(1) Wer fremde
- 1.
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Gebäude oder Hütten, - 2.
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Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, - 3.
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Warenlager oder -vorräte, - 4.
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Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, - 5.
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Wälder, Heiden oder Moore oder - 6.
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land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.