Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
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StGB § 306c Brandstiftung mit Todesfolge
Strafgesetzbuch
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 201/18
5. Juli 2018
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1 StR 201/18 | 5. Juli 2018 |
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Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 315/17
16. November 2017
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3 StR 315/17 | 16. November 2017 |