StGB § 238 Nachstellung

Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder
5.
eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 1 K 7232/19
3. September 2020
1 K 7232/19 3. September 2020
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 106/20
2. September 2020
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 121/18
23. Mai 2018
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 329/17
3. April 2018
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Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 489/16
27. Februar 2018
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (17. Kammer) - 17 B 1/18
7. Februar 2018
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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 2039/16
22. August 2017
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 B 2991/17
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 619/16
29. März 2017
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Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (7. Senat) - L 7 VE 12/12
22. März 2017
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