Urteil vom Amtsgericht Rheine - 11 Ls-73 Js 3971/23-22/24

Tenor

Der Angeklagte ist wegen Bedrohung, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Hausfriedensbruchs und Körperverletzung schuldig.

Die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe wird für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt.

Von der Einziehung von Wertersatz wird abgesehen.

Von der Auferlegung von Kosten wird abgesehen.

Angewandte Vorschriften: §§ 123, 223 Abs. 1, 241, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB; 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO; 1, 3, 27, 74 JGG.


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