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StGB § 301 Strafantrag

Strafgesetzbuch

(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 488/21
30. April 2024
6 StR 488/21 30. April 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 460/21
26. Januar 2022
1 StR 460/21 26. Januar 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 506/20
28. Juli 2021
1 StR 506/20 28. Juli 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 790/17
22. März 2018
4 B 790/17 22. März 2018
Urteil vom Landgericht Köln - 107-3/04
13. Mai 2004
107-3/04 13. Mai 2004