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StGB § 306c Brandstiftung mit Todesfolge

Strafgesetzbuch

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 201/18
5. Juli 2018
1 StR 201/18 5. Juli 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 315/17
16. November 2017
3 StR 315/17 16. November 2017