generalpräventiv motivierte Hinweis einer gebotenen Vermeidung der Besserstellung gegenüber anderen Ausländern lässt die notwendige angemessene Berücksichtigung der genannten Rechtsstellung des Klägers vermissen. Gleiches gilt für den Hinweis, dass ebenfalls „berücksichtigt“ worden sei, dass der Kläger schon seit mehr als 25 Jahren in Deutschland lebe und seit langer Zeit auch arbeite. Direkt im anschließenden Satz weist die Widerspruchsbehörde darauf hin, „jedoch“ basierten langer Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt „unberechtigter Weise auf der nicht dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallenden“ früheren Ehe mit Frau K. Beide Gegenüberstellungen machen deutlich, dass die sich quasi aufdrängende Problematik des Falles hinsichtlich Aufenthaltsdauer, Integrationsleistungen, sonstiger strafrechtlicher „Unbescholtenheit“ und langjähriger wirtschaftlicher Eigensicherung des Lebensunterhalts durch den Kläger zwar gesehen, indes jeweils sofort unter Hinweis darauf zumindest sehr stark relativiert, wenn nicht gänzlich mit der Erwägung „vom Tisch gewischt“ worden ist, dass es sich dabei um die nicht schutzwürdigen Früchte eines Fehlverhaltens des Klägers zu Beginn seines Aufenthalts in Deutschland handele. Das Verschweigen der Heirat mit Frau U vor nunmehr fast 30 Jahren rechtfertigt es aber im Ergebnis nicht, dass dem Kläger heute schutzwürdige Belange im Sinne des Art. 8 EMRK und der dazu allgemein vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aufgestellten Leitlinien und Beurteilungskriterien (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.2.2010 – 2 A 448/08 –, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.6.2007 – 31753/02 –, InfAuslR 2007, 325) grundsätzlich abgesprochen werden. Nach dem in der Festlegung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die Vertragsstaaten zum Ausdruck gebrachten Grundanliegen kann es hierbei nicht darum gehen, ein – vom Kläger inzwischen eingestandenes – Fehlverhalten bei der Eheschließung im Jahre 1982 durch unzutreffende Angabe seines Familienstandes nunmehr nachträglich im Wege der Rücknahme seiner Aufenthaltstitel zu ahnden und den Kläger so nachträglich (doch noch) zu „bestrafen“. Vor diesem Hintergrund haben der Beklagte beziehungsweise die Widerspruchsbehörde auch bei Berücksichtigung des ihnen hinsichtlich der Gewichtung der beteiligten Interessen im Rahmen der Ermessensausübung zuzubilligenden Beurteilungsspielraums die Bedeutung der gegen einen Widerruf sprechenden Belange des seit Jahrzehnten „unbescholten“ in Deutschland lebenden und insbesondere beruflich und wirtschaftlich integrierten Klägers verkannt. Eine grundlegend abweichende Beurteilung erscheint auch nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil die Täuschung bei der Erteilung der anschließenden Aufenthaltstitel in den Jahren 1983 bis 1987 „fortwirkte“ oder weil sie bei Stellung des Visumsantrags von Frau U (2006) wohl mit Wissen des Klägers „verschleiert“ werden sollte.
Klarstellend sei hinzugefügt, dass diese Entscheidung maßgeblich bestimmt wird durch die Umstände des konkreten Einzelfalles, insbesondere die sehr lange Dauer seines Aufenthalts mit der Folge des entsprechenden zeitlichen Abstands zur ihm nunmehr vom Beklagten vorgehaltenen „Lüge“, die allein Anlass für ein behördliches Tätigwerden bot, und das – jedenfalls aktenkundig – tadellose Verhalten des Klägers über diesen langen Zeitraum. Der Widerspruchsbehörde ist sicher zuzugestehen, dass der Kläger in Deutschland keine Verwandten hat. Dass dieser Aspekt von der Behörde als ausreichend tragend für die Rücknahmeentscheidung angesehen worden wäre, kann allerdings nach dem zuvor Gesagten ausgeschlossen werden. Maßgebender Grund für die Entschließung zum Widerruf war vielmehr allein die genannte grundlegende Relativierung aller langjährig erbrachten Integrationsleistungen des Klägers durch den Verweis auf den Umstand, dass sein Aufenthalt allein auf die Heirat im Jahr 1982 beziehungsweise die seinerzeitige unrichtige Angabe des Familienstands zurückzuführen sei.
Die Frage, ob der Ehefrau des Klägers nach den einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in dem § 30 AufenthG bei seinem Verbleib in Deutschland ein Anspruch auf Ehegattennachzug zustünde, ist selbständig anhand der insoweit geltenden gesetzlichen Anforderungen zu beantworten, rechtfertigt es aber ebenfalls nicht, dem Interesse des Klägers an einem weiteren Leben in Deutschland ein deutlich gemindertes Gewicht beizumessen. Wie jeder andere Ausländer hat auch der Kläger bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben das Recht auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Das gilt auch für die in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Beurteilung der Rücknahmevoraussetzungen, als gültige (erste) Heirat berücksichtigte Eheschließung zwischen dem Kläger und Frau U. Schließlich ist auch den in den Behördenentscheidungen anklingenden generalpräventiven Gesichtspunkten keine derart herausgehobene Bedeutung beizumessen, dass sie eine Zurückstellung der gewichtigen Interessen des Klägers rechtfertigen könnten. Soweit insoweit die Schaffung eines „Berufungsfalls“ befürchtet wird, bleibt festzustellen, dass ein inhaltlich vergleichbarer Fall – wenn überhaupt – doch allenfalls sehr selten praktisch werden dürfte. Die starke Einzelfallabhängigkeit dieser Betrachtung zeigt beispielhaft der Fall eines Landsmanns des Klägers, in dem das OVG Münster (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris, dort Rn 181 bis 185) die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse – nachvollziehbar – als (auch) ermessensgerecht gebilligt hat. Dieser hatte bei vergleichbarer Ausgangslage zuvor seinen Aufenthalt im Wege der Asylantragstellung unter Täuschung gegenüber dem Bundesamt über seine Identität zu sichern versucht, an dem Versuch der Täuschung über seinen Familienstand bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens festgehalten, Unterhaltspflichten gegenüber der (zweiten) deutschen Ehefrau vernachlässigt, war in Deutschland lediglich befristet zu Hilfstätigkeiten beschäftigt gewesen und war auch ansonsten straffällig geworden.
Vor diesem Hintergrund waren die Rücknahmeentscheidungen im Fall des Klägers wegen einer in dieser Form den besonderen Sachverhaltsumständen nicht gerecht werdenden Ermessensbetätigung und der sich daraus ergebenden Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne aufzuheben.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Der vom Kläger gesondert beantragte Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist gerechtfertigt, da er angesichts der Schwierigkeit der durch den Rechtsbehelf zur Beurteilung gestellten Sach- und Rechtslage die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten bereits im Widerspruchsverfahren für geboten erachten durfte.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 3.11.2009 – 2 A 315/09 –).