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StGB § 303b Computersabotage

Strafgesetzbuch

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

1.
eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
2.
Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
3.
eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
2.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
3.
durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 14 SLa 80/25
18. Juli 2025
14 SLa 80/25 18. Juli 2025
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2466/19
24. Juni 2025
1 BvR 2466/19 24. Juni 2025
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (3. Senat) - L 3 AL 3561/24
26. Februar 2025
L 3 AL 3561/24 26. Februar 2025
Urteil vom Landgericht Karlsruhe (5. Große Strafkammer) - 5 KLs 540 Js 44796/22
6. Juni 2024
5 KLs 540 Js 44796/22 6. Juni 2024
Urteil vom Arbeitsgericht Suhl (6. Kammer) - 6 Ca 54/23
20. Dezember 2023
6 Ca 54/23 20. Dezember 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 306/22
12. September 2023
3 StR 306/22 12. September 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 48/22
1. März 2023
8 U 48/22 1. März 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (6. Kammer) - 6 K 805/19.WI
6. Dezember 2022
6 K 805/19.WI 6. Dezember 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 1 AR 38/22
21. Juni 2022
1 AR 38/22 21. Juni 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 78/21
8. April 2021
1 StR 78/21 8. April 2021