Urteil vom Amtsgericht Rheine - 11 Ls-73 Js 3971/23-22/24
Tenor
Der Angeklagte ist wegen Bedrohung, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Hausfriedensbruchs und Körperverletzung schuldig.
Die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe wird für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
Von der Einziehung von Wertersatz wird abgesehen.
Von der Auferlegung von Kosten wird abgesehen.
Angewandte Vorschriften: §§ 123, 223 Abs. 1, 241, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB; 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO; 1, 3, 27, 74 JGG.
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4pp.
5II.
61.
7 8Am 22.10.2023 stieg der Angeklagte in das Fahrzeug des Zeugen X ein. Mit diesem fuhr er im Bereich Rheine herum. Gegen 02:15 Uhr beendeten beide die Fahrt auf dem Parkplatz des Möbeldiscounters Niko an der Osnabrücker Straße 288 in Rheine. Es kam zu Streitigkeiten zwischen beiden, an deren Ende beide ausgestiegen sind und der Angeklagte den Zeugen unter Vorhalt einer Waffe bedrohte.
92.
10 11Am 16.10.2023 zwischen 15:00 Uhr und 16:45 Uhr begab sich der Angeklagte zur Wohnung seines Bekannten Frank Matejka in der Z-Straße in Rheine. Er drückte das Fenster im Badezimmer aus der Verankerung, wodurch zwei dahinter abgestellte Gläser zu Bruch gingen. Da die entstandene Öffnung zum Einstieg nicht ausreichte, hebelte er die Terrassentür auf und gelangte hierdurch in die Wohnung. Er nahm zielgerichtet einen grauen Tresor an sich. Aus der Wohnung entwendete er ferner einen Koffer mit einer Pfeffergaspistole und eine kleine Pistole. Im Tresor hat sich mindestens ein Armband der Marke Fossil befunden.
123.
13 14Am 29.11.2023 schlug der Angeklagte seinem 10-jährigen Bruder F mit der rechten Faust dreimal auf den Arm. Sein Bruder erlitt Hämatome.
154.
16 17Am 05.02.2024 betrat der Angeklagte trotz angebrachter und von ihm wahrgenommener Verbotsschilder das umzäunte Gelände an der A-Straße in Dreierwalde. Der erforderliche Strafantrag wurde insofern gestellt.
18III.
191.
20 21Der Angeklagte räumt ein, den Zeugen X mit der Pistole bedroht zu haben. Den ihm vorgeworfenen Diebstahl von 500,00 € bestreitet er. Insofern wurde das Verfahren nach § 154 a StPO eingestellt. Der Zeuge befand sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in der Schweiz. Seine Vernehmung hätte einen erheblichen Aufwand dargestellt. Hierauf wurde verzichtet.
222.
23 24Der Angeklagte räumt den Wohnungseinbruchsdiebstahl ein. Er räumt ein, den Tresor und die beiden Pistolen gestohlen zu haben. Er bestreitet, die übrigen Gegenstände gestohlen zu haben. Dies konnte in der vorliegenden Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Der Zeuge konnte nicht vernommen werden, da er auf dem Weg zur Verhandlung gestürzt war. Es bleibt damit offen, ob die vom Zeugen angegebenen Gegenstände tatsächlich entwendet wurden. Für die Schuldfeststellung im vorliegenden Fall fiel dieser Umstand nicht erheblich ins Gewicht, weshalb auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet wurde. Dem Zeugen bleibt offen, diese Umstände zivilrechtlich zu klären.
253. und 4.
26(73 Js 233/24 und 73 Js 2585/24)
27Die Körperverletzung zum Nachteil seines Bruders und den Hausfriedensbruch in Dreierwalde räumt der Angeklagte ein.
28IV.
29Durch die Taten hat sich der Angeklagte wegen Bedrohung, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Hausfriedensbruchs und Körperverletzung gemäß §§ 123, 223 Abs. 1, 241 Abs. 1, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB strafbar gemacht.
30V.
31pp.
32VI.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG. Von der Einziehung von Wertersatz wurde gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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- StGB § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl 2x
- StPO § 421 Absehen von der Einziehung 2x
- JGG § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 1x
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- JGG § 27 Voraussetzungen 1x
- JGG § 74 Kosten und Auslagen 2x
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